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Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa

Geltender Text a fecha 2013-08-31

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung ist mit 1. September 2013 in Kraft getreten.

GZ. BMeiA-DE.4.36.10/0004-IV.2/2013

An die

V e r b a l n o t e

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland seine Empfehlungen und ersucht, mit Hinblick auf die Vorgespräche im Gegenstand sowie in Ergänzung der geschätzten Verbalnote 510-02-516.20/9-12 AUT des Auswärtigen Amts vom 4. April 2011, mit der die deutsche Seite mitteilt, dass die Republik Österreich auch weiterhin an den in der österreichischen Eröffnungsnote vom 28. Jänner 2011 genannten Orten vertreten wird, um Ergänzung des Dienstorts Chicago auf der Liste jener Dienstorte, an denen die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland Österreich bei der Erteilung von Schengenvisa vertreten. Die Liste dieser Dienstorte findet sich im Anhang.

Sollte die deutsche Seite diesem Vorschlag zustimmen, hat das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten die Ehre vorzuschlagen, dass diese Note und die bestätigende Antwortnote eine Vertretungsvereinbarung gemäß Art. 8 Abs. 1, 1.Satz EU Visakodex darstellen, die am 1. September 2013 oder, wenn die Antwortnote erst nach diesem Datum einlangt, 30 Tage nach Einlangen der Antwortnote in Kraft tritt und jederzeit von jeder Seite auf diplomatischen Wege gekündigt werden kann.

Weiters bestätigt die österreichische Seite, dass falls eine Vertretungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland nach Prüfung des Visumantrages zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Visumantrag abzulehnen wäre, nach Art. 8 Abs. 2 des Visakodex verfahren wird. Das heißt, die deutsche Vertretungsbehörde übermittelt den Antrag in einem solchen Fall an die zuständige österreichische Vertretungs-behörde, die den Antrag ebenfalls prüft. Kommt die österreichische Vertretungs-behörde ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Visumantrag abzulehnen wäre, übermittelt sie der vertretenden deutschen Vertretungsbehörde mittels E-Mail ein ausgefülltes Formblatt gemäß Anhang VI zum Visakodex zur Verweigerung eines Visums. Sollte die österreichische Vertretungsbehörde hingegen zum Ergebnis kommen, dass ein Visum erteilt werden soll, teilt sie dies der deutschen Vertretungsbehörde mittels E-Mail mit, die dann das Visum auf Verantwortung der österreichischen Vertretungsbehörde erteilt.

Weiters darf vorgeschlagen werden, dass die österreichische Seite hierüber gemäß Artikel 53 Absatz 1 lit. a des EU Visakodex die Verständigung der Europäischen Kommission durchführt.

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 5. Juli 2013

L.S.

Anhang zu GZ: BMeiA-DE.4.36.10/0004-IV.2/2013

Ort Land Öst. Botschaft
Antanarivo Madagaskar Pretoria
Aschgabat Turkmenistan Astana
Bischkek Kirgistan Astana
Chicago Vereinigte Staaten Washington
Colombo Sri Lanka Neu Delhi
Doha Katar Kuwait
Duschanbe Tadschikistan Astana
Gaborone Botswana Pretoria
Ho Chi Minh Stadt Vietnam Hanoi
Eriwan Armenien Moskau
Kabul (nur Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen) Afghanistan Islamabad
Kampala Uganda Nairobi
Kathmandu Nepal Neu Delhi
Khartum Sudan Kairo
Lilongwe Malawi Harare
Lusaka Sambia Harare
Minsk Belarus Moskau
Phnom Penh Kambodscha Bangkok
Pjöngjang Nordkorea Peking
Quito Ecuador Bogota
Yangon Myanmar Bangkok
Reykjavik Island Kopenhagen
Taschkent Usbekistan Moskau
Toronto Kanada Ottawa
Vancouver Kanada Ottawa
Ulan Bator Mongolei Peking
Vientane Laos Bangkok
Wellington Neuseeland Canberra
Windhuk Namibia Pretoria