Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG)
Abkürzung
EEffG
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
EEffG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
EEffG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
EEffG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32023L1791
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
EEffG
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
Abkürzung
EEffG
Teil
Kompetenzdeckung
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
Abkürzung
EEffG
Zweck des Gesetzes
§ 2. Dieses Bundesgesetz bezweckt, bis Ende 2020
die Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und Haushalte in Österreich bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern,
nationale Richtziele betreffend Energieeffizienz zu normieren,
die Vorbildwirkung des Bundes bei der Energieeffizienz festzulegen,
die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu stärken sowie die Rahmenbedingungen für die Qualität von Energiedienstleistungen bundeseinheitlich festzulegen,
Energielieferanten zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu verhalten,
über die Forcierung der Energieeffizienz
den Energieverbrauch und die Energieeinfuhr zu senken und somit die Versorgungssicherheit zu verbessern,
die Nachfrage nach Atomenergie zurückzudrängen,
unter expliziten Bezug auf die verbindlichen Zielvorgaben des unionsrechtlichen Klima- und Energiepakets für Österreich den Anteil erneuerbarer Energieträger am energetischen Endverbrauch zu erhöhen und den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen kostenwirksam zu reduzieren,
den Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft voranzutreiben, technologische Innovationen zu beschleunigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie durch sinkenden Energieverbrauch zu verbessern,
Energiekosten für Haushalte zu senken und Energiearmut einzudämmen
und damit einen Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung zu leisten.
Abkürzung
EEffG
Umsetzung von Unionsrecht
§ 3. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, umgesetzt.
Abkürzung
EEffG
Gesamtstaatliche Ziele und Richtwerte
§ 4. (1) Ziel der Republik Österreich ist es, die Energieeffizienz derart zu steigern, dass
der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in Österreich im Jahr 2020 die Höhe von 1 050 Petajoule (Energieeffizienzrichtwert) nicht überschreitet,
ein Beitrag für unionsrechtlich verbindliche, über das Jahr 2020 hinausgehende Energieeffizienzziele geleistet wird;
ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule durch gemäß der Richtlinie 2012/27/EU zusätzliche anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in den Jahren 2014 bis einschließlich 2020, davon 159 Petajoule durch Beiträge der Energielieferanten sowie 151 Petajoule durch strategische Maßnahmen, erreicht wird und
bis zum 31. Dezember 2016 österreichweit durch gemäß der Richtlinie 2006/32/EG anrechenbare Maßnahmen von insgesamt mindestens 80,4 Petajoule nachgewiesen werden können.
Diese Ziele und Richtwerte sind unter Sicherstellung der größtmöglichen Beitragsleistung für die unionsrechtlich verbindlichen Vorgaben für Österreich gemäß dem unionsrechtlichen Klima- und Energiepaket 2020 zu erreichen.
(2) Zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele und Richtwerte sind Energieeffizienzmaßnahmen und -programme, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt oder eingerichtet wurden, bis 2020 nach Maßgabe der budgetären, rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten möglichst beizubehalten. Für Energieeffizienzmaßnahmen und –programme des Bundes sind die entsprechenden Mittelverwendungen innerhalb der Obergrenzen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmens zu bedecken.
(3) Ab 2015 hat Österreich jährlich bis zum 30. April jedes Jahres über die bei der Erfüllung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele erreichten Fortschritte zu berichten.
Abkürzung
EEffG
Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
Endenergieverbrauch: die Menge der Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt, die von den Energielieferanten an die Endenergieverbraucher für energetische Zwecke abgesetzt wird;
Endenergieverbraucher: eine natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Art ihres Endverbrauches, Energieträger von Energielieferanten bezieht, um sie zu energetischen Zwecken im Inland einzusetzen und zu verbrauchen. Nicht als Endenergieverbraucher gelten Energieversorgungsunternehmen, sofern sie Energieträger zum Zweck der Energieumwandlung oder zum Transport leitungsgebundener Energieträger einsetzen;
Energieaudit: ein systematisches Verfahren im Einklang mit § 18 und Anhang III zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie und/oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
Energieberatung: die Vermittlung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Verbrauchers zur Ermittlung und Quantifizierung der allfälligen Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen;
Energiedienstleistung: der physische Nutzeffekt, der Nutzwert oder die Vorteile, die aus einer Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen gewonnen werden, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen;
Energieeffizienz (Endenergieeffizienz): das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz (Endenergieeinsatz);
Energieeffizienzeinheit: jene Energie in kWh, die durch Unternehmen im Rahmen von Branchenverpflichtungen oder des Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß § 10 im jeweiligen Kalenderjahr durch gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen nachgewiesen werden muss;
Energieeffizienzmaßnahme: jede Maßnahme, die ab 2014 in Österreich gesetzt wird, in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt, den Richtlinien gemäß § 27 entspricht und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfaltet; Energieeffizienzmaßnahmen können von verpflichteten Unternehmen selbst gesetzt oder bei Dritten gesetzt oder initiiert werden, hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit gelten die Bestimmungen des § 27; wirkt eine Effizienzmaßnahme nicht bis über das Jahr 2020 hinaus, ist sie nur anteilig anrechenbar;
Energieeffizienzrichtwert: der nach Art. 3 der Richtlinie 2012/27/EU mittels Prognosemethoden errechnete und notifizierte Indikationswert (österreichischer Endenergieverbrauch im Jahr 2020 in Höhe von 1 100 Petajoule;
kumulatives Energieeffizienzziel: jenes gemäß Art. 7 Richtlinie 2012/27/EU für Österreich verbindlich vorgeschriebene Endenergieeffizienzziel, welches sich aus der additiv berechneten Reduktion des Endenergieverbrauches der Jahre 2014 bis einschließlich 2020 aufgrund der und in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 definierten Vorgaben und der in diesem Zeitraum gesetzten jährlichen Maßnahmen nach Abzug der Maßnahmen gemäß Z 15 ergibt;
Energielieferant: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die entgeltlich Energie an Endenergieverbraucher, unabhängig von der Art ihres Endverbrauches, abgibt; Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines Unternehmens stehen, können dem Mutterunternehmen mit dessen Zustimmung zugerechnet werden. Eine für ein Unternehmen oder einen Konzern eingerichtete zentrale Beschaffungsstelle, die für den jeweiligen Eigenverbrauch Energie beschafft oder die Energie auf ihrem Betriebsgelände an exklusive Vertragspartner nichtöffentlich zu Endverbrauchszwecken verteilt, ist nicht Lieferant sondern Endenergieverbraucher; liefert ein Betrieb überschüssige Prozesswärme oder Abwärme aus Gründen des effizienten Prozessmanagements direkt an gewerbliche Letztverbraucher, liegt insoweit keine Lieferanteneigenschaft vor;
Energiemanagementsystem: anerkannte regelgebundene Managementsysteme, welche insbesondere oder auch die Energieflüsse in einem Unternehmen erfassen, abbilden und bewerten und Vorschläge für Einsparmaßnahmen generieren;
Energieträger: alle handelsüblichen Energieformen, sofern sie von Endenergieverbrauchern für energetische Zwecke (zB Heizung und Kühlung, Prozesswärme, Betrieb von Motoren und Antrieben, Beleuchtung, Betrieb von elektrischen und elektronischen Geräten, elektrochemische Zwecke) eingesetzt werden: feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe fossilen und biogenen Ursprungs, einschließlich Abfällen, sowie Elektrizität, Wärme und Kälte, sofern sie leitungsgebunden übertragen werden;
einkommensschwache Haushalte: Personen, die jeweils für ihren Hauptwohnsitz von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale gemäß § 46 ÖSG 2012 befreit sind;
anrechenbare Maßnahmen aus der Vergangenheit: Energieeffizienzmaßnahmen, die aufgrund von Investitionen von 2009 bis 2013 gesetzt wurden und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfalten;
Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf ist nach Möglichkeit durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken;
strategische Maßnahmen: ein förmlich eingerichtetes und verwirklichtes Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen;
Unternehmen: jede privatrechtlich organisierte und auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, unabhängig davon ob es sich dabei um Endenergieverbraucher oder Endenergielieferanten handelt; verbrauchende Unternehmen, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind dem Mutterunternehmen zuzurechnen;
große Unternehmen: Unternehmen, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen sind;
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