Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2014
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013, und
des § 19 Abs. 6 des Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013,
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1. Die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG werden für das Kalenderjahr 2014 wie folgt festgestellt:
im § 23 Abs. 2 Z 1 mit 17,80401,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 19,78225,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 16,07305,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 11,12755,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 9,02567,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 6,67652,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 4,94557,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 3,70919,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 2,84370.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2014 wird auf Grund des § 19 Abs. 6 BKUVG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 4 530,00 € festgestellt.
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