Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2014

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2014-08-23
Status Aufgehoben · 2015-05-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 108/2015).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzblattgesetzes (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013, wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 108/2015).

§ 1. Die Betragsgrenze für das Jahr 2014 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2014 festzusetzen ist, beträgt 2 428 644 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 108/2015).

§ 2. Die Betragsgrenze für das Jahr 2014 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2013 nach § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt:

1.

für das Burgenland: 57 132 €;

2.

für das Land Kärnten: 138 120 €;

3.

für das Land Niederösterreich: 364 698 €;

4.

für das Land Oberösterreich: 349 431 €;

5.

für das Land Salzburg: 151 793 €;

6.

für das Land Steiermark: 278 965 €;

7.

für das Land Tirol: 192 554 €;

8.

für das Land Vorarlberg: 103 044 €;

9.

für das Land Wien: 575 520 €.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.