Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2015 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2015)
Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2015 gestellt werden (vgl. § 3).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2015 gestellt werden (vgl. § 3).
§ 1. Im Jahr 2015 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
Fräser/innen
Schwarzdecker/innen
Dreher/innen
Landmaschinenbauer/innen
Dachdecker/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
Werkzeug-, Schnitt- u. Stanzenmacher/innen
Sonstige Spengler/innen
Techniker/innen für Starkstromtechnik
Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2015 gestellt werden (vgl. § 3).
§ 1. Im Jahr 2015 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
Fräser/innen
Schwarzdecker/innen
Dreher/innen
Landmaschinenbauer/innen
Dachdecker/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
Werkzeug-, Schnitt- u. Stanzenmacher/innen
Sonstige Spengler/innen
Techniker/innen für Starkstromtechnik
Diplomierte Krankenpfleger, schwestern, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2014 begonnen haben.
Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2015 gestellt werden (vgl. § 3).
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2015 gestellt werden.
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