Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2018, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, wird verordnet:
Sonstige Grenzübergangsstellen
§ 1. (1) Die in den Anlagen A bis H angeführten Stellen oder Gebiete des österreichischen Bundesgebietes werden als sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 GrekoG festgelegt.
(2) Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang der jeweiligen sonstigen Grenzübergangsstelle werden ebenfalls in den Anlagen A bis H festgelegt.
(3) Die angeführten sonstigen Grenzübergangsstellen sind geordnet nach dem jeweiligen Nachbarland der Republik Österreich in das die sonstigen Grenzübergangsstellen führen, in den Anlagen A bis H jeweils in alphabetischer Reihenfolge abgebildet:
Anlage A : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Bundesrepublik Deutschland;
Anlage B : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu dem Fürstentum Liechtenstein;
Anlage C : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Italien;
Anlage D : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Slowenien;
Anlage E : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
Anlage F : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Slowakischen Republik;
Anlage G : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Tschechischen Republik;
Anlage H : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu Ungarn.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung samt Anlagen tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 2. (1) Diese Verordnung samt Anlagen tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Die Promulgationsklausel sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 115/2019, treten mit 12. Mai 2019 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 2. (1) Diese Verordnung samt Anlagen tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Die Promulgationsklausel sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 115/2019, treten mit 12. Mai 2019 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel sowie die Anlage D in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 237/2022, treten zwei Wochen nach Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 237/2022, in Kraft.
Anlage A
(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)
Anlage B
(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert.)
Anlage C
(Anm.: Anlage C ist als PDF dokumentiert.)
Anlage D
(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert.)
Anlage D
(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert.)
Anlage E
(Anm.: Anlage E ist als PDF dokumentiert.)
Anlage F
(Anm.: Anlage F ist als PDF dokumentiert.)
Anlage G
(Anm.: Anlage G ist als PDF dokumentiert.)
Anlage H
(Anm.: Anlage H ist als PDF dokumentiert.)
Anlage H
(Anm.: Anlage H als PDF dokumentiert.)
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