Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die ordnungsgemäße Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß § 39 Abs. 2b BWG (Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung – KI-RMV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

KI-RMV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 39 Abs. 4 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Abkürzung

KI-RMV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in das österreichische Recht. Sie regelt die Mindestanforderungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß § 39 Abs. 2b BWG.

Abkürzung

KI-RMV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU in das österreichische Recht. Sie regelt die Mindestanforderungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß § 39 Abs. 2b BWG.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung ist insoweit auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, von der Einhaltung des § 39 Abs. 2 BWG auf Einzelbasis befreit wurden.

(2) Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 BWG, institutsbezogene Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben die Anforderungen dieser Verordnung auf konsolidierter Basis zu erfüllen.

(3) § 12 (Liquiditätsrisiko) gilt ebenso für das Zentralinstitut eines Liquiditätsverbundes gemäß § 27a BWG. Zentralinstitute haben dabei sämtliche Risiken, die sich aus dem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs ergeben können, in das Liquiditätsrisikomanagement einzubeziehen.

(4) Diese Verordnung gilt ebenso für CRR-Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Abkürzung

KI-RMV

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung ist insoweit auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1 (in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6), oder gemäß § 10 Abs. 6 InvFG 2011 von der Einhaltung des § 39 Abs. 4 BWG auf Einzelbasis befreit wurden.

(2) Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 BWG, institutsbezogene Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben die Anforderungen dieser Verordnung auf konsolidierter Basis zu erfüllen.

(3) § 12 (Liquiditätsrisiko) gilt ebenso für das Zentralinstitut eines Liquiditätsverbundes gemäß § 27a BWG. Zentralinstitute haben dabei sämtliche Risiken, die sich aus dem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs ergeben können, in das Liquiditätsrisikomanagement einzubeziehen.

(4) Diese Verordnung gilt ebenso für CRR-Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Abkürzung

KI-RMV

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung ist insoweit auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, als diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß § 10 Abs. 6 InvFG 2011 von der Einhaltung des § 39 Abs. 4 BWG auf Einzelbasis befreit wurden.

(2) Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 BWG, institutsbezogene Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben die Anforderungen dieser Verordnung auf konsolidierter Basis zu erfüllen.

(3) § 12 (Liquiditätsrisiko) gilt ebenso für das Zentralinstitut eines Liquiditätsverbundes gemäß § 27a BWG. Zentralinstitute haben dabei sämtliche Risiken, die sich aus dem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs ergeben können, in das Liquiditätsrisikomanagement einzubeziehen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2021)

Abkürzung

KI-RMV

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung ist insoweit auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, als diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß § 10 Abs. 6 InvFG 2011 von der Einhaltung des § 39 Abs. 4 BWG auf Einzelbasis befreit wurden oder diese nicht das betriebliche Vorsorgekassengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG betreiben.

(2) Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 BWG, institutsbezogene Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben die Anforderungen dieser Verordnung auf konsolidierter Basis zu erfüllen.

(3) § 12 (Liquiditätsrisiko) gilt ebenso für das Zentralinstitut eines Liquiditätsverbundes gemäß § 27a BWG. Zentralinstitute haben dabei sämtliche Risiken, die sich aus dem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs ergeben können, in das Liquiditätsrisikomanagement einzubeziehen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2021)

Allgemeine Prinzipien zum Risikomanagement

§ 3. (1) Kreditinstitute haben die im Abschnitt 2 (Bestimmungen zu den einzelnen Risikoarten) festgelegten Mindestanforderungen bei der Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 Abs. 2 BWG angemessen zu berücksichtigen. Kreditinstitute haben hierzu auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte sowie auf die aktuellen europäischen Gepflogenheiten Rücksicht zu nehmen.

(2) Kreditinstitute haben innerhalb ihrer Organisationsstruktur über transparente Aufgaben- und Verantwortlichkeitsabgrenzungen zu verfügen, die geeignet sind, Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(3) Kreditinstitute haben über schriftlich dokumentierte und kohärente Risikostrategien und Limit-Systeme zu verfügen, die aus der allgemeinen Geschäftsstrategie des Kreditinstitutes nachvollziehbar abgeleitet werden können.

(4) Die Verfahren zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sind regelmäßig zu evaluieren und zu aktualisieren. Kreditinstitute haben insbesondere bei Erfassung der Risiken die Konsistenz und Validität der hierzu verwendeten Daten sicherzustellen.

(5) Kreditinstitute haben über interne Prozesse zu verfügen, die effektiv, transparent und nachvollziehbar ausgestaltet sind.

(6) Kreditinstitute haben die im Rahmen der Verfahren zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken getätigten Maßnahmen angemessen und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(7) Die Verfahren zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken haben auch das konkrete Risiko, das sich aus dem jeweiligen individuellen Geschäftsmodell ergibt, zu umfassen. Hierbei sind auch die Auswirkungen von Diversifizierungsstrategien zu berücksichtigen. Die Risiken, die sich aus dem individuellen Geschäftsmodell ergeben, sind angemessen und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(8) Kreditinstitute haben bei Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken die Ergebnisse interner Stresstests zu berücksichtigen.

Allgemeine Prinzipien zum Risikomanagement

§ 3. (1) Kreditinstitute haben die im Abschnitt 2 (Bestimmungen zu den einzelnen Risikoarten) festgelegten Mindestanforderungen bei der Erfassung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 Abs. 2 BWG angemessen zu berücksichtigen. Kreditinstitute haben hierzu auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte sowie auf die aktuellen europäischen Gepflogenheiten, wie insbesondere Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Aufsichtsbehörden sowie Empfehlungen und Warnungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), Rücksicht zu nehmen.

(2) Kreditinstitute haben innerhalb ihrer Organisationsstruktur über transparente Aufgaben- und Verantwortlichkeitsabgrenzungen zu verfügen, die geeignet sind, Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(3) Kreditinstitute haben über schriftlich dokumentierte und kohärente Risikostrategien und Limit-Systeme zu verfügen, die aus der allgemeinen Geschäftsstrategie des Kreditinstitutes nachvollziehbar abgeleitet werden können.

(4) Die Verfahren zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sind regelmäßig zu evaluieren und zu aktualisieren. Kreditinstitute haben insbesondere bei Erfassung der Risiken die Konsistenz und Validität der hierzu verwendeten Daten sicherzustellen.

(5) Kreditinstitute haben über interne Prozesse zu verfügen, die effektiv, transparent und nachvollziehbar ausgestaltet sind.

(6) Kreditinstitute haben die im Rahmen der Verfahren zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken getätigten Maßnahmen angemessen und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(7) Die Verfahren zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken haben auch das konkrete Risiko, das sich aus dem jeweiligen individuellen Geschäftsmodell ergibt, zu umfassen. Hierbei sind auch die Auswirkungen von Diversifizierungsstrategien zu berücksichtigen. Die Risiken, die sich aus dem individuellen Geschäftsmodell ergeben, sind angemessen und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(8) Kreditinstitute haben bei Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken die Ergebnisse interner Stresstests zu berücksichtigen.

Abkürzung

KI-RMV

Begriffsbestimmungen

§ 4. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Kreditrisiko: das Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen besteht;

2.

Gegenparteiausfallrisiko: Gegenparteiausfallrisiko im Sinne des Art. 272 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

3.

Kreditrisikominderung: Kreditrisikominderung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken: das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten bankaufsichtlich anerkannten kreditrisikomindernden Techniken weniger wirksam sind als erwartet;

5.

Konzentrationsrisiko: das Risiko möglicher nachteiliger Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikofaktoren oder Risikoarten ergeben könnten, wie beispielsweise das Risiko, das aus Krediten an denselben Kunden, an eine Gruppe verbundener Kunden oder an Kunden aus derselben Region oder Branche oder an Kunden mit denselben Leistungen und Waren, aus dem Gebrauch von kreditrisikomindernden Techniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten erwächst;

6.

Verbriefung: Verbriefung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

7.

Verbriefungsrisiko: das Risiko, das aus Verbriefungstransaktionen erwächst, bei denen das Kreditinstitut als Investor, Originator oder Sponsor auftritt; dies schließt auch Reputationsrisiken ein, wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen;

8.

Marktrisiko:

a)

das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,

b)

das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,

c)

das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,

d)

das Risiko aus Investmentfondsanteilen,

e)

die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,

f)

das Warenpositionsrisiko und

g)

das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen;

9.

Zinsänderungsrisiko: das Risiko möglicher Zinsänderungen, die sich auf die im Anlagebuch erfassten Geschäfte auswirken;

10.

Operationelles Risiko: das operationelle Risiko im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

11.

Verschuldung: Verschuldung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.

Risiko einer übermäßigen Verschuldung: das Risiko einer übermäßigen Verschuldung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Abkürzung

KI-RMV

Begriffsbestimmungen

§ 4. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Kreditrisiko: das Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen besteht;

2.

Gegenparteiausfallrisiko: Gegenparteiausfallrisiko im Sinne des Art. 272 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

3.

Kreditrisikominderung: Kreditrisikominderung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken: das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten bankaufsichtlich anerkannten kreditrisikomindernden Techniken weniger wirksam sind als erwartet;

5.

Konzentrationsrisiko: das Risiko möglicher nachteiliger Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikofaktoren oder Risikoarten ergeben könnten, wie beispielsweise das Risiko, das aus Krediten an denselben Kunden, an eine Gruppe verbundener Kunden oder an Kunden aus derselben Region oder Branche oder an Kunden mit denselben Leistungen und Waren, aus dem Gebrauch von kreditrisikomindernden Techniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten erwächst;

6.

Verbriefung: Verbriefung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

7.

Verbriefungsrisiko: das Risiko, das aus Verbriefungstransaktionen erwächst, bei denen das Kreditinstitut als Investor, Originator oder Sponsor auftritt; dies schließt auch Reputationsrisiken ein, wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen;

8.

Marktrisiko:

a)

das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,

b)

das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,

c)

das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,

d)

das Risiko aus Investmentfondsanteilen,

e)

die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,

f)

das Warenpositionsrisiko und

g)

das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen;

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2021)

10.

Operationelles Risiko: das operationelle Risiko im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.