Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die zur Vorbereitung der Umsetzung von Solvabilität II nach den EIOPA Leitlinien zu übermittelnden Informationen (Vorbereitungsleitlinien-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 130c Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2014, wird verordnet:
Zweck
§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG und von zuständigen Unternehmen auf Ebene der Gruppe gemäß § 130c Abs. 2 VAG zu übermittelnden Informationen gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Informationsübermittlung an die zuständigen nationalen Behörden, EIOPA-CP-13/010 vom 31. Oktober 2013.
Gegenstand der Informationsübermittlung
§ 2. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG haben die Informationen gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 VAG gemäß den in der Anlage kundgemachten EIOPA Leitlinien für die Informationsübermittlung an die FMA zu übermitteln.
(2) Das zuständige Unternehmen auf Ebene der Gruppe gemäß § 130c Abs. 2 VAG hat die Informationen gemäß § 130c Abs. 2 Z 3 VAG gemäß den in der Anlage kundgemachten EIOPA Leitlinien für die Informationsübermittlung an die FMA zu übermitteln.
(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG haben den Bericht über die vorrausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß § 130c Abs. 1 Z 2 VAG innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss durch den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren an die FMA zu übermitteln.
(4) Das zuständige Unternehmen auf Ebene der Gruppe gemäß § 130c Abs. 2 VAG haben den Bericht über die vorrausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß § 130c Abs. 2 Z 2 VAG innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss durch den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren an die FMA zu übermitteln.
Form der Informationsübermittlung
§ 3. (1) Die Übermittlung der quantitativen Informationen gemäß Teil 1 Abschnitt III der Anlage hat unter Beachtung der von der FMA aufgelegten Datenliste auf elektronischem Wege zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.
(2) Die Informationen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 sind der FMA im Wege des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zu übermitteln; dies berührt jedoch nicht die Verantwortlichkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG und des zuständigen Unternehmens auf Ebene der Gruppe gemäß § 130c Abs. 2 VAG für die Richtigkeit der Daten und die fristgerechte Vorlage der Meldungen. Für den Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist daraus keine Berechtigung der Weitergabe, Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der Daten abzuleiten.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und ist auf folgende Informationsübermittlungen an die FMA anzuwenden:
Meldungen gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 VAG betreffend das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2014 endet,
Meldungen gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 VAG betreffend das Quartal, das am 30. September 2015 endet, und
Berichte gemäß § 130c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 VAG.
Anlage 1
Teil 1
Anwendbare Leitlinien aus den EIOPA Leitlinien für die Informationsübermittlung an die zuständigen nationalen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE
Abschnitt III: Quantitative Informationen
Leitlinie 13: Jährliche quantitative Informationen auf Einzelebene
1.50. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG haben der FMA jährlich die im Folgenden angeführten Informationen entsprechend dem Technischen Anhang I (Teil 2 dieser Anlage) zu übermitteln, wobei die nachstehenden Referenzen zu verwenden sind:
S.01.01.b – Inhalt der Übermittlung;
S.01.02.b – Basisinformationen;
S.02.01.b – Bilanz;
S.02.02.b – Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung;
S.06.02.b – Liste der Vermögenswerte;
S.08.01.b. – Offene Derivate;
S.12.01.b – Versicherungstechnische Rückstellungen Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung;
S.17.01.b – Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung;
S.23.01.b – Eigenmittel;
S.25.01.b – Solvenzkapitalanforderung – Standardformel oder partielle interne Modelle;
S.25.02.b – Solvenzkapitalanforderung – Partielle interne Modelle;
S.25.03.b – Solvenzkapitalanforderung – Vollständige interne Modelle;
S.26.01.b – Solvenzkapitalanforderung – Marktrisiko;
S.26.02.b – Solvenzkapitalanforderung – Gegenparteiausfallrisiko;
S.26.03.b – Solvenzkapitalanforderung – lebensversicherungstechnisches Risiko;
S.26.04.b – Solvenzkapitalanforderung – krankenversicherungstechnisches Risiko;
S.26.05.b – Solvenzkapitalanforderung – nichtlebensversicherungstechnisches Risiko;
S.26.06.b – Solvenzkapitalanforderung – operationelles Risiko;
S.27.01.b – Solvenzkapitalanforderung – Nichtlebenskatastrophenrisiko;
S.28.01.b – Mindestkapitalanforderung – Unternehmen außer Mehrsparten-Unternehmen; und
S.28.02.b – Mindestkapitalanforderung – Mehrsparten-Unternehmen.
Der Detailgrad, der im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE angegeben ist, sollte dabei berücksichtigt werden.
1.51. Die Informationen, auf die in Buchstabe d Bezug genommen wird, sollten für die Anzahl der Währungen berichtet werden, die mindestens 90 % der gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten darstellen, wobei die Währungen berichtet werden sollten, die den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zugrunde liegen.
1.52. Die Informationen, auf die in den Buchstabgen g und h nach Land Bezug genommen wird, sollten für das Herkunftsland und für eine zusätzliche Anzahl von Ländern berichtet werden, auf die bis zu 90 % des Besten Schätzwertes in den jeweiligen Geschäftsbereichen für das Direktgeschäft entfallen. Der Rest sollte unter den Positionen „Für Länder des Europäischen Wirtschaftsraums außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle“ oder „Für nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörende Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle“ berichtet werden.
Leitlinie 14: Quantitative jährliche Informationen auf Einzelebene – interne Modelle
1.53. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die von der jeweiligen zuständigen nationalen Behörde zur Vorantragsphase für ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zugelassen wurden, haben der FMA jährlich, unter Einhaltung der Fristen der Leitlinie 35, die in Leitlinie 13 aufgeführten relevanten Informationen übermitteln.
1.54. Was die Informationen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung durch ein internes Modell betrifft, sollten die laut Buchstaben m bis s der Leitlinie 13 relevanten Informationen entsprechend der spezifischen Risikokategorisierung des jeweiligen internen Modells vorgelegt werden, ebenso wie alle zusätzlichen Informationen, die die zuständige nationale Behörde bezüglich des vorbeantragten internen Modells anfordert, unter Verwendung spezifischer, mit der jeweiligen zuständigen nationalen Behörde vereinbarter Vorlagen.
Leitlinie 15: Quantitative jährliche Informationen auf Einzelebene – Sonderverbände
1.55. Zusätzlich zu den Informationen auf Unternehmensebene sollten die in Buchstabe j von Leitlinie 13 genannten Informationen separat für die Solvenzkapitalanforderung des Sonderverbandes mit der größten fiktiven Solvenzkapitalanforderung sowie die Solvenzkapitalanforderung des verbleibenden Teils des Unternehmens unter der Referenz S.25.01.l übermittelt werden.
1.56. Die in Buchstabe m bis s von Leitlinie 13 genannten Informationen sollten separat für die Solvenzkapitalanforderung des Sonderverbandes mit der größten fiktiven Solvenzkapitalanforderung sowie die Solvenzkapitalanforderung des verbleibenden Teils des Unternehmens unter der Referenz S.26.01.l bis S.26.06.l und S. 27.01.l übermittelt werden.
1.57. Wenn ein Unternehmen ein internes Modell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, sollte die fiktive Solvenzkapitalanforderung für den größten Sonderverband und den verbleibenden Teil des Unternehmens bei der Übermittlung der relevanten Informationen nach Buchstabe k und l von Leitlinie 13 unter Verwendung spezifischer Vorlagen, die auf mit der jeweiligen zuständigen nationalen Behörde vereinbarten Vorlagen beruhen, berücksichtigt werden.
Leitlinie 16: Quantitative vierteljährliche Informationen auf Einzelebene
1.58. Die unter Leitlinie 4 fallenden einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA vierteljährlich die im Folgenden aufgeführten Informationen entsprechend dem Technischen Anhang I (Teil 2 dieser Anlage) zu übermitteln, wobei die nachstehenden Referenzen zu verwenden sind:
S.01.01.a – Inhalt der Übermittlung;
S.01.02.a – Basisinformationen;
S.02.01.a – Bilanz;
S.06.02.a – Liste der Vermögenswerte;
S.08.01.a – Offene Derivate;
S.12.01.a – Versicherungstechnische Rückstellungen Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung;
S.17.01.a – Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung;
S.23.01.a – Eigenmittel;
S.28.01.a – Mindestkapitalanforderung – Unternehmen außer Mehrsparten-Unternehmen; und
S.28.02.a – Mindestkapitalanforderung – Mehrsparten-Unternehmen.
Der Detailgrad, der im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE angegeben ist, sollte dabei berücksichtigt werden.
Leitlinie 17: Quantitative jährliche Informationen auf Gruppenebene
1.60. Die zuständigen Unternehmen gemäß § 130c Abs. 2 VAG haben der FMA jährlich die im Folgenden aufgeführten Informationen entsprechend dem Technischen Anhang I (Teil 2 dieser Anlage) zu übermitteln, wobei die nachstehenden Referenzen zu verwenden sind:
S.01.01.g – Inhalt der Übermittlung;
S.01.02.g – Basisinformationen;
S.02.01.g – Bilanz, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.06.02.g – Liste der Vermögenswerte;
S.08.01.g – Offene Derivate;
S.23.01.g – Eigenmittel;
S.25.01.g – Solvenzkapitalanforderung – Standardformel oder partielle interne Modelle, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.25.02.g – Solvenzkapitalanforderung – Partielle interne Modelle, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.25.03.g – Solvenzkapitalanforderung – Vollständige interne Modelle, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.26.01.g – Solvenzkapitalanforderung – Marktrisiko, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.26.02.g – Solvenzkapitalanforderung – Gegenparteiausfallrisiko, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.26.03.g – Solvenzkapitalanforderung – Lebensversicherungstechnisches Risiko, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.26.04.g – Solvenzkapitalanforderung – Krankenversicherungstechnisches Risiko, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.26.05.g – Solvenzkapitalanforderung – nichtlebensversicherungstechnisches Risiko, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.26.06.g – Solvenzkapitalanforderung – Operationelles Risiko, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.27.01.g – Solvenzkapitalanforderung – Nichtlebenskatastrophenrisiko, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
S.32.01.g – Unternehmen der Gruppe;
S.33.01.g – Anforderungen an Versicherungen und Rückversicherungen auf Einzelebene;
S.34.01.g – Anforderungen an andere beaufsichtigte und unbeaufsichtigte Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften auf Einzelebene; und
S.35.01.g – Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe.
Der Detailgrad, der im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE angegeben ist, sollte dabei berücksichtigt werden.
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