Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-01-01
Status Aufgehoben · 2019-05-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2018, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, wird verordnet:

Sonstige Grenzübergangsstellen

§ 1. (1) Die in den Anlagen A bis H angeführten Stellen oder Gebiete des österreichischen Bundesgebietes werden als sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 GrekoG festgelegt.

(2) Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang der jeweiligen sonstigen Grenzübergangsstelle werden ebenfalls in den Anlagen A bis H festgelegt.

(3) Die angeführten sonstigen Grenzübergangsstellen sind geordnet nach dem jeweiligen Nachbarland der Republik Österreich in das die sonstigen Grenzübergangsstellen führen, in den Anlagen A bis H jeweils in alphabetischer Reihenfolge abgebildet:

1.

Anlage A : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Bundesrepublik Deutschland;

2.

Anlage B : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu dem Fürstentum Liechtenstein;

3.

Anlage C : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Italien;

4.

Anlage D : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Slowenien;

5.

Anlage E : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

6.

Anlage F : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Slowakischen Republik;

7.

Anlage G : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Tschechischen Republik;

8.

Anlage H : alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu Ungarn.

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung samt Anlagen tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 2. (1) Diese Verordnung samt Anlagen tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 115/2019, treten mit 12. Mai 2019 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 2. (1) Diese Verordnung samt Anlagen tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 115/2019, treten mit 12. Mai 2019 in Kraft.

(3) Die Promulgationsklausel sowie die Anlage D in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 237/2022, treten zwei Wochen nach Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 237/2022, in Kraft.

Anlage A

(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)

Anlage B

(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert.)

Anlage C

(Anm.: Anlage C ist als PDF dokumentiert.)

Anlage D

(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert.)

Anlage D

(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert.)

Anlage E

(Anm.: Anlage E ist als PDF dokumentiert.)

Anlage F

(Anm.: Anlage F ist als PDF dokumentiert.)

Anlage G

(Anm.: Anlage G ist als PDF dokumentiert.)

Anlage H

(Anm.: Anlage H ist als PDF dokumentiert.)

Anlage H

(Anm.: Anlage H als PDF dokumentiert.)

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