Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, sowie aufgrund des § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2013, wird verordnet:

§ 1. (1) Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1.

den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2.

die Versicherungsnummer;

3.

den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4.

eine allfällige Befristung.

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1.

die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)

überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

b)

blind oder hochgradig sehbehindert ist;

c)

gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

d)

taubblind ist;

e)

TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f)

Epileptiker/Epileptikerin ist;

g)

eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

h)

eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

i)

eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

j)

TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k)

TrägerIn einer Orthese ist;

l)

TrägerIn einer Prothese ist.

2.

die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)

einer Begleitperson bedarf;

b)

die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

c)

einen Assistenzhund benötigt;

3.

die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4) Die im Abs. 2 angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.

§ 1. (1) Der Behindertenpass wird als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

(2) Der Behindertenpass hat auf der Vorderseite zu enthalten:

1.

die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;

2.

den Familien- oder Nachnamen, Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;

3.

das Geburtsdatum;

4.

den Verfahrensordnungsbegriff;

5.

den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

6.

das Antragsdatum;

7.

das Ausstellungsdatum;

8.

die ausstellende Behörde;

9.

eine allfällige Befristung;

10.

eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;

11.

ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;

12.

das Logo des Sozialministeriumservice;

13.

einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie

14.

ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.

(3) Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Behindertenpasses haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:

1.

Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;

2.

UV-Lack;

3.

Brailleschrift;

4.

Guillochenraster und

5.

Mikroschrift auf der Rückseite.

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1.

die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)

überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

b)

blind oder hochgradig sehbehindert ist;

c)

gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

d)

taubblind ist;

e)

Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;

f)

Epileptiker/Epileptikerin ist;

g)

eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

h)

eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

i)

eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

j)

Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;

k)

Träger/Trägerin einer Orthese ist;

l)

Träger/Trägerin einer Prothese ist.

2.

die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)

einer Begleitperson bedarf;

– Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;

– Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;

– bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

– Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

– Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

– schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).

b)

die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

c)

einen geprüften Assistenzhund besitzt;

3.

die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6) Die im Abs. 4 angeführten Eintragungen sind auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, und zwar

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a (Inhaber/Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen)

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b (blind)

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b (hochgradig sehbehindert)

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. c (gehörlos)

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. c (schwer hörbehindert)

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1. lit. d (taubblind)

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. e: der Schriftzug „Cochlearimplantat“
für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. f: der Schriftzug „Epileptiker/Epileptikerin“

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. g (Diäterfordernis bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids)

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. h (Diäterfordernis bei Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung)

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. i (Diäterfordernis bei Inneren Erkrankungen)

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. j: der Schriftzug „Osteosynthesematerial“
für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. k: der Schriftzug „Orthese“
für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. l: der Schriftzug „Prothese“

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 2 lit. a (Begleitperson erforderlich)

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 2 lit. b (Fahrpreisermäßigung)

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 2 lit. c (Inhaber/Inhaberin besitzt einen geprüften Assistenzhund)

für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 3 (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel)

Wird ein Behindertenpass mit einem oder mehreren Piktogrammen ausgestellt, ist deren Bedeutung dem Menschen mit Behinderung in einem beigelegten Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.

§ 2. (1) Der Behindertenpass ist in deutscher Sprache auszustellen. Dem vorgedruckten Text sind Übersetzungen in englischer und französischer Sprache beizufügen.

(2) Die Farbe des Behindertenpasses ist orange.

(3) Der Behindertenpass hat dem in der Anlage A enthaltenen Muster zu entsprechen und umfasst zehn Seiten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch im Bundessozialamt aufliegende Drucksorten können weiter verwendet werden.

§ 2. Der Behindertenpass ist in deutscher Sprache auszustellen; die Bezeichnung „Behindertenpass“ ist auch in englischer und französischer Sprache anzubringen.

§ 3. (1) Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.

(2) Der Ausweis ist plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.

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