Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen wird
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Ziele
§ 1. (1) Ziele der Förderung von Handwerkerleistungen sind
die Bekämpfung der Schwarzarbeit;
die Stärkung der redlichen Wirtschaft;
die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(3) Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Ziele
§ 1. (1) Ziele der Förderung von Handwerkerleistungen sind
die Stärkung der Wirtschaftsleistung der Bauwirtschaft
die Förderung der Beschäftigung in der Bauwirtschaft
die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(3) Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Förderungsgegenstand und Förderungsvoraussetzungen
§ 2. (1) Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem Wohnraum.
(2) Leistungserbringer muss ein Unternehmen sein, das zur Ausübung des entsprechenden reglementierten Gewerbes (im Sinne des § 94 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) befugt ist.
(3) Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung (inklusive Fahrtkosten). Insbesondere sind Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung nicht Gegenstand der Förderung.
(4) Über die Erbringung der Maßnahmen muss der Förderungswerber (§ 3) eine Endrechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, vorlegen. In dieser Endrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sein.
(5) Der Förderungswerber muss nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Abs. 2) erfolgt ist.
(6) Für die Maßnahmen dürfen keine geförderten Darlehen, steuerfreien Zuschüsse oder sonstigen Förderungen in Anspruch genommen werden.
(7) Die Maßnahmen müssen nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 31. Dezember 2015 begonnen werden.
Förderungsgegenstand und Förderungsvoraussetzungen
§ 2. (1) Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem Wohnraum.
(2) Leistungserbringer muss ein Unternehmen sein, das zur Ausübung des entsprechenden reglementierten Gewerbes (im Sinne des § 94 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) befugt ist.
(3) Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung (inklusive Fahrtkosten). Insbesondere sind Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung nicht Gegenstand der Förderung.
(4) Über die Erbringung der Maßnahmen muss der Förderungswerber (§ 3) eine Endrechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, vorlegen. In dieser Endrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sein.
(5) Der Förderungswerber muss nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Abs. 2) erfolgt ist. Legt der Förderwerber ebenso einen dem § 132a BAO entsprechenden Beleg vor, so gilt dieser Zahlungsnachweis als erbracht.
(6) Für die Maßnahmen dürfen keine geförderten Darlehen, steuerfreien Zuschüsse oder sonstigen Förderungen in Anspruch genommen werden.
(7) Die Maßnahmen müssen nach dem 31. Mai 2016 und vor dem 31. Dezember 2017 begonnen werden.
Förderungsgegenstand und Förderungsvoraussetzungen
§ 2. (1) Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Der Rechtstitel für die Nutzung (beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.
(2) Leistungserbringer muss ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sein, das im Zeitraum der Leistungserbringung über eine zur Erbringung der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 erforderliche Berechtigung zur Ausübung des (reglementierten) Gewerbes aufrecht verfügt.
(3) Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung. Insbesondere sind Fahrtkosten, Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung nicht Gegenstand der Förderung.
(4) Über die Erbringung der Maßnahmen muss der Förderungswerber (§ 3) eine Schlussrechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, vorlegen. In dieser Schlussrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sein. Zusätzliche Rechnungsanforderungen sind in den Richtlinien gemäß § 8 näher auszugestalten.
(5) Der Förderungswerber muss nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Abs. 2) erfolgt ist.
(6) Für die geförderte Arbeitsleistung dürfen keine weiteren Zuschüsse, Steuerbegünstigungen oder sonstige Förderungen in Anspruch genommen werden.
(7) Die Maßnahmen müssen nach dem 1. März 2024 begonnen und vor dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen werden.
Förderungswerber
§ 3. (1) Förderungswerber kann nur eine natürliche Personen sein.
(2) Förderbar sind nur Arbeitsleistungen in Zusammenhang mit dem vom Förderungswerber für eigene Wohnzwecke genutzten Wohnraum. Der Rechtstitel für die Nutzung (beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.
(3) Ist die Arbeitsleistung nicht vom Förderungswerber selbst beauftragt worden (insbesondere nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter), so hat der Förderungswerber die auf ihn (anteilig) entfallenden Kosten mit einer entsprechenden Kostenabrechnung des Auftraggebers (insbesondere des Vermieters) nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für Maßnahmen, die im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen.
Förderungswerber
§ 3. (1) Förderungswerber kann nur eine natürliche Person sein.
(2) Ist die Arbeitsleistung nicht vom Förderungswerber selbst beauftragt worden (insbesondere nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter), so hat der Förderungswerber die auf ihn (anteilig) entfallenden Kosten mit einer entsprechenden Kostenabrechnung des Auftraggebers (insbesondere des Vermieters) nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für Maßnahmen, die im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen.
Förderungsausmaß
§ 4. Die Höhe der Förderung beträgt 20% der förderbaren Kosten (ohne Umsatzsteuer), wenn die förderbaren Kosten je Rechnung mindestens 200 Euro betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Jahr beträgt 3 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Jahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.
Förderungsausmaß
§ 4. Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien gemäß § 8 mit einem Fördersatz von 20% der förderbaren Kosten festzulegen, wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Kalenderjahr beträgt für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), für im Jahr 2025 durchgeführte Maßnahmen 7 500 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.
Mitteleinsatz
§ 5. Der Bundesminister für Finanzen kann Förderungen nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 10 Millionen Euro für das Jahr 2014 und höchstens 20 Millionen Euro für das Jahr 2015 gewähren.
Mitteleinsatz
§ 5. Der Bundesminister für Finanzen kann Förderungen (einschließlich Verwaltungskosten) nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 40 Millionen Euro für die Jahre 2016 und 2017, wovon für 2016 höchsten 20 Millionen Euro zur Auszahlung gelangen, gewähren. Förderungen für das Jahr 2017 können jedoch nur dann gewährt werden, wenn die reale Veränderung der österreichischen Wirtschaftsleistung gemessen am Bruttoinlandsprodukt gemäß ESVG 2010 in den ersten drei Quartalen des Jahres 2016 gegenüber der Vorjahresperiode 1,5 von Hundert unterschritten hat. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Wert (1. Schätzung) unverzüglich im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.
Mitteleinsatz
§ 5. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann Förderungen (einschließlich Verwaltungskosten) nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 300 Millionen Euro für die Jahre 2024 und 2025 gewähren.
Abwicklungsstelle
§ 6. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.
(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien
den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Finanzen mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen
die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln
die Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses an den Bundesminister für Finanzen
die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Finanzen
die Vertragsauflösungsgründe
den Gerichtsstand.
(3) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(4) Dem Bundesminister für Finanzen ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(5) Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(6) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Finanzen einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Finanzen umgehend vorzulegen.
(7) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(8) Zur Vollziehung des § 1 Abs. 3 sind den Abgabenbehörden des Bundes alle gewährten Förderungen in geeigneter Weise elektronisch mitzuteilen.
Abwicklungsstelle
§ 6. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle festgelegt.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen. Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien
den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen
die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln
das Entgelt der Abwicklungsstelle
die Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
die Vertragsauflösungsgründe
den Gerichtsstand.
(3) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist gesondert Buch zu führen.
(4) Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(5) Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(6) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(7) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2024)
Förderungsverfahren
§ 7. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 6) oder bei einer vom Bundesminister für Finanzen in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.
(2) Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, die Meldedaten des Förderungswerbers im Zentralen Melderegister zu überprüfen.
(3) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen.
(4) Nach stattgebender Entscheidung hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen und das Bundesministerium für Finanzen zu verständigen
(5) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.
(6) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 4 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.
Förderungsverfahren
§ 7. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle (§ 6) einzubringen.
(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen.
(3) Nach stattgebender Entscheidung hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.
(4) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.
(5) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 3 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.
(6) Die in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Richtlinien
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten über
den Gegenstand der Förderung
die förderbaren Kosten
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung
das Ausmaß und die Art der Förderung
das Verfahren
Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Auszahlungsmodus
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung
Richtlinien
§ 8. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten über
den Gegenstand der Förderung
die förderbaren Kosten
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung
das Ausmaß und die Art der Förderung
das Verfahren
Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Auszahlungsmodus
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung
Geltungsdauer,
Evaluierung.
Datenverarbeitung und -übermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Förderung
§ 8a. (1) Der Abwicklungsstelle sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Meldebehörden die erforderlichen Meldeauskünfte unentgeltlich zu erteilen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat der Abwicklungsstelle zur Wahrnehmung der ihr gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Zugriff auf die aufrechten Anmeldungen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, unentgeltlich zu ermöglichen.
(3) Der Abwicklungsstelle gemäß § 6 sind im Zusammenhang mit der Abwicklung und Prüfung der gegenständlichen Förderung die Daten gemäß Abschnitt A bis G der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregistergesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4) Im Zusammenhang mit der Abwicklung und Prüfung der gegenständlichen Förderung ist die Abwicklungsstelle gemäß § 6 berechtigt, die Anzahl der Dienstnehmer je Unternehmen, welches eine Schlussrechnung über förderfähige Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz ausstellt, beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unentgeltlich abzufragen.
(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Abwicklungsstelle gemäß § 6 zur Wahrnehmung der dieser gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, auf das Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, unentgeltlich einzuräumen.
(6) Die Wirtschaftskammer Österreich hat der Abwicklungsstelle gemäß § 6 in regelmäßigen Intervallen die Daten von Unternehmen, die förderfähige Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringen können, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die Abwicklungsstelle sind für die Abwicklung der Förderungen gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1. Sie sind berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, welche für die Gewährung, Abwicklung und Kontrolle der Förderungen notwendig sind. Hierunter fallen die
personenbezogenen Daten der Antragsteller (insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, elektronische Zustelladresse);
personenbezogenen Daten der Dienstleister (insbesondere Name bzw. Firma, Anschrift bzw. Sitz, elektronische Zustelladresse).
(8) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die Abwicklungsstelle haben alle Förderdaten zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Förderung beantragt wurde, aufzubewahren und anschließend zu löschen.
(9) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, die nähere Ausgestaltung der Überprüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen sowie weitere zur Kontrolle erforderliche datenschutzrechtliche Bestimmungen (insbesondere allfällige Anpassungen oder Ergänzungen von Daten) durch Aufnahme in die Förderungsrichtlinie gemäß § 8 festzulegen.
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 10. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Vollziehung
§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 31. Dezember 2016 zu berichten.
Vollziehung
§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut, hinsichtlich § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 8a Abs. 2 der Bundesminister für Inneres.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 31. Dezember 2024 zu berichten.