Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2014-01-22
Letzte Aktualisierung 2026-09-17
Status Aufgehoben · 2019-07-08
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 156

BGBl. I Nr. 2/2014

Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

HDG 2014

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

HDG 2014

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

HDG 2014

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

HDG 2014

Allgemeiner Teil

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf

1.

Soldaten,

2.

Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und

3.

Berufssoldaten des Ruhestandes.

Für Berufssoldaten des Ruhestandes gelten ausschließlich die für diese Personen vorgesehenen Bestimmungen, auch wenn diese Personen zugleich Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind.

(2) Berufssoldaten des Ruhestandes nach diesem Bundesgesetz sind Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehört haben.

Abkürzung

HDG 2014

Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.

Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

2.

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3.

einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(2) Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.

Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder

2.

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3.

Erschleichung eines Dienstgrades oder

4.

einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(3) Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen

1.

wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder

2.

wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,

3.

wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen

a)

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

b)

Erschleichung eines Dienstgrades oder

c)

einer Handlung oder Unterlassung, die geeignet ist, das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die militärische Landesverteidigung zu beeinträchtigen.

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Abkürzung

HDG 2014

Verjährung

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1.

innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und

2.

innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.

(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt

1.

für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder

2.

für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder der Disziplinarkommission und dem Einlangen

a)

der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, oder

b)

der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens

beim Disziplinarvorgesetzten oder der Disziplinarkommission oder

3.

für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder

4.

in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

a)

für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder

b)

für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde

oder

5.

für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung,

wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.

Abkürzung

HDG 2014

Verjährung

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1.

innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und

2.

innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.

(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt

1.

für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder

2.

für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch die Bundesdisziplinarbehörde und dem Einlangen

a)

der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, oder

b)

der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens

beim Disziplinarvorgesetzten oder bei der Bundesdisziplinarbehörde oder

3.

für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder

4.

in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

a)

für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder

b)

für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde

oder

5.

für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung,

wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.

Abkürzung

HDG 2014

Anzeige strafbarer Handlungen

§ 4. Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten

1.

der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen oder

2.

während eines bei ihr anhängigen Disziplinarverfahrens gegen den Verdächtigen die Disziplinarkommission.

Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.

Abkürzung

HDG 2014

Anzeige strafbarer Handlungen

§ 4. Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten

1.

der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen oder

2.

während eines bei ihr anhängigen Disziplinarverfahrens gegen den Verdächtigen die Bundesdisziplinarbehörde.

Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.

Abkürzung

HDG 2014

Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

1.

dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2.

der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.

(3) Hat die Behörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis

1.

die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 4 Z 2 bei der Disziplinarkommission eingelangt ist oder

2.

das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

(4) Während der Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens nach Abs. 3 darf die Disziplinarbehörde den Sachverhalt im Einvernehmen mit der für das Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 jeweils zuständigen Behörde weiter ermitteln. Nach Beendigung der Unterbrechung ist das Disziplinarverfahren binnen sechs Monaten abzuschließen.

(5) Pflichtverletzungen, die zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare und mit nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung darstellen, sind, falls die Bestimmung des Abs. 1 nicht Platz greift, ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. In diesem Fall hat die zuständige Disziplinarbehörde des Beschuldigten nach § 4 die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluss dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.

Abkürzung

HDG 2014

Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

1.

dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2.

der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.

(3) Hat die Behörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis

1.

die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 4 Z 2 bei der Bundesdisziplinarbehörde eingelangt ist oder

2.

das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

(4) Während der Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens nach Abs. 3 darf die Disziplinarbehörde den Sachverhalt im Einvernehmen mit der für das Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 jeweils zuständigen Behörde weiter ermitteln. Nach Beendigung der Unterbrechung ist das Disziplinarverfahren binnen sechs Monaten abzuschließen.

(5) Pflichtverletzungen, die zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare und mit nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung darstellen, sind, falls die Bestimmung des Abs. 1 nicht Platz greift, ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. In diesem Fall hat die zuständige Disziplinarbehörde des Beschuldigten nach § 4 die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluss dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.

Abkürzung

HDG 2014

Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1.

die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2.

die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.

(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn

1.

das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2.

nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.

Abkürzung

HDG 2014

zum Außerkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen

§ 7. (1) Im militärischen Dienstbereich sind nach Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren

1.

Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnisse sowie Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche,

2.

gerichtliche Verurteilungen,

3.

verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen und

4.

Entscheidungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,

sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Z 2 bis 4 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.

(2) Die Verlautbarung ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuordnen

1.

für Entscheidungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen und

2.

für Entscheidungen nach Abs. 1 Z 4 vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(3) Die Verlautbarung kann unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflichtverletzung nach den disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile oder Personengruppen des Zuständigkeitsbereiches nach Abs. 2 beschränkt werden.

(4) Hält die nach Abs. 2 Z 1 zuständige Disziplinarbehörde die Verlautbarung in einem größeren Bereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat diese Behörde bei dem für diesen Bereich zuständigen Vorgesetzten um die Verlautbarung zu ersuchen. Dieser Vorgesetzte hat dem Ersuchen nach Maßgabe des Abs. 1 zu entsprechen.

(5) Über die Fälle des Abs. 4 hinaus kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Entscheidungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verlautbaren, sofern er die Verlautbarung zur Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich für angebracht hält.

(6) Die Verlautbarung hat ohne Namensnennung des Betroffenen zu enthalten

1.

den der Entscheidung nach Abs. 1 zugrunde liegenden Sachverhalt,

2.

die verletzten Pflichten und

3.

die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.

Sie hat nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise zu erfolgen. Verlautbarungen nach Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 haben jedenfalls in anonymisierter Form zu erfolgen.

Abkürzung

HDG 2014

zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen

§ 7. (1) Im militärischen Dienstbereich sind nach Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren

1.

Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnisse sowie Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche,

2.

gerichtliche Verurteilungen,

3.

verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen und

4.

Entscheidungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,

sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Z 2 bis 4 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.

(2) Die Verlautbarung ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuordnen

1.

für Entscheidungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen und

2.

für Entscheidungen nach Abs. 1 Z 4 vom Bundesminister für Landesverteidigung.

(3) Die Verlautbarung kann unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflichtverletzung nach den disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile oder Personengruppen des Zuständigkeitsbereiches nach Abs. 2 beschränkt werden.

(4) Hält die nach Abs. 2 Z 1 zuständige Disziplinarbehörde die Verlautbarung in einem größeren Bereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat diese Behörde bei dem für diesen Bereich zuständigen Vorgesetzten um die Verlautbarung zu ersuchen. Dieser Vorgesetzte hat dem Ersuchen nach Maßgabe des Abs. 1 zu entsprechen.

(5) Über die Fälle des Abs. 4 hinaus kann der Bundesminister für Landesverteidigung Entscheidungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verlautbaren, sofern er die Verlautbarung zur Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich für angebracht hält.

(6) Die Verlautbarung hat ohne Namensnennung des Betroffenen zu enthalten

1.

den der Entscheidung nach Abs. 1 zugrunde liegenden Sachverhalt,

2.

die verletzten Pflichten und

3.

die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.

Sie hat nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise zu erfolgen. Verlautbarungen nach Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 haben jedenfalls in anonymisierter Form zu erfolgen.

Abkürzung

HDG 2014

Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten

§ 8. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche sind in einem Führungsblatt festzuhalten

1.

die Pflichtverletzung,

2.

die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und

3.

der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.

Dem Führungsblatt ist eine Kopie einer besonderen Niederschrift oder einer schriftlichen Entscheidung beizuschließen.

(2) Das Führungsblatt ist zu vernichten nach Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf

1.

eines Jahres oder,

2.

sofern eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde, von drei Jahren

ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche. Dies gilt nicht für Führungsblätter, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde.

(3) Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens sind die Aktenüber dieses Verfahren unter Verschluss aufzubewahren.

Abkürzung

HDG 2014

Verantwortlichkeit der Vertretungsorgane

§ 9. Soldaten- und Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen und Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Abkürzung

HDG 2014

Gnadenrecht des Bundespräsidenten

§ 10. (Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu,

1.

a) die nach diesem Bundesgesetz verhängten Disziplinarstrafen zu mildern oder zu erlassen oder

b)

die Rechtsfolgen dieser Strafen oder von Schuldsprüchen ohne Strafe nachzusehen

und

2.

anzuordnen, dass ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird.

Abkürzung

HDG 2014

2.

Hauptstück

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

§ 11. (1) Disziplinarbehörden sind

1.

die Disziplinarkommandanten

a)

als Einheitskommandanten und

b)

als Disziplinarvorgesetzte

und

2.

die Disziplinarkommission.

(2) Die Disziplinarbehörden nach Abs. 1 und das Bundesverwaltungsgericht dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.

Abkürzung

HDG 2014

2.

Hauptstück

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

§ 11. (1) Disziplinarbehörden sind

1.

die Disziplinarkommandanten

a)

als Einheitskommandanten und

b)

als Disziplinarvorgesetzte

und

2.

die Disziplinarkommission.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben neben personenbezogenen Daten nach § 55a Abs. 1 WG 2001 auch personenbezogene Daten über Verwaltungsstrafverfahren und Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 von Personen nach § 1 sowie von sonstigen Personen, deren Daten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Abkürzung

HDG 2014

2.

Hauptstück

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

§ 11. (1) Disziplinarbehörden sind

1.

die Disziplinarkommandanten

a)

als Einheitskommandanten und

b)

als Disziplinarvorgesetzte

und

2.

die Bundesdisziplinarbehörde.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben neben personenbezogenen Daten nach § 55a Abs. 1 WG 2001 auch personenbezogene Daten über Verwaltungsstrafverfahren und Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 von Personen nach § 1 sowie von sonstigen Personen, deren Daten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Abkürzung

HDG 2014

zum Außerkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Einheitskommandanten

§ 12. (1) Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten. Den Einheitskommandanten sind als Disziplinarbehörden gleichgestellt

1.

die Kommandanten

a)

eines abgesonderten Kommandos oder

b)

eines Transportes oder

c)

eines Kurses

jeweils gegenüber jenen ihrer disziplinären Befugnis schriftlich unterstellten Soldaten, die nicht einem nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,

2.

die Kommandanten heereseigener Sanitätseinrichtungen gegenüber jenen ihrer disziplinären Befugnis schriftlich unterstellten Soldaten, die in dieser Einrichtung

a)

in Dienstverwendung stehen oder

b)

sich in stationärer Krankenbehandlung befinden

und nicht einem nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,

3.

die Kommandanten größerer militärischer Dienststellen als einer Einheit gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Z 1 oder 2 zuständig ist, und

4.

der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegenüber

a)

Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,

b)

Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und

c)

anderen Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Z 1 bis 3 zuständig ist.

(2) Gegenüber ranghöheren Soldaten steht den Einheitskommandanten und den Gleichgestellten nach Abs. 1 Z 1 und 2 keine Strafbefugnis zu. In diesen Fällen hat als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter der nächsthöhere Vorgesetzte einzuschreiten.

(3) Ist ein Soldat sowohl der Befehlsgewalt eines Einheitskommandanten als auch der Befehlsgewalt eines nach Abs. 1 Z 1 bis 3 Gleichgestellten unmittelbar unterstellt, so gilt der Letztgenannte als Disziplinarbehörde. Steht jedoch einem solchen Gleichgestellten auf Grund des Abs. 2 keine Strafbefugnis zu, so ist dessen nächsthöherer Vorgesetzter als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter Disziplinarbehörde.

(4) Im Falle des Abs. 3 dürfen Gleichgestellte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach Abs. 3 zweiter Satz ihre Strafbefugnis dem Einheitskommandanten abtreten, wenn dies der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens dient.

Abkürzung

HDG 2014

zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Einheitskommandanten

§ 12. (1) Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten. Den Einheitskommandanten sind als Disziplinarbehörden gleichgestellt

1.

die Kommandanten

a)

eines abgesonderten Kommandos oder

b)

eines Transportes oder

c)

eines Kurses

jeweils gegenüber jenen ihrer disziplinären Befugnis schriftlich unterstellten Soldaten, die nicht einem nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,

2.

die Kommandanten heereseigener Sanitätseinrichtungen gegenüber jenen ihrer disziplinären Befugnis schriftlich unterstellten Soldaten, die in dieser Einrichtung

a)

in Dienstverwendung stehen oder

b)

sich in stationärer Krankenbehandlung befinden

und nicht einem nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,

3.

die Kommandanten größerer militärischer Dienststellen als einer Einheit gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Z 1 oder 2 zuständig ist, und

4.

der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber

a)

Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,

b)

Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und

c)

anderen Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Z 1 bis 3 zuständig ist.

(2) Gegenüber ranghöheren Soldaten steht den Einheitskommandanten und den Gleichgestellten nach Abs. 1 Z 1 und 2 keine Strafbefugnis zu. In diesen Fällen hat als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter der nächsthöhere Vorgesetzte einzuschreiten.

(3) Ist ein Soldat sowohl der Befehlsgewalt eines Einheitskommandanten als auch der Befehlsgewalt eines nach Abs. 1 Z 1 bis 3 Gleichgestellten unmittelbar unterstellt, so gilt der Letztgenannte als Disziplinarbehörde. Steht jedoch einem solchen Gleichgestellten auf Grund des Abs. 2 keine Strafbefugnis zu, so ist dessen nächsthöherer Vorgesetzter als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter Disziplinarbehörde.

(4) Im Falle des Abs. 3 dürfen Gleichgestellte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach Abs. 3 zweiter Satz ihre Strafbefugnis dem Einheitskommandanten abtreten, wenn dies der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens dient.

Abkürzung

HDG 2014

zum Außerkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Disziplinarvorgesetzte

§ 13. (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind

1.

die Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,

2.

die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Z 1 übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Z 1 zuständig ist, und

3.

der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegenüber

a)

Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,

b)

Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und

c)

anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Z 1 und 2 zuständig ist.

(2) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist der Militärkommandant.

(3) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufssoldaten des Ruhestandes ist der im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte nach Abs. 1.

(4) Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z 1 und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches infolge der örtlichen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

Abkürzung

HDG 2014

zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Disziplinarvorgesetzte

§ 13. (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind

1.

die Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,

2.

die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Z 1 übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Z 1 zuständig ist, und

3.

der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber

a)

Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,

b)

Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und

c)

anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Z 1 und 2 zuständig ist.

(2) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist der Militärkommandant.

(3) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufssoldaten des Ruhestandes ist der im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte nach Abs. 1.

(4) Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z 1 und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches infolge der örtlichen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

Abkürzung

HDG 2014

Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse

§ 14. (1) Die Befugnisse des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten gehen über

1.

auf den Kommandanten des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos, wenn infolge des nur vorübergehenden Bestandes der militärischen Dienststelle

a)

die disziplinären Befugnisse eines dieser Organe weggefallen sind oder

b)

das Disziplinarverfahren von einem dieser Organe nicht abschließend erledigt werden kann,

oder

2.

auf den jeweils unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten, wenn

a)

die Tat außer Dienst an einem dieser Organe selbst begangen wurde oder

b)

eines dieser Organe an der Tat beteiligt war oder

c)

die disziplinären Befugnisse eines dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Z 1 weggefallen sind oder

d)

das Disziplinarverfahren von einem dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Z 1 nicht abschließend erledigt werden kann oder

e)

eines dieser Organe den Beschuldigten wegen der zugrunde liegenden Pflichtverletzung vorläufig festgenommen hat,

oder

3.

auf den gemeinsamen Vorgesetzten, wenn die Pflichtverletzung von Soldaten gemeinschaftlich begangen wurde, die verschiedenen Einheitskommandanten oder Disziplinarvorgesetzten unterstehen.

(2) Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 und v2 sowie vergleichbare Vertragsbedienstete haben als Disziplinarbehörde

1.

die Aufgaben des Einheitskommandanten wahrzunehmen, wenn sie diesem auf Grund der militärischen Organisation gleichgestellt sind oder die Funktion eines Gleichgestellten nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 innehaben, oder

2.

die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, wenn sie eine Funktion nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 innehaben.

(3) Im Falle der Verhinderung des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten oder des nach den Abs. 1 und 2 zuständigen Organs sind deren Aufgaben als Disziplinarbehörde von ihren Stellvertretern wahrzunehmen, sofern die Stellvertreter Offiziere oder Beamte des Höheren oder des Gehobenen Dienstes oder Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 und v2 sowie vergleichbare Vertragsbedienstete sind. Ist dies nicht der Fall, so sind diese Aufgaben vom unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten wahrzunehmen.

Abkürzung

HDG 2014

Disziplinarkommission

§ 15. (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldaten des Ruhestandes ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport eine Disziplinarkommission einzurichten.

(2) Die Disziplinarkommission hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.

(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten.

Abkürzung

HDG 2014

Disziplinarsenate in der Bundesdisziplinarbehörde

§ 15. (1) Für Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes sind in der Bundesdisziplinarbehörde eigene Disziplinarsenate einzurichten. Auf diese Disziplinarsenate sind die §§ 98 bis 101, § 102 Abs. 3 sowie § 104 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, über die Bundesdisziplinarbehörde, deren Mitglieder und deren Disziplinarsenate sowie über den Personal- und Sachaufwand mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Soldatinnen und Soldaten als nebenberufliche Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde an die Stelle der (vorläufigen) Suspendierung nach § 100 Abs. 6 BDG 1979 die (vorläufige) Dienstenthebung tritt.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate nach Abs. 1 zu unterrichten.

Abkürzung

HDG 2014

Bestellung der Kommissionsmitglieder

§ 16. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfall ist jedoch die Disziplinarkommission auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung zusätzlicher Mitglieder zu ergänzen.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus dem Kreis der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen

1.

den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dessen Stellvertreter und

2.

die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission.

Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter dürfen nur Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission muss rechtskundig sein.

(3) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission ist vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aus dem gleichen Personenkreis wie die übrigen weiteren Mitglieder zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

(4) Zum Mitglied der Disziplinarkommission darf kein Soldat bestellt werden,

1.

der außer Dienst gestellt ist oder

2.

der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder

3.

gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss, oder

4.

der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

5.

gegen den ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder

6.

für den ein Führungsblatt angelegt ist.

Abkürzung

HDG 2014

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

§ 17. (1) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht

1.

während eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft einer Anklageerhebung oder

2.

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

3.

während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder

4.

während einer Außerdienststellung oder

5.

während einer gerechtfertigten Abwesenheit von mehr als drei Monaten oder

6.

während einer Dienstleistung im Ausland.

(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit

1.

dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

2.

der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, wenn das Mitglied

a)

auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

b)

die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat,

oder

3.

der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder

4.

dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder

5.

der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder

6.

der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.

Abkürzung

HDG 2014

Disziplinarsenate

§ 18. (1) Die Senate der Disziplinarkommission (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus

1.

dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und

2.

zwei weiteren Mitgliedern.

Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muss der vom Zentralausschuss oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bestellten Personengruppe nach § 16 Abs. 3 angehören.

(2) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat in einer Geschäftseinteilung

1.

die Anzahl der Senate festzulegen,

2.

die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,

3.

die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,

4.

den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und

5.

den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.

Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen. Die Geschäftseinteilung ist mit dem Hinweis, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich kundzumachen.

(3) Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Kommissionsmitglieder oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.

(4) Als weitere Mitglieder eines Senates dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offiziere nur Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt.

Abkürzung

HDG 2014

Disziplinaranwalt

§ 19. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Von der Bestellung sind Personen ausgenommen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17. Der Disziplinaranwalt und seine vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(2) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gebunden. Er ist berechtigt, gegen Bescheide der Disziplinarkommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes nach diesem Bundesgesetz auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Abkürzung

HDG 2014

Disziplinaranwalt

§ 19. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde sind eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung aus dem Kreis jener Offizierinnen und Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

Zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt darf keine Offizierin oder kein Offizier bestellt werden,

1.

die oder der außer Dienst gestellt ist oder

2.

die oder der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder

3.

gegen die oder den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss, oder

4.

die oder der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

5.

gegen die oder den ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder

6.

für die oder den ein Führungsblatt angelegt ist.

Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 103 Abs. 1 BDG 1979, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 100 Abs. 6 bis 8 BDG 1979.

(2) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung gebunden. Sie oder er ist berechtigt, gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Abkürzung

HDG 2014

Schriftführer, Personal- und Sachaufwand

§ 20. (1) Für die Disziplinarkommission sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.

(2) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission und für deren Sacherfordernisse hat das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aufzukommen.

Abkürzung

HDG 2014

3.

Hauptstück

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Verfahrensarten

§ 21. Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als

1.

Kommandantenverfahren oder

2.

Kommissionsverfahren.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen über Pflichtverletzungen in einem Verfahren nach Z 1 und 2 gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch als Disziplinarverfahren nach diesem Bundesgesetz.

Abkürzung

HDG 2014

3.

Hauptstück

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Verfahrensarten

§ 21. Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als

1.

Kommandantenverfahren oder

2.

Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren).

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen über Pflichtverletzungen in einem Verfahren nach Z 1 und 2 gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch als Disziplinarverfahren nach diesem Bundesgesetz.

Abkürzung

HDG 2014

Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen

§ 22. Hält die jeweils zuständige Disziplinarbehörde die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses im Kommandantenverfahren oder die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen

1.

einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder

2.

eine Person im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung

für erforderlich, so hat sie dies dem für den Verdächtigen zuständigen Soldatenvertreter oder Organ der Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch hinsichtlich der Art der Beendigung des jeweiligen Verfahrens.

Abkürzung

HDG 2014

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden:

1.

im Kommandanten- und im Kommissionsverfahren

§ 6 (Wahrnehmung der Zuständigkeit),
§ 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 2 (Befangenheit von Verwaltungsorganen),
§ 9 (Rechts- und Handlungsfähigkeit),
§ 10 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie § 11 (Vertreter),
§ 13 (Anbringen),
§ 13a (Rechtsbelehrung),
§ 14 Abs. 1 bis 5 und § 15 (Niederschriften),
§ 16 (Aktenvermerke),
§ 17 Abs. 1, 3 und 4 (Akteneinsicht),
§ 18 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 mit Ausnahme des zweiten Satzes (Erledigungen),
§§ 19 und 20 (Ladungen),
§§ 21 und 22 (Zustellungen),
§§ 32 und 33 (Fristen),
§ 34 (Ordnungsstrafen),
§ 35 (Mutwillensstrafen),
§ 36 (Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel),
§ 36a (Angehörige),
§§ 37 bis 39 (Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens),
§ 39a (Dolmetscher und Übersetzer),
§§ 40, 41 und 42 Abs. 3 (Mündliche Verhandlung),
§§ 45 und 46 (Allgemeine Grundsätze über den Beweis),
§ 47 (Urkunden),
§§ 48 bis 50 (Zeugen),
§§ 52 und 53 (Sachverständige),
§ 54 (Augenschein),
§ 55 (Mittelbare Beweisaufnahme und Erhebungen),
§ 56 (Erlassung von Bescheiden),
§§ 58 bis 61 und § 62 Abs. 4 (Inhalt und Form der Bescheide),
§ 68 Abs. 1, 4, 5 und 7 (Abänderung und Behebung von Amts wegen),
§§ 69 und 70 (Wiederaufnahme des Verfahrens),
§§ 71 und 72 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand),
§ 73 Abs. 1 (Entscheidungspflicht),
§ 78a mit Ausnahme der Z 3 (Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben) und
§ 80a (Sprachliche Gleichbehandlung) und
2.

im Kommissionsverfahren auch

§ 7 Abs. 1 Z 3 (Befangenheit von Verwaltungsorganen).

Abkürzung

HDG 2014

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden:

1.

im Kommandanten- und im Senatsverfahren

§ 6 (Wahrnehmung der Zuständigkeit),
§ 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 2 (Befangenheit von Verwaltungsorganen),
§ 9 (Rechts- und Handlungsfähigkeit),
§ 10 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie § 11 (Vertreter),
§ 13 (Anbringen),
§ 13a (Rechtsbelehrung),
§ 14 Abs. 1 bis 5 und § 15 (Niederschriften),
§ 16 (Aktenvermerke),
§ 17 Abs. 1, 3 und 4 (Akteneinsicht),
§ 18 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 mit Ausnahme des zweiten Satzes (Erledigungen),
§§ 19 und 20 (Ladungen),
§§ 21 und 22 (Zustellungen),
§§ 32 und 33 (Fristen),
§ 34 (Ordnungsstrafen),
§ 35 (Mutwillensstrafen),
§ 36 (Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel),
§ 36a (Angehörige),
§§ 37 bis 39 (Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens),
§ 39a (Dolmetscher und Übersetzer),
§§ 40, 41 und 42 Abs. 3 (Mündliche Verhandlung),
§§ 45 und 46 (Allgemeine Grundsätze über den Beweis),
§ 47 (Urkunden),
§§ 48 bis 50 (Zeugen),
§§ 52 und 53 (Sachverständige),
§ 54 (Augenschein),
§ 55 (Mittelbare Beweisaufnahme und Erhebungen),
§ 56 (Erlassung von Bescheiden),
§§ 58 bis 61 und § 62 Abs. 4 (Inhalt und Form der Bescheide),
§ 68 Abs. 1, 4, 5 und 7 (Abänderung und Behebung von Amts wegen),
§§ 69 und 70 (Wiederaufnahme des Verfahrens),
§§ 71 und 72 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand),
§ 73 Abs. 1 (Entscheidungspflicht),
§ 78a mit Ausnahme der Z 3 (Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben) und
§ 80a (Sprachliche Gleichbehandlung) und
2.

im Senatsverfahren auch

§ 7 Abs. 1 Z 3 (Befangenheit von Verwaltungsorganen).

Abkürzung

HDG 2014

Zuständigkeit

§ 24. (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich nach der Dienststelle, bei der der Soldat zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Dienstverwendung steht. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Einstellung oder zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestehen.

(2) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist als Disziplinarvorgesetzter der Militärkommandant von Wien zuständig.

(3) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten oder zwischen Disziplinarvorgesetzten ist jeweils vom nächsthöheren gemeinsamen Vorgesetzten zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten und Disziplinarvorgesetzten ist vom Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden.

Abkürzung

HDG 2014

Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

§ 25. (1) Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Behörde zuständig ist, zu verbinden

1.

hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und

2.

gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Ist im Falle der Z 2 ein Kommissionsverfahren gegen Offiziere und andere Beschuldigte zu verbinden, so haben abweichend von § 18 Abs. 4 als weitere Mitglieder des Senates ein Offizier und ein Unteroffizier tätig zu werden. § 18 Abs. 1 letzter Satz über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe bleibt dabei unberührt.

(2) Behörden dürfen Disziplinarverfahren, die nach Abs. 1 zu verbinden sind, gegen einzelne Beschuldigte oder hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist.

(3) Im Kommissionsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zusammengelegt werden, sofern das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlussfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.

Abkürzung

HDG 2014

Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

§ 25. (1) Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Behörde zuständig ist, zu verbinden

1.

hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und

2.

gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Ist im Falle der Z 2 ein Senatsverfahren gegen Offiziere und andere Beschuldigte zu verbinden, so haben abweichend von § 18 Abs. 4 als weitere Mitglieder des Senates ein Offizier und ein Unteroffizier tätig zu werden. § 18 Abs. 1 letzter Satz über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe bleibt dabei unberührt.

(2) Behörden dürfen Disziplinarverfahren, die nach Abs. 1 zu verbinden sind, gegen einzelne Beschuldigte oder hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist.

(3) Im Senatsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zusammengelegt werden, sofern das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlussfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.

Abkürzung

HDG 2014

Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

§ 25. (1) Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Behörde zuständig ist, zu verbinden

1.

hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und

2.

gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Ist im Falle der Z 2 ein Senatsverfahren gegen Offizierinnen oder Offiziere und andere Beschuldigte zu verbinden, so haben abweichend von § 101 Abs. 6 BDG 1979 als weitere Mitglieder des Senates eine Offizierin oder ein Offizier und eine Unteroffizierin oder ein Unteroffizier tätig zu werden. § 101 Abs. 2 und 3 BDG 1979 über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe bleibt dabei unberührt.

(2) Behörden dürfen Disziplinarverfahren, die nach Abs. 1 zu verbinden sind, gegen einzelne Beschuldigte oder hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist.

(3) Im Senatsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zusammengelegt werden, sofern das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlussfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.

Abkürzung

HDG 2014

Verschwiegenheitspflicht

§ 26. (1) In einem Disziplinarverfahren sind zu der ihnen auf Grund wehrrechtlicher oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten Verschwiegenheit nicht verpflichtet

1.

der Beschuldigte,

2.

der Verteidiger,

3.

der Disziplinaranwalt,

4.

die Disziplinarbehörde und das Bundesverwaltungsgericht,

5.

die Zeugen und

6.

die Sachverständigen.

(2) Außerhalb eines Disziplinarverfahrens sind alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befassten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern dies zur Wahrung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen notwendig ist.

Abkürzung

HDG 2014

Geheimhaltungspflicht

§ 26. (1) In einem Disziplinarverfahren sind zu der ihnen auf Grund wehrrechtlicher oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten Verschwiegenheit nicht verpflichtet

1.

der Beschuldigte,

2.

der Verteidiger,

3.

der Disziplinaranwalt,

4.

die Disziplinarbehörde und das Bundesverwaltungsgericht,

5.

die Zeugen und

6.

die Sachverständigen.

(2) Außerhalb eines Disziplinarverfahrens sind alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befassten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit die Geheimhaltung erforderlich und verhältnismäßig ist

1.

aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder

2.

im Interesse der nationalen Sicherheit oder

3.

im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder

4.

im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder

5.

zur Vorbereitung einer Entscheidung oder

6.

zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder

7.

zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen.

Abkürzung

HDG 2014

Parteien

§ 27. (1) Partei im Disziplinarverfahren ist der Beschuldigte. Zusätzlich ist der Disziplinaranwalt Partei in

1.

Kommissionsverfahren,

2.

Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Disziplinarkommission und

3.

Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichthof gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes nach Z 2.

(2) Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu verweigern.

(3) Im Kommissionsverfahren stehen dem Disziplinaranwalt und dem Verdächtigen ab dem jeweiligen Einlangen der Disziplinaranzeige die einer Partei im Disziplinarverfahren zukommenden Rechte zu.

Abkürzung

HDG 2014

Parteien

§ 27. (1) Partei im Disziplinarverfahren ist der Beschuldigte. Zusätzlich ist der Disziplinaranwalt Partei in

1.

Senatsverfahren,

2.

Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde und

3.

Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichthof gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes nach Z 2.

(2) Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu verweigern.

(3) Im Senatsverfahren stehen dem Disziplinaranwalt und dem Verdächtigen ab dem jeweiligen Einlangen der Disziplinaranzeige die einer Partei im Disziplinarverfahren zukommenden Rechte zu.

Abkürzung

HDG 2014

Verteidigung

§ 28. (1) Der Beschuldigte kann sich im Kommandanten- und Kommissionsverfahren selbst verteidigen oder nach seiner Wahl verteidigen lassen durch

1.

einen Soldaten oder

2.

eine Frau, die Wehrdienst geleistet hat, oder einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes, die jeweils einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder

3.

seinen Soldatenvertreter oder ein Mitglied des für ihn zuständigen Organs der Personalvertretung oder

4.

einen Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen.

Der Verteidiger hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren schriftlichen Nachweis. Vor der Disziplinarbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Die genannten Personen sind dem Beschuldigten zur Übernahme der Verteidigung nicht verpflichtet.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist von der Disziplinarbehörde ein Soldat aus ihrem Zuständigkeitsbereich als Verteidiger zu bestellen. Dieser Soldat ist zur Übernahme der Verteidigung verpflichtet.

(3) Ein Verteidiger nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und nach Abs. 2 darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Vertretung durch einen Verteidiger schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Der Verteidiger darf die Zeugenaussage darüber verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut wurde.

(6) Die Verteidigung dürfen Personen nicht übernehmen,

1.

die im betreffenden Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen sind oder

2.

gegen die ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung eingeleitet ist, für die Dauer dieses Verfahrens, oder

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