Multilaterale Vereinbarung ADN/M 011 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Verwendung von Flammensperren und Flammendurchschlagsicherungen
Ratifikationstext
Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 15. Juli 2014 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADN-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADN-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Deutschland | 18. Juni 2014 |
| Frankreich | 3. Juli 2014 |
Abweichend von Abschnitt 1.2.1 ADN, Begriffsbestimmung „Probeentnahmeöffnung“ müssen diese Probeentnahmeöffnungen nur dann mit einer dauerbrandsicheren Flammensperre versehen sein, wenn die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 ADN Stoffe enthält, für die nach Kapitel 3.2, Tabelle C, Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist. Die weiteren Anforderungen der Begriffsbestimmung müssen erfüllt werden.
Abweichend von 9.3.2.22.4 a) ADN, letzter Anstrich, und 9.3.3.22.4 a) ADN, letzter Anstrich für Tankschiffe des Typs N geschlossen, müssen die dort genannten Vorrichtungen nur dann mit einer dauerbrandsicheren Flammendurchschlagssicherung versehen sein, wenn die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 ADN Stoffe enthält, für die nach Kapitel 3.2 ADN, Tabelle C, Spalte 17, Explosionsschutz gefordert ist.
Abweichend von 9.3.2.20.4 ADN und 9.3.3.20.4 ADN müssen Lüftungsöffnungen der Kofferdämme nur dann mit einer deflagrationssicheren Flammendurchschlagsicherung versehen sein, wenn die Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 Stoffe enthält, für die nach Kapitel 3.2, Tabelle C, Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2014.Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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