Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (GTV-BibuG 2014)
Abkürzung
GTV-BibuG 2014
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 135/2017).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 47 Abs. 1 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, wird verordnet:
Abkürzung
GTV-BibuG 2014
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 135/2017).
Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
§ 1. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn
der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2
aufgeführten Staaten hat oder
eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz
oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in
Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind:
Islamische Republik Iran,
Demokratische Volksrepublik Korea,
Demokratische Volksrepublik Algerien,
Republik Ecuador,
Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
Republik Indonesien,
Republik der Union von Myanmar,
Islamische Republik Pakistan,
Arabische Republik Syrien,
Republik Türkei,
Republik Jemen und
Republik Somalia.
Abkürzung
GTV-BibuG 2014
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 135/2017).
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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