Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-08-23
Status Aufgehoben · 2018-05-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 54
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ARR 2014

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 30 Abs. 5, § 16 Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 und § 60 Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2013, wird verordnet:

Abkürzung

ARR 2014

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 30 Abs. 5, § 16 Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 und § 60 Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2013, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Rechtswirkung

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Gewährung von Förderungen des Bundes durch haushaltsführende Stellen gemäß § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009.

Förderungsbegriff und -arten

§ 2. Förderungen im Sinne dieser Verordnung sind Aufwendungen des Bundes für

1.

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,

2.

Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie

3.

sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art,

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3. Vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind insbesondere ausgenommen:

1.

Finanzzuweisungen und Zuschüsse des Bundes an andere Gebietskörperschaften gemäß § 12 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45;

2.

Leistungen an ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zur Abdeckung eines Aufwandes, den diese gemäß § 2 F-VG 1948 selbst zu tragen haben;

3.

Förderungen im Bereich der Hoheitsverwaltung;

4.

sondergesetzlich geregelte Förderungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung; soweit die jeweiligen sondergesetzlichen Regelungen jedoch keine oder keine abweichenden näheren Bestimmungen enthalten, sind die Bestimmungen dieser Verordnung – insbesondere auch bei der Erlassung von Förderungsrichtlinien auf Grundlage dieser sondergesetzlichen Regelungen – im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise insoweit anzuwenden, als dies mit der Eigenart dieser Förderungen vereinbar ist;

5.

die Übernahme von Bundeshaftungen gemäß § 82 BHG 2013;

6.

Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter, die durch reine Einkommensverbesserung unmittelbar zur Befriedigung existentieller Individualbedürfnisse beitragen;

7.

Realförderungen (zB Sachförderungen).

Rechtswirkung

§ 4. Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang des Bundes wird weder durch diese Verordnung noch durch Sonderrichtlinien (§ 5) begründet.

2.

Abschnitt

Strategische Förderungsausrichtung

Sonderrichtlinien zur Umsetzung von Förderungsprogrammen

§ 5. (1) Förderungen dürfen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien gemäß Abs. 2 gewährt werden.

(2) Zur Umsetzung eines Förderungsprogrammes sind von den Bundesministerinnen oder Bundesministern, in deren Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung Sonderrichtlinien zu erlassen. Förderungen dürfen ausnahmsweise auch ohne Zugrundelegung von Sonderrichtlinien gewährt werden, wenn die Erlassung von Sonderrichtlinien in Hinblick auf Umfang und Häufigkeit der Förderungen unzweckmäßig ist.

(3) Sonderrichtlinien müssen zeitlich befristet sein und mit den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BHG 2013 in Einklang stehen. Der Förderungseffekt und der damit zusammenhängende Verwaltungsaufwand haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Sonderrichtlinien müssen insbesondere definierte Regelungsziele und Indikatoren, den Förderungsgegenstand und die förderbaren und nicht förderbaren Kosten festlegen. Als Regelungsziel ist in den Sonderrichtlinien auch die Vermeidung von unerwünschten Mehrfachförderungen und Förderungsmissbrauch vorzusehen. Bei der Festlegung förderbarer und nicht förderbarer Kosten ist auch auf den Verwaltungsaufwand bei der Kontrolle und Abrechnung der Kosten zu achten. Der Inhalt von Sonderrichtlinien hat die Mindesterfordernisse gemäß dem Anhang dieser Verordnung zu erfüllen.

(4) Inhaltliche Überschneidungen und Parallelitäten zwischen Sonderrichtlinien sind zu vermeiden. Bei Erlassung oder Änderung von Sonderrichtlinien haben die Bundesministerinnen und Bundesminister durch geeignete Maßnahmen und Regelungen sicherzustellen, dass unerwünschte Mehrfachförderungen vermieden werden. Dies hat insbesondere auch durch Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zu erfolgen, wobei insbesondere auch alle jene Leistungsangebote heranzuziehen sind, die in den gleichen Tätigkeitsbereich der einheitlichen Kategorie im Sinne des § 22 Abs. 2 TDBG 2012 fallen. Sonderrichtlinien, die diesen Grundsätzen nicht entsprechen, sind einzustellen.

(5) Bei Erlassung von Sonderrichtlinien können ausnahmsweise Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der Eigenart des Förderungsprogrammes jedenfalls erforderlich ist und die Gründe für die Erforderlichkeit im Rahmen der Einvernehmensherstellung (§ 6 Abs. 1) entsprechend dargelegt werden.

(6) Nach Beendigung von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien hat die haushaltsführende Stelle eine Evaluierung gemäß § 44 sowie eine Kontrolle des widmungsgemäßen Einsatzes der Förderungsmittel für die jeweiligen Förderungsprogramme durchzuführen. Insbesondere ist im Rahmen der Evaluierung auch darzustellen, zu welchem Ergebnis die Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 2 und § 40 Abs. 5 geführt haben.

Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von Sonderrichtlinien

§ 6. (1) Vor Erlassung oder Änderung von Sonderrichtlinien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 BHG 2013 und der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, herzustellen. Weiters ist eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verordnungen durchzuführen.

(2) Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Einvernehmensherstellung anzugeben, welche Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 4, § 17 Abs. 2 und § 40 Abs. 5 getroffen wurden, um unerwünschte Mehrfachförderungen zu vermeiden, insbesondere, dass Abfragen im Transparenzportal getätigt wurden, und zu welchem Ergebnis diese Maßnahmen geführt haben.

(3) Sonderrichtlinien sind jedenfalls auf der Homepage des jeweiligen Bundesministeriums zu veröffentlichen und vor ihrer Veröffentlichung dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen.

3.

Abschnitt

Übertragung der Förderungsabwicklung an Abwicklungsstellen

Landeshauptfrau, Landeshauptmann

§ 7. Die Befugnis jeder Bundesministerin oder jedes Bundesministers, in deren oder dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, die Abwicklung der Förderungen einer Landeshauptfrau oder einem Landeshauptmann und den dieser oder diesem unterstellten Behörden im Land zu übertragen, richtet sich nach Art. 104 Abs. 2 B-VG. Soweit damit vereinbar, sind die unter § 8 vorgesehenen Voraussetzungen in die jeweilige Übertragungsverordnung aufzunehmen.

Abkürzung

ARR 2014

Andere Rechtsträger

§ 8. (1) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, in deren oder dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, darf mit anderen sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme anderer Gebietskörperschaften unter folgenden Voraussetzungen Verträge abschließen, wonach Förderungen aus Bundesmitteln durch diese Rechtsträger im Namen und für Rechnung des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung abgewickelt werden können:

1.

die Besonderheiten bestimmter Förderungen lassen die Mitwirkung eines solchen Rechtsträgers geboten erscheinen;

2.

die Einhaltung der Ziele der Haushaushaltsführung (§ 2 Abs. 1 BHG 2013) sowie der Bestimmungen dieser Verordnung ist gesichert;

3.

es liegen Sonderrichtlinien (§ 5) vor;

4.

dem Bund bleibt die jederzeitige Einstellung der Übertragung der Förderungsabwicklung vorbehalten und

5.

die mit der Übertragung der Förderungsabwicklung verbundenen Leistungen und ihre Qualität sowie das entsprechende Entgelt werden klar und eindeutig festgelegt. Weiters ist insbesondere auszubedingen, dass diese Rechtsträger

a)

eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch die Förderungsnehmerin oder den Förderungsnehmer durchführen und der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister eine Gesamtabrechnung der Förderungsmittel im Einzelnen und insgesamt vorlegen,

b)

eine Evaluierung gemäß § 44 Abs. 1 durchführen und die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister hievon schriftlich in Kenntnis setzen sowie an der Evaluierung gemäß § 44 Abs. 2 mitwirken,

c)

der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der Europäischen Union erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und -information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung stellen,

d)

Organen oder Beauftragten des Bundes und der Europäischen Union die Überprüfung der Gebarung der Förderungsmittel und der Einhaltung des Vertrages ermöglichen, jederzeit Auskünfte über alle mit der übertragenen Aufgabe zusammenhängenden Umstände durch geeignete Auskunftspersonen erteilen und Einschau an Ort und Stelle gewähren,

e)

alle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufbewahren; sofern unionsrechtlich darüber hinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung, und

f)

dem Bund gegenüber aus allen Gründen, die ihnen zuzurechnen sind, haften.

(2) Falls die Bundesministerin oder der Bundesminister beabsichtigt, die Abwicklung von Förderungen an Abwicklungsstellen zu übertragen (Abs. 1), hat sie oder er nach Möglichkeit einheitliche und gegebenenfalls ressortübergreifende Abwicklungsstellen zu betrauen, wenn dies wirtschaftlich und sachlich sinnvoll erscheint.

Abkürzung

ARR 2014

Andere Rechtsträger

§ 8. (1) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, in deren oder dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, darf mit anderen sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme anderer Gebietskörperschaften unter folgenden Voraussetzungen Verträge abschließen, wonach Förderungen aus Bundesmitteln durch diese Rechtsträger im Namen und für Rechnung des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung abgewickelt werden können:

1.

die Besonderheiten bestimmter Förderungen lassen die Mitwirkung eines solchen Rechtsträgers geboten erscheinen;

2.

die Einhaltung der Ziele der Haushaushaltsführung (§ 2 Abs. 1 BHG 2013) sowie der Bestimmungen dieser Verordnung ist gesichert;

3.

es liegen Sonderrichtlinien (§ 5) vor;

4.

dem Bund bleibt die jederzeitige Einstellung der Übertragung der Förderungsabwicklung vorbehalten und

5.

die mit der Übertragung der Förderungsabwicklung verbundenen Leistungen und ihre Qualität sowie das entsprechende Entgelt werden klar und eindeutig festgelegt. Weiters ist insbesondere auszubedingen, dass diese Rechtsträger

a)

eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch die Förderungsnehmerin oder den Förderungsnehmer durchführen und der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister eine Gesamtabrechnung der Förderungsmittel im Einzelnen und insgesamt vorlegen,

b)

eine Evaluierung gemäß § 44 Abs. 1 durchführen und die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister hievon schriftlich in Kenntnis setzen sowie an der Evaluierung gemäß § 44 Abs. 2 mitwirken,

c)

der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der Europäischen Union erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und -information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung stellen,

d)

Organen oder Beauftragten des Bundes und der Europäischen Union die Überprüfung der Gebarung der Förderungsmittel und der Einhaltung des Vertrages ermöglichen, jederzeit Auskünfte über alle mit der übertragenen Aufgabe zusammenhängenden Umstände durch geeignete Auskunftspersonen erteilen und Einschau an Ort und Stelle gewähren,

e)

alle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufbewahren; sofern unionsrechtlich darüber hinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung, und

f)

dem Bund gegenüber aus allen Gründen, die ihnen zuzurechnen sind, haften.

(1a) Im Rahmen der Verträge gemäß Abs. 1 sind Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46//EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1 (im Folgenden: DSGVO) und dem Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 24/2018, oder einer sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmung aufzunehmen.

(2) Falls die Bundesministerin oder der Bundesminister beabsichtigt, die Abwicklung von Förderungen an Abwicklungsstellen zu übertragen (Abs. 1), hat sie oder er nach Möglichkeit einheitliche und gegebenenfalls ressortübergreifende Abwicklungsstellen zu betrauen, wenn dies wirtschaftlich und sachlich sinnvoll erscheint.

Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Übertragung der Förderungsabwicklung

§ 9. Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 und vor Abschluss eines Vertrages gemäß § 8 ist mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.

4.

Abschnitt

Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen

Zuständigkeit des Bundes

§ 10. Eine Leistung darf vom Bund nur gefördert werden, wenn sie Angelegenheiten betrifft, die

1.

in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,

2.

unter Art. VIII Abs. 1 lit. a und b des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, fallen, oder

3.

über den Interessenbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen; diese Voraussetzung ist auch bei Vorliegen eines Förderungsprogrammes (§ 5) erfüllt.

Zulässigeit einer Förderung

§ 11. (1) Eine Förderung ist nur zulässig, wenn

1.

die förderungswürdige Leistung im Einklang mit der Widmung des entsprechenden Detailbudgets (VA-Stelle) steht,

2.

die Bedeckung der Mittelverwendungen im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sowie im geltenden Bundesfinanzgesetz (BFG) sichergestellt ist und

3.

der Einsatz der Bundesmittel mit den Zielen des § 2 Abs. 1 BHG 2013 in Einklang steht.

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