Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2015 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2015)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-01-01
Status Aufgehoben · 2015-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2015 gestellt werden (vgl. § 3).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2015 gestellt werden (vgl. § 3).

§ 1. Im Jahr 2015 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

1.

Fräser/innen

2.

Schwarzdecker/innen

3.

Dreher/innen

4.

Landmaschinenbauer/innen

5.

Dachdecker/innen

6.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

7.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

8.

Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

9.

Werkzeug-, Schnitt- u. Stanzenmacher/innen

10.

Sonstige Spengler/innen

11.

Techniker/innen für Starkstromtechnik

Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2015 gestellt werden (vgl. § 3).

§ 1. Im Jahr 2015 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

1.

Fräser/innen

2.

Schwarzdecker/innen

3.

Dreher/innen

4.

Landmaschinenbauer/innen

5.

Dachdecker/innen

6.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

7.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

8.

Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

9.

Werkzeug-, Schnitt- u. Stanzenmacher/innen

10.

Sonstige Spengler/innen

11.

Techniker/innen für Starkstromtechnik

12.

Diplomierte Krankenpfleger, schwestern, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2014 begonnen haben.

Gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2015 gestellt werden (vgl. § 3).

§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2015 gestellt werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.