Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend die ärztlichen Qualifikationsnachweise aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Ärzte-/Ärztinnen-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 – Ärzte-/Ärztinnen-EU-VO 2014)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Z 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014 und die Kundmachungen BGBl. I Nr. 49/2014 und BGBl. I Nr. 50/2014, wird verordnet:
Abkürzung
Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Z 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014 und die Kundmachungen BGBl. I Nr. 49/2014 und BGBl. I Nr. 50/2014, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
Umsetzung von Unionsrecht
§ 1. (1) Durch diese Verordnung werden
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 49, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132 sowie
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51,
Abschnitt
Allgemeines
Umsetzung von Unionsrecht
§ 1. (1) Durch diese Verordnung werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2016 S. 20,
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38,
der Delegierte Beschluss der Kommission (EU) 2016/790 vom 13.01.2016 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 134 vom 24.05.2016 S. 135,
Abschnitt
Automatische Anerkennung
Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG
§ 2. (1) Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin (Turnusarzt) oder approbierte Ärztin (approbierter Arzt) sind die in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung“ anzuerkennen, die
von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.
(2) Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin (Facharzt) sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die Fachärztin (den Facharzt)“ anzuerkennen, die
von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.
(3) Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) sind die in der Anlage 3 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner“ anzuerkennen, die
von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.
Abschnitt
Automatische Anerkennung
Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG
§ 2. (1) Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin (Turnusarzt) sind die in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung“ anzuerkennen, die
von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.
(2) Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin (Facharzt) sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die Fachärztin (den Facharzt)“ anzuerkennen, die
von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.
(3) Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) sind die in der Anlage 3 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner“ anzuerkennen, die
von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.
Erworbene Rechte – Allgemein
§ 3. (1) Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in den Anlagen 1 und 2 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(2) Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in den Anlagen 1 bis 3 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 24, 25 und 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
von dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in den Anlagen 1 bis 3 für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird.
Erworbene Rechte – Deutschland
§ 4. Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene ärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
sie im Falle von
Ärztinnen (Ärzten) mit Grundausbildung eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde, oder
Fachärztinnen (Fachärzten) vor dem 3. April 1992 begonnen wurde,
von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in den Anlagen 1 und 2 für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und
eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
Erworbene Rechte – Tschechische Republik und Slowakei
§ 5. Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von der früheren Tschechoslowakei ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
sie eine Ausbildung abschließen, die im Fall der tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde,
von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des ärztlichen Berufs im tschechischen oder slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in den Anlagen 1 und 2 für die Tschechische Republik oder die Slowakei angeführte Ausbildungsnachweis und
eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in der Tschechischen Republik oder der Slowakei ausgeübt hat.
Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen
§ 6. Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
sie eine Ausbildung abschließen, die
im Fall Estlands vor dem 20. August 1991,
im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 oder
im Fall Litauens vor dem 11. März 1990
von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des ärztlichen Berufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in den Anlagen 1 und 2 für Estland, Lettland oder Litauen angeführte Ausbildungsnachweis und
eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in Estland, Lettland oder Litauen ausgeübt hat.
Erworbene Rechte – Slowenien und Kroatien
§ 7. Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
sie eine Ausbildung abschließen, die
im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und
im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991
von der zuständigen slowenischen oder kroatischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des ärztlichen Berufs im slowenischen oder kroatischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in den Anlagen 1 und 2 für Slowenien oder Kroatien angeführte Ausbildungsnachweis und
eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in Slowenien oder Kroatien ausgeübt hat.
Besondere erworbene Rechte von Fachärztinnen (Fachärzten) – Spanien
§ 8. Als ärztliche Berufsqualifikation für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin (Facharzt) ist der in Spanien ausgestellte Facharzttitel von Ärztinnen (Ärzten), die ihre Facharztausbildung vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen haben, anzuerkennen, sofern diesem Nachweis eine von der zuständigen spanischen Behörde ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, die bestätigt, dass die betreffende Person den beruflichen Eignungstest erfolgreich abgelegt hat, der im Rahmen der im Königlichen Dekret 1497/99 vorgesehenen außerordentlichen Regulierungsmaßnahmen abgenommen wird, um zu überprüfen, ob die betreffende Person Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen der Ärztinnen (Ärzte) vergleichbar sind, die die Ausbildungsnachweise der Fachärztin (des Facharztes) besitzen, die für Spanien in der Anlage angeführt sind.
Besondere erworbene Rechte von Fachärztinnen (Fachärzten) – Italien
§ 9. Als ärztliche Berufsqualifikation für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin (Facharzt) sind in Italien verliehene Facharztqualifikationen von Ärztinnen (Ärzten), die ihre Facharztausbildung nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1991 begonnen haben, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person während der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens sieben Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig in Italien die Tätigkeiten einer Fachärztin (eines Facharztes) auf dem entsprechenden Facharztgebiet ausgeübt hat.
Besondere erworbene Rechte von Ärztinnen (Ärzten) für Allgemeinmedizin
§ 10. Als ärztliche Berufsqualifikation für die Erlangung der Berufsberechtigung als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) sind ärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage 3 angeführten „Ausbildungsnachweisen für die Ärztin (den Arzt) für Allgemeinmedizin“ entsprechen, anzuerkennen, sofern
die betreffende Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Recht, den ärztlichen Beruf als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) oder Praktische Ärztin (Praktischer Arzt) im Rahmen des jeweiligen Sozialversicherungssystems auszuüben, bis zu dem in der Anlage 3 angeführten Stichtag erworben hat und sich die betreffende Person bis zu dem in der Anlage 3 angeführten Stichtag im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates nach den Bestimmungen der Artikel 21 oder 23 der Richtlinie 2005/36/EG niedergelassen hat und
von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass die betreffende Person das Recht hat, den ärztlichen Beruf als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) oder Praktische Ärztin (Praktischer Arzt) im Rahmen des betreffenden einzelstaatlichen Sozialversicherungssystems auszuüben.
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