Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Schweiz im Verfahren der Visaerteilung in Caracas

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2014-03-21
Status Aufgehoben · 2018-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung ist mit 21. März 2014 in Kraft getreten.

Artikel 1

Geltungsbereich

Die Republik Österreich vertritt die Schweizerische Eidgenossenschaft in Caracas (Venezuela) bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültiger Visa.

Artikel 2

Zuständigkeit

1) Die österreichischen Vertretungsbehörden gemäss Artikel 5 Absatz 1 sind in Anwendung von Artikel 1 für die Prüfung von Anträgen und die Erteilung von Schengenvisa zuständig.

2) Abweichend von Absatz 1 sind die gemäss Artikel 5 Absatz 1 zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden jedoch nicht zuständig für:

Artikel 3

Verfahren

1) Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen den Visumantrag entgegen, erfassen die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Biometrie die biometrischen Daten und führen die materielle Prüfung des Antrags durch.

2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäss dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden erfüllt, entscheiden diese über den Visumantrag und stellen gemäss der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

3) Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind befugt, Visa in allen Reisedokumenten anzubringen, die von der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt sind.

4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäss dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nicht erfüllt, sind die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden gemäss Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern. Bei Anträgen von Personen gemäss Artikel 4 dieser Vereinbarung findet Artikel 8 Absatz 2 des Visakodex Anwendung.

5) Im Falle einer Visumverweigerung gemäss Artikel 3 Absatz 4 dieser Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex findet das österreichische Rechtsmittelverfahren gemäss Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex Anwendung.

6) Für den Fall, dass die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden für einen Visumantrag gemäss Artikel 2 Absatz 2 nicht zuständig sind, verweisen sie den Antragsteller an die in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte zuständige nächste schweizerische Vertretungsbehörde.

Artikel 4

Besondere Anträge

1) Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden legen ein besonderes Augenmerk auf Visumanträge, die von aussenpolitischer Bedeutung für die Schweiz sind. Unter Berücksichtigung der traditionellen Rolle der Schweiz als Sitzstaat von internationalen Organisationen sind dies insbesondere Anträge von:

a)

Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die in offizieller Funktion oder zu privaten Zwecken für einen kurzfristigen Aufenthalt in die Schweiz einreisen;

b)

politischen Persönlichkeiten, ungeachtet des Passtyps (einschliesslich Familienangehörige und Personen aus ihrem Umfeld, darunter private Hausangestellte), die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Beziehungen der Schweiz berühren;

c)

Personen, ungeachtet des Passtyps (einschliesslich Familienangehörige und Personen aus ihrem Umfeld, darunter private Hausangestellte), die aufgrund von internationalen Übereinkommen Vorrechte und Immunitäten geniessen (zum Beispiel Delegierte, die eingeladen sind, an einer Konferenz teilzunehmen, die von der Schweiz oder von einer Organisation organisiert ist, mit der die Schweiz ein Sitzstaatabkommen oder ein Fiskalabkommen abgeschlossen hat).

2) Die Schweiz stellt den zentralen österreichischen Behörden eine Liste mit den internationalen Organisationen zu, die mit der Schweiz ein Sitzstaatabkommen oder ein Fiskalabkommen abgeschlossen haben.

3) Die Schweiz informiert die österreichischen Behörden über die innerstaatlich geregelte Visumpflicht für die obgenannten Personengruppen.

Artikel 5

Zuständige Behörden

1) Zuständige österreichische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Republik Österreich in Caracas.

2) Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:

a)

In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Konsularische Direktion

Konsularische Strategien, Entwicklungen und Abkommen

3003 Bern

b)

In der Republik Österreich:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

3) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde für Anträge im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 ist die Schweizerische Botschaft in Bogotà (Kolumbien).

Artikel 6

Zusammenarbeit und Ressourcen

Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.

Artikel 7

Gebühren

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen den zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden zu.

Artikel 8

Berichterstattung

Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden berichten dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Vertretung gemäss Artikel 1.

Artikel 9

Geltungsdauer und Kündigung

1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.

3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.

GZ: BMeiA-CH.4.15.08/0002-IV.2a/2014

An die

Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft Kärntner Ring 12

1010 Wien

Verbalnote

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres entbietet der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, den Erhalt der Note der Botschaft vom 24. Jänner 2014 zu Nr. 4/2014 mit folgendem Inhalt zu bestätigen:

(Anm.: es folgt die Schweizerische Eröffnungsnote – siehe PDF)

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres weist auf die mittlerweile eingetretene Änderung der Bezeichnung des Bundeministeriums hin und beehrt sich zu bestätigen, dass es diesem Vorschlag zustimmt, dass die Note der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft und diese Note eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Schweiz im Verfahren der Visaerteilung in Caracas darstellt, die am Tag nach dem Eintreffen der Antwortnote in Kraft tritt.

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres benützt auch diese Gelegenheit, der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 19. März 2014

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