Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-07-01
Status Aufgehoben · 2021-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, wird verordnet:

§ 1. Die Durchschnittskosten für den Krankentransport der Anspruchsberechtigten betragen jeweils

1.

mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug 1,64 € pro Kilometer und

2.

mit einem heereseigenen Hubschrauber pro Flugstunde

a)

für einen Primäreinzeltransport 5 417,60 € und

b)

für einen Primärdoppeltransport 2 708,80 € pro Person.

§ 2. Die Durchschnittskosten für die Anstaltspflege der Anspruchsberechtigten in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung betragen jeweils

1.

für eine stationäre Pflege 602,41 € pro Tag und

2.

für eine ambulante Behandlung 47,80 € pro Behandlung.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2014 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten, BGBl. II Nr. 162/2011, außer Kraft.

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