Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2015
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 23 Abs. 2 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2014, und
der §§ 19 Abs. 6 und 26a Abs. 3 des Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014,
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1. Die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG werden für das Kalenderjahr 2015 wie folgt festgestellt:
im § 23 Abs. 2 Z 1 mit 18,28472,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 20,31637,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 16,50702,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 11,42799,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 9,26936,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 6,85679,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 5,07910,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 3,80934,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 2,92048.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2015 wird auf Grund des § 19 Abs. 6 BKUVG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 4 650,00 € festgestellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 3. Für das Kalenderjahr 2015 wird der im § 26a Abs. 2 BKUVG genannte Betrag mit 20,50 € festgestellt.