Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2014-08-01
Status Aufgehoben · 2015-08-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Allgemeine Bestimmungen

Ziel und anwendbares Recht

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung von Maßnahmen nach der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, mit denen die finanzielle Lage des Sanierungsinstituts gesichert und wiederhergestellt werden soll. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sind Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie.

(2) Für diese Maßnahmen, ihre Voraussetzungen und ihre Wirkungen gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im gesamten EWR gelegenes Vermögen des Sanierungsinstituts einschließlich auf dessen Zweigstellen. § 81a bis § 81m Bankwesengesetz, BGBl 532/1993, idgF, sind auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen sinngemäß anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Sanierungsinstitut: die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HBInt).

2.

Nachrangverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts einschließlich der auf diese zu zahlenden Zinsen und Nebengebühren aus

a)

Instrumenten des Ergänzungskapitals gemäß Art. 63 und Art. 484 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 486 Abs 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR) ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit als Eigenmittel,

b)

Instrumenten, die ungeachtet ihrer tatsächlichen Anrechnung gemäß § 23 Abs. 7 bis 8a BWG am 30. Dezember 2013 als Eigenmittel anrechenbar waren und

c)

Finanzinstrumenten gemäß Art. 4 Abs. 50 lit. a CRR, wenn die in Art. 63 lit. d CRR genannte Voraussetzung vorliegt, ungeachtet dessen, ob dies auf Gesetz oder den Bedingungen dieses Finanzinstruments beruht, insbesondere Eigenkapital ersetzende Kredite,

3.

Gesellschafterverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts aus Finanzinstrumenten gemäß Art. 4 Abs. 50 lit. a CRR, die zwischen der Ausübung zumindest eines Instruments gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008 idgF zur Rekapitalisierung des Sanierungsinstituts und dem 1. Jänner 2010 zugezählt wurden, wenn der Gläubiger in diesem Zeitraum zumindest zeitweise Aktionär des Sanierungsinstituts war. Gesellschafterverbindlichkeiten sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den in Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz angeführten Finanzierungen.

4.

Sanierungsverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten nach Z 2 oder Z 3, auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind.

5.

Strittige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts, über deren Bestand oder über deren Nachrangigkeit sowie Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, über deren Stellung als Gesellschafter zur Zeit der Zuzählung der Finanzierung zum Stichtag (Z 7) ein Rechtsstreit bei einem in- oder ausländischen Gericht streitanhängig war, ungeachtet des Ausgangs dieses Rechtsstreits. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.

6.

Bisheriger Fälligkeitstag: jener Tag, an dem das Kapital einer Sanierungsverbindlichkeit bei ordnungsgemäßer Bedienung unter Außerachtlassung von Kündigungsrechten zur Rückzahlung an den Gläubiger gesetzlich oder, wenn keine zwingende gesetzliche Regelung besteht, vertraglich fällig wäre. Ist das Kapital in mehreren Raten zu zahlen, so ist der Tag der Fälligkeit der letzten Rate maßgeblich. Besteht keine Fälligkeit ohne Kündigung, so liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag.

7.

Stichtag: der 1. Juni 2014.

8.

Stundungstag: jener Monatsletzte, der dem Tag fünf Jahre nach dem Stichtag folgt.

9.

Abschluss des Verfahrens: Zeitpunkt, zu dem ein Exekutionstitel hinsichtlich einer strittigen Verbindlichkeit vorliegt und überdies entweder außerordentliche Rechtsbehelfe nicht rechtzeitig erhoben wurden oder aber erledigt sind.

Sanierungsmaßnahmen

Erlöschen von Verbindlichkeiten

§ 3. Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 erlöschen Sanierungsverbindlichkeiten, deren bisheriger Fälligkeitstag vor dem Stundungstag liegt und die nicht strittige Verbindlichkeiten (§ 2 Z 5) sind. Gleichzeitig erlöschen Sicherheiten einschließlich Haftungen für solche Verbindlichkeiten mit Ausnahme der in den Art. 21 bis 23 der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten angeführten dinglichen Sicherheiten und Rechte.

Stundung von Verbindlichkeiten

§ 4. (1) Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 tritt die Fälligkeit von strittigen Verbindlichkeiten iSd § 2 Z 5 sowie von darauf zu zahlenden Zinsen frühestens am Stundungstag ein, jedoch niemals vor Abschluss des Verfahrens. Liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag, tritt die Fälligkeit erst an diesem ein.

(2) Ist die Rückzahlung im Fall einer Sanierungsverbindlichkeit durch Gesetz oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung am Stundungstag untersagt, so tritt die Fälligkeit der Sanierungsverbindlichkeit erst nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung oder gerichtlichen Entscheidung ein.

(3) Ein Verzug tritt durch die Stundung gemäß Abs. 1 und 2 nicht ein. Über die vertraglich vereinbarten Zinsen auf den Kapitalbetrag der gestundeten Sanierungsverbindlichkeit hinausgehende Zinsen, wie etwa Verzugs- oder Zinseszinsen, sowie Nebengebühren, wie etwa Provisionen, sind nicht geschuldet und erlöschen mit ihrem Entstehen, soweit sie nach Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 entstehen.

(4) Für die Zeit der Stundung gebühren dem Gläubiger nach Maßgabe des Abs. 1 Zinsen nach der Zinsregelung, die für die vertragliche Laufzeit vereinbart wurden.

(5) Steht zufolge Abschluss des Verfahrens fest, dass eine strittige Verbindlichkeit eine Sanierungsverbindlichkeit ist oder am Stichtag war, treten die in § 3 genannten Wirkungen mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 ein.

Begleitmaßnahmen

§ 5. (1) Soweit Gläubigern des Sanierungsinstituts aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen wegen der in diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen Kündigungs-, Gestaltungs- oder Zustimmungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese nicht anzuwenden und nicht ausübbar.

(2) Gewinn des Sanierungsinstituts darf bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dessen Zeitraum der Stundungstag liegt, nicht ausgeschüttet und kein solcher Beschluss gefasst werden. Danach darf Gewinn nur insofern und insoweit ausgeschüttet werden, als die nach diesem Geschäftsjahr gebildeten gebundenen Rücklagen den Betrag der gemäß § 3 und § 4 Abs. 5 erloschenen Verbindlichkeiten überschreiten oder sichergestellt ist, dass dem Sanierungsinstitut ein Betrag dieser Höhe bis zu dem in § 214 Abs. 1 Aktiengesetz genannten Zeitpunkt zufließt.

Ausgleichsmaßnahmen

Begründung von Forderungen

§ 6. Gläubigern, deren Forderung aus einer Sanierungsverbindlichkeit gemäß § 3 oder § 4 Abs. 5 erloschen ist, entsteht bis höchstens zu diesem Ausmaß zu dem in § 214 Abs. 1 Aktiengesetz genannten Zeitpunkt insofern und insoweit eine neue Forderung gegen das Sanierungsinstitut, als ein sonst an die Aktionäre zu verteilendes Vermögen besteht. Diese Forderung entsteht, soweit ein solches Vermögen vorhanden ist, im Ausmaß des Anteils der erloschenen Forderung an sämtlichen erloschenen Forderungen und geht Ansprüchen von Aktionären auf einen Liquidationserlös vor. Maßgeblich ist das Ausmaß der Forderungen zum Zeitpunkt ihres Erlöschens. § 208 Aktiengesetz ist sinngemäß anzuwenden.

Verfahrensbestimmungen

Entscheidung über die Sanierungsmaßnahmen

§ 7. (1) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist die zur Entscheidung der Durchführung einer Maßnahme im Sanierungsinstitut befugte Behörde.

(2) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Amts wegen die in den §§ 3 und 4 Abs. 1 und binnen zwei Wochen ab Abschluss des Verfahrens die in § 4 Abs. 5 vorgesehene Verordnung zu erlassen. Darin sind jene Verbindlichkeiten zu bezeichnen, auf die sich die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erstrecken. Das Sanierungsinstitut ist zur unverzüglichen Erteilung der zweckmäßigen Informationen und Auskünfte verpflichtet.

(3) Werden der FMA nachträglich Sanierungsverbindlichkeiten, auf die § 3 oder § 4 Abs. 1 anwendbar ist, bekannt, die nicht von einer zuvor erlassenen Verordnung gemäß Abs. 2 erfasst sind, hat sie unverzüglich eine weitere solche Verordnung hinsichtlich der nachträglich hervorgekommenen Verbindlichkeiten zu erlassen.

Unterrichtung und Bekanntmachung

§ 8. Die gemäß § 7 Abs. 1 zuständige Behörde hat die zuständigen Behörden betroffener Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Erlassung einer Verordnung und ihren Wirkungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gebühren und Abgaben

§ 11. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.

(2) Erträge aus dem Erlöschen von Verbindlichkeiten gemäß § 3 und § 4 Abs. 5 sind von Ertragssteuern befreit.

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Inkrafttreten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG)

1.

die nicht verzinste (Zero Bond) Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 1999-2014 (ISIN AT0000327374);

2.

die variabel verzinste Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 1999-2014 (ISIN AT0000327382);

3.

die 5,25% Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2003-2015 (ISIN XS0178449467);

4.

die variabel verzinste Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2003-2015 (ISIN AT0000355326);

5.

die variabel verzinste Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2005-2017 (ISIN AT0000355359);

6.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_35 (5,69%) vom 29.12.2003;

7.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_31 (5,69%) vom 29.12.2003;

8.

die 4,35 % Schuldverschreibung 2006-2016 (ISIN XS0274117117);

9.

die variabel verzinste Schuldverschreibung 2007-2017 (ISIN XS0283714896);

10.

die 5,03 % Schuldverschreibung 2004-2017 (ISIN AT0000355334);

11.

die variabel verzinste Schuldverschreibung 2003-2017 (ISIN XS0170866775);

12.

die variabel verzinste Namensschuldverschreibung2004-2017 (Interne Nummer QOXDB9964079);

13.

die variabel verzinste Schuldverschreibung 2004-2017 (ISINXS0205170268);

14.

die 4,875 % Schuldverschreibung 2004-2017 (ISIN XS0184026374);

15.

die variabel verzinste Schuldverschreibung 2002-2017 (ISINXS0154247299);

16.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_25 (5,00%) vom 28.03.2003;

17.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_26 (5,00%) vom 28.03.2003;

18.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_27 (5,00%) vom 28.03.2003;

19.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_30 (4,97%) vom 28.10.2003;

20.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_33 (4,35%) vom 27.06.2003;

21.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_34 (4,97%) vom 28.10.2003;

22.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_53 (4,35%) vom 27.06.2003;

23.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_56 (4,08%) vom 03.02.2005;

24.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_57 (4,08%) vom 03.02.2005;

25.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_58 (4,08%) vom 03.02.2005;

26.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_66 (3m-Euribor+0,25%) vom 31.03.2005;

27.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_70 (3,70%) vom 29.07.2005;

28.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_71 (3,79%) vom 08.08.2005;

29.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_72 (3,79%) vom 08.08.2005;

30.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_73 (3,80%) vom 15.08.2005;

31.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_74 (3,80%) vom 15.08.2005;

32.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_75 (3,80%) vom 31.08.2005;

33.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_79 (3,618%) vom 19.09.2005;

34.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_80 (3,63%) vom 20.09.2005;

35.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_81 (3,614%) vom 21.09.2005;

36.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_104 (4,45%) vom 01.06.2006;

37.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_105 (3m-Euribor+0,25%) vom 06.06.2006;

38.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_112 (4,495%) vom 09.08.2006;

39.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_113 (4,51%) vom 17.08.2006;

40.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_120 (4,28%) vom 05.09.2006;

41.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_121 (4,50%) vom 31.10.2006;

42.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_141 (4,60%) vom 30.06.2006;

43.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_142 (4,60%) vom 30.06.2006;

44.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_143 (4,60%) vom 30.06.2006;

45.

das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_144 (6m-Euribor+0,30%) vom 23.02.2007;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.