Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 900 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: …………………………….. 10
Kärnten: …………………………………115
Niederösterreich: ………………………. 15, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: …………………………125, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ………………………………..140, davon 2 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ……………………………..135, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ……………………………………220
Vorarlberg: ……………………………..100
Wien: …………………………………… 40, davon 35 für Schaustellerbetriebe
§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2014 enden darf.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.
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