Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst in der Verwendungsgruppe E 2a im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ)
Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt (vgl. § 17 Abs. 1).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 bis 31 und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird verordnet:
Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt (vgl. § 17 Abs. 1).
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E 2a im Justizressort.
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E 2a im Justizwachedienst.
Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt (vgl. § 17 Abs. 1).
Ziel und Grundsätze der Grundausbildung
§ 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist es, die Bediensteten ausgehend von der Stellung der Justiz im Staatsgefüge, mit den Aufgaben und Funktionen der Strafjustiz im Allgemeinen und jenen des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Besonderen vertraut zu machen. Sie orientiert sich an einer der Wahrung der Menschenwürde gerade unter den Umständen des Freiheitsentzugs verpflichteten Grundhaltung und soll diejenigen Kenntnisse vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der mit dem Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 2a im Justizressort verbundenen Aufgaben erforderlich sind.
(2) Bei der Ausbildung sind folgende Grund- und Leitsätze besonders zu beachten:
die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;
die Ausbildung fördert vernetztes Denken und Handeln sowie die Integration rechtlicher, exekutiver und sozial-kommunikativer Inhalte (einschließlich der Arbeit an Fallbeispielen);
der Lehrstoff ist nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und entsprechend den Erfordernissen des Exekutivdienstes zu vermitteln;
der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
die am Lehrgang Teilnehmenden sind zur Selbstständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;
zielführendes persönliches Lernmanagement und Selbständigkeit im Wissenserwerb sind zu fördern;
bei der Unterrichtsgestaltung sind auch moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, wie insbesondere interaktive Lehr- und Lernmethoden (e-Learning) unterstützend zu nutzen;
auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Pädagogik ist Bedacht zu nehmen;
Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.
(3) Das vorliegende Grundausbildungscurriculum zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methodiken die zu einer qualitativ hochwertigen, professionellen und verantwortungsvollen Erfüllung der Aufgaben erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie persönlichen Kompetenzen vermittelt.
(4) Durch die Grundausbildung soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert und die persönliche Arbeitszufriedenheit durch Handlungssicherheit erhöht werden.
Ziel und Grundsätze der Grundausbildung
§ 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist es, die Bediensteten ausgehend von der Stellung der Justiz im Staatsgefüge, mit den Aufgaben und Funktionen der Strafjustiz im Allgemeinen und jenen des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Besonderen vertraut zu machen. Sie orientiert sich an einer der Wahrung der Menschenwürde gerade unter den Umständen des Freiheitsentzugs verpflichteten Grundhaltung und soll diejenigen Kenntnisse vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der mit dem Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 2a im Justizwachedienst verbundenen Aufgaben erforderlich sind.
(2) Bei der Ausbildung sind folgende Grund- und Leitsätze besonders zu beachten:
die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen;
die Ausbildung fördert vernetztes Denken und Handeln sowie die Integration rechtlicher, exekutiver und sozial-kommunikativer Inhalte (einschließlich der Arbeit an Fallbeispielen);
der Lehrstoff ist nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und entsprechend den Erfordernissen des Exekutivdienstes zu vermitteln;
der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
die am Lehrgang Teilnehmenden sind zur Selbstständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;
zielführendes persönliches Lernmanagement und Selbständigkeit im Wissenserwerb sind zu fördern;
bei der Unterrichtsgestaltung sind auch moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, wie insbesondere interaktive Lehr- und Lernmethoden (e-Learning) unterstützend zu nutzen;
auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Pädagogik ist Bedacht zu nehmen;
Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.
(3) Das vorliegende Grundausbildungscurriculum zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methodiken die zu einer qualitativ hochwertigen, professionellen und verantwortungsvollen Erfüllung der Aufgaben erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie persönlichen Kompetenzen vermittelt.
(4) Durch die Grundausbildung soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert und die persönliche Arbeitszufriedenheit durch Handlungssicherheit erhöht werden.
Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt (vgl. § 17 Abs. 1).
Organisation und Leitung der Grundausbildung
§ 3. (1) Für die im § 1 angeführte Grundausbildung hat die zuständige nachgeordnete Dienstbehörde (Vollzugsdirektion) im Sinne einer vorausschauenden Planstellenbewirtschaftung nach Maßgabe der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.
(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der Vollzugsdirektion. Diese kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 12 Abs. 2 letzter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.
Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt (vgl. § 17 Abs. 1).
Organisation und Leitung der Grundausbildung
§ 3. (1) Für die im § 1 angeführte Grundausbildung hat das Bundesministerium für Justiz im Sinne einer vorausschauenden Planstellenbewirtschaftung nach Maßgabe der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.
(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.
Organisation und Leitung der Grundausbildung
§ 3. (1) Für die im § 1 angeführte Grundausbildung hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Sinne einer vorausschauenden Planstellenbewirtschaftung nach Maßgabe der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.
(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.
Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt (vgl. § 17 Abs. 1).
Zulassung zur Grundausbildung
§ 4. (1) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß § 5 durchzuführenden Auswahlverfahrens und den in § 5 näher definierten Zulassungsvoraussetzungen abhängig. Die Zulassung obliegt der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz.
(2) Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
(3) Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a gemäß Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung im Exekutivdienst muss in einer Justizanstalt oder einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs zurückgelegt worden sein.
(4) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 ermöglichen.
Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt (vgl. § 17 Abs. 1).
Zulassung zur Grundausbildung
§ 4. (1) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß § 5 durchzuführenden Auswahlverfahrens und den in § 5 näher definierten Zulassungsvoraussetzungen abhängig. Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Justiz.
(2) Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
an der Teilnahme an diesem gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(3) Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a gemäß Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung im Exekutivdienst muss in einer Justizanstalt oder einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs zurückgelegt worden sein.
(4) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 ermöglichen.
Zulassung zur Grundausbildung
§ 4. (1) Die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß § 5 durchzuführenden Auswahlverfahrens und den dort näher definierten Zulassungsvoraussetzungen abhängig. Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
(2) Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
an der Teilnahme an diesem gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(3) Die für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a erforderliche praktische Verwendung im Exekutivdienst muss in einer Justizanstalt oder in einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs zurückgelegt worden sein und über das Erfordernis in Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 hinaus insgesamt fünf Jahre ab erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b betragen.
(4) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 ermöglichen.
Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt (vgl. § 17 Abs. 1).
Auswahlverfahren
§ 5. (1) Exekutivbedienstete sind nur dann zu einem Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a zuzulassen, wenn
ihre persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, zu erwarten ist, und
auf Grund der vorausschauenden Planung die dafür erforderlichen planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen voraussichtlich vorliegen werden.
(2) Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen.
(3) Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Vollzugsdirektion bzw. der mit der Durchführung beauftragten Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug. Das nach Möglichkeit zu standardisierende Auswahlverfahren erfolgt in mehreren Phasen, wobei sowohl die bisherigen Leistungen als auch die Ergebnisse der Auswahltests zu berücksichtigen sind. Die Auswahltests sind in einen fachlichen und einen körperlichen (Fitness und Motorik) Teil zu gliedern. Darüber hinaus ist ein Hearing mit allen Bewerberinnen und Bewerbern durchzuführen.
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