Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2014-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Vertragsparteien

*IOM III 115/2014

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 23 Abs. 1 des Abkommens wurden am 4. Juni bzw. 16. Juni 2014 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. August 2014 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Republik Österreich einerseits und die Internationale Organisation für Migration (IOM) andererseits,

UNTER BEZUGNAHME auf die Entschließung zur Errichtung eines Vorläufigen Zwischenstaatlichen Komitees für Auswanderung aus Europa (PICMME), angenommen am 5. Dezember 1951, und auf die Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung vom 19. Oktober 1953, in der Fassung vom 20. Mai 1987 (im Folgenden als „Satzung“ bezeichnet);

EINGEDENK dessen, dass die Republik Österreich ein Gründungsmitglied der IOM ist;

UNTER DER FESTSTELLUNG, dass IOM in Österreich seit 1954 ein Länderbüro betreibt und nun zusätzlich ein Regionalbüro für Ost- und Südosteuropa und Zentralasien errichtet;

UNTER BEZUGNAHME auf die Verordnung der Bundesregierung der Republik Österreich vom 11. November 1980 betreffend die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für Auswanderung, BGBl. Nr. 530/1980 in der geltenden Fassung;

IM BESTREBEN, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten von IOM, des Länderbüros und des Regionalbüros in der Republik Österreich festzulegen und IOM die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

a)

bezeichnet der Begriff „österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

b)

bezeichnet der Begriff „Organisation“ oder „IOM“ die Internationale Organisation für Migration;

c)

bezeichnet der Begriff „Länderbüro“ das Büro der Organisation in Wien, das Projekte für Österreich umsetzt;

d)

bezeichnet der Begriff „Regionalbüro“ das Büro der Organisation der Wien, das Länderbüros der IOM in Ost- und Südosteuropa und Zentralasien unterstützt;

e)

bezeichnet der Begriff „Büros“ das Regionalbüro und das Länderbüro der Organisation in Wien;

f)

bezeichnet der Begriff „Büroleiter“ den Leiter des Regionalbüros und den Leiter des Länderbüros;

g)

bezeichnet der Begriff „Mitarbeiter“ alle Mitarbeiter der IOM einschließlich der Personen, die von einer Regierung oder internationalen Organisation an IOM entsandt wurden,

h)

bezeichnet der Begriff „Mitarbeiter der Büros“ die Mitarbeiter eines jeden Büros, einschließlich der Personen, die von einer Regierung oder internationalen Organisation entsandt wurden um in einem der Büros zu arbeiten, aber umfasst nicht an Ort und Stelle aufgenommenes und nach Stundenlohn bezahltes Personal;

i)

bezeichnet der Begriff „amtliche Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten, die für die Erfüllung der Zwecke der Organisation, wie sie in der Satzung und den Entschließungen der Leitungsorgane festgelegt sind, erforderlich sind;

j)

bezeichnet der Begriff „amtliche Besucher“ die von IOM oder ihren Büros in amtlicher Angelegenheit zu ihrem Sitz in Österreich eingeladenen Vertreter von Regierungen, internationalen Organisationen und anderen Einrichtungen, mit denen die Organisation zusammenarbeitet;

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit der Organisation, die sich aus der Satzung ergibt, und ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:

a)

Verträge abzuschließen;

b)

unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;

c)

Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich auf diese einzulassen; und

d)

andere Handlungen zu setzen, die für Erfüllung ihres Zwecks und ihrer Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.

Artikel 3

Sitz

1) Der Sitz umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Büros für ihre Tätigkeiten benützten. Der Amtssitzbereich wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Organisation und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.

2) Jedes Gebäude in oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für die von der Organisation einberufenen Sitzungen benützt wird, gilt als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.

Artikel 4

Unverletzlichkeit des Sitzes

1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des jeweiligen Büroleiters und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Sitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung vermutet werden.

2) Vorbehaltlich der Befugnis der Organisation, Verordnungen zu erlassen und wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, gelten im Sitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.

Artikel 5

Befreiung von der Gerichtsbarkeit

1) Die Organisation, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen sie sich befinden, sind mit Ausnahme der folgenden Fälle von der Gerichtsbarkeit und jeder anderen Art von Vollzugshandlungen befreit:

a)

wenn der Generaldirektor der Organisation in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;

b)

wenn gegen die Organisation durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz der Organisation befindlichen oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;

c)

wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der von der Organisation an einen Mitarbeiter zu zahlenden Gehälter oder Bezüge kommt und die Organisation den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 45 Tagen nach Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung mitteilt, dass sie auf ihre Immunität nicht verzichtet.

Unbeschadet des obigen Absatz 1 lit. c besteht jedoch Einverständnis, dass der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstreckt.

2) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation sind unabhängig von ihrem Standort von allen Formen der Beschlagnahme, Durchsuchung, Enteignung, Einziehung, Zwangsverwaltung oder jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden befreit.

Artikel 6

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der Organisation und allgemein alle Dokumente, die in ihrem Eigentum oder Besitz stehen, sind unverletzlich.

Artikel 7

Schutz des Sitzbereichs

Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Sitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

Artikel 8

Öffentliche Leistungen im Sitzbereich

Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Sitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten. Die Büroleiter treffen über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen, um den gehörig ermächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, dass dadurch die Durchführung der amtlichen Tätigkeit nicht über Gebühr gestört wird.

Artikel 9

Nachrichtenverkehr

1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Organisation in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

2) Die Organisation genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.

Artikel 10

Befreiung von Steuern und Zöllen

1) Die Organisation und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.

2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an die Organisation gelieferten Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden der Organisation insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.

3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Organisation beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche Die Organisation ein- oder ausführt und für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt der Organisation für jedes von ihr gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.

5) Güter, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, können von der Organisation innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Europäischen Union weitergegeben oder übertragen werden.

6) Die Organisation ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Artikel 11

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Organisation in der Lage ist:

a)

Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;

b)

Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und

c)

ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich zu transferieren.

Artikel 12

Sozialversicherung

1) Die Organisation und die Mitarbeiter der Büros sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

2) Die Mitarbeiter der Büros haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung der Republik Österreich (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Wenn ein Mitarbeiter der Büros an der österreichischen Sozialversicherung teilnimmt, dann hat diese Versicherung die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

3) Die Mitarbeiter der Büros können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses bei einem der Büros durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

4) Die gemäß Absatz 3 vom Mitarbeiter abzugebenden Erklärungen werden vom Regionalbüro oder Länderbüro für den Mitarbeiter des Büros der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Die Büros erteilen der Wiener Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

5) Die Versicherung gemäß Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung bei einem der Büros, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

6) Die Versicherung gemäß Absatz 2 endet mit dem Ende der Beschäftigung bei den Büros.

7) Die Mitarbeiter der Büros haben für die Dauer der Versicherung gemäß Absatz 2 die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten. Um die Umsetzung der Sozialversicherung hinsichtlich ihrer Mitarbeiter zu erleichtern, treffen die Büros Maßnahmen, um die erforderlichen Erklärungen und die Überweisung der gesamten von den Mitarbeitern zu bezahlenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse sicherzustellen.

8) Die Parteien werden die Zweckmäßigkeit eines separaten Abkommens über Sozialversicherung prüfen, das die Auswirkungen der Teilnahme am oder des Austritts vom United Nations Joint Staff Pension Fund oder dem österreichischen Sozialversicherungssystem regelt, einschließlich der jeweiligen Übertragung von Pensionsrechten.

Artikel 13

Durchfahrt und Aufenthalt

1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Sitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:

a)

die Büroleiter und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;

b)

die Mitarbeiter der Büros und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;

c)

andere Mitarbeiter der Organisation, und

d)

die amtlichen Besucher.

2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Visa werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.

3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion hinsichtlich der Organisation verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.

4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Artikel 14

Mitarbeiter der Organisation

Die Mitarbeiter der Organisation, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 15 fallen, genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

a)

Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Mitarbeiter der Organisation sind;

b)

Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks;

c)

Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;

d)

Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen und Entschädigungen, die sie von der Organisation für ihre Dienste erhalten; diese Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Mitarbeiter der Organisation.

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