Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (GTV-BibuG 2014)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-04-25
Status Aufgehoben · 2017-09-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

GTV-BibuG 2014

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 135/2017).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 47 Abs. 1 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, wird verordnet:

Abkürzung

GTV-BibuG 2014

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 135/2017).

Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

§ 1. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn

1.

der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder

2.

die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2

aufgeführten Staaten hat oder

3.

eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz

oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder

4.

der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in

Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder

5.

die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind:

1.

Islamische Republik Iran,

2.

Demokratische Volksrepublik Korea,

3.

Demokratische Volksrepublik Algerien,

4.

Republik Ecuador,

5.

Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,

6.

Republik Indonesien,

7.

Republik der Union von Myanmar,

8.

Islamische Republik Pakistan,

9.

Arabische Republik Syrien,

10.

Republik Türkei,

11.

Republik Jemen und

12.

Republik Somalia.

Abkürzung

GTV-BibuG 2014

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 135/2017).

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.