Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festsetzung von Luftschnittstellen für Funkanlagen (Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung-FSBV)
Abkürzung
FSBV
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 4 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013, wird verordnet:
Abkürzung
FSBV
§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden die im Anhang angeführten Luftschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt.
(2) Der Anhang beinhaltet in
Spalte 1 die Art der Frequenznutzung,
Spalte 2 die Bezeichnung der Funkschnittstellen-Beschreibung,
Spalte 3 das Ausgabedatum und
Spalte 4 die Nummer, unter welcher die Funkschnittstellen-Beschreibung notifiziert wurde.
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FSBV
§ 2. Die Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, und beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie werden weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.
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§ 3. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II Nr. 454/2003, außer Kraft.
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FSBV
Anhang
(Anm.: Anhang ist als PDF dokumentiert.)