Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits samt Anhang
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
Österreich III 195/2014 Belgien III 195/2014 Costa Rica III 195/2014 Dänemark III 195/2014 Deutschland III 195/2014 EG III 195/2014 El Salvador III 195/2014 Finnland III 195/2014 Frankreich III 195/2014 Griechenland III 195/2014 Guatemala III 195/2014 Honduras III 195/2014 Irland III 195/2014 Italien III 195/2014 Luxemburg III 195/2014 Nicaragua III 195/2014 Niederlande III 195/2014 Panama III 195/2014 Portugal III 195/2014 Schweden III 195/2014 Spanien III 195/2014 Vereinigtes Königreich III 195/2014
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 54 Abs. 1 des Abkommens wurde am 5. Juli 2005 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Art. 54 Abs. 1 mit 1. Mai 2014 in Kraft getreten.
EINSEITIGE ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION UND DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION ZUR KLAUSEL ÜBER DIE RÜCKFÜHRUNG UND DIE RÜCKÜBERNAHME ILLEGALER MIGRANTEN (ARTIKEL 49 DES ABKOMMENS)
Artikel 49 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unberührt.
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION UND DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION ZUR KLAUSEL ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „VERTRAGSPARTEIEN“ (ARTIKEL 53 DES ABKOMMENS)
Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils, Titel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland der Zentralamerikanischen Vertragspartei notifiziert, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt gemäß dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU TITEL II, POLITISCHER DIALOG
Die Vertragsparteien kommen überein, dass Belize in seiner Eigenschaft als Vollmitglied des Sekretariats zur Integration Zentralamerikas (SICA) am Politischen Dialog teilnimmt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
DIE REPUBLIK COSTA RICA,
DIE REPUBLIK EL SALVADOR,
DIE REPUBLIK GUATEMALA,
DIE REPUBLIK HONDURAS,
DIE REPUBLIK NICARAGUA,
DIE REPUBLIK PANAMA
andererseits,
IN ANBETRACHT der traditionellen historischen und kulturellen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und des Wunsches, ihre Beziehungen aufbauend auf den vorhandenen Mechanismen zu vertiefen;
IN ANBETRACHT der positiven Entwicklung der letzten zehn Jahre in beiden Regionen, dies es ermöglicht hat, zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und Interessen in eine neue Phase tieferer, modernerer und dauerhafter Beziehungen einzutreten, um auf die derzeitigen internen Herausforderungen und auf internationale Ereignisse zu reagieren;
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Achtung vor den Grundsätzen der Demokratie und den Menschenrechten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind;
EINGEDENK ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortlichen Staatsführung;
GESTÜTZT auf den Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung und überzeugt davon, wie wichtig es ist, den Konsum illegaler Drogen zu verhindern, ihre schädlichen Auswirkungen zu verringern und gegen den illegalen Anbau, die illegale Herstellung und die illegale Verarbeitung von Drogen und ihren Grundstoffen sowie den illegalen Handel damit vorzugehen;
UNTER HERVORHEBUNG ihres Eintretens für eine Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele der Beseitigung der Armut, der ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung unter Berücksichtigung der Gefährdung durch Naturkatastrophen und Erhaltung und Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie zur schrittweisen Integration der Zentralamerikanischen Länder in die Weltwirtschaft;
UNTER BETONUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien der Festigung des politischen Dialogs und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien beimessen, die 1984 im Rahmen des Dialogs von San José eingeleitet und 1996 in Florenz und 2002 in Madrid intensiviert wurden;
UNTER HERVORHEBUNG der Notwendigkeit, das Kooperationsprogramm auszubauen, das in dem 1993 unterzeichneten Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama (im Folgenden „Kooperationsrahmenabkommen von 1993“ genannt) festgelegt ist;
IN ANERKENNUNG der Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration Zentralamerikas, darunter zum Beispiel die Anstrengungen zur raschen Errichtung einer Zentralamerikanischen Zollunion, das Inkrafttreten des Mechanismus' für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten und die Unterzeichnung des Zentralamerikanischen Vertrages über Investitionen und Dienstleistungsverkehr, sowie der Notwendigkeit, die regionale Integration, die regionale Handelsliberalisierung und die wirtschaftlichen Reformen in Zentralamerika zu verstärken;
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, die nachhaltige Entwicklung in beiden Regionen im Rahmen einer Entwicklungspartnerschaft zu fördern, an der nach den Grundsätzen des Konsenses von Monterrey und der Erklärung von Johannesburg und des dazu beschlossenen Umsetzungsplans alle bedeutenden Interessengruppen einschließlich der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft beteiligt sind;
EINGEDENK der Notwendigkeit, eine Zusammenarbeit in Migrationsfragen aufzunehmen;
IN DER ERKENNTNIS, dass dieses Abkommen nicht den Standpunkt der Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Handelsverhandlungen betrifft und auch nicht so auszulegen ist, als lege es diesen Standpunkt fest;
UNTER BETONUNG des Willens, in Fragen von beiderseitigem Interesse in den internationalen Gremien zusammenzuarbeiten;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika und der Karibik, die 1999 auf dem Gipfel von Rio begründet und 2002 auf dem Gipfel von Madrid bekräftigt wurde;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Madrider Erklärung vom Mai 2002;
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:
TITEL I
GRUNDSÄTZE, ZIELE UND GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
ARTIKEL 1
Grundsätze
(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und für die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grundsätze der verantwortlichen Staatsführung und die Bekämpfung der Korruption.
ARTIKEL 2
Ziele und Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, ihre Beziehungen durch Ausbau des politischen Dialogs und Verstärkung der Zusammenarbeit zu vertiefen.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ferner ihre Entschlossenheit, die Zusammenarbeit in den Bereichen Handel, Investitionen und Wirtschaftsbeziehungen zu verstärken.
(3) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, auf die Schaffung der Voraussetzungen hinzuarbeiten, unter denen – aufbauend auf dem Ergebnis des Arbeitsprogramms von Doha, zu dessen Umsetzung bis Ende 2004 sich die Vertragsparteien verpflichtet haben – ein praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes Assoziierungsabkommen einschließlich eines Freihandelsabkommens ausgehandelt werden könnte.
(4) Die Durchführung dieses Abkommens müsste zur Schaffung dieser Voraussetzung beitragen, indem die politische und soziale Stabilität gefördert, die regionale Integration vertieft und die Armut im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung in Zentralamerika eingedämmt wird.
(5) Dieses Abkommen regelt den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und enthält Bestimmungen über die für seine Anwendung erforderlichen Organe. Mit diesem Abkommen wird nicht der Standpunkt der Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Handelsverhandlungen festgelegt.
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig die erzielten Fortschritte zu bewerten und dabei die vor Inkrafttreten des Abkommens erzielten Fortschritte zu berücksichtigen.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG
ARTIKEL 3
Ziele
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen politischen Dialog nach den Grundsätzen der Gemeinsamen Erklärungen des Dialogs von San José, insbesondere der Erklärungen von San José (28./29. September 1984), Florenz (21. März 1996) und Madrid (18. Mai 2002) zu intensivieren.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Gegenstand des politischen Dialogs alle Aspekte von beiderseitigem Interesse und sonstige internationale Fragen sind. Der politische Dialog ebnet den Weg für neue Initiativen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und zur Schaffung einer gemeinsamen Basis in Bereichen wie regionale Integration, Eindämmung der Armut und sozialer Zusammenhalt, nachhaltige Entwicklung, regionale Sicherheit und Stabilität, Konfliktprävention und -beilegung, Menschenrechte, Demokratie, verantwortliche Staatsführung, Migration und Bekämpfung von Korruption, Terrorismus, Drogen und Kleinwaffen und leichten Waffen. Er bildet auch die Grundlage für Initiativen und unterstützt Anstrengungen zur Entwicklung von Initiativen, einschließlich der Zusammenarbeit, und Maßnahmen in ganz Lateinamerika.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein intensiverer politischer Dialog einen umfassenden Informationsaustausch ermöglicht und ein Forum für gemeinsame Initiativen auf internationaler Ebene bildet.
ARTIKEL 4
Mechanismen
Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dialog in folgender Form zu führen:
auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs, soweit dies zweckmäßig ist und von den Vertragsparteien vereinbart wird,
auf Ministerebene, insbesondere im Rahmen der Ministertagung des Dialogs von San José,
auf der Ebene hoher Beamter,
auf Arbeitsebene,
ARTIKEL 5
Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik
Die Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und unternehmen gemeinsame Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien, so weit dies möglich ist und ihren Interessen entspricht, und arbeiten in der Außen- und Sicherheitspolitik zusammen.
TITEL III
ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 6
Ziele
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die im Kooperationsrahmenabkommen von 1993 vorgesehene Zusammenarbeit zu vertiefen und auf weitere Bereiche auszudehnen. Dabei stehen folgende Ziele im Vordergrund:
Förderung der politischen und sozialen Stabilität durch Demokratie, Achtung der Menschenrechte und verantwortliche Staatsführung;
Vertiefung des Prozesses der regionalen Integration der Zentralamerikanischen Länder mit dem Ziel eines höheres Wirtschaftswachstums und der schrittweisen Verbesserung der Lebensqualität ihrer Völker;
Eindämmung der Armut und Förderung des gerechteren Zugangs zu den Sozialdiensten und zu den Früchten des Wirtschaftswachstums unter Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zusammenarbeit den Querschnittsaspekten der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Rechnung zu tragen, darunter geschlechterspezifische Fragen, Achtung der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika, Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen, Erhaltung und Schutz der Umwelt, biologische Vielfalt, kulturelle Vielfalt, Forschung und technologische Entwicklung. Da auch die regionale Integration als Querschnittsthema anzusehen ist, sollten die Kooperationsmaßnahmen auf nationaler Ebene mit der regionalen Integration vereinbar sein.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Maßnahmen zu fördern, die zur regionalen Integration in Zentralamerika und zur Vertiefung der interregionalen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beitragen.
ARTIKEL 7
Methoden
Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenarbeiten in Form von technischer und finanzieller Hilfe, Studien, Ausbildung, Maßnahmen zum Austausch von Informationen und Fachwissen, Tagungen, Seminaren und Forschungsprojekten oder in jeder anderen Form, die von den Vertragsparteien je nach dem Bereich der Zusammenarbeit, den verfolgten Zielen und den zur Verfügung stehenden Mitteln gemäß den für diese Zusammenarbeit geltenden Normen und Vorschriften vereinbart wird. Alle an der Zusammenarbeit beteiligten Stellen sind zu einer transparenten und verantwortungsbewussten Mittelbewirtschaftung verpflichtet.
ARTIKEL 8
Zusammenarbeit im Bereich Menschenrechte, Demokratie und verantwortliche Staatsführung
Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich die Regierungen und die Vertreter der Zivilgesellschaft durch Maßnahmen in folgenden Bereichen aktiv zu unterstützen:
Förderung und Schutz der Menschenrechte und Festigung der Demokratisierung, einschließlich der Verwaltung von Wahlverfahren;
Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der effizienten und transparenten Regelung der öffentlichen Angelegenheiten, einschließlich der Bekämpfung der Korruption auf örtlicher, regionaler und nationaler Ebene;
Stärkung der Unabhängigkeit und der Effizienz der Gerichte.
ARTIKEL 9
Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich eine umfassende Friedenspolitik zu fördern und zu unterstützen, die den Dialog unter den demokratischen Nationen angesichts der derzeitigen Herausforderungen fördert, zu denen die Prävention und Beilegung von Konflikten, die Wiederherstellung des Friedens und Gerechtigkeit im Zusammenhang mit den Menschenrechten gehören. Schwerpunkt dieser Politik, die auf dem Grundsatz des Eigentums beruht, ist der Aufbau von Kapazitäten auf regionaler, subregionaler und nationaler Ebene. Um Konflikten vorzubeugen, werden soweit erforderlich die politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Chancengleichheit aller gesellschaftlichen Gruppen gewährleistet, die demokratische Legitimität gestärkt, der soziale Zusammenhalt und die effiziente Regelung der öffentlichen Angelegenheiten gefördert, wirksame Mechanismen zur friedlichen Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen eingerichtet und eine aktive und organisierte Zivilgesellschaft gefördert und zu diesem Zweck insbesondere die bestehenden regionalen Einrichtungen genutzt.
(2) Die Zusammenarbeit kann sich gegebenenfalls auch auf die Unterstützung landesspezifischer Vermittlungs-, Verhandlungs- und Versöhnungsprozesse, auf Anstrengungen zur Unterstützung von Kindern, Frauen und alten Menschen und auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Anti-Personenminen erstrecken.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten auch bei der Prävention und Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen zusammen, um unter anderem die Koordinierung von Maßnahmen zur Intensivierung der rechtlichen, institutionellen und polizeilichen Zusammenarbeit und die Einziehung und Vernichtung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen, die sich in den Händen von Zivilisten befinden, zu verstärken.
ARTIKEL 10
Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung
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