Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2014 auf dem Abschnitt Weibern-Haag der A 8 Innkreis Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Weibern-Haag 2014)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-11-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:

§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird für beide Fahrtrichtungen jeweils der Abschnitt zwischen km 37,6 und km 41,8 der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz der A 8 Innkreis Autobahn festgelegt.

§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

§ 3. Die Section Control-Messstreckenverordnung Aistersheim-Weibern 2013, BGBl. II Nr. 59/2013, wird aufgehoben.

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