Verordnung des Vorstandes der E-Control betreffend die Meldung von Daten zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung und zur Durchführung eines Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich (Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014, G-EnlD-VO 2014)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 27 Abs. 3 Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
„Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz bezieht;
„Ausspeisung“ die Menge in kWh, welche aus dem Marktgebiet ausgespeist wird. Die Abgabe an Endverbraucher gilt in diesem Zusammenhang nicht als Ausspeisung;
„Betreiber von Produktionsanlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Produktionsanlage verantwortlich ist;
„Betreiber von Speicheranlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Speicheranlage (Speicherstation) verantwortlich ist;
„Bezug und Abgabe“ die physikalisch gemessenen oder durch geeignete Methoden ermittelten Mengen gasförmiger Energieträger am Übergabepunkt, wobei Bezug und Abgabe getrennt und nicht saldiert zu erfassen sind;
„Eigenverbrauch“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die
ein Netzbetreiber benötigt, um die Fern- und Verteilerleitungen störungsfrei betreiben zu können (einschließlich Verdichterbetrieb),
ein Produzent benötigt, um die Produktion störungsfrei betreiben zu können,
ein Speicherunternehmen benötigt, um den Speicherbetrieb störungsfrei aufrechterhalten zu können,
„Einschränkung der vertraglichen Lieferungen“ jede Unterschreitung der vom Versorger gemeldeten aggregierten Vorschauwerte für Bezüge vom Virtuellen Handelspunkt und für Importe um mehr als 30 %;
„Einspeisung“ die Menge in kWh, welche in das Marktgebiet eingespeist wird;
„Erhebliche Reduktion der Importe“ eine an zumindest einem Einspeisepunkt auftretende Abweichung der tatsächlich eingespeisten Mengen von den als initiale Nominierung „D-1“ angemeldeten und im day-ahead-Matchingergebnis bestätigten Mengen um mehr als minus 30 % (Unterschreitung der angemeldeten Importe um mehr als 30 % an zumindest einem Einspeisepunkt);
„Export“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
„gasförmige Energieträger“ Erdgas sowie biogene Gase;
„Gaskraftwerk“ die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und Anlagen, die der Umsetzung gasförmiger Energieträger in Wärmeenergie bzw. in elektrische Energie dienen, unabhängig davon, ob die gasförmigen Energieträger ausschließlich oder nur teilweise eingesetzt werden;
„Großabnehmer“ alle Endverbraucher gemäß § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh pro Stunde;
„Heizwerk“ eine Anlage, in der andere Energieformen ausschließlich in nutzbare Wärme umgesetzt und für einen Versorgungsbereich bereitgestellt werden;
„Heizkraftwerk“ ein Wärmekraftwerk, in dem andere Energieformen in einem kombinierten Prozess sowohl in elektrische Energie als auch in nutzbare Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung) umgesetzt und für einen Versorgungsbereich bereitgestellt werden;
„Import“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
„Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
„Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK)“ eine Erweiterung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die auch der Kälteerzeugung dient. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die KWK-Anlagen betreffen, sind sinngemäß auch für KWKK-Anlagen anzuwenden;
„maximale Einspeicher- und Entnahmerate (-kapazität) einer Speicheranlage“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die in die Speicheranlage eingebracht beziehungsweise aus dieser entnommen werden kann;
„maximale Produktionsrate (-kapazität)“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die aus einer Produktionsanlage entnommen werden kann;
„Speichervolumen“ jene Menge Erdgas, die maximal in einen Speicher eingebracht werden kann, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
„Netto-Heizleistung“ die dem (Fern-)Wärmenetz von einem Heizwerk oder einem Heizkraftwerk (Wärmekraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplung) zugeführte Wärme des Wärmeträgers;
„Polstergas“ jenen Teil der im Speicher enthaltenen gasförmigen Energieträger, der nicht zur regulären Speichernutzung sondern zur Aufrechterhaltung des Speicherbetriebs dient;
„Speicherinhalt“ jene Menge, die sich zum Erhebungszeitpunkt in der Speicheranlage befindet, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
„Standort“ ein oder mehrere zusammenhängende/s, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende/s Betriebsgelände, soweit es/sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeiten eine Einheit bilden/t und für das oder die ein Endverbraucher Erdgas bezieht und gegebenenfalls über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt;
„verfügbare Stundenraten“ jene maximal verfügbaren Raten in kWh pro Stunde, die jedenfalls aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Versorgung von Endverbrauchern tatsächlich verfügbar gemacht werden können.
„Wärmeengpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Anlageteil begrenzte, höchstmögliche ausfahrbare Wärme-Dauerleistung eines Heiz(kraft)werks;
„zusätzlich aktivierbare Stundenraten“ jene maximal verfügbaren Raten in kWh pro Stunde, die über die verfügbaren Stundenraten hinausgehend aufgebracht werden können, insbesondere über nicht kontrahierte Speicherraten und Produktionsraten.
(2) „Komponenten der Abgabe oder des Verbrauchs (Endverbrauchergruppen)“ im Sinne dieser Verordnung sind:
leistungsgemessene Endverbraucher, das sind Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von zumindest 400.000 kWh. Diese werden zusätzlich nach Größenklasse des Bezugs untergliedert,
nicht leistungsgemessene Endverbraucher, das sind Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 400.000 kWh. Diese werden zusätzlich nach Größenklasse des Bezugs sowie nach folgenden Endverbrauchergruppen untergliedert:
Haushalte,
Gewerbe,
Sonstige;
(3) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2013) sowie gemäß § 2 Abs. 1 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012, BGBl. II Nr. 171/2012 in der Fassung BGBl. II Nr. 466/2013).
(4) Alle Mengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Z 13 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 (GSNE-VO 2013, BGBl. II Nr. 309/2012) festgelegten Verrechnungsbrennwerts in kWh umzurechnen. Den von den Bilanzgruppenkoordinatoren zu meldenden Mengenangaben ist der für das Clearing verwendete Brennwert zu Grunde zu legen.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abschnitt
Aktuelle und historische Daten
Stundenwerte – Tageserhebungen
§ 2. Jeweils spätestens bis 14 Uhr sind für den vergangenen Gastag stündliche Energiemengen zu melden:
von den Netzbetreibern die physikalischen Importe und Exporte je Grenzkopplungspunkt;
von den Produzenten, insoweit die Meldung nicht vom Netzbetreiber erfolgt, die Einspeisung aus inländischer Produktion je Netzbetreiber;
von den Speicherunternehmen, insoweit die Meldung nicht vom Netzbetreiber erfolgt, die Ein- und Ausspeisung aus bzw. in Speicheranlagen jeweils je Speicheranlage;
von den Betreibern von Speicheranlagen sowie den Betreibern von Produktionsanlagen die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils je Speicher- bzw. Produktionsanlage;
von den Netzbetreibern die Abgabe an Großabnehmer jeweils getrennt nach Zählpunkten.
Stundenwerte – Monatserhebungen
§ 3. (1) Jeweils spätestens bis zum Werktag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Energiemengen von den Netzbetreibern die stündlichen Abgabemengen an Endverbraucher (Verbrauch) zu melden.
(2) Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Energiemengen von den Bilanzgruppenkoordinatoren die Abgabemengen an Endverbraucher (Verbrauch) und der Eigenverbrauch (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste), jeweils getrennt nach Netzbetreibern zu melden. Korrekturen aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden.
Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 1.
Wochenerhebungen
§ 4. (1) Jeweils an jedem Mittwoch sind spätestens bis 14 Uhr für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr zu melden:
von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speicheranlagen der gesamte Speicherinhalt;
von den Erdgashändlern das gespeicherte Arbeitsgasvolumen je Speicherunternehmen;
von den Erdgashändlern das für die österreichische Endverbraucherversorgung verfügbare Arbeitsgasvolumen je Speicherunternehmen;
von den Speicherunternehmen die Summe der vertraglich gebundenen Speicherraten;
von den Produzenten die Summe der vertraglich gebundenen Produktionsraten.
(2) Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 können in Absprache mit der E-Control von den Bilanzgruppenverantwortlichen für die jeweilige Bilanzgruppe zusammengefasst und als Aggregat unter Angabe der berücksichtigten Erdgashändler übermittelt werden. In diesem Fall ist der Erdgashändler von seiner Meldepflicht an die E-Control entbunden.
Monatserhebungen
§ 5. Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr zu melden:
von den Netzbetreibern
die gesamte Abgabe an leistungsgemessene Endverbraucher ausgenommen der Abgabe an Großabnehmer sowie der Abgabe an Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h,
die gesamte Abgabe an Großabnehmer ausgenommen der Abgabe Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h,
die gesamte Abgabe an Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h,
die physikalischen Importe und Exporte jeweils getrennt nach Übergabestellen;
von den Betreibern von Speicheranlagen sowie den Betreibern von Produktionsanlagen die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils getrennt nach Grenzübergabestellen;
von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speicheranlagen für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicheranlagen die Speicherbewegung unter Angabe der Entnahme und der Einspeicherung im Monat jeweils getrennt nach Speicheranlagen;
von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen von Erdgas für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen die Gesamtproduktion getrennt nach Produktionsanlagen.
Z 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2.
Erhebungen zum 15. Oktober
§ 6. Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind zu melden:
von den Netzbetreibern für lastganggemessene Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die zum 30. September in Summe über alle Zählpunkte eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh pro Stunde haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Zählpunktsbezeichnung(en) sowie den jeweiligen Jahresbezug;
von den Großabnehmern zum Erhebungszeitpunkt 31. August 24 Uhr jeweils getrennt je Standort:
Name und Adresse sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en),
die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE (in der jeweils geltenden Fassung) unter Angabe der jeweiligen Gewichtung bezogen auf den Jahresgasverbrauch,
Leistungs- und Mengenangaben zum Gasverbrauch in den letzten zwölf Monaten,
die Substitutionsmöglichkeiten für den Einsatz von Erdgas durch andere Energieträger unter Angabe insbesondere der einsetzbaren Energieträger, der maximal möglichen Verringerung der Bezugsleistung von Erdgas, der Vorlaufzeit für die Umstellung sowie etwaiger technischer und anderer Einschränkungen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2 und 3.
Jahreserhebungen
§ 7. Spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitpunkt bzw. dem Berichtsjahr folgenden Jahres sind jeweils zum angeführten Erhebungszeitpunkt bzw. für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr über die Jahreswerte gemäß § 5 hinaus zu melden:
von den Netzbetreibern für die Komponenten der Abgabe (des Verbrauchs)
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