← Geltender Text · Verlauf

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz)

Geltender Text a fecha 2014-07-31

Abkürzung

ABBAG-Gesetz

Abkürzung

ABBAG-Gesetz

Gründung der Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme der Anteile an der einer Abbaugesellschaft gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014, eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen, deren Grundkapital 70 000 Euro beträgt. Die Anteilsrechte stehen zur Gänze im Eigentum des Bundes. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, BGBl. 98/1965, in der geltenden Fassung auch für diese Gesellschaft anzuwenden.

(3) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen weiters ermächtigt, auch als Sacheinlage die Anteile an der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG sowie die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.

Abkürzung

ABBAG-Gesetz

Festlegung des Unternehmensgegenstandes

§ 2. (1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in der Verwaltung der Anteile an einer Abbaugesellschaft.

(2) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 sicherzustellen.

Abkürzung

ABBAG-Gesetz

Bestellung der Organe

§ 3. Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen.

Abkürzung

ABBAG-Gesetz

Veräußerung von Anteilen

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.

Abkürzung

ABBAG-Gesetz

Gebühren und Abgaben

§ 5. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.

Abkürzung

ABBAG-Gesetz

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß § 5 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.