Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend die Übermittlung formeller Angaben gemäß § 4 und von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des EU-Informationsgesetzes an den Nationalrat und den Bundesrat
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des EU-Informationsgesetzes – EU-InfoG, BGBl. I Nr. 113/2011, wird kundgemacht:
Der 20. Jänner 2014 wird als Tag für die Übermittlung formeller Angaben gemäß § 4 und von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des EU-Informationsgesetzes an den Nationalrat und den Bundesrat, nach Notifizierung durch die Präsidentin des Nationalrates, bekannt gemacht.
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