Verordnung der Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus – Bezügeverordnung 2014)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:
§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. September 2014 wie folgt angepasst:
Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 und Anlage 2 festgesetzt.
Für alle nach den Dienstrechtsgesetzen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Geldleistungen gilt, dass dieser Ansatz (Postbus V/2 –Ansatz) ab 1. September 2014 Euro 2.433,80 beträgt.
§ 2. Eine neuerliche Anpassung findet frühestens mit 1. September 2015 statt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 252/2013 mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft.
Anlage 1
Bundesbeamte der Österreichischen POSTBUS AG und Dienstordnungs-Angestellte der ÖBB-POSTBUS GmbH
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 2
Bundesbeamte der Österreichischen Postbus AG und Dienstordnungs-Angestellte der ÖBB-Postbus GmbH gültig vom 1. September 2014 bis 31. August 2015
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
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