Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa in Harare (Simbabwe)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2013-12-27
Status Aufgehoben · 2015-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung ist mit 27. Dezember 2013 in Kraft getreten.

GZ. ÖB-Berlin/KONS/7164/2013

V e r b a l n o t e

Die Botschaft der Republik Österreich entbietet dem Auswärtigen Amt seine Empfehlungen und ersucht, mit Hinblick auf die Vorgespräche im Gegenstand, um Ergänzung des Dienstorts Harare auf der Liste jener Dienstorte, an denen die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland Österreich bei der Erteilung von Schengenvisa vertreten. Die Liste dieser Dienstorte findet sich im Anhang.

Sollte die deutsche Seite diesem Vorschlag zustimmen, hat die Botschaft der Republik Österreich die Ehre vorzuschlagen, dass diese Note und die bestätigende Antwortnote eine Vertretungsvereinbarung gemäß Art. 8 Abs. 1, I.Satz EU Visakodex darstellen, die am 1. Oktober 2013 oder, wenn die Antwortnote erst nach diesem Datum einlangt, 30 Tage nach Einlangen der Antwortnote in Kraft tritt und jederzeit von jeder Seite auf diplomatischen Wege gekündigt werden kann.

Weiters bestätigt die österreichische Seite, dass falls eine Vertretungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland nach Prüfung des Visumantrages zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Visumantrag abzulehnen wäre, nach Art. 8 Abs. 2 des Visakodex verfahren wird. Das heißt, die deutsche Vertretungsbehörde übermittelt den Antrag in einem solchen Fall an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde, die den Antrag ebenfalls prüft. Kommt die österreichische Vertretungsbehörde ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Visumantrag abzulehnen wäre, übermittelt sie der vertretenden deutschen Vertretungsbehörde mittels E-Mail ein ausgefülltes Formblatt gemäß Anhang VI zum Visakodex zur Verweigerung eines Visums. Sollte die österreichische Vertretungsbehörde hingegen zum Ergebnis kommen, dass ein Visum erteilt werden soll, teilt sie dies der deutschen Vertretungsbehörde mittels E-Mail mit, die dann das Visum auf Verantwortung der österreichischen Vertretungsbehörde erteilt.

Weiters darf vorgeschlagen werden, dass die österreichische Seite hierüber gemäß Artikel 53 Absatz 1 lit. a des EU Visakodex die Verständigung der Europäischen Kommission durchführt.

Die Botschaft der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit, dem Auswärtigen Amt die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.


STAUFFENBERGSTRASSE I – D-10785 BERLIN

TEL: 030 20287-0 FAX: 030 229 0569

BERLIN-OB@BMEIA.GV.AT

Anhang zu Verbanote GZ: ÖB-Berlin/KONS/7164/2013

Ort Land Ost. Botschaft
Aschgabat Turkmenistan Astana
Bischkek Kirgistan Astana
Chicago Vereinigte Staaten Washington
Colombo Sri Lanka Neu Delhi
Doha Katar Kuwait
Duschanbe Tadschikistan Astana
Gaborone Botswana Pretoria
Harare Simbabwe Pretoria
Ho Chi Minh Stadt Vietnam Hanoi
Eriwan Armenien Moskau
Kabul (nur Inhaber vonDienst- und Diplomatenpässen) Afghanistan Islamabad
Kampala Uganda Nairobi
Kathmandu Nepal Neu Delhi
Lusaka Sambia Nairobi
Minsk Belarus Moskau
Phnom Penh Kambodscha Bangkok
Pjöngjang Nordkorea Peking
Quito Ecuador Lima
Yangon Myanmar Bangkok
Reykjavik Island Kopenhagen
Taschkent Usbekistan Moskau
Toronto Kanada Ottawa
Vancouver Kanada Ottawa
Ulan Bator Mongolei Peking
Vientane Laos Bangkok
Wellington Neuseeland Canberra
Windhuk Namibia Pretoria

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