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Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2015

Geltender Text a fecha 2014-11-14

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 23 Abs. 2 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2014, und

2.

der §§ 19 Abs. 6 und 26a Abs. 3 des Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014,

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 1. Die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG werden für das Kalenderjahr 2015 wie folgt festgestellt:

1.

im § 23 Abs. 2 Z 1 mit 18,28472,

2.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 20,31637,

3.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 16,50702,

4.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 11,42799,

5.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit  9,26936,

6.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit  6,85679,

7.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit  5,07910,

8.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit  3,80934,

9.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit  2,92048.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2015 wird auf Grund des § 19 Abs. 6 BKUVG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 4 650,00 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. Für das Kalenderjahr 2015 wird der im § 26a Abs. 2 BKUVG genannte Betrag mit 20,50 € festgestellt.