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Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Anmeldung verbrauchsteuerpflichtiger Tabakwaren im privaten Reiseverkehr (Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014)

Geltender Text a fecha 2014-03-13

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29a Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird verordnet:

§ 1. Zigaretten aus den in § 29a Tabaksteuergesetz 1995 genannten Mitgliedstaaten, die nicht tabaksteuerfrei sind, hat der Steuerschuldner unter Bekanntgabe der Menge, der Sortenbezeichnung sowie sonstiger für die Abgabenerhebung erforderlicher Angaben mündlich anzumelden.

§ 2. Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu dem nach § 29a Abs. 2 Tabaksteuergesetz 1995 zuständigen Zollamt zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das zuständige Zollamt unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Anmeldung verbrauchsteuerpflichtiger Tabakwaren im privaten Reiseverkehr während der Dauer der Übergangsfristen (Tabakwarenanmeldungsverordnung), BGBl. II Nr. 169/2004, tritt außer Kraft.