Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014)
§ 13. (1) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Privatuniversität abgehalten werden, der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität, sofern sie an einer Fachhochschule abgehalten werden, der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte. In die Berechnung der Fristen sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzubeziehen. Entstehen der Bildungseinrichtung durch die Zurverfügungstellung der Räume über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten, so sind diese von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zu tragen. Die Einhebung einer angemessenen Kaution durch die Bildungseinrichtung für der Bildungseinrichtung durch die Abhaltung größerer gesellschaftlicher Veranstaltungen außerhalb des gesetzlichen Vertretungsauftrages allenfalls entstehende, über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten ist zulässig.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder des Leiters der Privatuniversität oder der Vertreterin oder des Vertreters des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(3) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen sind berechtigt, an den von den zuständigen Organen gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der jeweiligen Bildungseinrichtung Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, dass dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, wenn vorhanden über Matrikelnummer bzw. Personenkennzahl bzw. Personenkennzeichen, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die betriebenen Studien zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 12 Abs. 2 verwendet werden, wobei für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die wahlwerbenden Gruppen und zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten gemäß Abs. 5, § 107 Abs. 2 TKG 2003 nicht anzuwenden ist.
(5) Die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.
(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen ist.
(7) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat das Recht, Informationen über die Verwendung der Studienbeiträge gemäß § 91 UG beim Rektorat der jeweiligen Universität einzuholen. Das Rektorat ist verpflichtet, die entsprechenden Informationen schriftlich zu erteilen. Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung ist verpflichtet, die Studierenden der jeweiligen Universität darüber zu informieren.
(8) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat gemäß § 21 Abs. 15 UG das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, insbesondere zu
Genehmigung des Entwicklungsplans,
Genehmigung des Organisationsplans,
Genehmigung des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und
Stellungnahme zu Curricula und Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung,
angehört zu werden.
Abkürzung
HSG 2014
Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 13. (1) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Privatuniversität abgehalten werden, der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität, sofern sie an einer Fachhochschule abgehalten werden, der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte. In die Berechnung der Fristen sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzubeziehen. Entstehen der Bildungseinrichtung durch die Zurverfügungstellung der Räume über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten, so sind diese von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zu tragen. Die Einhebung einer angemessenen Kaution durch die Bildungseinrichtung für der Bildungseinrichtung durch die Abhaltung größerer gesellschaftlicher Veranstaltungen außerhalb des gesetzlichen Vertretungsauftrages allenfalls entstehende, über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten ist zulässig.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder des Leiters der Privatuniversität oder der Vertreterin oder des Vertreters des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(3) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen sind berechtigt, an den von den zuständigen Organen gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der jeweiligen Bildungseinrichtung Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, dass dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, wenn vorhanden über Matrikelnummer bzw. Personenkennzahl bzw. Personenkennzeichen, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die betriebenen Studien zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 12 Abs. 2 verarbeitet werden, wobei für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die wahlwerbenden Gruppen und zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten gemäß Abs. 5, § 107 Abs. 2 TKG 2003 nicht anzuwenden ist.
(5) Die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verarbeitung der Daten verantwortlich ist.
(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Abs. 4 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen ist.
(7) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat das Recht, Informationen über die Verwendung der Studienbeiträge gemäß § 91 UG beim Rektorat der jeweiligen Universität einzuholen. Das Rektorat ist verpflichtet, die entsprechenden Informationen schriftlich zu erteilen. Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung ist verpflichtet, die Studierenden der jeweiligen Universität darüber zu informieren.
(8) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat gemäß § 21 Abs. 15 UG das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, insbesondere zu
Genehmigung des Entwicklungsplans,
Genehmigung des Organisationsplans,
Genehmigung des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und
Stellungnahme zu Curricula und Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung,
angehört zu werden.
Abkürzung
HSG 2014
Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 13. (1) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Privathochschule oder Privatuniversität abgehalten werden, der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität, sofern sie an einer Fachhochschule abgehalten werden, der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte. In die Berechnung der Fristen sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzubeziehen. Entstehen der Bildungseinrichtung durch die Zurverfügungstellung der Räume über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten, so sind diese von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zu tragen. Die Einhebung einer angemessenen Kaution durch die Bildungseinrichtung für der Bildungseinrichtung durch die Abhaltung größerer gesellschaftlicher Veranstaltungen außerhalb des gesetzlichen Vertretungsauftrages allenfalls entstehende, über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten ist zulässig.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder des Leiters der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder des Vertreters des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(3) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen sind berechtigt, an den von den zuständigen Organen gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der jeweiligen Bildungseinrichtung Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, dass dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters einer Fachhochschule hat der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie an Fachhochschulen die Personenkennzahl zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 12 Abs. 2 (Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden) verarbeitet werden, wobei es sich hier um keine Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt. Personenbezogene Daten in diesen Verzeichnissen sind spätestens drei Jahre nach Erhalt zu löschen.
(5) Die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen einen Auszug dieses Verzeichnisses der Studierenden mit Angaben über Namen, Matrikelnummer, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie allenfalls die Personenkennzahl, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, je nach dem, wer für die gesetzeskonforme Verarbeitung der Daten und Löschung verantwortlich ist. Der Auszug dieses Verzeichnisses ist, sobald ein neuer Auszug zur Verfügung gestellt worden ist, jedenfalls aber spätestens bei Ende der Funktionsperiode bzw. bei Erlöschen des Mandates, umgehend zu löschen. Nicht mehr in der Hochschulvertretung vertretene wahlwerbende Gruppen haben spätestens bei der Beendigung ihrer Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe gemäß § 49 Abs. 2 die erhaltenen Daten unverzüglich zu löschen. Kandidatinnen und Kandidaten, die kein Mandat erhalten haben, haben die erhaltenen Daten unverzüglich nach Ende des letzten Wahltages zu löschen.
(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Abs. 4 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen ist.
(7) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat das Recht, Informationen über die Verwendung der Studienbeiträge gemäß § 91 UG beim Rektorat der jeweiligen Universität einzuholen. Das Rektorat ist verpflichtet, die entsprechenden Informationen schriftlich zu erteilen. Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung ist verpflichtet, die Studierenden der jeweiligen Universität darüber zu informieren.
(8) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat gemäß § 21 Abs. 15 UG das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, insbesondere zu
Genehmigung des Entwicklungsplans,
Genehmigung des Organisationsplans,
Genehmigung des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und
Stellungnahme zu Curricula und Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung,
angehört zu werden.
Abkürzung
HSG 2014
Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 13. (1) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Privathochschule oder Privatuniversität abgehalten werden, der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität, sofern sie an einer Fachhochschule abgehalten werden, der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte. In die Berechnung der Fristen sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzubeziehen. Entstehen der Bildungseinrichtung durch die Zurverfügungstellung der Räume über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten, so sind diese von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zu tragen. Die Einhebung einer angemessenen Kaution durch die Bildungseinrichtung für der Bildungseinrichtung durch die Abhaltung größerer gesellschaftlicher Veranstaltungen außerhalb des gesetzlichen Vertretungsauftrages allenfalls entstehende, über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten ist zulässig.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder des Leiters der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder des Vertreters des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(3) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen sind berechtigt, an den von den zuständigen Organen gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der jeweiligen Bildungseinrichtung Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, dass dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters einer Fachhochschule hat der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie an Fachhochschulen die Personenkennzahl zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 12 Abs. 2 (Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden) verarbeitet werden, wobei es sich hier um keine Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt. Personenbezogene Daten in diesen Verzeichnissen sind spätestens drei Jahre nach Erhalt zu löschen.
(5) Die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen einen Auszug dieses Verzeichnisses der Studierenden mit Angaben über Namen, Matrikelnummer, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie allenfalls die Personenkennzahl (personenbezogene Daten), über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Antrag ist von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, je nachdem, wer für die gesetzeskonforme Verarbeitung der Daten und Löschung verantwortlich ist. Der Auszug dieses Verzeichnisses ist, sobald ein neuer Auszug zur Verfügung gestellt worden ist, jedenfalls aber spätestens bei Ende der Funktionsperiode bzw. bei Erlöschen des Mandates, umgehend zu löschen. Nicht mehr in der Hochschulvertretung vertretene wahlwerbende Gruppen haben spätestens bei der Beendigung ihrer Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe gemäß § 49 Abs. 2 die erhaltenen Daten unverzüglich zu löschen. Kandidatinnen und Kandidaten, die kein Mandat erhalten haben, haben die erhaltenen Daten unverzüglich nach Ende des letzten Wahltages zu löschen.
(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Abs. 4 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen ist.
(7) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat das Recht, Informationen über die Verwendung der Studienbeiträge gemäß § 91 UG beim Rektorat der jeweiligen Universität einzuholen. Das Rektorat ist verpflichtet, die entsprechenden Informationen schriftlich zu erteilen. Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung ist verpflichtet, die Studierenden der jeweiligen Universität darüber zu informieren.
(8) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat gemäß § 21 Abs. 15 UG das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, insbesondere zu
Genehmigung des Entwicklungsplans,
Genehmigung des Organisationsplans,
Genehmigung des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und
Stellungnahme zu Curricula und Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung,
angehört zu werden.
Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 14. (1) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat folgende Verpflichtungen:
der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Gebäude der jeweiligen Bildungseinrichtung und
eine dem Standard der Zentralen Verwaltung der Bildungseinrichtung entsprechende Büroausstattung
(2) Die zur Verfügung gestellten Gegenstände sind in einem Verzeichnis festzuhalten. Die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haftet für den Verlust und die Beschädigung der übernommenen Gegenstände, die nicht auf gewöhnliche Abnützung zurückzuführen ist.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Universitäten:
für notwendige Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich der Universität gehören, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen angemessenen Ersatz zu leisten,
nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten und
der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jeden Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den übrigen Bildungseinrichtungen:
nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten und
der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jeden Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Kontrollkommission kann im Einvernehmen mit den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie den Rektorinnen und Rektoren der Universitäten bzw. der Pädagogischen Hochschulen bzw. den Leiterinnen und Leitern der Privatuniversitäten bzw. den Vertreterinnen und Vertretern der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Vergabe von Beiträgen beantragen. Dabei sind insbesondere Übergangsregelungen für neu zu errichtende Körperschaften öffentlichen Rechts und Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, und Mindestbeiträge zum Verwaltungsaufwand festzulegen, wobei auf die Anzahl der Studierenden und die vorhandenen räumlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen ist.
Abkürzung
HSG 2014
Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 14. (1) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat folgende Verpflichtungen:
der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Gebäude der jeweiligen Bildungseinrichtung und
eine dem Standard der Zentralen Verwaltung der Bildungseinrichtung entsprechende Büroausstattung
zur Verfügung zu stellen.
(2) Die zur Verfügung gestellten Gegenstände sind in einem Verzeichnis festzuhalten. Die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haftet für den Verlust und die Beschädigung der übernommenen Gegenstände, die nicht auf gewöhnliche Abnützung zurückzuführen ist.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Universitäten:
für notwendige Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich der Universität gehören, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen angemessenen Ersatz zu leisten,
nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten und
der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jeden Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den übrigen Bildungseinrichtungen:
nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten und
der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jeden Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Vergabe von Beiträgen beantragen. Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie die Rektorinnen und Rektoren der Universitäten bzw. der Pädagogischen Hochschulen bzw. die Leiterinnen und Leiter der Privatuniversitäten bzw. die Vertreterinnen und Vertreter der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind anzuhören. Dabei sind insbesondere Übergangsregelungen für neu zu errichtende Körperschaften öffentlichen Rechts und Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, und Mindestbeiträge zum Verwaltungsaufwand festzulegen, wobei auf die Anzahl der Studierenden und die vorhandenen räumlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen ist.
Abkürzung
HSG 2014
Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 14. (1) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat folgende Verpflichtungen:
der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Gebäude der jeweiligen Bildungseinrichtung und
eine dem Standard der Zentralen Verwaltung der Bildungseinrichtung entsprechende Büroausstattung
zur Verfügung zu stellen.
(2) Die zur Verfügung gestellten Gegenstände sind in einem Verzeichnis festzuhalten. Die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haftet für den Verlust und die Beschädigung der übernommenen Gegenstände, die nicht auf gewöhnliche Abnützung zurückzuführen ist.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Universitäten:
für notwendige Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich der Universität gehören, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen angemessenen Ersatz zu leisten,
nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten und
der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jeden Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den übrigen Bildungseinrichtungen:
nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten und
der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jeden Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Vergabe von Beiträgen beantragen. Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie die Rektorinnen und Rektoren der Universitäten bzw. der Pädagogischen Hochschulen bzw. die Leiterinnen und Leiter der Privathochschulen und Privatuniversitäten bzw. die Vertreterinnen und Vertreter der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind anzuhören. Dabei sind insbesondere Übergangsregelungen für neu zu errichtende Körperschaften öffentlichen Rechts und Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, und Mindestbeiträge zum Verwaltungsaufwand festzulegen, wobei auf die Anzahl der Studierenden und die vorhandenen räumlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen ist.
Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 15. (1) Die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
die Universitätsvertretung der Studierenden an Universitäten,
die Pädagogische Hochschulvertretung der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen,
die Fachhochschulvertretung der Studierenden an Fachhochschulen,
die Privatuniversitätsvertretung der Studierenden an Privatuniversitäten,
die Studienvertretungen und
die Wahlkommissionen.
(2) Die Hochschulvertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, Bereichsvertretung, etc.) einzurichten. Sie haben in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
(3) Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der Organe gemäß Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
Abkürzung
HSG 2014
Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 15. (1) Die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
die Universitätsvertretung der Studierenden an Universitäten,
die Pädagogische Hochschulvertretung der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen,
die Fachhochschulvertretung der Studierenden an Fachhochschulen,
die Privatuniversitätsvertretung der Studierenden an Privatuniversitäten,
die Studienvertretungen und
die Wahlkommissionen.
(2) Die Hochschulvertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, Bereichsvertretung, etc.) einzurichten. Sie haben in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
(3) Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der Organe gemäß Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für die Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht zulässig.
Abkürzung
HSG 2014
Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 15. (1) Die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
die Universitätsvertretung der Studierenden an Universitäten,
die Pädagogische Hochschulvertretung der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen,
die Fachhochschulvertretung der Studierenden an Fachhochschulen,
die Privatuniversitätsvertretung der Studierenden an Privathochschulen und Privatuniversitäten,
die Studienvertretungen und
die Wahlkommissionen.
(2) Die Hochschulvertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, Bereichsvertretung, etc.) einzurichten. Sie haben in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
(3) Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der Organe gemäß Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für die Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht zulässig.
Abkürzung
HSG 2014
Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 15. (1) Die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
die Universitätsvertretung der Studierenden an Universitäten,
die Pädagogische Hochschulvertretung der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen,
die Fachhochschulvertretung der Studierenden an Fachhochschulen,
die Privatuniversitätsvertretung der Studierenden an Privathochschulen und Privatuniversitäten,
die Studienvertretungen und
die Wahlkommissionen.
(2) Die Hochschulvertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, Bereichsvertretung, etc.) einzurichten. Sie haben in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
(3) Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der Organe gemäß Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für die Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht zulässig.
Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 16. (1) Der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gehören an:
bei bis zu 7 000 Wahlberechtigten neun Mandatarinnen und Mandatare, bei bis zu 10 000 Wahlberechtigten elf, bei bis zu 14 000 Wahlberechtigten 13, bei bis zu 18 000 Wahlberechtigten 15, bei bis zu 23 000 Wahlberechtigten 17, bei bis zu 29 000 Wahlberechtigten 19, bei bis zu 35 000 Wahlberechtigten 21, bei bis zu 45 000 Wahlberechtigten 23, bei bis zu 60 000 Wahlberechtigten 25, bei über 60 000 Wahlberechtigten 27 Mandatarinnen und Mandatare;
die Referentinnen und Referenten der Hochschulvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
die Vorsitzenden der Organe gemäß § 15 Abs. 2 mit beratender Stimme und Antragsrecht bzw. an Bildungseinrichtungen, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 15 Abs. 2 eingerichtet sind, die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
(2) Die Hochschulvertretung hat nach Anhörung der betroffenen Organe mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung für alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit Ausnahme der Wahlkommission zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
alle eingerichteten Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Einladung zu Sitzungen,
Erstellung der Tagesordnung,
Ablauf von Sitzungen,
Redezeitregelungen,
Abstimmungsgrundsätze,
fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
Organisation der Verwaltung,
Einrichtung von Referaten,
Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,
allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung und
bei Universitätsvertretungen zusätzlich eine Regelung betreffend die Vorgangsweise bei der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, an allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen.
(3) In der Satzung ist festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
(4) Die Satzung ist auf der Homepage der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Diese tritt mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Hat eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft keine eigene Homepage, ist die Satzung auf der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
Abkürzung
HSG 2014
Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 16. (1) Der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gehören an:
bei bis zu 7 000 Wahlberechtigten neun Mandatarinnen und Mandatare, bei bis zu 10 000 Wahlberechtigten elf, bei bis zu 14 000 Wahlberechtigten 13, bei bis zu 18 000 Wahlberechtigten 15, bei bis zu 23 000 Wahlberechtigten 17, bei bis zu 29 000 Wahlberechtigten 19, bei bis zu 35 000 Wahlberechtigten 21, bei bis zu 45 000 Wahlberechtigten 23, bei bis zu 60 000 Wahlberechtigten 25, bei über 60 000 Wahlberechtigten 27 Mandatarinnen und Mandatare;
die Referentinnen und Referenten der Hochschulvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
die Vorsitzenden der Organe gemäß § 15 Abs. 2 mit beratender Stimme und Antragsrecht bzw. an Bildungseinrichtungen, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 15 Abs. 2 eingerichtet sind, die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
(2) Die Hochschulvertretung hat nach Anhörung der betroffenen Organe mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung für alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit Ausnahme der Wahlkommission zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
alle eingerichteten Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Einladung zu Sitzungen,
Erstellung der Tagesordnung,
Ablauf von Sitzungen,
Redezeitregelungen,
Abstimmungsgrundsätze,
fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
Organisation der Verwaltung,
Einrichtung von Referaten,
Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,
allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung,
bei Universitätsvertretungen zusätzlich eine Regelung betreffend die Vorgangsweise bei der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, an allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und
allfällige Regelungen über die Durchführung von nicht in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen (z B Jahrgangsvertretungswahlen).
(3) In der Satzung ist festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
(4) Die Satzung ist auf der Homepage der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Diese tritt mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Hat eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft keine eigene Homepage, ist die Satzung auf der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
Abkürzung
HSG 2014
Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 16. (1) Der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gehören an:
bei bis zu 7 000 Wahlberechtigten neun Mandatarinnen und Mandatare, bei bis zu 10 000 Wahlberechtigten elf, bei bis zu 14 000 Wahlberechtigten 13, bei bis zu 18 000 Wahlberechtigten 15, bei bis zu 23 000 Wahlberechtigten 17, bei bis zu 29 000 Wahlberechtigten 19, bei bis zu 35 000 Wahlberechtigten 21, bei bis zu 45 000 Wahlberechtigten 23, bei bis zu 60 000 Wahlberechtigten 25, bei über 60 000 Wahlberechtigten 27 Mandatarinnen und Mandatare;
die Referentinnen und Referenten der Hochschulvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
die Vorsitzenden der Organe gemäß § 15 Abs. 2 mit beratender Stimme und Antragsrecht bzw. an Bildungseinrichtungen, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 15 Abs. 2 eingerichtet sind, die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
(2) Die Hochschulvertretung hat nach Anhörung der betroffenen Organe mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung für alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit Ausnahme der Wahlkommission zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
alle eingerichteten Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Einladung zu Sitzungen,
Erstellung der Tagesordnung,
Form und Ablauf von Sitzungen, wobei Mindestkriterien für die Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation vorzusehen sind,
Redezeitregelungen,
Abstimmungsgrundsätze,
fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
Organisation der Verwaltung,
Einrichtung von Referaten,
Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,
allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung,
bei Universitätsvertretungen zusätzlich eine Regelung betreffend die Vorgangsweise bei der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, an allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und
allfällige Regelungen über die Durchführung von nicht in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen (z B Jahrgangsvertretungswahlen).
(3) In der Satzung ist festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Es sind Kriterien festzulegen, unter welchen Bedingungen die Durchführung einer Sitzung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation zulässig ist. Dies sind insbesondere: Entscheidungsfindung über die Abhaltung solcher Sitzungen, Form der Einladung, sichere Identifizierung der Mitglieder, zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen, Einhaltung der Wahlgrundsätze und der Öffentlichkeit, Vorgehensweise bei technischen Problemen.
(4) Die Satzung ist auf der Website der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Diese tritt mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Hat eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft keine eigene Website, ist die Satzung auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 17. Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft fallen;
Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. An Bildungseinrichtungen mit Organen gemäß § 15 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und den Organen gemäß § 15 Abs. 2 mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen. An Bildungseinrichtungen ohne Organe gemäß § 15 Abs. 2 und an den anderen Bildungseinrichtungen sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;
Verfügung über das Budget der Hochschulvertretung;
Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen und bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
Koordination der Tätigkeiten der Organe gemäß § 15 Abs. 2, sofern solche eingerichtet sind, und
Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.
Abkürzung
HSG 2014
Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 17. Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft fallen;
Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. An Bildungseinrichtungen mit Organen gemäß § 15 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und den Organen gemäß § 15 Abs. 2 mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen. An Bildungseinrichtungen ohne Organe gemäß § 15 Abs. 2 und an den anderen Bildungseinrichtungen sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;
Verfügung über das Budget der Hochschulvertretung;
Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
4a. Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;
Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen und bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
Koordination der Tätigkeiten der Organe gemäß § 15 Abs. 2, sofern solche eingerichtet sind, und
Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.
Abkürzung
HSG 2014
Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 17. Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft fallen;
Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. An Bildungseinrichtungen mit Organen gemäß § 15 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und den Organen gemäß § 15 Abs. 2 mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen. An Bildungseinrichtungen ohne Organe gemäß § 15 Abs. 2 und an den anderen Bildungseinrichtungen sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;
Verfügung über das Budget der Hochschulvertretung;
Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
4a. Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;
Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen und bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
Koordination der Tätigkeiten der Organe gemäß § 15 Abs. 2, sofern solche eingerichtet sind, und
Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.
Abkürzung
HSG 2014
Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 17. Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft fallen;
Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. An Bildungseinrichtungen mit Organen gemäß § 15 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und den Organen gemäß § 15 Abs. 2 mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen. An Bildungseinrichtungen ohne Organe gemäß § 15 Abs. 2 und an den anderen Bildungseinrichtungen sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;
Verfügung über das Budget der Hochschulvertretung;
Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
4a. Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;
Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen und bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
Koordination der Tätigkeiten der Organe gemäß § 15 Abs. 2, sofern solche eingerichtet sind, und
Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden;
Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.
Organe gemäß § 15 Abs. 2
§ 18. (1) Die Aufgaben der Organe gemäß § 15 Abs. 2 sind:
Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
Verfügung über das zugewiesene Budget;
Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
(2) Den Organen gemäß § 15 Abs. 2 gehören an:
bei bis zu 2.000 Wahlberechtigten fünf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, bei bis zu 3.000 Wahlberechtigten sieben, bei bis zu 4.000 Wahlberechtigten neun, und bei über 4.000 Wahlberechtigten elf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter;
die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung Studierende in dieses Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht.
Abkürzung
HSG 2014
Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 19. (1) Für jedes Studium von ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 ist eine Studienvertretung einzurichten. Für jedes Studium von außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 2 können durch Beschluss der Hochschulvertretung Studienvertretungen eingerichtet werden.
(2) Die zuständige Hochschulvertretung kann beschließen, dass mehrere Studienvertretungen zu einer Studienvertretung zusammengefasst werden. Sind mehrere Bildungseinrichtungen mit der Durchführung eines Studiums betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Hochschulvertretungen eine gemeinsame Studienvertretung eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen, welcher Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemeinsame Studienvertretung organisatorisch angehört.
(3) Der Studienvertretung gehören bei bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare, bei über 400 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare an.
(4) Die Funktionsperiode der Studienvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat das Organ gemäß § 15 Abs. 2, an Bildungseinrichtungen ohne zusätzliches Organ gemäß § 15 Abs. 2 die jeweilige Hochschulvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen. Die Bestellung einer Person, die diese Aufgaben für das zuständige Organ wahrnimmt, durch Beschluss der zuständigen Hochschulvertretung ist zulässig.
(5) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen der Zweidrittelmehrheit und sind spätestens vier Monate vor dem ersten Wahltag der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl zu fassen. Beschlüsse gemäß Abs. 2 treten außer Kraft, wenn 15 vH der für die gemeinsame Studienvertretung aktiv Wahlberechtigten innerhalb eines Monates nach der jeweiligen Beschlussfassung bei der zuständigen Wahlkommission eigenständige Studienvertretungen schriftlich beantragen.
Abkürzung
HSG 2014
Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 19. (1) Für jedes Studium von ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 ist eine Studienvertretung einzurichten. Für jedes Studium von außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 2 können durch Beschluss der Hochschulvertretung Studienvertretungen eingerichtet werden.
(2) Die zuständige Hochschulvertretung kann beschließen, dass mehrere Studienvertretungen zu einer Studienvertretung zusammengefasst werden. Sind mehrere Bildungseinrichtungen mit der Durchführung eines Studiums betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Hochschulvertretungen eine gemeinsame Studienvertretung eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen, welcher Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemeinsame Studienvertretung organisatorisch angehört.
(3) Der Studienvertretung gehören bei bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare, bei über 400 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare an.
(4) Die Funktionsperiode der Studienvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat das Organ gemäß § 15 Abs. 2, an Bildungseinrichtungen ohne zusätzliches Organ gemäß § 15 Abs. 2 die jeweilige Hochschulvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen. Die Bestellung einer Person, die diese Aufgaben für das zuständige Organ wahrnimmt, durch Beschluss der zuständigen Hochschulvertretung ist zulässig.
(5) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen der Zweidrittelmehrheit und sind spätestens drei Monate vor dem ersten Wahltag der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl zu fassen. Beschlüsse gemäß Abs. 2 treten außer Kraft, wenn 15 vH der für die gemeinsame Studienvertretung aktiv Wahlberechtigten innerhalb eines Monates nach der jeweiligen Beschlussfassung bei der zuständigen Wahlkommission eigenständige Studienvertretungen schriftlich beantragen.
Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 20. Die Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.
Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 21. (1) Die Organe gemäß § 15 Abs. 2 und Studienvertretungen können zur Information und zur Behandlung von studienbezogenen Angelegenheiten der Studierenden eine Studierendenversammlung einberufen.
(2) Eine Studierendenversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens 5 vH der für das jeweilige Organ Wahlberechtigten schriftlich verlangen.
(3) Die Einberufung einer Studierendenversammlung hat die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs vorzunehmen.
(4) Für Abstimmungen sind die entsprechenden Bestimmungen anzuwenden, die für das jeweilige Organ gelten. Beschlüsse einer Studierendenversammlung hat das jeweilige Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der nächsten Sitzung zu behandeln.
Abkürzung
HSG 2014
Tätigkeitsbericht der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 22. (1) Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Organe gemäß § 15 Abs. 2 haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Homepage zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat. Dieser Tätigkeitsbericht ist der Kontrollkommission und der Bundesministerin oder dem Bundesminister unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die Bundesvertretung hat auf der Grundlage der Tätigkeitsberichte gemäß Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister mindestens alle zwei Jahre einen Bericht zwecks Vorlage an den Nationalrat zu übermitteln.
Abkürzung
HSG 2014
Tätigkeitsbericht der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 22. (1) Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Organe gemäß § 15 Abs. 2 haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat.
(2) Die Bundesvertretung hat auf der Grundlage der Tätigkeitsberichte gemäß Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister mindestens alle zwei Jahre einen Bericht zwecks Vorlage an den Nationalrat zu übermitteln.
Abkürzung
HSG 2014
Tätigkeitsberichte
§ 22. (1) Die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Leistungen für die Studierenden, die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat. Wesentliche Tätigkeiten der Studienvertretungen und der Organe gemäß § 15 Abs. 2 sind im Tätigkeitsbericht der Hochschulvertretung darzustellen.
(2) Die Bundesvertretung hat auf Grundlage des Tätigkeitsberichtes der Bundesvertretung der Bundesministerin oder dem Bundesminister mindestens alle zwei Jahre einen Bericht zwecks Vorlage an den Nationalrat zu übermitteln.
Abschnitt
Vertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
§ 23. (1) Die Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, erfolgt durch die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen der Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung.
(2) Insbesondere obliegt ihnen die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden der betreffenden Bildungseinrichtung gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie Organen der Bildungseinrichtung. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen in Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung.
(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist gemäß § 3 Abs. 3 entweder die Mitwirkung der Bundesvertretung oder die Mitwirkung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 erforderlich.
(4) Gewählten Vertreterinnen und Vertretern an diesen Bildungseinrichtungen können von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der oder dem Vorsitzenden der Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 3 Abs. 3 bestimmte Rechtsgeschäfte durch Vollmacht übertragen werden. Diese bevollmächtigten Personen haben Rechtsgeschäfte gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin oder dem zuständigen Wirtschaftsreferenten der mitwirkenden Körperschaft gemäß Abs. 3 unter Anwendung der Bestimmungen des § 42 abzuschließen. Die Vollmacht ist längstens für die Dauer der Funktionsperiode zu erteilen.
(5) Die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Homepage zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Leistungen darzulegen hat. Dieser Tätigkeitsbericht ist der Kontrollkommission und der Bundesministerin oder dem Bundesminister unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.
(6) Die oder der Vorsitzende einer Hochschulvertretung kann im Hinblick auf den Umfang ihrer oder seiner Aufgaben, nach Zustimmung der Hochschulvertretung, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter einsetzen. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind der oder dem Vorsitzenden für ihre Tätigkeit verantwortlich.
Abkürzung
HSG 2014
Abschnitt
Vertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
§ 23. (1) Die Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, erfolgt durch die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen der Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung.
(1a) Studierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums gehören allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und allen Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen an, die am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind.
(2) Insbesondere obliegt ihnen die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden der betreffenden Bildungseinrichtung gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie Organen der Bildungseinrichtung. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen in Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung.
(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist gemäß § 3 Abs. 3 entweder die Mitwirkung der Bundesvertretung oder die Mitwirkung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 erforderlich.
(4) Gewählten Vertreterinnen und Vertretern an diesen Bildungseinrichtungen können von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der oder dem Vorsitzenden der Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 bestimmte Rechtsgeschäfte durch Vollmacht übertragen werden. Diese bevollmächtigten Personen haben Rechtsgeschäfte gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin oder dem zuständigen Wirtschaftsreferenten der mitwirkenden Körperschaft gemäß Abs. 3 unter Anwendung der Bestimmungen des § 42 abzuschließen. Die Vollmacht ist längstens für die Dauer der Funktionsperiode zu erteilen.
(5) Die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Homepage zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Leistungen darzulegen hat. Dieser Tätigkeitsbericht ist der Kontrollkommission und der Bundesministerin oder dem Bundesminister unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.
(6) Die oder der Vorsitzende einer Hochschulvertretung kann im Hinblick auf den Umfang ihrer oder seiner Aufgaben, nach Zustimmung der Hochschulvertretung, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter einsetzen. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind der oder dem Vorsitzenden für ihre Tätigkeit verantwortlich.
Abkürzung
HSG 2014
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Vertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
§ 23. (1) Die Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, erfolgt durch die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen der Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung.
(1a) Studierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums gehören allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und allen Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen an, die am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind.
(2) Insbesondere obliegt ihnen die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden der betreffenden Bildungseinrichtung gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie Organen der Bildungseinrichtung. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen in Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung.
(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist gemäß § 3 Abs. 3 die Mitwirkung der Bundesvertretung erforderlich.
(4) Gewählten Vertreterinnen und Vertretern an diesen Bildungseinrichtungen können von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der oder dem Vorsitzenden der Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 bestimmte Rechtsgeschäfte durch Vollmacht übertragen werden. Diese bevollmächtigten Personen haben Rechtsgeschäfte gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin oder dem zuständigen Wirtschaftsreferenten der mitwirkenden Körperschaft gemäß Abs. 3 unter Anwendung der Bestimmungen des § 42 abzuschließen. Die Vollmacht ist längstens für die Dauer der Funktionsperiode zu erteilen.
(5) Die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Leistungen darzulegen hat.
(6) Die oder der Vorsitzende einer Hochschulvertretung kann im Hinblick auf den Umfang ihrer oder seiner Aufgaben, nach Zustimmung der Hochschulvertretung, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter einsetzen. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind der oder dem Vorsitzenden für ihre Tätigkeit verantwortlich.
Abkürzung
HSG 2014
Abschnitt
Vertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
§ 23. (1) Die Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, erfolgt durch die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen der Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung.
(1a) Studierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums gehören allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und allen Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen an, die am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind.
(2) Insbesondere obliegt ihnen die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden der betreffenden Bildungseinrichtung gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie Organen der Bildungseinrichtung. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen in Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung.
(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist gemäß § 3 Abs. 3 die Mitwirkung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erforderlich.
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