Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Gebühren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (BiozidprodukteG-GebührentarifV 2014 – BP-GebTV 2014)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 5, 7, 11 und 25 des Bundesgesetzes zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung, BGBl. I Nr. 105/2013, (im Folgenden: BiozidprodukteG), wird verordnet:
§ 1. (1) Die Gebühren für
einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffes gemäß den Art. 7 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27. 06. 2012 S. 1, (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung) und einen Antrag auf Aufnahme eines Wirkstoffes in die Liste des Anhangs I gemäß Art. 28 der Biozidprodukteverordnung,
eine Meldung eines Biozidproduktes innerhalb einer zugelassenen Biozidproduktfamilie gemäß Art. 17 Abs. 6 der Biozidprodukteverordnung,
einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 17 und 29 der Biozidprodukteverordnung,
einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens gemäß Art. 25 und 26 der Biozidprodukteverordnung,
eine Unterrichtung von der Bereitstellung auf dem Markt eines im vereinfachten Verfahren zugelassenen Biozidproduktes gemäß Art. 27 der Biozidprodukteverordnung,
einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie im Wege der gegenseitigen Anerkennung gemäß Art. 33 oder 34 der Biozidprodukteverordnung,
einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie im Rahmen der Unionszulassung gemäß Art. 41 bis 44 der Biozidprodukteverordnung,
einen Antrag auf Genehmigung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie für den Parallelhandel gemäß Art. 53 der Biozidprodukteverordnung,
einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie bei Gefahr im Verzug gemäß Art. 55 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung,
einen Antrag auf vorläufige Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 55 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung,
eine Meldung eines Experiments oder Versuchs zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Art. 56 der Biozidprodukteverordnung,
einen Antrag auf Abänderung von Zulassungen oder Genehmigungen gemäß Z 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10,
einen Antrag auf Verlängerung von Zulassungen oder Genehmigungen gemäß Z 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 sowie
ein zugelassenes Biozidprodukt oder eine Biozidproduktfamilie, ausgenommen ein nach Z 7 im Rahmen einer Unionszulassung zugelassenes Biozidprodukt oder eine Biozidproduktfamilie, pro Jahr
(2) Die gesamte Gebühr für einen Antrag, eine Meldung oder eine Unterrichtung gemäß Abs. 1 umfasst nach Maßgabe der zutreffenden Tarifposten der Anlage gegebenenfalls eine Validierungsgebühr (VG), welche zur Prüfung der formellen Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen im Rahmen des Verfahrens dient, und eine Bewertungsgebühr (BG) zur Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Erledigung des Anbringens.
(3) Für die Anwendung der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis IX der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die Art des Anbringens, das jeweilige Biozidprodukt oder die jeweilige Biozidproduktfamilie, auf die sich das Anbringen bezieht, die für die Behandlung des Anbringens notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten und der Umfang der zu prüfenden Unterlagen maßgebend.
(4) Die Gebühren gemäß der Anlage sind spätestens 30 Tage nach Mitteilung durch die Behörde zu entrichten. Ist für ein Anbringen eine Validierungsgebühr vorgesehen, muss zunächst nur diese geleistet werden. Die Bewertungsgebühr ist spätestens 30 Tage nach Mitteilung der erfolgten Validierung durch die Behörde zu leisten. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. ae der Biozidprodukteverordnung kann die Entrichtung der Bewertungsgebühr, sofern sie den Betrag von € 50.000.- übersteigt, in Teilzahlungen erfolgen. Der Zeitraum für die Teilzahlungen darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Nachweis für die Erfüllung der Kriterien eines KMU ist im Anbringen zu führen.
(5) Die Behörde kann, sofern die Bewertung eines Wirkstoffes in den Fällen des Abschnitts I Fußnote 1, 2 oder 3 der Anlage mit deutlich geringerem behördlichen Aufwand verbunden ist, im Einzelfall eine niedrigere Bewertungsgebühr festlegen.
(6) Eine etwaige spätere Zurückziehung, Zurückweisung oder Abweisung des Antrages hat im Regelfall keine Auswirkung auf die Gebührenhöhe. Die Behörde kann in diesen Fällen eine niedrigere Bewertungsgebühr festlegen, wenn der Antragsteller verlangte Daten nicht fristgerecht übermittelt, die beantragte Genehmigung oder Zulassung nicht erteilt werden kann und sich der behördliche Aufwand dadurch verringert.
(7) Erwachsen der Behörde bei Gefahr im Verzug gemäß Art. 55 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung durch die Bewertung eines Wirkstoffes im Rahmen eines Antrages auf Zulassung eines Biozidproduktes in den Fällen des Abs. 1 Z 9 Barauslagen, hat der Antragsteller gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, dafür aufzukommen.
(8) Erwachsen der Behörde durch die Bearbeitung eines Antrages gemäß Abs. 1 Barauslagen, für die in der Anlage keine Tarifposten vorgesehen sind, hat der Antragsteller gemäß § 76 AVG dafür aufzukommen. Die Abs. 2 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Die jährlichen Gebühren (JG) für zugelassene Biozidprodukte oder Biozidproduktfamilien gemäß Abs. 1 Z 14 sind bis zum 31. März des Folgejahres zu entrichten. Sie werden erstmals fällig nach Ablauf des Kalenderjahrs ihrer Zulassung.
§ 2. Erwachsen der Behörde durch die Übermittlung oder durch die Untersuchung von Proben eines Biozidproduktes im Antragsverfahren gemäß Art. 53 Abs. 4 lit. h Biozidprodukteverordnung Barauslagen, so hat der Antragsteller gemäß § 76 AVG für diese Barauslagen aufzukommen.
§ 3. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die BiozidG-GebührentarifV I, BGBl. II Nr. 251/2002, und die BiozidG-GebührentarifV II, BGBl. II Nr. 331/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 75/2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren, in denen gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 91 der Biozidprodukteverordnung die Bewertung ausschließlich nach der Richtlinie 98/8/EG zu erfolgen hat, gelten die Gebührentarife gemäß den in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften.
(4) Für andere als in Abs. 3 genannte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren, gelten die Gebührentarife gemäß den in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften nur, wenn zu diesem Zeitpunkt mit der Bewertung bereits begonnen worden ist.
(5) Biozidprodukte oder Biozidproduktfamilien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zugelassen sind, gelten hinsichtlich der zu entrichtenden Jahresgebühren als im Jahr 2014 erstmals zugelassen. Biozidprodukte, die innerhalb einer festgelegten Rahmenformulierung zugelassen worden sind, gelten hinsichtlich der zu entrichtenden Jahresgebühren als eine Biozidproduktfamilie.
Abkürzung
BP-GebTV 2014
Die Anlage tritt mit Inkrafttreten des Biozidprodukte-Gebührentarifs 2021 mit 1.1.2021 außer Kraft. Der Biozidprodukte-Gebührentarif 2021 (BPGT 2021) wurde auf der Website des BMK unter dem Link:
Biozidprodukte-Gebührentarif 2021 kundgemacht.
Anlage
Abschnitt I
Gebühren für Anträge zur Genehmigung und Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffes gemäß Art. 7 bis 16 der Biozidprodukteverordnung
| Gebühren-art | Tarifpost | Verfahren / behördliche Tätigkeit | Gebühr in Euro |
|---|---|---|---|
| VG | 1.1.1 | Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 8 der Biozidprodukteverordnung, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.1.3, 1.4.5, 8.1.1, 8.1.2, 8.1.3, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6 | 32 000,- |
| BG | 1.1.2 | 218 000,- 1), 2) | |
| BG | 1.1.3 | Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.1.2 | 88 000,- |
| VG | 1.1.4 | Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 8 der Biozidprodukteverordnung, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.1.6, 1.4.5, 8.1.1, 8.1.2, 8.1.3, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6 | 20 000,- |
| BG | 1.1.5 | 140 000,- 3) | |
| BG | 1.1.6 | Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.1.5 | 56 000,- |
| VG | 1.2.1 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.3, 1.4.5 | 26 000,- |
| BG | 1.2.2 | 182 000,-1), 2) | |
| BG | 1.2.3 | Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.2.2 | 70 000,- |
| VG | 1.2.4 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.6, 1.4.5 | 24 000,- |
| BG | 1.2.5 | 164 000,-1), 2) | |
| BG | 1.2.6 | Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.2.5 | 65 000,- |
| VG | 1.2.7 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.9, 1.4.5 | 16 000,- |
| BG | 1.2.8 | 116 000,- 3) | |
| BG | 1.2.9 | Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.2.8 | 46 000,- |
| VG | 1.2.10 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.12, 1.4.5 | 15 000,- |
| BG | 1.2.11 | 100 000,- 3) | |
| BG | 1.2.12 | Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.2.11 | 40 000,- |
| VG | 1.3.1 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.3 | 15 600,- |
| BG | 1.3.2 | 109 400,- | |
| BG | 1.3.3 | Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.3.2 | 25 000,- |
| VG | 1.3.4 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.6 | 12 000,- |
| BG | 1.3.5 | 82 000,- | |
| BG | 1.3.6 | Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.3.5 | 19 000,- |
| VG | 1.3.7 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.9 | 9 300,- |
| BG | 1.3.8 | 65 700,- | |
| BG | 1.3.9 | Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.3.8 | 15 000,- |
| VG | 1.3.10 | Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.12 | 7 000,- |
| BG | 1.3.11 | 49 000,- | |
| BG | 1.3.12 | Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.3.11 | 11 000,- |
1) 1.Wenn
die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II Titel 1 Punkt 8. oder 9. der Biozidprodukteverordnung aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als zwei Prüfnachweise aus Anhang II Titel 1 Punkt 8.1. bis 8.4. und 8.7 oder Punkt 8.5. und 8.6. oder aus Anhang II Titel 1 Punkt 9.1.2. oder 9.1.4. der Biozidprodukteverordnung eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Zugangsbescheinigung des Berechtigten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. t der Biozidprodukteverordnung vorgelegt wird,
reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 1.1.2 auf 167 900,- Euro, der Tarifpost 1.2.2 auf 140 100,- Euro und der Tarifpost 1.2.5 auf 126 300,- Euro.
Wenn
die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II Titel 1 Punkt 8. und 9. der Biozidprodukteverordnung aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als jeweils zwei Prüfnachweise aus Anhang II Titel 1 Punkt 8.1. bis 8.4. und 8.7 oder Punkt 8.5. und 8.6. und aus Anhang II Titel 1 Punkt 9.1.2. oder 9.1.4. der Biozidprodukteverordnung eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Zugangsbescheinigung des Berechtigten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. t der Biozidprodukteverordnung vorgelegt wird,
reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 1.1.2 auf 117 700,- Euro, der Tarifpost 1.2.2 auf 98 200,- Euro und der Tarifpost 1.2.5 auf 90 200,- Euro.
2) Wenn
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