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Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festsetzung von Luftschnittstellen für Funkanlagen (Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung-FSBV)

Geltender Text a fecha 2014-03-24

Abkürzung

FSBV

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 4 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013, wird verordnet:

Abkürzung

FSBV

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden die im Anhang angeführten Luftschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt.

(2) Der Anhang beinhaltet in

1.

Spalte 1 die Art der Frequenznutzung,

2.

Spalte 2 die Bezeichnung der Funkschnittstellen-Beschreibung,

3.

Spalte 3 das Ausgabedatum und

4.

Spalte 4 die Nummer, unter welcher die Funkschnittstellen-Beschreibung notifiziert wurde.

Abkürzung

FSBV

§ 2. Die Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, und beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie werden weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.

Abkürzung

FSBV

§ 3. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II Nr. 454/2003, außer Kraft.

Abkürzung

FSBV

Anhang

(Anm.: Anhang ist als PDF dokumentiert.)