Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (GTV-WTBG 2014)
Abkürzung
GTV-WTBG 2014
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 137/2017).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 98e Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2013, wird verordnet:
Abkürzung
GTV-WTBG 2014
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 137/2017).
Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
§ 1. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn
der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind:
Islamische Republik Iran,
Demokratische Volksrepublik Korea,
Demokratische Volksrepublik Algerien,
Republik Ecuador,
Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
Republik Indonesien,
Republik der Union von Myanmar,
Islamische Republik Pakistan,
Arabische Republik Syrien,
Republik Türkei,
Republik Jemen und
Republik Somalia.
Abkürzung
GTV-WTBG 2014
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 137/2017).
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
GTV-WTBG 2014
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 137/2017).
Außerkrafttreten
§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (GTV-WTBG), BGBl. II Nr. 426/2012, außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.