Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2014-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassungen sowie die indonesische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 48 Abs. 1 des Rahmenabkommens wurde am 26. Jänner 2011 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Rahmenabkommen gemäß seinem Art. 48 Abs. 1 mit 1. Mai 2014 in Kraft getreten.

Das Rahmenabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 125 vom 26.04.2014 S. 17, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTAS,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,

einerseits und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK INDONESIEN

andererseits,

nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,

IN ANBETRACHT der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen der Republik Indonesien und der Gemeinschaft und der engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dem umfassenden Charakter ihrer bilateralen Beziehungen besondere Bedeutung beimessen,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG des Eintretens der Vertragsparteien für die Wahrung der in der Charta der Vereinten Nationen festgeschriebenen Grundsätze,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG des Engagements der Vertragsparteien für die Wahrung, die Förderung und den Schutz der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit, des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit, wie sie unter anderem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, dem Römischen Statut und anderen internationalen Menschenrechtsübereinkünften festgelegt sind, die für beide Vertragsparteien gelten,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG der Achtung der Souveränität, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit der Republik Indonesien,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und verantwortlichen staatlichen Handelns und ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung und der Belange des Umweltschutzes zu fördern,

ERNEUT BESTÄTIGEND, dass die schwersten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen, dass die Beschuldigten vor Gericht zu stellen und im Falle eines Schuldspruchs angemessen zu bestrafen sind und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch bessere weltweite Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,

MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränktes Engagements für die Bekämpfung aller Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechtsnormen, der für Migrations- und Flüchtlingsfragen geltenden humanitären Grundsätze und des humanitären Völkerrechts, und für die Einführung einer effizienten internationalen Zusammenarbeit und effizienter internationaler Übereinkünfte zur Gewährleistung ihrer Besiegung,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien die einschlägigen internationalen Übereinkünfte und die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, einschließlich der Resolution 1540, als Grundlage der Verpflichtung der gesamten internationalen Gemeinschaft anerkennen, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu bekämpfen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die völkerrechtlichen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverpflichtungen zu verstärken, unter anderem, um die von Massenvernichtungswaffen ausgehende Gefahr zu bannen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Kooperationsabkommens vom 7. März 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen – Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand (ASEAN) und der späteren Beitrittsprotokolle,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die dem Ausbau der bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick auf die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zukommt, und ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf der Grundlage der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des Schutzes der natürlichen Umwelt und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Republik Indonesien unter Berücksichtigung der im regionalen Rahmen getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Wertvorstellungen und des beiderseitigen Vorteils zu intensivieren,

IM EINKLANG mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ART UND GELTUNGSBEREICH

ARTIKEL 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen internationalen Menschenrechtsübereinkünften festgelegt sind, die für beide Vertragsparteien gelten, sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wertvorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum Ausdruck kommen.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, für die Zusammenarbeit zur Bewältigung des Klimawandels und für die Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele.

(4) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Engagement für die Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und kommen überein, die Zusammenarbeit im Hinblick auf die weitere Verbesserung der Ergebnisse der Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken.

(5) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für die Grundsätze verantwortlichen staatlichen Handelns, Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, und die Bekämpfung der Korruption.

(6) Die Durchführung dieses Partnerschafts- und Kooperationsabkommens beruht auf den Grundsätzen der Gleichheit und des beiderseitigen Vorteils.

ARTIKEL 2

Ziele der Zusammenarbeit

Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog zu führen und weitere Zusammenarbeit zwischen ihnen in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen haben vor allem das Ziel,

a)

bilateral und in allen zuständigen regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zusammenzuarbeiten;

b)

Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu fördern;

c)

in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, um die Handels- und Investitionsströme zu erleichtern und um Handels- und Investitionshemmnisse zu beseitigen bzw. zu verhindern, gegebenenfalls unter Einschluss laufender und künftiger regionaler EG-ASEAN-Initiativen;

d)

in anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, insbesondere Tourismus, Finanzdienstleistungen, Steuern und Zoll, makroökonomische Politik, Industriepolitik und KMU, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energiewirtschaft, Verkehr und Verkehrssicherheit, Bildung und Kultur, Menschenrechte, Umwelt und natürliche Ressourcen, einschließlich der Meeresumwelt, Forstwirtschaft. Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Fischereiressourcen, Gesundheit, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Statistik, Schutz personenbezogener Daten, Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung und Rechte an geistigem Eigentum;

e)

in Migrationsfragen zusammenzuarbeiten, zu denen unter anderem legale und illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel gehören;

f)

im Bereich Menschenrechte und Rechtsfragen zusammenzuarbeiten;

g)

bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zusammenzuarbeiten;

h)

bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, zum Beispiel der Herstellung von illegalen Drogen und Ausgangsstoffen und des Handels damit sowie der Geldwäsche, zusammenzuarbeiten;

i)

die laufende Teilnahme beider Vertragsparteien an einschlägigen subregionalen und regionalen Kooperationsprogrammen zu intensivieren bzw. ihre künftige Teilnahme an diesen Programmen zu fördern;

j)

das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region zu schärfen;

k)

die Verständigung zwischen den Bürgern im Wege der Zusammenarbeit nichtstaatlicher Akteure wie Denkfabriken, Akademikern, Zivilgesellschaft und Medien in Form von Seminaren, Konferenzen, Jugendaustausch und anderen Maßnahmen zu fördern.

ARTIKEL 3

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist.

(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den multilateralen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und anderen multilateral ausgehandelten Übereinkünften und ihre internationalen Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.

(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der Durchführung der internationalen Übereinkünfte über Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, die für beide Vertragsparteien gelten, zusammenzuarbeiten und Schritte zu ihrer Förderung zu unternehmen, unter anderem durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen.

(4) Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen.

(5) Die Vertragsparteien kommen weiter überein, zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen bei der Einführung wirksamer einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen zusammenzuarbeiten, bei denen die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern kontrolliert werden, unter anderem durch Kontrolle der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und mit wirksamen Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen.

(6) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt. Dieser Dialog kann auf regionaler Ebene geführt werden.

ARTIKEL 4

Rechtliche Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen zusammen, die die Entwicklung ihrer Rechtsordnungen, Rechtsvorschriften und Justizorgane, einschließlich deren Effizienz, betreffen, vor allem durch Austausch von Meinungen und Fachwissen sowie durch Ausbau der Kapazitäten. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse bemühen sich die Vertragsparteien, eine gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen und bei der Auslieferung zu entwickeln.

(2) Die Vertragsparteien bestätigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft als Ganzem Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass die Beschuldigten vor Gericht zu stellen und im Falle eines Schuldspruchs angemessen zu bestrafen sind.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Umsetzung des Präsidialdekrets über den Nationalen Menschenrechtsaktionsplan 2004-2009 zusammenzuarbeiten, unter anderem bei den Vorbereitungen für die Ratifizierung und Durchführung der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte wie der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs.

(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese Frage von Vorteil wäre.

ARTIKEL 5

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen im Einklang mit den für sie geltenden internationalen Übereinkünften, einschließlich der Menschenrechtsübereinkünfte und des humanitären Völkerrechts, und mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften unter Berücksichtigung der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der Gemeinsamen Erklärung der EU und des ASEAN vom 28. Januar 2003 zur Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und der für beide Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkünfte bei der Bekämpfung des Terrorismus unter anderem wie folgt zusammen:

– Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht,

– Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention,

– Zusammenarbeit beim Rechtsvollzug, Stärkung des rechtlichen Rahmens und Vorgehen gegen Bedingungen, die die Ausbreitung des Terrorismus begünstigen,

– Zusammenarbeit bei der Förderung von Grenzkontrollen und Grenzschutz, stärkere Qualifizierung durch Einrichtung von Vernetzungs-, Bildungs- und Ausbildungsprogrammen und Austauschbesuche von hohen Beamten, Akademikern, Analytikern und vor Ort Tätigen sowie Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen.

TITEL II

ZUSAMMENARBEIT IN REGIONALEN UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

ARTIKEL 6

Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaustausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen wie den Vereinten Nationen, dem Dialog zwischen dem ASEAN und der EU, dem ASEAN-Regionalforum (ARF), dem Asien-Europa-Treffen (ASEM), der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und der Welthandelsorganisation (WTO).

TITEL III

BILATERALE UND REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 7

(1) Für jeden Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen kommen die beiden Vertragsparteien überein, die betreffenden Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder auf regionaler Ebene, die auch miteinander kombiniert werden können, durchzuführen, wobei die unter die bilaterale Zusammenarbeit fallenden Fragen den gebührenden Stellenwert erhalten. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben die Vertragsparteien an, die Wirkung für alle Beteiligten zu maximieren und diese stärker einzubinden, gleichzeitig jedoch die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal zu nutzen, die politische und institutionelle Machbarkeit zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu gewährleisten, an denen die Gemeinschaft und die ASEAN-Partner beteiligt sind.

(2) Die Gemeinschaft und Indonesien können gegebenenfalls beschließen, Kooperationsmaßnahmen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen oder im Zusammenhang mit diesem Abkommen nach ihren Finanzierungsverfahren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell zu unterstützen. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere die Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen, Workshops und Seminaren, den Austausch von Fachleuten, Studien und andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen umfassen.

TITEL IV

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.