Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Gegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Verwendung von Beträgen gemäß § 21 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, in Form eines Energieeffizienzprogramms.
Ziele
§ 2. Ziele des Energieeffizienzförderungsprogramms sind die Reduktion des Endenergieverbrauchs oder die Steigerung der Energieeffizienz zur Erreichung der Zielsetzungen gemäß § 4 und § 7 EEffG. Zu diesem Zweck sollen die im Energieeffizienzförderungsprogramm gebündelten Förderungen bestmöglich auf diese Zielsetzungen und unter Bedachtnahme auf einen effizienten und effektiven Mitteleinsatz ausgerichtet werden.
Förderungsgegenstand
§ 3. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Zwecke des Energieeffizienzförderungsprogramms Förderungen zusagen und Aufträge erteilen. Für diese Förderungen und Aufträge stehen ab dem Jahr 2015 die gemäß § 21 EEffG aufgebrachten Mittel zur Verfügung. In den Förderungsrichtlinien sowie in den jährlichen Programmen gemäß diesem Bundesgesetz ist sicherzustellen, dass zumindest 40% der Mittel aus Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden. Weiters sind von den Einnahmen aus der Ausgleichszahlung 34% für Effizienzmaßnahmen im Bereich der Erneuerbaren Energieträger einzusetzen.
(2) Im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms können Investitionen, die zu einer Einsparung von Energie oder durch Steigerung der Energieeffizienz führen, gefördert werden, wobei die eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung zur Berücksichtigung der den Energieverbrauch beeinflussenden Bedingungen ermittelt wird.
(3) Die Vergabe der Förderungen hat aufgrund von Richtlinien und im Rahmen von Jahresprogrammen zu erfolgen, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach vorheriger Befassung der gemäß § 7 eingerichteten Kommission zu erstellen sind. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Bei der Erstellung von Programmen, die konkrete Projekte mit einschlägigen Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen zur Bekämpfung von Energiearmut durch Energieeffizienzmaßnahmen beinhalten, ist darüber hinaus in der Programmerstellung das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu befassen.
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Bezüglich der besonderen Förderungsvoraussetzungen für Förderungen im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms gelten die Bestimmungen gemäß § 25 Abs. 1 bis 3 UFG mit der Maßgabe sinngemäß, dass dadurch auch ein sparsamerer Umgang mit Energie und die Stärkung der Versorgungssicherheit gewährleistet ist.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.
(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen. Werden Unterlagen nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.
Förderungswerber
§ 5. (1) Ansuchen im Bereich des Energieeffizienzförderungsprogramms können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 3 setzen, gestellt werden.
(2) Ansuchen auf Förderung können von Unternehmen gestellt werden, sofern
keine geltende Vorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zum Setzen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und
die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß EEffG angerechnet werden.
Dieser Umstand ist durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen.
Förderungsausmaß
§ 6. Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf 50% der umweltrelevanten Investitionskosten bzw. 35% des unmittelbar für das Setzen der Maßnahme erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) nicht übersteigen.
Kommission
§ 7. Die Kommission besteht aus
zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
zwei Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen;
je einem Vertreter
des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
des Bundeskanzleramts;
je einem Vertreter
der Bundesländer;
der Wirtschaftskammer Österreich;
der Bundesarbeitskammer;
der Landwirtschaftskammer Österreich;
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
der Vereinigung der Österreichischen Industrie;
je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
Abwicklungsstelle
§ 8. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung abzuschließen.
(3) Die Kosten der Abwicklung sind von den gemäß § 21 EEffG eingenommenen Mitteln mit zu bedecken.
Inkrafttreten
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Vollziehung
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemeinsam mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
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