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Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014)

Geltender Text a fecha 2026-03-18

Abkürzung

LVR 2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 3, § 4, § 5, § 7, § 21, § 120a, § 121, § 124, § 131 und § 145a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013 wird

1.

hinsichtlich der §§ 42, 43, 45 und 46 sowie der Anhänge C und D der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

verordnet:

Abkürzung

LVR 2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 3, § 4, § 5, § 7, § 21, § 120a, § 121, § 124, § 131 und § 145a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013 wird

1.

hinsichtlich der §§ 42, 43, 45 und 46 sowie der Anhänge C und D der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

verordnet:

Paragraf Gegenstand / Bezeichnung

Abkürzung

LVR 2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 3, § 4, § 5, § 7, § 21, § 120a, § 121, § 124, § 131 und § 145a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013 wird

1.

hinsichtlich der §§ 42, 43, 45 und 46 sowie der Anhänge C und D der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

verordnet:

Paragraf Gegenstand / Bezeichnung

Abkürzung

LVR 2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 3, § 4, § 5, § 7, § 21, § 120a, § 121, § 124, § 131 und § 145a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013 wird

1.

hinsichtlich der §§ 42, 43, 45 und 46 sowie der Anhänge C und D der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

verordnet:

Paragraf Gegenstand / Bezeichnung

Abkürzung

LVR 2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 3, § 4, § 5, § 7, § 21, § 120a, § 121, § 124, § 131 und § 145a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013 wird

1.

hinsichtlich der §§ 42, 43, 45 und 46 sowie der Anhänge C und D der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

verordnet:

Paragraf Gegenstand / Bezeichnung

Abkürzung

LVR 2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 3, § 4, § 5, § 7, § 21, § 120a, § 121, § 124, § 131 und § 145a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013 wird

1.

hinsichtlich der §§ 42, 43, 45 und 46 sowie der Anhänge C und D der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

verordnet:

Paragraf Gegenstand / Bezeichnung

Abkürzung

LVR 2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 3, § 4, § 5, § 7, § 21, § 120a, § 121, § 124, § 131 und § 145a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013 wird

1.

hinsichtlich der §§ 42, 43, 45 und 46 sowie der Anhänge C und D der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

verordnet:

Paragraf Gegenstand / Bezeichnung

Abkürzung

LVR 2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 3, § 4, § 5, § 7, § 21, § 120a, § 121, § 124, § 131 und § 145a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013 wird

1.

hinsichtlich der §§ 42, 43, 45 und 46 sowie der Anhänge C und D der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

verordnet:

Paragraf Gegenstand / Bezeichnung

Abkürzung

LVR 2014

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf

1.

alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145 LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA)

2.

alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (§ 2), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,

3.

Flugmodelle (§ 24c LFG), unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist,

4.

unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind,

5.

von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche und

6.

Militärluftfahrzeuge im militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des § 145a LFG nach Maßgabe der Sonderbestimmungen des Teils 11.

Abkürzung

LVR 2014

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf

1.

alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145 LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA)

2.

alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (§ 2), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,

3.

unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist,

4.

unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind,

5.

von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche und

6.

Militärluftfahrzeuge im militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des § 145a LFG nach Maßgabe der Sonderbestimmungen des Teils 11.

Abkürzung

LVR 2014

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf

1.

alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145 LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA)

2.

alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (§ 2), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,

3.

unbemannte Luftfahrzeuge (§ 3 Abs. 1 Z 11), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist,

4.

unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind,

5.

von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche und

6.

Militärluftfahrzeuge im militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des § 145a LFG nach Maßgabe der Sonderbestimmungen des Teils 11.

Abkürzung

LVR 2014

Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 2. (1) Soweit Bestimmungen über die gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.

(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.

Abkürzung

LVR 2014

Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 2. (1) Soweit Bestimmungen über die gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung sowie Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

1.

in der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1,

2.

in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1,

3.

in der delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandsbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 S. 1, und

4.

in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 S. 45,

festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.

(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1.

a) Ambulanz- und Rettungsflüge : Ambulanz- und Rettungsflüge im Sinne des § 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge

b)

Suchflüge : Suchflüge des Such- und Rettungsdienstes einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge

c)

Evakuierungsflüge : Bergung von Menschen aus unmittelbar drohenden Gefahren in Unglücks- und Katastrophenfällen einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge

2.

Flugplatzbetriebsleiter : Vom Zivilflugplatzhalter bestellte Person, welche für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (§ 2 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl. Nr. 72/1962 in der jeweils geltenden Fassung)

3.

Militärflugleitung: ortsfeste oder mobile militärische Dienststelle, die für die Abwicklung von militärischem oder zivilem Flugverkehr innerhalb militärisch reservierter Bereiche als Flugverkehrsdienststelle zuständig ist.

4.

Militärisch reservierte Bereiche: Die gemäß § 121 LFG zur zeitweiligen militärischen Nutzung festgelegten, allseits begrenzten Lufträume:

a)

militärische Nahkontrollbezirke (Military Terminal Control Area – MTMA) als Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Flugstrecken in der Nähe von Militärflugplätzen festgelegt sind,

b)

militärische Kontrollzonen (Military Control Zone – MCTR) als kontrollierte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind,

c)

militärische Flugplatzverkehrszonen (Military Aerodrome Traffic Zone – MATZ) als Lufträume, die um Militärflugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs festgelegt sind und

d)

militärische Trainingsgebiete (Military Trainings Area – MTA) als Lufträume des unteren und oberen Kontrollbezirkes zur Durchführung von militärischen Trainingsflügen.

5.

Obere Staatsgrenze (Upper State Boundary-USB) : jene Höhe, in der sich Luftfahrzeuge nicht mehr aufgrund des aerodynamischen Auftriebs, sondern nur aufgrund der Keplerschen Kraft zu bewegen vermögen.

6.

Schleppflug : Flüge, bei denen ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug) andere Luftfahrzeuge (Segelflugzeuge) oder Schleppgegenstände (z.B. Werbebanner oder Schleppsäcke) schleppt.

7.

SERA (Standardised European Rules of the Air) : Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, zuletzt geändert durch Verordnung, berichtigt in ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S.38, einschließlich des Anhanges und der Anlagen

8.

SERA.XXXX : Zitierung einer Bestimmung des Anhanges der SERA

9.

Tag : der nicht unter den Begriff der Nacht im Sinne des Art. 2 Z 97 der SERA fallende Zeitraum.

10.

Temporäre Zivile Luftraumreservierung (TRA) : Lufträume der Klasse C oder D von definierter und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, die in der Zeit der jeweiligen Aktivierung, temporär als Luftraum der Klasse G klassifiziert werden.

11.

Zustimmung : eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind.

(2) Die in SERA enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Abkürzung

LVR 2014

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1.

a) Ambulanz- und Rettungsflüge : Ambulanz- und Rettungsflüge im Sinne des § 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge

b)

Suchflüge : Suchflüge des Such- und Rettungsdienstes sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge

c)

Evakuierungsflüge : Bergung von Menschen aus unmittelbar drohenden Gefahren in Unglücks- und Katastrophenfällen sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge

2.

Flugplatzbetriebsleiter : Vom Zivilflugplatzhalter bestellte Person, welche für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (§ 2 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl. Nr. 72/1962 in der jeweils geltenden Fassung)

2a. Flugverkehrsdienststelle : Flugsicherungsstellen (§ 120 LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.

3.

Militärflugleitung : Ortsfeste oder mobile militärische Dienststelle zur sicheren und geordneten Abwicklung des Flugverkehrs in militärisch reservierten Bereichen unter sinngemäßer Umsetzung der Aufgaben der Flugsicherung gemäß § 119 LFG und Anwendung militärischer Verfahren.

4.

Militärisch reservierte Bereiche: Die gemäß § 121 LFG zur zeitweiligen militärischen Nutzung festgelegten, allseits begrenzten Lufträume:

a)

militärische Nahkontrollbezirke (Military Terminal Control Area – MTMA) als Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Flugstrecken in der Nähe von Militärflugplätzen festgelegt sind,

b)

militärische Kontrollzonen (Military Control Zone – MCTR) als kontrollierte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind,

c)

militärische Flugplatzverkehrszonen (Military Aerodrome Traffic Zone – MATZ) als Lufträume, die um Militärflugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs festgelegt sind und

d)

militärische Trainingsgebiete (Military Trainings Area – MTA) als Lufträume des unteren und oberen Kontrollbezirkes zur Durchführung von militärischen Trainingsflügen.

5.

Obere Staatsgrenze (Upper State Boundary-USB) : jene Höhe, in der sich Luftfahrzeuge nicht mehr aufgrund des aerodynamischen Auftriebs, sondern nur aufgrund der Keplerschen Kraft zu bewegen vermögen.

6.

Schleppflug : Flüge, bei denen ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug) andere Luftfahrzeuge (Segelflugzeuge) oder Schleppgegenstände (z. B. Werbebanner oder Schleppsäcke) schleppt.

7.

SERA (Standardised European Rules of the Air) : Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, zuletzt geändert durch Verordnung, berichtigt in ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S.38, einschließlich des Anhanges und der Anlagen

8.

SERA.XXXX : Zitierung einer Bestimmung des Anhanges der SERA

9.

Tag : der nicht unter den Begriff der Nacht im Sinne des Art. 2 Z 97 der SERA fallende Zeitraum.

10.

Temporäre Zivile Luftraumreservierung (TRA) : Lufträume der Klasse C oder D von definierter und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, die in der Zeit der jeweiligen Aktivierung, temporär als Luftraum der Klasse G klassifiziert werden.

11.

Zustimmung : eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind.

(2) Die in SERA enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Abkürzung

LVR 2014

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1.

a) Ambulanz- und Rettungsflüge : Ambulanz- und Rettungsflüge im Sinne des § 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge

b)

Suchflüge : Suchflüge des Such- und Rettungsdienstes sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge

c)

Evakuierungsflüge : Bergung von Menschen aus unmittelbar drohenden Gefahren in Unglücks- und Katastrophenfällen sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge

2.

Flugplatzbetriebsleiter : Vom Zivilflugplatzhalter bestellte Person, welche für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (§ 2 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl. Nr. 72/1962 in der jeweils geltenden Fassung)

2a. Flugverkehrsdienststelle : Flugsicherungsstellen (§ 120 LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.

3.

Militärflugleitung : Ortsfeste oder mobile militärische Dienststelle zur sicheren und geordneten Abwicklung des Flugverkehrs in militärisch reservierten Bereichen unter sinngemäßer Umsetzung der Aufgaben der Flugsicherung gemäß § 119 LFG und Anwendung militärischer Verfahren.

4.

Militärisch reservierte Bereiche: Die gemäß § 121 LFG zur zeitweiligen militärischen Nutzung festgelegten, allseits begrenzten Lufträume:

a)

militärische Nahkontrollbezirke (Military Terminal Control Area – MTMA) als Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Flugstrecken in der Nähe von Militärflugplätzen festgelegt sind,

b)

militärische Kontrollzonen (Military Control Zone – MCTR) als kontrollierte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind,

c)

militärische Flugplatzverkehrszonen (Military Aerodrome Traffic Zone – MATZ) als Lufträume, die um Militärflugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs festgelegt sind und

d)

militärische Trainingsgebiete (Military Trainings Area – MTA) als Lufträume des unteren und oberen Kontrollbezirkes zur Durchführung von militärischen Trainingsflügen.

5.

Obere Staatsgrenze (Upper State Boundary-USB) : jene Höhe, in der sich Luftfahrzeuge nicht mehr aufgrund des aerodynamischen Auftriebs, sondern nur aufgrund der Keplerschen Kraft zu bewegen vermögen.

6.

Schleppflug : Flüge, bei denen ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug) andere Luftfahrzeuge (Segelflugzeuge) oder Schleppgegenstände (z. B. Werbebanner oder Schleppsäcke) schleppt.

7.

SERA (Standardised European Rules of the Air) : Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 hinsichtlich der Aktualisierung und Vervollständigung der gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730/2006 ABl. Nr. L 196 vom 21.7.2016 S. 3, einschließlich des Anhanges und der Anlagen

8.

SERA.XXXX : Zitierung einer Bestimmung des Anhanges der SERA

9.

Tag : der nicht unter den Begriff der Nacht im Sinne des Art. 2 Z 97 der SERA fallende Zeitraum.

10.

Temporäre Zivile Luftraumreservierung (TRA) : Lufträume der Klasse C oder D von definierter und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, die in der Zeit der jeweiligen Aktivierung, temporär als Luftraum der Klasse G klassifiziert werden.

11.

Zustimmung : eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind.

(2) Die in SERA enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Abkürzung

LVR 2014

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1.

a) Ambulanz- und Rettungsflüge : Ambulanz- und Rettungsflüge im Sinne des § 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge

b)

Suchflüge : Suchflüge des Such- und Rettungsdienstes sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge

c)

Evakuierungsflüge : Bergung von Menschen aus unmittelbar drohenden Gefahren in Unglücks- und Katastrophenfällen sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge

2.

Flugplatzbetriebsleiter : Vom Zivilflugplatzhalter bestellte Person, welche für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (§ 2 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl. Nr. 72/1962 in der jeweils geltenden Fassung)

2a. Flugverkehrsdienststelle : Flugsicherungsstellen (§ 120 LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.

3.

Militärflugleitung : Ortsfeste oder mobile militärische Dienststelle zur sicheren und geordneten Abwicklung des Flugverkehrs in militärisch reservierten Bereichen unter sinngemäßer Umsetzung der Aufgaben der Flugsicherung gemäß § 119 LFG und Anwendung militärischer Verfahren.

4.

Militärisch reservierte Bereiche: Die gemäß § 121 LFG zur zeitweiligen militärischen Nutzung festgelegten, allseits begrenzten Lufträume:

a)

militärische Nahkontrollbezirke (Military Terminal Control Area – MTMA) als Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Flugstrecken in der Nähe von Militärflugplätzen festgelegt sind,

b)

militärische Kontrollzonen (Military Control Zone – MCTR) als kontrollierte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind,

c)

militärische Flugplatzverkehrszonen (Military Aerodrome Traffic Zone – MATZ) als Lufträume, die um Militärflugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs festgelegt sind und

d)

militärische Trainingsgebiete (Military Trainings Area – MTA) als Lufträume des unteren und oberen Kontrollbezirkes zur Durchführung von militärischen Trainingsflügen.

5.

Obere Staatsgrenze (Upper State Boundary-USB) : jene Höhe, in der sich Luftfahrzeuge nicht mehr aufgrund des aerodynamischen Auftriebs, sondern nur aufgrund der Keplerschen Kraft zu bewegen vermögen.

6.

Schleppflug : Flüge, bei denen ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug) andere Luftfahrzeuge (Segelflugzeuge) oder Schleppgegenstände (z. B. Werbebanner oder Schleppsäcke) schleppt.

7.

SERA (Standardised European Rules of the Air) : Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 hinsichtlich der Aktualisierung und Vervollständigung der gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730/2006 ABl. Nr. L 196 vom 21.7.2016 S. 3, einschließlich des Anhanges und der Anlagen

8.

SERA.XXXX : Zitierung einer Bestimmung des Anhanges der SERA

9.

Tag : der nicht unter den Begriff der Nacht im Sinne des Art. 2 Z 97 der SERA fallende Zeitraum.

10.

Temporäre Zivile Luftraumreservierung (TRA) : Lufträume der Klasse C oder D von definierter und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, die in der Zeit der jeweiligen Aktivierung, temporär als Luftraum der Klasse G klassifiziert werden.

11.

Unbemannte Luftfahrzeuge : sowohl unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG) als auch unbemannte Luftfahrzeuge bzw. unbemannte Luftfahrzeugsysteme im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen

12.

Zustimmung : eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind.

(2) Die in SERA enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Abkürzung

LVR 2014

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1.

a) Ambulanz- und Rettungsflüge : Ambulanz- und Rettungsflüge im Sinne des § 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge

b)

Suchflüge : Suchflüge des Such- und Rettungsdienstes sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge

c)

Evakuierungsflüge : Bergung von Menschen aus unmittelbar drohenden Gefahren in Unglücks- und Katastrophenfällen sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge

2.

Flugplatzbetriebsleiter : Vom Zivilflugplatzhalter bestellte Person, welche für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (§ 4 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024, BGBl. II Nr. 397/2023 in der jeweils geltenden Fassung)

2a. Flugverkehrsdienststelle : Flugsicherungsstellen (§ 120 LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.

3.

Militärflugleitung : Ortsfeste oder mobile militärische Dienststelle zur sicheren und geordneten Abwicklung des Flugverkehrs in militärisch reservierten Bereichen unter sinngemäßer Umsetzung der Aufgaben der Flugsicherung gemäß § 119 LFG und Anwendung militärischer Verfahren.

4.

Militärisch reservierte Bereiche: Die gemäß § 121 LFG zur zeitweiligen militärischen Nutzung festgelegten, allseits begrenzten Lufträume:

a)

militärische Nahkontrollbezirke (Military Terminal Control Area – MTMA) als Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Flugstrecken in der Nähe von Militärflugplätzen festgelegt sind,

b)

militärische Kontrollzonen (Military Control Zone – MCTR) als kontrollierte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind,

c)

militärische Flugplatzverkehrszonen (Military Aerodrome Traffic Zone – MATZ) als Lufträume, die um Militärflugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs festgelegt sind und

d)

militärische Trainingsgebiete (Military Trainings Area – MTA) als Lufträume des unteren und oberen Kontrollbezirkes zur Durchführung von militärischen Trainingsflügen.

5.

Obere Staatsgrenze (Upper State Boundary-USB) : jene Höhe, in der sich Luftfahrzeuge nicht mehr aufgrund des aerodynamischen Auftriebs, sondern nur aufgrund der Keplerschen Kraft zu bewegen vermögen.

6.

Schleppflug : Flüge, bei denen ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug) andere Luftfahrzeuge (Segelflugzeuge) oder Schleppgegenstände (z. B. Werbebanner oder Schleppsäcke) schleppt.

7.

SERA (Standardised European Rules of the Air) : Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 hinsichtlich der Aktualisierung und Vervollständigung der gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730/2006 ABl. Nr. L 196 vom 21.7.2016 S. 3, einschließlich des Anhanges und der Anlagen

8.

SERA.XXXX : Zitierung einer Bestimmung des Anhanges der SERA

9.

Tag : der nicht unter den Begriff der Nacht im Sinne des Art. 2 Z 97 der SERA fallende Zeitraum.

10.

Temporäre Zivile Luftraumreservierung (TRA) : Lufträume der Klasse C oder D von definierter und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, die in der Zeit der jeweiligen Aktivierung, temporär als Luftraum der Klasse G klassifiziert werden.

11.

Unbemannte Luftfahrzeuge : sowohl unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG) als auch unbemannte Luftfahrzeuge bzw. unbemannte Luftfahrzeugsysteme im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen

12.

Zustimmung : eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind.

(2) Die in SERA enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Abkürzung

LVR 2014

2.

Abschnitt

Allgemeine Regeln

Verpflichtung zur Einhaltung der Anordnungen der Flugsicherung

§ 4. (1) Unbeschadet der Bestimmung SERA.2015 hat der Pilot den Anordnungen der Flugverkehrskontrollstellen und in militärisch reservierten Bereichen den Anordnungen der Militärflugleitungen Folge zu leisten.

(2) Der Pilot hat die in luftfahrtüblicher Form kundgemachten allgemeinen Flugsicherungsanordnungen (§ 120a LFG) einzuhalten.

Abkürzung

LVR 2014

Bordgewalt

§ 5. Alle Insassen eines Luftfahrzeuges haben den Anweisungen des verantwortlichen Piloten Folge zu leisten, die dieser im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges oder zur Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften trifft. Diese Verpflichtung besteht für die Insassen nach der Landung und auch nach Verlassen des Luftfahrzeuges solange und insoweit weiter, als dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit oder zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen erforderlich ist.

Abkürzung

LVR 2014

Generelle Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhen

§ 6. (1) Die Unterschreitung der in SERA festgelegten Mindesthöhen ist zulässig, soweit dies notwendig ist:

1.

bei Ambulanz- und Rettungsflügen

2.

Such- und Rettungsflügen des Such- und Rettungsdienstes

3.

Evakuierungsflügen

4.

Ausbildungs- und Trainingsflügen der Z 1, 2 und 3

5.

auf Flugplätzen:

a)

zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung

b)

bei Bannerschleppflügen zum Zwecke der Aufnahme und des Abwerfens von Schleppgegenständen

6.

im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung (§ 9 LFG) zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen.

7.

bei Flügen zur Hagelabwehr (§ 9)

8.

bei Fallschirmabsprüngen.

(2) Hänge- und Paragleiter dürfen die in SERA.5005 lit. f Z 1 angegebene Mindesthöhe unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist. Beim Überfliegen von Personen, Gebäuden, öffentlichen Transportanlagen (Bahnen, Seilbahnen, Skiliften usw.) und von Freileitungen, ist jedenfalls ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.

(3) Die in SERA.5005 lit. f Z 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden.

Abkürzung

LVR 2014

Generelle Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhen

§ 6. (1) Die Unterschreitung der in SERA festgelegten Mindesthöhen ist zulässig, soweit dies notwendig ist:

1.

bei Ambulanz- und Rettungsflügen

2.

Such- und Rettungsflügen des Such- und Rettungsdienstes

3.

Evakuierungsflügen

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 357/2018)

5.

auf Flugplätzen:

a)

zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung

b)

bei Bannerschleppflügen zum Zwecke der Aufnahme und des Abwerfens von Schleppgegenständen

6.

im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung (§ 9 LFG) zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen.

7.

bei Flügen zur Hagelabwehr (§ 9)

8.

bei Fallschirmabsprüngen.

(2) Hänge- und Paragleiter dürfen die in SERA.5005 lit. f Z 1 angegebene Mindesthöhe unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist. Beim Überfliegen von Personen, Gebäuden, öffentlichen Transportanlagen (Bahnen, Seilbahnen, Skiliften usw.) und von Freileitungen, ist jedenfalls ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.

(3) Die in SERA.5005 lit. f Z 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden.

Abkürzung

LVR 2014

Bewilligung der Unterschreitung der Mindesthöhen für Flüge

§ 7. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Piloten oder des Luftfahrzeughalters für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen Ausnahmen von den Bestimmungen der SERA über Mindestflughöhen (SERA.3105) zu bewilligen. Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch die Unterschreitung der Mindestflughöhen weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden.

(2) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(3) Brücken und ähnliche Bauwerke sowie verspannte Seile und Drähte dürfen ausgenommen in den Fällen des § 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 nur mit einer Bewilligung gemäß Abs. 1 unterflogen werden.

Abkürzung

LVR 2014

Bewilligung der Unterschreitung der Mindesthöhen für Flüge

§ 7. (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Piloten oder des Luftfahrzeughalters für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen Ausnahmen von den Bestimmungen der SERA über Mindestflughöhen (SERA.3105) bewilligen. Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch die Unterschreitung der Mindestflughöhen weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden.

(2) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(3) Brücken und ähnliche Bauwerke sowie verspannte Seile und Drähte dürfen ausgenommen in den Fällen des § 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 nur mit einer Bewilligung gemäß Abs. 1 unterflogen werden.

Abkürzung

LVR 2014

Bewilligung der Unterschreitung der Mindesthöhen für Flüge

§ 7. (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Piloten oder des Luftfahrzeughalters für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen Ausnahmen von den Bestimmungen der SERA über Mindestflughöhen (SERA.3105) bewilligen. Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch die Unterschreitung der Mindestflughöhen weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden.

(2) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(3) Brücken und ähnliche Bauwerke sowie verspannte Seile und Drähte dürfen ausgenommen in den Fällen des § 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 nur mit einer Bewilligung gemäß Abs. 1 unterflogen werden.

Abkürzung

LVR 2014

Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln

§ 7a. Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 lit. b sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Diese Mindestflughöhen gelten nicht für den militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des § 145a LFG.

Abkürzung

LVR 2014

Reiseflughöhe

§ 8. Die Bestimmungen der SERA über Reiseflughöhen für Flüge nach Sichtflugregeln sind auf Segelflüge und Freiballonfahrten nicht anzuwenden.

Abkürzung

LVR 2014

Flüge zur Hagelabwehr

§ 9. Grundsätzlich sind für Flüge zur Hagelabwehr die Bestimmungen der SERA anzuwenden. Wenn es für die zweckentsprechende Durchführung solcher Flüge notwendig ist, sind sie von den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Anhanges der SERA betreffend den Sichtflug (SERA.5001 und SERA.5005) ausgenommen. Von der Durchführung solcher Flüge im kontrollierten, nicht freigabepflichtigen Luftraum ist die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle jedenfalls zu verständigen.

Abkürzung

LVR 2014

Schleppflüge

§ 10. (1) Für Schleppflüge sind die Bestimmungen der SERA anzuwenden. Sie dürfen nur nach den Sichtflugregeln gemäß SERA.2005 lit. a durchgeführt werden.

(2) Bei Schleppflügen mit Schleppgegenständen (z. B. Banner, Schleppsack) hat der Pilot mit einer Person, welche über Erfahrung mit Schleppflügen verfügt oder vom Piloten über die Sicherheitsrisiken entsprechend belehrt wurde, ein für ihn deutlich wahrnehmbares Zeichen zu vereinbaren, durch welches ihm diese Person gegebenenfalls anzeigt, dass der Schleppgegenstand aus Sicherheitsgründen abgeworfen werden muss. Diese Person muss sich zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schleppgegenstandes in solcher Nähe zur Aufnahmestelle befinden, dass die Wahrnehmung allfälliger Sicherheitsprobleme gewährleistet ist.

Abkürzung

LVR 2014

Allgemeine Zulässigkeit von Fallschirmabsprüngen

§ 11. (1) Fallschirmabsprünge sind nur unter Sichtwetterbedingungen gemäß SERA.5001 zulässig.

(2) Vor Beginn eines Fallschirmabsetzfluges hat sich der Fallschirmspringer jedenfalls auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Wettermeldungen und Wettervorhersagen vertraut zu machen, die für den beabsichtigten Fallschirmabsprung von Bedeutung sein können.

(3) Vor Durchführung eines Fallschirmabsprunges hat sich der Fallschirmspringer jedenfalls davon zu überzeugen, dass während des Absprunges keine Zusammenstoßgefahr bestehen wird. Seine Beobachtung des Luftraumes ist erforderlichenfalls durch Beobachtungen anderer Personen (zum Beispiel des Piloten oder eines Beobachters am Boden) zu ergänzen, die dem Fallschirmspringer ihre Beobachtungen in vorher vereinbarter Weise mitteilen.

Fallschirmabsprünge

§ 12. (1) Fallschirmabsprünge bei Tag sind nur nach Sichtflugregeln zulässig.

(2) Fallschirmabsprünge auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe sind nur mit Zustimmung der Flugplatzkontrollstelle oder bei Militärflugplätzen, ausgenommen im Falle einer Mitbenutzung gemäß § 62 Abs. 3 LFG, der Militärflugleitung zulässig. Fallschirmabsprünge, die ganz oder teilweise in kontrollierten Lufträumen durchgeführt werden sollen, sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Im kontrollierten Luftraum ist die erforderliche Zustimmung für jeden Absprung einzuholen.

(3) Fallschirmabsprünge auf nicht kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe sind nur zulässig, wenn der Flugplatzbetriebsleiter dem Sprungbetrieb grundsätzlich zugestimmt hat.

(4) Die gemäß Abs. 2 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdung von kontrollierten Flügen oder von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr zu befürchten ist. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(5) Bei Fallschirmabsprüngen in kontrollierten Lufträumen oder auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe muss das zum Absetzen der Fallschirmspringer verwendete Luftfahrzeug mit der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle oder einer von dieser beauftragten Flugverkehrsdienststelle Hörbereitschaft im Flugfunk-Sprechfunkverkehr gemäß SERA.8035 aufrechterhalten.

(6) Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft im Flugfunk-Sprechfunkverkehr (Abs. 5) sind nur mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle bzw. Militärflugleitung zulässig. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt zu befürchten ist. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(7) Fallschirmabsprünge bei Nacht sind nur zulässig

1.

auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugplatzkontrollstelle oder

2.

außerhalb dieser Bereiche mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle oder zuständigen Anflugkontrollstelle oder der Militärflugleitung innerhalb von militärisch reservierten Bereichen.

(8) Die gemäß Abs. 7 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn das zum Absetzen der Fallschirmspringer verwendete Luftfahrzeug mit der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle oder einer von dieser beauftragten Flugverkehrsdienststelle Hörbereitschaft im Flugfunk-Sprechfunkverkehr gemäß SERA.8035 aufrechterhält und keine Gefährdung des öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu befürchten ist. Die Zustimmung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(9) Generelle Auflagen zu Fallschirmabsprüngen können von der zuständigen Behörde festgelegt werden und sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Abkürzung

LVR 2014

Fallschirmabsprünge

§ 12. (1) Fallschirmabsprünge bei Tag sind nur nach Sichtflugregeln zulässig.

(2) Fallschirmabsprünge auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe sind nur mit Zustimmung der Flugplatzkontrollstelle oder bei Militärflugplätzen, ausgenommen im Falle einer Mitbenutzung gemäß § 62 Abs. 3 LFG, der Militärflugleitung zulässig. Fallschirmabsprünge, die ganz oder teilweise in kontrollierten Lufträumen durchgeführt werden sollen, sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Im kontrollierten Luftraum ist die erforderliche Zustimmung für jeden Absprung einzuholen.

(3) Fallschirmabsprünge auf nicht kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe sind nur zulässig, wenn der Flugplatzbetriebsleiter dem Sprungbetrieb grundsätzlich zugestimmt hat.

(4) Die gemäß Abs. 2 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdung von kontrollierten Flügen oder von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr zu befürchten ist. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(5) Bei Fallschirmabsprüngen in kontrollierten Lufträumen oder auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe muss das zum Absetzen der Fallschirmspringer verwendete Luftfahrzeug mit der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle oder einer von dieser beauftragten Flugverkehrsdienststelle, innerhalb militärisch reservierter Bereiche mit der zuständigen Militärflugleitung, Hörbereitschaft im Flugfunk-Sprechfunkverkehr gemäß SERA.8035 aufrechterhalten.

(6) Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft im Flugfunk-Sprechfunkverkehr (Abs. 5) sind nur mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle bzw. Militärflugleitung zulässig. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt zu befürchten ist. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(7) Fallschirmabsprünge bei Nacht sind nur zulässig

1.

auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugplatzkontrollstelle oder

2.

außerhalb dieser Bereiche mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle oder zuständigen Anflugkontrollstelle oder der Militärflugleitung innerhalb von militärisch reservierten Bereichen.

(8) Die gemäß Abs. 7 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn das zum Absetzen der Fallschirmspringer verwendete Luftfahrzeug mit der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle oder einer von dieser beauftragten Flugverkehrsdienststelle Hörbereitschaft im Flugfunk-Sprechfunkverkehr gemäß SERA.8035 aufrechterhält und keine Gefährdung des öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu befürchten ist. Die Zustimmung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(9) Generelle Auflagen zu Fallschirmabsprüngen können von der zuständigen Behörde festgelegt werden und sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Freiballonfahrten

§ 13. (1) Die Bestimmungen der §§ 15 und 20 sowie über den Flugplan (SERA Abschnitt 4), über kontrollierte Flüge und Flüge nach Instrumentenflugregeln (SERA.5015 bis SERA.5025) finden auf Freiballonfahrten keine Anwendung.

(2) Freiballonfahrten dürfen nur nach den Sichtflugregeln und nur dann durchgeführt werden, wenn der verantwortliche Pilot mindestens eine Stunde vor dem beabsichtigten Aufstieg der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle folgende Angaben übermittelt hat:

1.

Kennzeichen und vorherrschende Farbe(n) des Freiballons,

2.

Aufstiegsort,

3.

voraussichtliche Aufstiegszeit,

4.

voraussichtliche Flugrichtung, Geschwindigkeit und größte Flughöhe,

5.

beabsichtigte oder wahrscheinliche Grenzüberquerungen (wenn möglich mit Angabe des in Betracht kommenden Grenzabschnittes),

6.

voraussichtliche Gesamtflugdauer bis zur Beendigung der Fahrt,

7.

allfällige verfügbare Sprechfunkausrüstung (einschließlich der Funksenderfrequenzen),

8.

Anzahl der Personen an Bord und

9.

Name des verantwortlichen Piloten.

(3) Der verantwortliche Pilot hat dafür zu sorgen, dass die tatsächliche Aufstiegszeit unverzüglich an die nächste in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle übermittelt wird, falls sie um mehr als 15 Minuten von der gemeldeten voraussichtlichen Aufstiegszeit (Abs. 2 Z 3) abweicht.

(4) Der verantwortliche Pilot hat der nächsten in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle unverzüglich zu melden, dass er die Freiballonfahrt beendet hat, oder dass eine gemäß Abs. 2 angemeldete Freiballonfahrt nicht durchgeführt wird.

(5) Eine Meldung der Beendigung der Freiballonfahrt ist nicht erforderlich, wenn entweder in der Fahrtanmeldung (Abs. 2 Z 6) oder über Funk angezeigt wird, dass auf jene Such- und Rettungsmaßnahmen verzichtet wurde, die andernfalls bei Überfälligkeit des Freiballons einzuleiten wären.

(6) Nachtfahrten mit Freiballonen außerhalb des Flugplatzverkehrs kontrollierter Flugplätze sind nur zulässig, sofern die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle der Fahrt zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(7) Auf Freiballonfahrten bei Tag sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 über Meldungen an Flugverkehrskontrollstellen nicht anzuwenden; für Freiballonfahrten innerhalb kontrollierter Lufträume gilt dies nur dann, wenn ein geeigneter Sekundärradar-Transponder mit Höhencode auf den zu diesem Zweck aufgetragenen Modus und Code eingestellt ist.

Abkürzung

LVR 2014

Freiballonfahrten

§ 13. (1) Die Bestimmungen der §§ 15 und 20 sowie über kontrollierte Flüge und Flüge nach Instrumentenflugregeln (SERA.5015 bis SERA.5025) finden auf Freiballonfahrten keine Anwendung. Hinsichtlich der Bestimmungen über den Flugplan (SERA Abschnitt 4) werden in den Abs. 2 bis 7 für Freiballonfahrten besondere Regelungen getroffen.

(2) Freiballonfahrten dürfen nur nach den Sichtflugregeln und nur dann durchgeführt werden, wenn der verantwortliche Pilot mindestens eine Stunde vor dem beabsichtigten Aufstieg der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle folgende Angaben übermittelt hat:

1.

Kennzeichen und vorherrschende Farbe(n) des Freiballons,

2.

Aufstiegsort,

3.

voraussichtliche Aufstiegszeit,

4.

voraussichtliche Flugrichtung, Geschwindigkeit und größte Flughöhe,

5.

beabsichtigte oder wahrscheinliche Grenzüberquerungen (wenn möglich mit Angabe des in Betracht kommenden Grenzabschnittes),

6.

voraussichtliche Gesamtflugdauer bis zur Beendigung der Fahrt,

7.

allfällige verfügbare Sprechfunkausrüstung (einschließlich der Funksenderfrequenzen),

8.

Anzahl der Personen an Bord und

9.

Name des verantwortlichen Piloten.

(3) Der verantwortliche Pilot hat dafür zu sorgen, dass die tatsächliche Aufstiegszeit unverzüglich an die nächste in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung – übermittelt wird, falls sie um mehr als 15 Minuten von der gemeldeten voraussichtlichen Aufstiegszeit (Abs. 2 Z 3) abweicht.

(4) Der verantwortliche Pilot hat der nächsten in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung – unverzüglich zu melden, dass er die Freiballonfahrt beendet hat, oder dass eine gemäß Abs. 2 angemeldete Freiballonfahrt nicht durchgeführt wird.

(5) Eine Meldung der Beendigung der Freiballonfahrt ist nicht erforderlich, wenn entweder in der Fahrtanmeldung (Abs. 2 Z 6) oder über Funk angezeigt wird, dass auf jene Such- und Rettungsmaßnahmen verzichtet wurde, die andernfalls bei Überfälligkeit des Freiballons einzuleiten wären.

(6) Eine Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung – zu Nachtfahrten mit Freiballonen außerhalb des Flugplatzverkehrs kontrollierter Flugplätze darf nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(7) Auf Freiballonfahrten bei Tag außerhalb kontrollierter Lufträume sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 über Meldungen an Flugverkehrskontrollstellen nicht anzuwenden. Auf Freiballonfahrten bei Tag innerhalb kontrollierter Lufträume sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 über Meldungen an Flugverkehrskontrollstellen bzw. Militärflugleitungen vor dem Aufstieg nicht anzuwenden, wenn ein geeigneter Sekundärradar-Transponder mit Höhencode auf den zu diesem Zweck aufgetragenen Modus und Code eingestellt ist und im Falle freigabepflichtiger Lufträume die Zustimmung zur Einfahrt in den freigabepflichtigen Luftraum von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle, im Falle militärisch reservierter Bereiche von der zuständigen Militärflugleitung, erteilt wurde.

Abkürzung

LVR 2014

Freiballonfahrten

§ 13. (1) Die Bestimmungen der §§ 15 und 20 sowie über kontrollierte Flüge und Flüge nach Instrumentenflugregeln (SERA.5015 bis SERA.5025) finden auf Freiballonfahrten keine Anwendung. Hinsichtlich der Bestimmungen über den Flugplan (SERA Abschnitt 4) werden in den Abs. 2 bis 7 für Freiballonfahrten besondere Regelungen getroffen.

(2) Freiballonfahrten dürfen nur nach den Sichtflugregeln und nur dann durchgeführt werden, wenn der verantwortliche Pilot mindestens eine Stunde vor dem beabsichtigten Aufstieg der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle folgende Angaben übermittelt hat:

1.

Kennzeichen und vorherrschende Farbe(n) des Freiballons,

2.

Aufstiegsort,

3.

voraussichtliche Aufstiegszeit,

4.

voraussichtliche Flugrichtung, Geschwindigkeit und größte Flughöhe,

5.

beabsichtigte oder wahrscheinliche Grenzüberquerungen (wenn möglich mit Angabe des in Betracht kommenden Grenzabschnittes),

6.

voraussichtliche Gesamtfahrtdauer bis zur Beendigung der Fahrt,

7.

allfällige verfügbare Sprechfunkausrüstung (einschließlich der Funksenderfrequenzen),

8.

Anzahl der Personen an Bord und

9.

Name des verantwortlichen Piloten.

(3) Der verantwortliche Pilot hat dafür zu sorgen, dass die tatsächliche Aufstiegszeit unverzüglich an die nächste in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung – übermittelt wird, falls sie um mehr als 15 Minuten von der gemeldeten voraussichtlichen Aufstiegszeit (Abs. 2 Z 3) abweicht.

(4) Der verantwortliche Pilot hat der nächsten in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung – unverzüglich zu melden, dass er die Freiballonfahrt beendet hat, oder dass eine gemäß Abs. 2 angemeldete Freiballonfahrt nicht durchgeführt wird.

(5) Eine Meldung der Beendigung der Freiballonfahrt ist nicht erforderlich, wenn entweder in der Fahrtanmeldung (Abs. 2 Z 6) oder über Funk angezeigt wird, dass auf jene Such- und Rettungsmaßnahmen verzichtet wurde, die andernfalls bei Überfälligkeit des Freiballons einzuleiten wären.

(6) Eine Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung – zu Nachtfahrten mit Freiballonen außerhalb des Flugplatzverkehrs kontrollierter Flugplätze darf nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(7) Auf Freiballonfahrten bei Tag außerhalb kontrollierter Lufträume sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 über Meldungen an Flugverkehrskontrollstellen nicht anzuwenden. Auf Freiballonfahrten bei Tag innerhalb kontrollierter Lufträume sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 über Meldungen an Flugverkehrskontrollstellen bzw. Militärflugleitungen vor dem Aufstieg nicht anzuwenden, wenn ein geeigneter Sekundärradar-Transponder mit Höhencode auf den zu diesem Zweck aufgetragenen Modus und Code eingestellt ist und im Falle freigabepflichtiger Lufträume die Zustimmung zur Einfahrt in den freigabepflichtigen Luftraum von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle, im Falle militärisch reservierter Bereiche von der zuständigen Militärflugleitung, erteilt wurde.

Abkürzung

LVR 2014

Betriebsbeschränkungen für Ballone

§ 13a. Unbeschadet des § 13 sind mit Ballonen gemäß Anhang I Z 1 lit. b, c und h der Verordnung (EU) 2018/1139 Abflüge bei Nacht nur zulässig, wenn ausreichend Vorsorge (Kraftstoff, Ballast) für eine Landung bei Tag getroffen wurde. Landungen bei Nacht sind nur im Falle einer Notlandung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 LFG zulässig.

Flüge mit Hänge- und Paragleitern

§ 14. (1) Hänge- und Paragleiter dürfen keinesfalls in Betrieb genommen werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden könnte. Vor der Inbetriebnahme ist vom Piloten der Luftraum zu beobachten; wenn sich ein anderes Luftfahrzeug nähert, ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu unterlassen.

(2) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle, bei nicht kontrollierten Zivilflugplätzen der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen, ausgenommen im Falle einer Mitbenutzung gemäß § 62 Abs. 3 LFG, mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist.

(4) Die Inbetriebnahme von Hänge- und Paragleitern in Übungsgeländen (§ 119 Abs. 3 Z 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205) von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter und diesen Zivilluftfahrerschulen zur Verfügung stehenden Übungsbereichen eines Zivilflugplatzes ist nur mit Zustimmung des in Betracht kommenden verantwortlichen Geschäftsführers, seines Stellvertreters oder eines beauftragten Zivilfluglehrers zulässig.

(5) Zustimmungen gemäß Abs. 2 bis 4 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb von Hänge- und Paragleitern das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Abkürzung

LVR 2014

Flüge mit Hänge- und Paragleitern

§ 14. (1) Hänge- und Paragleiter dürfen keinesfalls in Betrieb genommen werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden könnte. Vor der Inbetriebnahme ist vom Piloten der Luftraum zu beobachten; wenn sich ein anderes Luftfahrzeug nähert, ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu unterlassen.

(2) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle, bei nicht kontrollierten Zivilflugplätzen der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen, ausgenommen im Falle einer Mitbenutzung gemäß § 62 Abs. 3 LFG, mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist.

(4) Die Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen in Übungsgeländen (§ 119 Abs. 2 Z 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 idgF) von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter und diesen Zivilluftfahrerschulen zur Verfügung stehenden Übungsbereichen eines Zivilflugplatzes ist nur unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsbetrieb und unter besonderer Rücksichtnahme auf die Flugschüler zulässig. Die Lage und die Grenzen der bewilligten Übungsgelände und Übungsbereiche sind vom Österreichischen Aeroclub unverzüglich nach Erteilung der Bewilligung im Internet auf dessen Homepage zu veröffentlichen.

(5) Zustimmungen gemäß Abs. 2 und 3 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb von Hänge- und Paragleitern das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Abkürzung

LVR 2014

Besondere Ausweichregeln für Segelflugzeuge, Hänge- und Paragleiter

§ 14a. (1) Wird mit einem Segelflugzeug, Hänge- oder Paragleiter in ein thermisches Aufwindgebiet eingeflogen, in dem sich bereits ein oder mehrere Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter befinden, so ist mit dem einfliegenden Segelflugzeug, Hänge- oder Paragleiter in derselben Richtung zu kreisen, wie mit den bereits in diesem Aufwindgebiet befindlichen Segelflugzeugen, Hänge- oder Paragleitern gekreist wird.

(2) Einem im thermischen Aufwindgebiet kreisenden Hänge- bzw. Paragleiter oder Segelflugzeug ist auszuweichen.

(3) Jeder Pilot hat sich, insbesondere beim Hangsegelfug (Anm.: richtig: Hangsegelflug), vor Einleitung einer Kurve zu vergewissern, dass der Luftraum im geplanten Flugweg frei ist.

Abkürzung

LVR 2014

Besondere Ausweichregeln für Segelflugzeuge, Hänge- und Paragleiter

§ 14a. (1) Wird mit einem Segelflugzeug, Hänge- oder Paragleiter in ein thermisches Aufwindgebiet eingeflogen, in dem sich bereits ein oder mehrere Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter befinden, so ist mit dem einfliegenden Segelflugzeug, Hänge- oder Paragleiter in derselben Richtung zu kreisen, wie mit den bereits in diesem Aufwindgebiet befindlichen Segelflugzeugen, Hänge- oder Paragleitern gekreist wird.

(2) Einem im thermischen Aufwindgebiet kreisenden Hänge- bzw. Paragleiter oder Segelflugzeug ist auszuweichen.

(3) Jeder Pilot hat sich, insbesondere beim Hangsegelflug, vor Einleitung einer Kurve zu vergewissern, dass der Luftraum im geplanten Flugweg frei ist.

Abkürzung

LVR 2014

Wolkensegelflüge

§ 14b. (1) Wolkensegelflüge dürfen nur in Kumulus- oder Kumulonimbuswolken und nur unter Einhaltung der Bestimmungen der folgenden Absätze durchgeführt werden.

(2) Wolkensegelflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen der Segelflugzeuge einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.

(3) Wolkensegelflüge sind nur nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 und mit Transponder gemäß § 30 zulässig.

(4) In eine Wolke darf nur dann eingeflogen werden, wenn keine Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Luftfahrzeugen besteht.

Kunstflüge

§ 15. (1) Zivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach Sichtflugregeln gemäß SERA.5005 durchgeführt werden.

(2) Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen des Luftfahrzeuges

1.

sich ausdrücklich mit der Ausführung des Kunstfluges einverstanden erklärt und

2.

einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.

(3) In kontrollierten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes nicht gefährdet ist oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(4) Kunstflüge sind verboten

1.

über dichtbesiedeltem Gebiet,

2.

über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen,

3.

über Menschenansammlungen im Freien und

4.

in einer Höhe von weniger als 1700 ft über Grund.

(5) Ausnahmen von Abs. 4 Z 3. und 4. dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der jeweiligen zuständigen Behörde zu erteilen. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

Abkürzung

LVR 2014

Kunstflüge

§ 15. (1) Zivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach Sichtflugregeln gemäß SERA.5005 durchgeführt werden.

(2) Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen des Luftfahrzeuges

1.

sich ausdrücklich mit der Ausführung des Kunstfluges einverstanden erklärt und

2.

einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.

(3) In kontrollierten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche die zuständige Militärflugleitung – zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes nicht gefährdet ist oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(4) Kunstflüge sind verboten

1.

über dichtbesiedeltem Gebiet,

2.

über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen,

3.

über Menschenansammlungen im Freien und

4.

in einer Höhe von weniger als 1700 ft über Grund.

(5) Ausnahmen von Abs. 4 Z 3. und 4. dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der jeweiligen zuständigen Behörde zu erteilen. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

Abkürzung

LVR 2014

Kunstflüge

§ 15. (1) Zivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach Sichtflugregeln gemäß SERA.5005 durchgeführt werden.

(2) Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen des Luftfahrzeuges

1.

sich ausdrücklich mit der Ausführung des Kunstfluges einverstanden erklärt und

2.

einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.

(3) In kontrollierten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche die zuständige Militärflugleitung – zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes nicht gefährdet ist oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(4) Kunstflüge sind verboten

1.

über dichtbesiedeltem Gebiet,

2.

über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen,

3.

über Menschenansammlungen im Freien und

4.

in einer Höhe von weniger als 1700 ft über Grund.

(5) Ausnahmen von Abs. 4 Z 3 und 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der jeweiligen zuständigen Behörde zu erteilen. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

Abkürzung

LVR 2014

Verbandsflüge

§ 16. Verbandsflüge mit Zivilluftfahrzeugen gemäß SERA.3135 sind nur nach den Sichtflugregeln gemäß SERA.5005 zulässig.

Abkürzung

LVR 2014

Formationsflüge

§ 16. Formationsflüge mit Zivilluftfahrzeugen gemäß SERA.3135 sind nur nach den Sichtflugregeln gemäß SERA.5005 zulässig.

Abkürzung

LVR 2014

Unbemannte Freiballone

§ 17. (1) Unbemannte Wetterballone (§ 24i LFG) sind unbemannte Freiballone im Sinn des Art. 2 Z 138 SERA, die die Kriterien eines leichten Ballons gemäß Anlage 2 Z 1.1 lit. a SERA erfüllen und ausschließlich für meteorologische Zwecke genutzt werden. Unbemannte Wetterballone dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden.

(2) Der Betrieb sonstiger unbemannter Freiballone ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Anlage 2 SERA zulässig. Darüber hinaus ist für jeden Flug eines unbemannten Freiballons im kontrollierten Luftraum die Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der Militärflugleitung – einzuholen. Auf nicht kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe ist der Flug eines unbemannten Freiballons nur zulässig, wenn der Flugplatzbetriebsleiter zugestimmt hat.

(3) Genehmigungen und Zustimmungen gem. Abs. 1 und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Abkürzung

LVR 2014

Unbemannte Freiballone

§ 17. (1) Unbemannte Wetterballone (§ 24i LFG) sind unbemannte Freiballone im Sinn des Art. 2 Z 138 SERA, die die Kriterien eines leichten Ballons gemäß Anlage 2 Z 1.1 lit. a SERA erfüllen und ausschließlich für meteorologische Zwecke genutzt werden. Unbemannte Wetterballone dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden.

(2) Der Betrieb sonstiger unbemannter Freiballone ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Darüber hinaus ist für jeden Flug eines unbemannten Freiballons im kontrollierten Luftraum die Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der Militärflugleitung – einzuholen. Auf nicht kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe ist der Flug eines unbemannten Freiballons nur zulässig, wenn der Flugplatzbetriebsleiter zugestimmt hat.

(3) Genehmigungen und Zustimmungen gem. Abs. 1 und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät

§ 18. (1) Der Betrieb von Flugmodellen (§ 24c LFG), unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(2) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(3) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist verboten.

(4) Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) ist unbeschadet anderer Bestimmungen innerhalb von Sicherheitszonen

1.

bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde und

2.

bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters

(5) Der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Kontrollzonen ist verboten. Ausgenommen davon ist der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig.

(6) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 gelten für den Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist.

Abkürzung

LVR 2014

Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät

§ 18. (1) Der Betrieb von Flugmodellen (§ 24c LFG), unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(2) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(3) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist verboten.

(4) Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) ist unbeschadet anderer Bestimmungen innerhalb von Sicherheitszonen

1.

bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde und

2.

bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters

zulässig. Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.

(5) Der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Kontrollzonen ist verboten. Ausgenommen davon ist der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig.

(6) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 gelten für den Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist.

(8) Einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 kann neben dem Betreiber des Flugmodells auch der Nutzungsberechtigte eines gemäß § 24e Abs. 2 LFG gemeldeten Modellflugplatzes für den Betrieb innerhalb des Modellflugplatzes oder der Veranstalter eines Modellflugwettbewerbes für den Betrieb im Rahmen des Wettbewerbs stellen. Der Nutzungsberechtigte bzw. der Wettbewerbsveranstalter hat durch entsprechende Information und Beaufsichtigung sicherzustellen, dass von den Piloten der Flugmodelle die gemäß Abs. 6 erteilten Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.

Abkürzung

LVR 2014

Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät

§ 18. (1) Der Betrieb von Flugmodellen (§ 24c LFG), unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(2) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(3) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist verboten.

(4) Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät ist unbeschadet anderer Bestimmungen innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt von unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.

(5) Der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Kontrollzonen ist verboten. Ausgenommen davon ist der Betrieb von Flugmodellen

1.

innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben und

2.

wenn die Austro Control GmbH eine allgemeine Erlaubnis zur Nutzung erteilt hat und die diesbezüglich unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Eine solche Erlaubnis darf von der Austro Control GmbH jedenfalls nur außerhalb der lateralen Grenzen der Sicherheitszone bis zu einer maximalen Flughöhe von 50 m über Grund erteilt werden. Die allgemeine Erlaubnis sowie die Nutzungsbedingungen sind nach §120a LFG von der Austro Control GmbH anzuordnen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

(5a) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig.

(6) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 gelten für den Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist.

(8) Einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 kann neben dem Betreiber des Flugmodells auch der Nutzungsberechtigte eines gemäß § 24e Abs. 2 LFG gemeldeten Modellflugplatzes für den Betrieb innerhalb des Modellflugplatzes oder der Veranstalter eines Modellflugwettbewerbes für den Betrieb im Rahmen des Wettbewerbs stellen. Der Nutzungsberechtigte bzw. der Wettbewerbsveranstalter hat durch entsprechende Information und Beaufsichtigung sicherzustellen, dass von den Piloten der Flugmodelle die gemäß Abs. 6 erteilten Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.

Abkürzung

LVR 2014

Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät

§ 18. (1) Der Betrieb von Flugmodellen (§ 24c LFG), unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(2) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(3) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist verboten.

(4) Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät ist unbeschadet anderer Bestimmungen innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt von unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.

(5) Der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Kontrollzonen ist verboten. Ausgenommen davon ist der Betrieb von Flugmodellen

1.

innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben, oder

2.

in sonstigen Fällen, wenn die Austro Control GmbH eine allgemeine Erlaubnis zur Nutzung erteilt hat und die diesbezüglich unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Eine solche Erlaubnis darf von der Austro Control GmbH jedenfalls nur außerhalb der lateralen Grenzen der Sicherheitszone bis zu einer maximalen Flughöhe von 50 m über Grund erteilt werden. Die allgemeine Erlaubnis sowie die Nutzungsbedingungen sind nach §120a LFG von der Austro Control GmbH anzuordnen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

(5a) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig.

(6) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 gelten für den Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist.

(8) Einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 kann neben dem Betreiber des Flugmodells auch der Nutzungsberechtigte eines gemäß § 24e Abs. 2 LFG gemeldeten Modellflugplatzes für den Betrieb innerhalb des Modellflugplatzes oder der Veranstalter eines Modellflugwettbewerbes für den Betrieb im Rahmen des Wettbewerbs stellen. Der Nutzungsberechtigte bzw. der Wettbewerbsveranstalter hat durch entsprechende Information und Beaufsichtigung sicherzustellen, dass von den Piloten der Flugmodelle die gemäß Abs. 6 erteilten Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.

Abkürzung

LVR 2014

Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät

§ 18. (1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 120 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(2) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(3) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist verboten.

(4) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen von Flugplätzen ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(5) Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt grundsätzlich nur außerhalb der Betriebszeiten zulässig. Während der Betriebszeiten des Flugplatzes ist der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge nur zulässig, insoweit eine Ausweisung als geographische Zone gemäß Art. 15 und/oder eine Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Diese Ausweisung und/oder Genehmigung ist bis zum 31.12.2022 für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge innerhalb von zum 31.12.2020 bereits bestanden habenden Modellflugplätzen nicht erforderlich.

(6) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig. Ausgenommen davon ist

1.

der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund, oder

2.

bis zum 31.12.2022 der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen bis 25 kg innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben. Ab dem 1.1.2023 sind für die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen Ausweisungen dieser Modellflugplätze als geographische Zonen gemäß Art. 15 und Genehmigungen nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erforderlich.

(7) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 gelten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist.

Abkürzung

LVR 2014

Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät

§ 18. (1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 120 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(2) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(3) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist verboten.

(4) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb der im Anhang E mit räumlichen Grenzen festgelegten Flugplatzzonen ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(5) Bei einem Flugplatz ohne Flugplatzzone ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines im Anhang E Teil B festgelegten Umkreises um den Flugplatzbezugspunkt grundsätzlich nur außerhalb der Betriebszeiten zulässig. Der Betreiber des unbemannten Luftfahrzeuges hat durch Einsicht in luftfahrtübliche Kundmachungen (insbesondere AIP, Notam) sowie beim Flugplatzhalter bzw. der Flugplatzbetriebsleitung Auskunft über die Betriebszeiten einzuholen. Während der Betriebszeiten des Flugplatzes ist der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge nur zulässig

1.

durch anerkannte Einsatzorganisationen, durch Gesundheitsorganisationen zur Akutversorgung und durch Katastrophenschutzbehörden der Länder jeweils im Rahmen ihres gesetzlichen oder statutarischen Aufgabenbereiches, oder

2.

mit einer Betriebsgenehmigung für die Betriebskategorie „speziell“ gemäß Art. 5 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, sofern die erforderliche Risikobewertung den Betrieb im Umkreis von Flugplätzen abdeckt, oder

3.

mit einem Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (light UAS operator certificate, LUC) gemäß Anhang Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, sofern die genehmigten Privilegien den Betrieb im Umkreis von Flugplätzen abdecken, oder

4.

insoweit eine Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.

(6) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig. Ausgenommen davon ist

1.

der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund, oder

2.

der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben, insoweit eine Ausweisung als geografisches UAS-Gebiet gemäß Art. 15 und eine Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegen.

(7) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(8) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen ist nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig. Außerhalb der Normbetriebszeiten der örtlich zuständigen Militärflugleitung ist jedenfalls die Information einzuholen, ob die örtlich zuständige Militärflugleitung im Dienst ist.

(9) Unbeschadet sich aus dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften ergebender sonstiger Beschränkungen des Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen (zB zivile und militärische Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 und 5 LFG) sind die Bestimmungen dieses Paragrafen auf den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen kumulativ anzuwenden.

Abkürzung

LVR 2014

Ausweichregeln für unbemannte Luftfahrzeuge

§ 18a. Beim Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ist auf die weiteren Teilnehmer des Luftverkehrs zu achten. Unbemannte Luftfahrzeuge haben anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen, wobei unbemannte Luftfahrzeuge gegenüber allen anderen Luftfahrzeugen Nachrang haben.

Abkürzung

LVR 2014

Modellflugplätze

§ 18b. Unbeschadet § 18 Abs. 4 bis 6 ist bis zum 31.12.2022 für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen im Rahmen der offenen Kategorie auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden Modellflugplätzen UAS.OPEN.040 Punkt (2) des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 nicht anzuwenden.

Abkürzung

LVR 2014

Geografische UAS-Gebiete

§ 18b. Als geografische UAS-Gebiete im Sinne des Art. 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 werden festgelegt:

1.

Gebiete bei Modellflugplätzen gemäß Anhang E Teil A, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zulässig ist (Kategorie 1),

2.

Gebiete bei Flugplätzen ohne Flugplatzzonen gemäß Anhang E Teil B, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den in § 18 Abs. 5 festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 2),

3.

Flugbeschränkungsgebiete gemäß Anhang B und weitere mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß den §§ 4 und 5 LFG festgelegte Flugbeschränkungsgebiete, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den für das betreffende Beschränkungsgebiet festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 3),

4.

Kontrollzonen gemäß Anhang A Teil 3, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den in § 18 Abs. 6 festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 4),

5.

Flugplatzzonen gemäß Anhang E Teil C, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Bewilligung gemäß § 18 Abs. 4 zulässig ist (Kategorie 5),

6.

Militärische Nahkontrollbezirke, militärische Kontrollzonen und militärische Flugplatzverkehrszonen gemäß Anhang C , in denen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist, sowie militärische Luftraumbeschränkungen gemäß Anhang D , in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den für das betreffende Beschränkungsgebiet festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 6),

7.

Sicherheitszonen von Militärflugplätzen gemäß Verordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Landesverteidigung, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Bewilligung gemäß § 24f Abs. 6 LFG zulässig ist (Kategorie 7).

Abkürzung

LVR 2014

Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete

§ 19. Nach SERA.3145 werden Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungsgebiete mit den im Anhang B ersichtlichen (räumlichen und zeitlichen) Grenzen und den Bedingungen der jeweiligen Flugbeschränkungen festgelegt.

Abkürzung

LVR 2014

Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen

§ 20. Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen sind nur zulässig, wenn es sich beim Sicherheitspilot gemäß SERA.3220 um einen Piloten mit entsprechender Lizenz und Berechtigungen für das betreffende Luftfahrzeug handelt.

Abkürzung

LVR 2014

3.

Abschnitt

Flugplan

Ergänzende Bestimmung zur Flugplanabgabe gemäß SERA.4001

§ 21. Ausnahmen von der Flugplanpflicht gemäß SERA.4001 lit. b Z 5 für grenzüberschreitende Flüge ziviler Luftfahrzeuge sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Abkürzung

LVR 2014

3.

Abschnitt

Flugplan

Ergänzende Bestimmung zur Flugplanabgabe gemäß SERA.4001

§ 21. (1) Grenzüberschreitende Einflüge mit zivilen Luftfahrzeugen nach Sichtflugregeln im Luftraum der Klasse „G“ und „E“ sind von der Pflicht zur Abgabe eines Flugplanes befreit. Für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschraubern und Tragschraubern ist dieses Vorgehen nur mit einem im Flug aktivierten und gemäß § 30 Abs. 2 eingestellten Transponder Mode S zulässig.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, festlegen, dass für einen bestimmten Zeitraum die Ausnahmen gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Diese Festlegung ist in luftfahrtüblicher Weise mittels NOTAM (§ 172a Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung) kundzumachen.

(3) Der verantwortliche Pilot hat sich vor dem Abflug über die das Erfordernis der Flugplanabgabe betreffenden Regelungen des Staates, in dessen Luftraum er einfliegen wird, zu informieren.

Abkürzung

LVR 2014

3.

Abschnitt

Flugplan

Ergänzende Bestimmung zur Flugplanabgabe gemäß SERA.4001

§ 21. (1) Grenzüberschreitende Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen nach Sichtflugregeln bei Tag im Luftraum der Klasse „G“ und „E“ sind von der Pflicht zur Abgabe eines Flugplanes unter folgenden Einschränkungen befreit: Für Einflüge in das Bundesgebiet ist dies bei Flügen mit kraftangetriebenen Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschraubern und Tragschraubern nur mit einem im Flug aktivierten und gemäß § 30 Abs. 2 eingestellten Transponder Mode S zulässig.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung festlegen, dass für einen bestimmten Zeitraum die Ausnahmen gemäß Abs. 1 betreffend Einflüge ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise mittels NOTAM (§ 172a LFG) kundzumachen.

Abkürzung

LVR 2014

Form der Flugplanabgabe

§ 22. (1) Der Flugplan ist entweder persönlich, fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form abzugeben. Im Interesse der raschen Abwicklung des Luftverkehrs kann die Meldestelle für Flugverkehrsdienste die persönliche Flugplanabgabe anordnen. Wenn die Bodenfunkstelle des Abflugplatzes im Interesse einer raschen Abwicklung des Luftverkehrs zugestimmt hat, kann der Flugplan auch mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abgegeben werden.

(2) Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen ist der Flugplan – sofern Flugplanpflicht besteht – mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abzugeben, sobald ein Gebiet durchflogen wird, in dem diese hergestellt werden kann.

Abkürzung

LVR 2014

Form der Flugplanabgabe und Schließung des Flugplanes

§ 22. (1) Der Flugplan ist entweder persönlich, fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form abzugeben. Im Interesse der raschen Abwicklung des Luftverkehrs kann die Meldestelle für Flugverkehrsdienste die persönliche Flugplanabgabe anordnen. Wenn die Bodenfunkstelle des Abflugplatzes im Interesse einer raschen Abwicklung des Luftverkehrs zugestimmt hat, kann der Flugplan auch mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abgegeben werden.

(2) Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen ist der Flugplan – sofern Flugplanpflicht besteht – mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abzugeben, sobald ein Gebiet durchflogen wird, in dem diese hergestellt werden kann.

(3) Die Schließung des Flugplanes (Landemeldung) ist neben den in SERA.4020 lit. a genannten Möglichkeiten auch fernmündlich oder in elektronischer Form zulässig („Homebriefing“).

Abkürzung

LVR 2014

Flugplanabgabe, -schließung und Sonderregelungen bei Nachtflügen

§ 22. (1) Der Flugplan ist entweder persönlich, fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form abzugeben. Im Interesse der raschen Abwicklung des Luftverkehrs kann die Meldestelle für Flugverkehrsdienste die persönliche Flugplanabgabe anordnen. Wenn die Bodenfunkstelle des Abflugplatzes im Interesse einer raschen Abwicklung des Luftverkehrs zugestimmt hat, kann der Flugplan auch mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abgegeben werden.

(2) Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen kann der Flugplan abweichend zu Abs. 1 mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abgegeben werden, sobald ein Gebiet durchflogen wird, in dem diese hergestellt werden kann. Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen bei Nacht, für welche kein Flugplan vor dem Start abgeben wurde, muss ein Nachtsichtgerät mitgeführt und im Bedarfsfall verwendet werden. Die Pflicht zur Mitführung und Verwendung eines Nachtsichtgerätes entfällt, wenn die zuständige Leitstelle die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen per Fernschaltung übernimmt und der Pilot bzw. die Pilotin darüber hinreichende Gewissheit hat.

(3) Die Schließung des Flugplanes (Landemeldung) ist neben den in SERA.4020 lit. a genannten Möglichkeiten auch fernmündlich oder in elektronischer Form zulässig („Homebriefing“).

Abkürzung

LVR 2014

4.

Abschnitt

Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen (Flugsicht)

Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen im Luftraum G

§ 23. Sichtflüge innerhalb von Lufträumen der Klasse G in und unter einer Höhe von 900 m (3 000 ft) über dem mittleren Meeresspiegel oder 300 m (1000 ft) über Grund (die größere Höhe ist maßgebend), sind gemäß SERA.5001 lit. a und b auch bei einer Flugsicht von weniger als 5 km, jedoch

1.

nicht unter 1500 m Flugsicht zulässig, wenn die Geschwindigkeit dieser Flüge 140 kt IAS oder weniger beträgt, so dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden können, um Zusammenstöße zu vermeiden oder

2.

nicht unter 800 m Flugsicht zulässig, wenn der Flug mit einem Hubschrauber mit einer Geschwindigkeit durchgeführt wird, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

§ 24. (1) Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 lit c zulässig.

(2) Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht außerhalb kontrollierten Luftraumes beträgt 600m (2000ft) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km von dem angenommenen Standort des Luftfahrzeuges. In kontrollierten Lufträumen kommen die Flughöhen nach SERA.5005 lit. c Z 5 zu tragen. Diese dürfen außer bei Start und Landung nicht unterschritten werden.

(3) Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen oder für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort) sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in SERA.5005 lit c Z 3. umschriebenen Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

Abkürzung

LVR 2014

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

§ 24. (1) Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 lit. c zulässig.

(2) Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht außerhalb kontrollierten Luftraumes beträgt 600m (2000ft) über Grund. Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht in kontrollierten Lufträumen beträgt 300 m (1000 ft) über Grund.

(3) Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in SERA.5005 lit. c Z 3. umschriebenen Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

Abkürzung

LVR 2014

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

§ 24. (1) Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 lit. c zulässig.

(2) Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht außerhalb kontrollierten Luftraumes beträgt 600m (2000ft) über Grund. Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht in kontrollierten Lufträumen beträgt 300 m (1000 ft) über Grund.

(3) Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in SERA.5005 lit. c Z 3 festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

Abkürzung

LVR 2014

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

§ 24. (1) Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 lit. c zulässig.

(2) Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht außerhalb kontrollierten Luftraumes beträgt 600 m (2000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 300 m. Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht in kontrollierten Lufträumen beträgt 300 m (1000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 150 m.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 19, BGBl. II Nr. 174/2020)

Abkürzung

LVR 2014

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

§ 24. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 lit. c zulässig.

Abkürzung

LVR 2014

5.

Abschnitt

Luftraumklassifzierung

Luftraumklassifizierung

§ 25. Nach der Klassifizierung gemäß dem 6. Abschnitt des Anhanges der SERA werden Lufträume im Anhang A festgelegt. Jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse im Anhang A festgelegt ist, wird mit der Luftraumklasse G klassifiziert.

Abkürzung

LVR 2014

5.

Abschnitt

Luftraumklassifzierung

Luftraumklassifizierung

§ 25. Nach dem 6. Abschnitt des Anhanges der SERA werden Lufträume mit den aus Anhang A ersichtlichen räumlichen Grenzen festgelegt. Jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse im Anhang A festgelegt ist, wird mit der Luftraumklasse G klassifiziert.

Abkürzung

LVR 2014

5.

Abschnitt

Luftraumklassifzierung

Luftraumklassifizierung

§ 25. Nach dem 6. Abschnitt des Anhanges der SERA werden Lufträume mit den aus Anhang A ersichtlichen räumlichen Grenzen festgelegt. Etwaige zeitliche Beschränkungen der Luftraumklassifizierung sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Jener Teil des Luftraumes in Österreich, der dauerhaft oder vorübergehend mit keiner anderen Luftraumklasse festgelegt ist, wird mit der Luftraumklasse G klassifiziert.

Abkürzung

LVR 2014

Festlegung von Flugverkehrsdiensten

§ 25a. (1) Auf Grundlage der Faktoren des Art. 3a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011, ABl. Nr. L 62 vom 8.3.2017, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1771, ABl. Nr. L 228 vom 15.9.2023 S. 49, sind die Flughäfen Wien, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg als kontrollierte Flugplätze zu betreiben und Flugverkehrsdienste durch die zuständige Flugverkehrsdienststelle zu erbringen.

(2) Unbeschadet SERA.6001 lit. a Z 4 gelten Flughäfen außerhalb der Betriebszeiten als unkontrollierte Flugplätze, für die kein Flugplatzkontrolldienst zu erbringen ist.

6.

Abschnitt

An- und Abflugverfahren, Flugfunk--Sprechfunkverbindung

An- und Abflugverfahren

§ 26. (1) Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der zuständigen Behörde mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die zuständige Behörde auf bestimmten Flugplätzen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen besondere An- und Abflugverfahren auftragen, welche besondere Anforderungen an den Piloten oder die Ausrüstung oder die Leistung des Luftfahrzeuges stellen. Die Durchführung von Flügen nach diesen besonderen An- und Abflugverfahren ist nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Abkürzung

LVR 2014

6.

Abschnitt

An- und Abflugverfahren, Flugfunk-Sprechfunkverbindung

An- und Abflugverfahren

§ 26. (1) Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der zuständigen Behörde mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die zuständige Behörde auf bestimmten Flugplätzen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen besondere An- und Abflugverfahren auftragen, welche besondere Anforderungen an den Piloten oder die Ausrüstung oder die Leistung des Luftfahrzeuges stellen. Die Durchführung von Flügen nach diesen besonderen An- und Abflugverfahren ist nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Abkürzung

LVR 2014

6.

Abschnitt

An- und Abflugverfahren, Flugfunk-Sprechfunkverbindung

An- und Abflugverfahren

§ 26. (1) Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der zuständigen Behörde mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die zuständige Behörde auf bestimmten Flugplätzen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen besondere An- und Abflugverfahren auftragen, welche besondere Anforderungen an den Piloten oder die Ausrüstung oder die Leistung des Luftfahrzeuges stellen. Die Durchführung von Flügen nach diesen besonderen An- und Abflugverfahren ist nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Flugbetrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Abkürzung

LVR 2014

Flugfunk-Sprechfunkverbindung

§ 27. (1) Die Verpflichtung zur Herstellung und Aufrechterhaltung einer Flugfunk-Sprechfunkverbindung im Sinne der SERA besteht gegenüber der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle oder Militärflugleitung.

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung des Abs. 1 sind kontrollierte Flüge im Flugplatzverkehr eines kontrollierten Flugplatzes – ausgenommen Instrumentenflüge und Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung – wenn keine Sprechfunkmöglichkeit besteht und von der zuständigen Flugplatzkontrollstelle etwas anderes aufgetragen ist. Bei solchen Flügen hat der Pilot die Anweisungen zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen (gemäß Anhang 1, Abschnitt 3 bis 5 SERA) gegeben werden

Abkürzung

LVR 2014

Flugfunk-Sprechfunkverbindung

§ 27. (1) Die Verpflichtung zur Herstellung und Aufrechterhaltung einer Flugfunk-Sprechfunkverbindung im Sinne der SERA besteht gegenüber der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle oder Militärflugleitung.

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung des Abs. 1 sind kontrollierte Flüge im Flugplatzverkehr eines kontrollierten Flugplatzes – ausgenommen Instrumentenflüge und Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung – wenn keine Sprechfunkmöglichkeit besteht und von der zuständigen Flugplatzkontrollstelle etwas anderes aufgetragen ist. Bei solchen Flügen hat der Pilot die Anweisungen zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen (gemäß dem 3. und 5. Abschnitt des Anhanges der SERA) gegeben werden.

Abkürzung

LVR 2014

Meldungen

§ 27a. Die in SERA.10001 lit. b vorgesehene „operations normal“ Meldung an die Flugverkehrsdienststelle darf unterlassen werden.

Abkürzung

LVR 2014

Ausfall der Flugfunk-Sprechfunkverbindung

§ 28. (1) Wenn ein Ausfall oder eine Störung der Flugfunk-Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen der SERA ausschließt, so hat der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der folgenden Absätze einzuhalten, sofern von der Flugverkehrsdienststelle kein anderes Verfahren aufgetragen wurde.

(2) Fällt die Flugfunk-Sprechfunkverbindung aus und sind Sichtflug-Wetterbedingungen gegeben, so hat der Pilot eines kontrollierten Fluges

1.

a) den Transponder auf Code 7600 zu stellen,

b)

den Flug in Sichtflug-Wetterbedingungen fortzusetzen,

c)

auf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz zu landen und

d)

auf dem raschesten Weg seine Landung der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle zu melden, oder

2.

wenn es angebracht erscheint, den Flug nach Instrumentenflugregeln nach untenstehendem Abs. 3 abzuschließen.

(3) Fällt die Flugfunk-Sprechfunkverbindung aus und sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen gegeben oder hält der Pilot eines Fluges nach Instrumentenflugregeln es für unangebracht den Flug nach den Bedingungen des Abs. 2 Z 1 abzuschließen, so hat der Pilot in Lufträumen in denen Flugverkehrskontrolle mit Radar ausgeübt wird, nach folgenden Bestimmungen vorzugehen:

1.

Der Transponder ist auf Code 7600 zu stellen.

2.

Die zuletzt zugewiesene Flughöhe und Geschwindigkeit, oder, wenn die Mindestflughöhe höher als die zuletzt freigegebene Flughöhe ist dann diese, ist für sieben Minuten beizubehalten. Die sieben Minuten beginnen

a)

zum Zeitpunkt des Erreichens der letzten freigegebenen Flughöhe oder Mindestflughöhe,

b)

zum Zeitpunkt an dem der Transponder auf Code 7600 gestellt wurde oder

c)

zum Zeitpunkt der unterbliebenen Meldung eines Pflichtmeldepunktes,

was auch immer der spätere Zeitpunkt ist.

3.

Flughöhe und Geschwindigkeit sind dabei gemäß dem bei den Flugverkehrsdienststellen eingereichten Flugplan einzuhalten.

4.

Wenn der Flug radargeführt wird oder sich auf einem seitlich versetzten Parallelkurs unter Ausnutzung von RNAV ohne festgelegte Freigabegrenze befindet, ist der Flug spätestens zum nächsten Wegpunkt in die Flugstrecke laut geltendem Flugplan zu führen. Es muss dabei die Mindestflughöhe beachtet werden. In Bezug auf die zu befliegende Strecke oder den Beginn des Sinkfluges zum Zwecke der Landung auf einem Flughafen, ist der geltende Flugplan heranzuziehen.

5.

Der Flug ist nach dem geltenden Flugplan bis zu der zur Verwendung vorgesehenen Funknavigationshilfe fortzusetzen, die als Anflughilfe für den Zielflugplatz dient; erfolgt die Ankunft über dieser Funknavigationshilfe vor dem in Z 6 bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde der bezeichneten Funknavigationshilfe zu fliegen.

6.

Der Sinkflug von der in Z 5 bezeichneten Funknavigationshilfe ist möglichst genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen und bestätigten Anflugzeitpunkt zu beginnen.

7.

Wenn ein Anflugzeitpunkt nicht empfangen oder bestätigt wurde, so ist der Sinkflug zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunftszeit, oder so nah als möglich zur voraussichtlichen Ankunftszeit zu beginnen. Die voraussichtliche Ankunftszeit wird dem geltenden Flugplan entnommen.

8.

Es ist das für die betreffende Funknavigationshilfe festgelegte Instrumenten-Anflugverfahren auszuführen.

9.

Nach Möglichkeit ist innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, laut geltendem Flugplan, oder dem zuletzt erhaltenen und bestätigten Anflugzeitpunkt, welche dieser Zeiten auch immer die spätere ist, zu landen.

10.

Falls eine Landung nicht möglich ist, ist zu einem Ausweichflugplatz, allenfalls zu dem im Flugplan angegebenen, zu fliegen.

(4) Die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle hat der Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes für den übrigen Flugverkehr im betreffenden Luftraum die Annahme zugrunde zu legen, dass der Pilot des Luftfahrzeuges, dessen Flugfunk-Sprechfunkverbindung ausgefallen ist, sich nach den Bestimmungen der Abs. 2 oder 3 verhält, wenn nicht

1.

mit Hilfe von Radar oder auf andere Weise festgestellt wird, dass der Pilot von diesen Bestimmungen abweicht oder

2.

die sichere Nachricht vorliegt, dass das Luftfahrzeug gelandet ist.

Abkürzung

LVR 2014

Ausfall der Flugfunk-Sprechfunkverbindung

§ 28. (1) Wenn ein Ausfall oder eine Störung der Flugfunk-Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen der SERA ausschließt, so hat der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der folgenden Absätze einzuhalten, sofern von der Flugverkehrsdienststelle kein anderes Verfahren aufgetragen wurde.

(2) Fällt die Flugfunk-Sprechfunkverbindung aus und sind Sichtflug-Wetterbedingungen gegeben, so hat der Pilot eines kontrollierten Fluges

1.

a) den Transponder auf Code 7600 zu stellen,

b)

den Flug in Sichtflug-Wetterbedingungen fortzusetzen,

c)

auf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz zu landen und

d)

auf dem raschesten Weg seine Landung der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle zu melden, oder

2.

wenn es angebracht erscheint, den Flug nach Instrumentenflugregeln nach untenstehendem Abs. 3 abzuschließen.

(3) Fällt die Flugfunk-Sprechfunkverbindung aus und sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen gegeben oder hält der Pilot eines Fluges nach Instrumentenflugregeln es für unangebracht den Flug nach den Bedingungen des Abs. 2 Z 1 abzuschließen, so hat der Pilot in Lufträumen in denen Flugverkehrskontrolle mit Radar ausgeübt wird, nach folgenden Bestimmungen vorzugehen:

1.

Der Transponder ist auf Code 7600 zu stellen.

2.

Die zuletzt zugewiesene Flughöhe und Geschwindigkeit, oder, wenn die Mindestflughöhe höher als die zuletzt freigegebene Flughöhe ist dann diese, ist für sieben Minuten beizubehalten. Die sieben Minuten beginnen

a)

zum Zeitpunkt des Erreichens der letzten freigegebenen Flughöhe oder Mindestflughöhe,

b)

zum Zeitpunkt an dem der Transponder auf Code 7600 gestellt wurde oder

c)

zum Zeitpunkt der unterbliebenen Meldung eines Pflichtmeldepunktes,

was auch immer der spätere Zeitpunkt ist.

3.

Flughöhe und Geschwindigkeit sind dabei gemäß dem bei den Flugverkehrsdienststellen eingereichten Flugplan einzuhalten.

4.

Wenn der Flug radargeführt wird oder sich auf einem seitlich versetzten Parallelkurs unter Ausnutzung von RNAV ohne festgelegte Freigabegrenze befindet, ist der Flug spätestens zum nächsten Wegpunkt in die Flugstrecke laut geltendem Flugplan zu führen. Es muss dabei die Mindestflughöhe beachtet werden. In Bezug auf die zu befliegende Strecke oder den Beginn des Sinkfluges zum Zwecke der Landung auf einem Flughafen, ist der geltende Flugplan heranzuziehen.

5.

Der Flug ist nach dem geltenden Flugplan bis zu der zur Verwendung vorgesehenen Funknavigationshilfe oder dem vorgesehenen Wegpunkt fortzusetzen, die bzw. der als Anflughilfe für den Zielflugplatz dient; erfolgt die Ankunft über dieser Funknavigationshilfe oder dem Wegpunkt vor dem in Z 6 bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde der bezeichneten Funknavigationshilfe oder dem Wegpunkt zu fliegen.

6.

Der Sinkflug von der in Z 5 bezeichneten Funknavigationshilfe oder dem Wegpunkt ist möglichst genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen und bestätigten Anflugzeitpunkt zu beginnen.

7.

Wenn ein Anflugzeitpunkt nicht empfangen oder bestätigt wurde, so ist der Sinkflug zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunftszeit, oder so nah als möglich zur voraussichtlichen Ankunftszeit zu beginnen. Die voraussichtliche Ankunftszeit wird dem geltenden Flugplan entnommen.

8.

Es ist das für die betreffende Funknavigationshilfe oder den Wegpunkt festgelegte Instrumenten-Anflugverfahren auszuführen.

9.

Nach Möglichkeit ist innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, laut geltendem Flugplan, oder dem zuletzt erhaltenen und bestätigten Anflugzeitpunkt, welche dieser Zeiten auch immer die spätere ist, zu landen.

10.

Falls eine Landung nicht möglich ist, ist zu einem Ausweichflugplatz, allenfalls zu dem im Flugplan angegebenen, zu fliegen.

(4) Die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle hat der Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes für den übrigen Flugverkehr im betreffenden Luftraum die Annahme zugrunde zu legen, dass der Pilot des Luftfahrzeuges, dessen Flugfunk-Sprechfunkverbindung ausgefallen ist, sich nach den Bestimmungen der Abs. 2 oder 3 verhält, wenn nicht

1.

mit Hilfe von Radar oder auf andere Weise festgestellt wird, dass der Pilot von diesen Bestimmungen abweicht oder

2.

die sichere Nachricht vorliegt, dass das Luftfahrzeug gelandet ist.

Abkürzung

LVR 2014

7.

Abschnitt

Ausrüstungsvorschriften

Notsender

§ 29. (1) Flüge mit Zivilluftfahrzeugen dürfen bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 20 000 kg – soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird – grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn für die Luftfahrt nach gültigen einschlägigen Standards zugelassene Notsender (Crash-Sender) funktionsbereit mitgeführt werden.

(2) Kein Notsender ist erforderlich für

1.

Flüge mit Luftfahrzeugen über 5 700 kg höchstzulässiger Abflugmasse, sofern österreichisches Bundesgebiet landungslos überflogen wird,

2.

Flüge mit Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr und innerhalb solcher Bereiche, die von Beobachtern am Boden optisch überwacht werden (wie Kunstflugräume),

3.

Flüge mit Luftfahrzeugen bei Notsenderausfall, wenn den Umständen nach nicht sofort Ersatz beschafft werden kann, und die im Hinblick auf den Such- und Rettungsdienst erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind,

4.

Freiballonfahrten, wenn für Funkverbindung zu einem Verfolgerfahrzeug vorgesorgt ist und

5.

Flüge mit Hänge- und Paragleitern und bei Fallschirmabsprüngen.

(3) Über die Fälle des Abs. 2 hinaus können für die Durchführung von Luftfahrtveranstaltungen weitere Ausnahmen anlässlich der Genehmigung der Luftfahrtveranstaltungen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheitserfordernisse der Luftfahrt bewilligt werden.

Abkürzung

LVR 2014

7.

Abschnitt

Ausrüstungsvorschriften

Notsender

§ 29. (1) Flüge mit Zivilluftfahrzeugen dürfen bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 20 000 kg – soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird – grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn für die Luftfahrt nach gültigen einschlägigen Standards zugelassene Notsender (Emergency Locator Transmittor – ELT) funktionsbereit mitgeführt werden. Flüge mit Zivilluftfahrzeugen mit sechs oder weniger Sitzplätzen dürfen auch durchgeführt werden, wenn mindestens ein für die Luftfahrt nach gültigen einschlägigen Standards zugelassener und funktionsbereiter Notsender (Personal Locator Beacon – PLB) von einem Besatzungsmitglied oder einem in die Funktionsweise eingewiesenen Passagier mitgeführt wird.

(2) Kein Notsender ist erforderlich für

1.

Flüge mit Luftfahrzeugen über 5 700 kg höchstzulässiger Abflugmasse, sofern österreichisches Bundesgebiet landungslos überflogen wird,

2.

Flüge mit Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr und innerhalb solcher Bereiche, die von Beobachtern am Boden optisch überwacht werden (wie Kunstflugräume),

3.

Flüge mit Luftfahrzeugen bei Notsenderausfall, wenn den Umständen nach nicht sofort Ersatz beschafft werden kann, und die im Hinblick auf den Such- und Rettungsdienst erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind,

4.

Freiballonfahrten, wenn für Funkverbindung zu einem Verfolgerfahrzeug vorgesorgt ist und

5.

Flüge mit Hänge- und Paragleitern und bei Fallschirmabsprüngen.

(3) Über die Fälle des Abs. 2 hinaus können für die Durchführung von Luftfahrtveranstaltungen weitere Ausnahmen anlässlich der Genehmigung der Luftfahrtveranstaltungen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheitserfordernisse der Luftfahrt bewilligt werden.

Abkürzung

LVR 2014

Transponder

§ 30. (1) Der Betrieb von kraftangetriebenen Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschraubern und Gyrocoptern ist in den in Anhang A angeführten Lufträumen (Luftraumklasse E) grundsätzlich nur mit einem betriebsbereiten Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig. An diesen Transpondern ist bei Flügen mit diesen Luftfahrzeugen, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen wurde, unaufgefordert der Code 7000 inklusive automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Zivilluftfahrzeugen bereits eingebaute Transponder, die nicht in Mode S betrieben werden können, bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin verwendet werden. Im Falle des Austausches dieser Transponder ist Abs. 1 anzuwenden.

Abkürzung

LVR 2014

Transponder

§ 30. (1) Unbeschadet SERA. 6005 lit. b Z 1 und SERA.13001 ist der Betrieb von Zivilflugzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsbereiten Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:

1.

in den in Anhang A Teil 4 angeführten Zonen mit Transponderpflicht (TMZ) und

2.

in kontrollierten Lufträumen unter folgender Einschränkung: für den Luftraum E gilt dies nur für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschrauber und Tragschrauber.

(2) An den Transpondern ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.

Abkürzung

LVR 2014

7.

Abschnitt

Ausrüstungsvorschriften

Transponder

§ 30. (1) Unbeschadet SERA. 6005 lit. b Z 1 und SERA.13001 ist der Betrieb von Zivilflugzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsbereiten Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:

1.

in den in Anhang A Teil 4 angeführten Zonen mit Transponderpflicht (TMZ) und

2.

in kontrollierten Lufträumen unter folgender Einschränkung: für den Luftraum E gilt dies nur für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschrauber und Tragschrauber.

(2) An den Transpondern ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.

Abkürzung

LVR 2014

7.

Abschnitt

Ausrüstungsvorschriften

Transponder

§ 30. (1) Unbeschadet SERA.6005 lit. b und SERA.13001 ist der Betrieb von Zivilluftfahrzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsfähigen Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:

1.

in den in Anhang A Teil 4 angeführten Zonen mit Transponderpflicht (TMZ),

2.

in Lufträumen der Klasse C und D,

3.

in Lufträumen der Klasse E, wobei dies für Flüge bei Tag nur für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschrauber und Tragschrauber gilt, und

4.

im Luftraum der Klasse G für Flüge bei Nacht.

(2) An den Transpondern gemäß Abs. 1 ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.

(3) Innerhalb von Kontrollzonen (CTR) bzw. militärischen Kontrollzonen (MCTR) und militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) können Ausnahmen von der Transponderpflicht durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle bzw. Militärflugleitung gewährt werden.

Abkürzung

LVR 2014

8.

Abschnitt

Luftraumreservierung

Temporäre zivile Luftraumreservierung

§ 31. Als temporäre zivile Luftraumreservierung gelten die Lufträume der Klasse C oder D von definierter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, die in der Zeit der jeweiligen Aktivierung, temporär als Luftraum der Klasse G klassifiziert werden. Die vertikale und horizontale Ausdehnung sowie die Benutzungsbedingungen sind nach §120a LFG von der Austro Control GmbH anzuordnen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Abkürzung

LVR 2014

8.

Abschnitt

Luftraumreservierung

Temporäre zivile Luftraumreservierung

§ 31. (1) Als temporäre zivile Luftraumreservierung gelten die Lufträume der Klasse C oder D von definierter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, die in der Zeit der jeweiligen Aktivierung, temporär als Luftraum der Klasse G klassifiziert werden. Die vertikale und horizontale Ausdehnung sowie die Benutzungsbedingungen sind nach §120a LFG von der Austro Control GmbH anzuordnen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

(2) Unbeschadet Abs. 1 und § 3 Z 10 kann in Ausnahmefällen eine temporäre zivile Luftraumreservierung auf den Luftraum der Klasse E erstreckt werden, wenn dies aufgrund der von der zuständigen Behörde durchzuführenden Sicherheitsbewertung für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Anmeldung einer solchen temporären zivilen Luftraumreservierung muss so zeitgerecht erfolgen, dass die Verlautbarung der Aktivierung mittels NOTAM (§ 172a LFG) möglich ist.

9.

Abschnitt

Übungs- und Erprobungsflüge

Übungsflüge

§ 32. (1) Übungsflüge sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge ohne einen befugten Zivilfluglehrer am Doppelsteuer von Personen im Fluge geführt werden, die nicht Inhaber der nach der ZLPV 2006 für diese Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrerscheine oder Berechtigungen sind.

(2) Übungsflüge dürfen nur innerhalb folgender Luftraumgrenzen um Zivilflugplätze durchgeführt werden:

1.

nach unten: Erdoberfläche

2.

nach oben: Flugfläche 195

3.

seitlich: lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km – bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt.

(3) Innerhalb kontrollierter Lufträume sind Übungsflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes nicht gefährdet ist oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(4) Dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien dürfen bei Übungsflügen nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

(5) Werden in einem Übungsbereich gemäß Abs. 2 mehrere Übungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten und der beaufsichtigenden Fluglehrer für eine sichere Durchführung aller Flüge zu sorgen.

(6) Fluggäste dürfen bei Übungsflügen nicht mitgenommen werden.

Abkürzung

LVR 2014

9.

Abschnitt

Zivile Übungs- und Erprobungsflüge

Übungsflüge

§ 32. (1) Übungsflüge sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge ohne einen befugten Zivilfluglehrer am Doppelsteuer von Personen im Fluge geführt werden, die nicht Inhaber der nach der ZLPV 2006 oder den unionsrechtlichen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/445, ABl. Nr. L 74 vom 18.03.2015 S. 1 für diese Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrerscheine oder Berechtigungen sind.

(2) Übungsflüge um Zivilflugplätze dürfen nur innerhalb folgender Luftraumgrenzen durchgeführt werden:

1.

nach unten: Erdoberfläche

2.

nach oben: Flugfläche 195

3.

seitlich: lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km – bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt.

(3) Innerhalb kontrollierter Lufträume sind Übungsflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche die zuständige Militärflugleitung – zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes nicht gefährdet ist oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(4) Dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien dürfen bei Übungsflügen nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

(5) Werden in einem Übungsbereich gemäß Abs. 2 mehrere Übungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten und der beaufsichtigenden Fluglehrer für eine sichere Durchführung aller Flüge zu sorgen.

(6) Fluggäste dürfen bei Übungsflügen nicht mitgenommen werden.

(7) Von Militärflugplätzen dürfen Übungsflüge bei Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 62 LFG unter Anwendung der Absätze 2 bis 6 durchgeführt werden.

Abkürzung

LVR 2014

Erprobungsflüge

§ 33. Erprobungsflüge sind auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen bewilligte oder zulässige Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebautem Luftfahrtgerät bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge verwendet werden, ohne bereits alle anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen zu erfüllen.

Durchführung von Erprobungsflügen

§ 34. (1) Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind unbeschadet anderer Bestimmungen nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes nicht gefährdet ist oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist.

(2) Bei Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

Abkürzung

LVR 2014

Durchführung von Erprobungsflügen

§ 34. (1) Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind unbeschadet anderer Bestimmungen nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche die zuständige Militärflugleitung – zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes nicht gefährdet ist oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist.

(2) Bei Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

Meldungen über Erprobungsflüge

§ 35. (1) Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde, hat der Pilot den im Abs. 3 bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:

1.

vor Beginn jedes Erprobungsfluges

a)

die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie

b)

allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;

2.

die Beendigung jedes Erprobungsfluges.

(2) Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Abs. 1 erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu erstatten:

1.

an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes oder – wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet – an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und

2.

bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle.

Abkürzung

LVR 2014

Meldungen über Erprobungsflüge

§ 35. (1) Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde, hat der Pilot den im Abs. 3 bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:

1.

vor Beginn jedes Erprobungsfluges

a)

die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie

b)

allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;

2.

die Beendigung jedes Erprobungsfluges.

(2) Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Abs. 1 erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu erstatten:

1.

an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes, auf Militärflugplätzen an die Militärflugleitung, oder – wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet – an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und

2.

bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle, innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung.

Abkürzung

LVR 2014

Meldungen über Erprobungsflüge

§ 35. (1) Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde, hat der Pilot den im Abs. 3 bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:

1.

vor Beginn jedes Erprobungsfluges

a)

die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie

b)

allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;

2.

die Beendigung jedes Erprobungsfluges.

(2) Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Abs. 1 erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu erstatten:

1.

an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes, auf Militärflugplätzen an die Militärflugleitung, oder – wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet – an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und

2.

bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle, innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung.

Abkürzung

LVR 2014

Besonders bewilligungspflichtige Flüge

§ 36. (1) Flüge, bei denen die Piloten oder das Luftfahrzeug besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, wie insbesondere bei einer reduzierten Vertikalstaffelung (Reduced Vertical Separation Minimum – RVSM) oder einem Allwetterflugbetrieb (All Weather Operation – AWO), dürfen nur durchgeführt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen sind.

(2) Die Anwendung von Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists – MELs) oder von Konfigurationsabweichungslisten (Configuration Deviation Lists – CDLs) ist nur gestattet, wenn für diese Dokumente eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde.

(3) Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind grundsätzlich die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen anzuwenden. Für nicht gewerbliche Flüge können vereinfachte Betriebsverfahren festgelegt werden.

(4) Zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 bis 3 für Flüge mit Militärluftfahrzeugen, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, ist die zuständige Behörde der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Abkürzung

LVR 2014

Besonders bewilligungspflichtige Flüge

§ 36. (1) Flüge, bei denen die Piloten oder das Luftfahrzeug besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, wie insbesondere bei einer reduzierten Vertikalstaffelung (Reduced Vertical Separation Minimum – RVSM) oder einem Allwetterflugbetrieb (All Weather Operation – AWO), dürfen nur durchgeführt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen sind.

(2) Die Anwendung von Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists – MELs) oder von Konfigurationsabweichungslisten (Configuration Deviation Lists – CDLs) ist nur gestattet, wenn für diese Dokumente eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen oder der zuständigen Behörde zu melden sind.

(3) Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind grundsätzlich die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen anzuwenden. Für nicht gewerbliche Flüge können vereinfachte Betriebsverfahren festgelegt werden.

(4) Zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 bis 3 für Flüge mit Militärluftfahrzeugen, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, ist die zuständige Behörde der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Abkürzung

LVR 2014

10.

Abschnitt

Ausnahmen gemäß Art. 4 SERA

Ausnahmen gemäß Art. 4 SERA

§ 37. Bei Flügen nach § 3 Abs. 1 Z 1 nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.

Abkürzung

LVR 2014

10.

Abschnitt

Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb (Art. 4 SERA)

Ausnahmen betreffend die Staffelung

§ 37. Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.

Abkürzung

LVR 2014

10.

Abschnitt

Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb (Art. 4 SERA)

Ausnahmen betreffend die Staffelung

§ 37. Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund durchgeführt werden, kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.

Abkürzung

LVR 2014

10.

Abschnitt

Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb (Art. 4 SERA)

Ausnahmen betreffend die Staffelung

§ 37. Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund durchgeführt werden, kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge untereinander, sowie zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.

Ausnahmeantrag

§ 38. Die zuständige Behörde kann gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 Ausnahmen zu den Sichtflugregeln auf Antrag der in Art. 4 genannten Stellen bewilligen. Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass auch bei Unterschreitung der Mindestflugsichtweiten die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist. Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Abkürzung

LVR 2014

Ausnahmeantrag

§ 38. Die zuständige Behörde kann gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 Ausnahmen zu den Sichtflugregeln auf Antrag der in Art. 4 genannten Stellen bewilligen. Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass auch bei Unterschreitung der Mindestflugsichtweiten die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist. Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Abkürzung

LVR 2014

Ausnahmeantrag gemäß Art. 4 SERA

§ 38. Die zuständige Behörde kann gemäß Art. 4 SERA Ausnahmen zu den Sichtflugregeln auf Antrag der in Art. 4 genannten Stellen bewilligen. Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass auch bei Unterschreitung der Mindestflugsichtweiten die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist. Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Abkürzung

LVR 2014

Ausnahmen für Ambulanz- und Rettungsflüge

§ 38. Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in SERA.5005 lit. c Z 3 festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

Abkürzung

LVR 2014

Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sichtflüge bei Nacht

§ 38. Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in SERA.5005 lit. c Z 3 festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

Abkürzung

LVR 2014

Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sonderflüge nach Sichtflugregeln

§ 38a. Unbeschadet der in Anhang V Teilabschnitt J der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1754, ABl. Nr. L 224 vom 12.9.2023 S. 16, enthaltenen Betriebsmindestbedingungen können Ambulanz- und Rettungsflüge mit Hubschraubern, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen durchgeführt werden, von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen freigegeben werden, die unter den in SERA.5010 lit. c Z 2 festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

Abkürzung

LVR 2014

11.

Abschnitt

Sonderbestimmungen für militärisch operationellen Flugverkehr

Anwendungsbereich

§ 39. Die in diesem Abschnitt für den militärisch operationellen Flugverkehr (MOAT, § 145a LFG) festgelegten Sonderverfahren gelten für österreichische Militärluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 2 LFG). Ausländischen Militärluftfahrzeugen, für deren Ein-, Aus- oder landungslosen Überflug eine Genehmigung gemäß § 8 Abs. 4 LFG vorliegt, kann, soweit im Folgenden nicht anders bestimmt in dieser Genehmigung die Anwendung dieser Verfahren genehmigt werden. Die Durchführung anderer als der in dieser Verordnung normierten Sonderverfahren durch ausländische Militärluftfahrzeuge ist unzulässig.

Abkürzung

LVR 2014

11.

Abschnitt

Sonderbestimmungen für militärisch operationellen Flugverkehr

Anwendungsbereich

§ 39. (1) Die in diesem Abschnitt für den militärisch operationellen Flugverkehr (MOAT, § 145a LFG) festgelegten Sonderverfahren gelten für österreichische Militärluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 2 LFG). Ausländischen Militärluftfahrzeugen, für deren Ein-, Aus- oder landungslosen Überflug eine Genehmigung gemäß § 8 Abs. 4 LFG vorliegt, kann, soweit im Folgenden nicht anders bestimmt, in dieser Genehmigung die Anwendung dieser Verfahren genehmigt werden.

(2) Die Durchführung anderer als der in dieser Verordnung normierten Sonderverfahren durch ausländische Militärluftfahrzeuge ist ausschließlich in Durchführung internationaler Vereinbarungen bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft zulässig.

Abkürzung

LVR 2014

Sonderverfahren

§ 40. (1) Bei Flügen im Rahmen des militärisch operationellen Flugverkehrs darf von den in SERA und dieser Verordnung festgelegten Verfahren abgewichen werden soweit die Erfüllung der militärischen Aufgabe dies erfordert. Abstände zu Zivilluftfahrzeugen dürfen ausschließlich bei der militärischen Luftraumüberwachung gemäß § 26 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, oder mit Zustimmung des verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeugs unterschritten werden.

(2) Die dabei anzuwendenden Verfahren werden gemäß § 145a Abs. 4 LFG festgelegt.

Abkürzung

LVR 2014

Sonderverfahren

§ 40. (1) Bei Flügen im Rahmen des militärisch operationellen Flugverkehrs darf von den in SERA und dieser Verordnung festgelegten Verfahren abgewichen werden soweit die Erfüllung der militärischen Aufgabe dies erfordert. Abstände zu Zivilluftfahrzeugen dürfen ausschließlich bei der militärischen Luftraumüberwachung gemäß § 26 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, oder mit Zustimmung des verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeugs unterschritten werden.

(2) Die dabei anzuwendenden Verfahren werden gemäß § 145a Abs. 4 LFG festgelegt.

(3) Abstände zu Zivilluftfahrzeugen dürfen auch zur Durchführung internationaler Vereinbarungen bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft unterschritten werden. Die dabei anzuwendenden Verfahren werden in diesen internationalen Vereinbarungen festgelegt.

Abkürzung

LVR 2014

Kundmachung von Tiefflugstrecken und Tieffluggebieten

§ 41. Tiefflugstrecken und Tieffluggebiete können durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.

Abkürzung

LVR 2014

12.

Abschnitt

Militärisch reservierte Bereiche und militärische Luftraumbeschränkungen

Festlegung militärisch reservierter Bereiche

§ 42. (1) Als militärisch reservierte Bereiche werden während der jeweiligen zeitlichen militärischen Nutzung, jeweils mit den im Anhang C bestimmten Grenzen, festgelegt

1.

die militärischen Nahkontrollbezirke Tulln 1 bis 3 (MTMA Tulln 1 bis 3) und Zeltweg 1 bis 5 (MTMA Zeltweg 1 bis 5),

2.

die militärischen Kontrollzonen Tulln (MCTR Tulln) und Zeltweg (MCTR Zeltweg),

3.

die militärischen Flugplatzverkehrszonen Aigen (MATZ Aigen) und Wiener Neustadt 1 (MATZ Wiener Neustadt 1),

4.

die militärische Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt 2 (MATZ Wiener Neustadt 2) sowie

5.

die militärischen Trainingsgebiete (MTA).

(2) Die zeitliche militärische Nutzung der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 entspricht den Betriebszeiten der zuständigen Militärflugleitung. Normbetriebszeiten sind vorab, davon abweichende Betriebszeiten so schnell als möglich in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

(3) Die Übergabe zur zeitlich militärischen Nutzung und Rückgabe der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 ist zwischen den Flugverkehrskontrollstellen und Militärflugleitungen zu koordinieren. Die näheren Bestimmungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.

Abkürzung

LVR 2014

12.

Abschnitt

Militärisch reservierte Bereiche und militärische Luftraumbeschränkungen

Festlegung militärisch reservierter Bereiche

§ 42. (1) Als militärisch reservierte Bereiche werden während der jeweiligen zeitlichen militärischen Nutzung, jeweils mit den im Anhang C bestimmten Grenzen, festgelegt

1.

die militärischen Nahkontrollbezirke Tulln 1 bis 3 (MTMA Tulln 1 bis 3),

2.

die militärischen Nahkontrollbezirke Zeltweg 1 bis 5 (MTMA Zeltweg 1 bis 5),

3.

die militärischen Kontrollzonen Tulln (MCTR Tulln) und Zeltweg (MCTR Zeltweg),

4.

die militärischen Flugplatzverkehrszonen Aigen (MATZ Aigen) und Wiener Neustadt 1 (MATZ Wiener Neustadt 1),

5.

die militärische Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt 2 (MATZ Wiener Neustadt 2) sowie

6.

die militärischen Trainingsgebiete (MTA).

(2) Die zeitliche militärische Nutzung der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 entspricht den Betriebszeiten der zuständigen Militärflugleitung. Normbetriebszeiten sind vorab, davon abweichende Betriebszeiten so schnell als möglich in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

(3) Die Übergabe zur zeitlich militärischen Nutzung und Rückgabe der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 ist zwischen den Flugverkehrskontrollstellen und Militärflugleitungen zu koordinieren. Die näheren Bestimmungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.

Art der Luftraumreservierung

§ 43. (1) In militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt Aufgaben der Flugsicherung im Sinne des § 119 LFG von den örtlich zuständigen Militärflugleitungen als Flugverkehrsdienststelle durchgeführt. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang C im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center – MCC).

(2) In militärisch reservierten Bereichen ist der Ein-, Aus- und Durchflug mit Zivilluftfahrzeugen unter Beachtung von SERA nur nach Freigabe durch die zuständige Militärflugleitung zulässig, sofern aufgrund der Luftraumklassifizierung eine Freigabepflicht besteht.

(3) Für Flüge nach Sichtflugregeln ist unmittelbar vor einem Einflug in einen Bereich gemäß § 42 Z 1 bis 4 außerhalb der Normbetriebszeiten der örtlich zuständigen Militärflugleitung jedenfalls die Information einzuholen, ob die örtlich zuständige Militärflugleitung im Dienst ist.

(4) Besondere Verfahren zur Nutzung militärisch reservierter Bereiche sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §121 Abs. 3 LFG festzulegen.

Abkürzung

LVR 2014

Art der Luftraumreservierung

§ 43. (1) In militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt den verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen für den Ein-, Aus- oder Durchflug dieser reservierten Bereiche durch örtlich zuständige Militärflugleitungen (§ 3 Abs. 1 Z 4) Anweisungen erteilt. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang C im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center – MCC).

(2) In militärisch reservierten Bereichen ist der Ein-, Aus- und Durchflug mit Zivilluftfahrzeugen unter Beachtung von SERA nur nach Freigabe durch die zuständige Militärflugleitung zulässig, sofern aufgrund der Luftraumklassifizierung eine Freigabepflicht besteht.

(2a) Für Flüge gemäß § 3 Abs. 1 sowie für Flüge zur Brandbekämpfung können Freigaben für Sonderflüge nach Sichtflugregeln zu den in SERA.5010 festgelegten Bedingungen erteilt werden.

(3) Für Flüge nach Sichtflugregeln ist unmittelbar vor einem Einflug in einen Bereich gemäß § 42 Z 1 bis 4 außerhalb der Normbetriebszeiten der örtlich zuständigen Militärflugleitung jedenfalls die Information einzuholen, ob die örtlich zuständige Militärflugleitung im Dienst ist.

(4) Besondere Verfahren zur Nutzung militärisch reservierter Bereiche sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §121 Abs. 3 LFG festzulegen.

Abkürzung

LVR 2014

Art der Luftraumreservierung

§ 43. (1) In militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt den verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen für den Ein-, Aus- oder Durchflug dieser reservierten Bereiche durch örtlich zuständige Militärflugleitungen (§ 3 Abs. 1 Z 4) Anweisungen oder Informationen erteilt. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang C im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center – MCC).

(2) In militärisch reservierten Bereichen ist der Ein-, Aus- und Durchflug mit Zivilluftfahrzeugen unter Beachtung von SERA nur nach Freigabe durch die zuständige Militärflugleitung zulässig, sofern aufgrund der Luftraumklassifizierung eine Freigabepflicht besteht.

(2a) Für Flüge gemäß § 3 Abs. 1 sowie für Flüge zur Brandbekämpfung können Freigaben für Sonderflüge nach Sichtflugregeln zu den in SERA.5010 festgelegten Bedingungen erteilt werden.

(3) Für Flüge nach Sichtflugregeln ist unmittelbar vor einem Einflug in einen Bereich gemäß § 42 Z 1 bis 5, sofern aufgrund der jeweiligen Luftraumklassifizierung eine Freigabe erforderlich ist, außerhalb der Normbetriebszeiten der örtlich zuständigen Militärflugleitung jedenfalls die Information einzuholen, ob die örtlich zuständige Militärflugleitung im Dienst ist.

(4) Besondere Verfahren zur Nutzung militärisch reservierter Bereiche sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §121 Abs. 3 LFG festzulegen.

Abkürzung

LVR 2014

Klassifizierung militärisch reservierter Bereiche

§ 44. (1) Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind der Luftraumklasse D gemäß SERA.6001 zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß § 42 Abs. 1 Z 5 bleibt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert.

(2) Innerhalb militärisch reservierter Bereiche kann definierten Teilen für eine zeitlich beschränkte Nutzung die Luftraumklasse G zugewiesen werden. Die Aktivierung und Deaktivierung dieser Bereiche erfolgt durch die zuständige Militärflugleitung. Solche Bereiche und ihre Nutzungsbedingungen sind auf luftfahrtübliche Weise kundzumachen.

Abkürzung

LVR 2014

Klassifizierung militärisch reservierter Bereiche

§ 44. (1) Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sind der Luftraumklasse D gemäß SERA.6001 zugeordnet. Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 sind den Luftraumklassen D und E gemäß SERA.6001 zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 bleibt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert.

(2) Innerhalb militärisch reservierter Bereiche kann definierten Teilen für eine zeitlich beschränkte Nutzung die Luftraumklasse G zugewiesen werden. Die Aktivierung und Deaktivierung dieser Bereiche erfolgt durch die zuständige Militärflugleitung. Solche Bereiche und ihre Nutzungsbedingungen sind auf luftfahrtübliche Weise kundzumachen.

Abkürzung

LVR 2014

Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete

§ 45. (1) Nach § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den aus Anhang D ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.

(2) Hinsichtlich der in Anhang D bezeichneten militärischen Gefahrengebiete wird darauf hingewiesen, dass der Ein-, Aus- und Durchflug mit den jeweils dort angeführten möglichen Gefahren verbunden ist.

Abkürzung

LVR 2014

Militärische Übungs- und Erprobungsflüge

§ 46. (1) Militärische Übungs- und Erprobungsflüge dienen der militärischen Flugausbildung und der Erprobung von militärisch genutzten Luftfahrzeugen sowie Luftfahrtgeräts im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009.

(2) Militärische Übungsflüge dürfen nur innerhalb militärisch reservierter Bereiche gemäß § 42 Abs. 1 während ihrer zeitlichen militärischen Nutzung durchgeführt werden.

(3) Militärische Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume außerhalb militärisch reservierter Bereiche sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist unter Berücksichtigung des Flugzweckes zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Die Bestimmungen des § 36 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei militärischen Übungs- und Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

13.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Flugverkehrsdienststelle, Militärflugleitung

§ 47. (1) Flugverkehrsdienststellen sind die Flugsicherungsstellen (§ 120 LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.

(2) Innerhalb militärisch reservierter Bereiche gemäß § 42 sind die Aufgaben der Flugsicherung durch die örtlich zuständige Militärflugleitung auszuüben. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.

Zuständigkeit

§ 48. Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Austro Control GmbH.

Abkürzung

LVR 2014

13.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Zuständigkeit

§ 48. Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Austro Control GmbH.

Abkürzung

LVR 2014

Übergangsbestimmungen

§ 49. Alle Bescheide, die gemäß den Luftverkehrsregeln 2010, BGBl. II Nr. 80/2010, erteilt wurden, behalten im Rahmen ihrer jeweiligen Befristung ihre Gültigkeit.

Abkürzung

LVR 2014

Bezugnahme auf Richtlinien und Hinweise auf die Notifikation

§ 50. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18, der Kommission der Europäischen Union notifiziert (Notifizierungsnummer 2014/369/A).

Inkrafttreten

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

Abkürzung

LVR 2014

Inkrafttreten

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 8, § 24 Abs. 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, § 43 Abs. 1 und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten § 47 samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. I. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A I. 4., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.

Abkürzung

LVR 2014

Inkrafttreten

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 8, § 24 Abs. 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, § 43 Abs. 1 und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten § 47 samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. I. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A I. 4., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, 5 und 5a, § 24 Abs. 3, § 25, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2, die Überschrift des 10. Abschnittes, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, der Anhang B mit Ausnahme der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), sowie der Anhang D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft, zugleich tritt § 6 Abs. 1 Z 4 außer Kraft. Die §§ 42 und 44 Abs. 1 sowie die Anhänge A und C und im Anhang B die Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018, treten mit 28. März 2019 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 außer Kraft.

Abkürzung

LVR 2014

Inkrafttreten

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 8, § 24 Abs. 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, § 43 Abs. 1 und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten § 47 samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. I. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A I. 4., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, 5 und 5a, § 24 Abs. 3, § 25, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2, die Überschrift des 10. Abschnittes, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, der Anhang B mit Ausnahme der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), sowie der Anhang D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft, zugleich tritt § 6 Abs. 1 Z 4 außer Kraft. Die §§ 42 und 44 Abs. 1 sowie die Anhänge A und C und im Anhang B die Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018, treten mit 28. März 2019 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7a samt Überschrift, 14a Abs. 3, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 5, 21, die Überschrift zu § 22, 22 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27a samt Überschrift, 30, 31, 37, 38 samt Überschrift, im Anhang B Teil A. 1. Abs. 1, Teil A 2. Abs. 1 und Abs. 2, Teil A. 3. Abs. 1 und im Anhang D, Abschnitt A Teil 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem 21.05.2020 in Kraft, zugleich tritt § 24 Abs. 3 außer Kraft. Die §§ 39 und 40 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

LVR 2014

Inkrafttreten

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 8, § 24 Abs. 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, § 43 Abs. 1 und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten § 47 samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. I. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A I. 4., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, 5 und 5a, § 24 Abs. 3, § 25, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2, die Überschrift des 10. Abschnittes, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, der Anhang B mit Ausnahme der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), sowie der Anhang D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft, zugleich tritt § 6 Abs. 1 Z 4 außer Kraft. Die §§ 42 und 44 Abs. 1 sowie die Anhänge A und C und im Anhang B die Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018, treten mit 28. März 2019 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7a samt Überschrift, 14a Abs. 3, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 5, 21, die Überschrift zu § 22, 22 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27a samt Überschrift, 30, 31, 37, 38 samt Überschrift, im Anhang B Teil A. 1. Abs. 1, Teil A 2. Abs. 1 und Abs. 2, Teil A. 3. Abs. 1 und im Anhang D, Abschnitt A Teil 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem 21.05.2020 in Kraft, zugleich tritt § 24 Abs. 3 außer Kraft. Die §§ 39 und 40 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z 11 und 12, 18 samt Überschrift, 18a samt Überschrift, 18b samt Überschrift, 37 und im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Abs. 2, Teil A. 1. (LO R 1) Abs. 1, Teil A. 2. (LO R 15) Abs. 2 und Teil A. 3. (LO R 16) Abs. 1 (d) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2022 treten mit dem 12. August 2022 in Kraft, zugleich treten § 18 Abs. 5a und 8 und § 29 samt Überschrift außer Kraft.

Abkürzung

LVR 2014

Inkrafttreten

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 8, § 24 Abs. 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, § 43 Abs. 1 und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten § 47 samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. I. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A I. 4., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, 5 und 5a, § 24 Abs. 3, § 25, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2, die Überschrift des 10. Abschnittes, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, der Anhang B mit Ausnahme der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), sowie der Anhang D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft, zugleich tritt § 6 Abs. 1 Z 4 außer Kraft. Die §§ 42 und 44 Abs. 1 sowie die Anhänge A und C und im Anhang B die Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018, treten mit 28. März 2019 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7a samt Überschrift, 14a Abs. 3, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 5, 21, die Überschrift zu § 22, 22 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27a samt Überschrift, 30, 31, 37, 38 samt Überschrift, im Anhang B Teil A. 1. Abs. 1, Teil A 2. Abs. 1 und Abs. 2, Teil A. 3. Abs. 1 und im Anhang D, Abschnitt A Teil 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem 21.05.2020 in Kraft, zugleich tritt § 24 Abs. 3 außer Kraft. Die §§ 39 und 40 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z 11 und 12, 18 samt Überschrift, 18a samt Überschrift, 18b samt Überschrift, 37 und im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Abs. 2, Teil A. 1. (LO R 1) Abs. 1, Teil A. 2. (LO R 15) Abs. 2 und Teil A. 3. (LO R 16) Abs. 1 (d) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2022 treten mit dem 12. August 2022 in Kraft, zugleich treten § 18 Abs. 5a und 8 und § 29 samt Überschrift außer Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 30, die Überschrift des § 38 und § 38a samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2024, treten mit dem 15. Juli 2024 in Kraft.

Abkürzung

LVR 2014

Inkrafttreten

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 8, § 24 Abs. 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, § 43 Abs. 1 und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten § 47 samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. I. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A I. 4., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, 5 und 5a, § 24 Abs. 3, § 25, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2, die Überschrift des 10. Abschnittes, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, der Anhang B mit Ausnahme der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), sowie der Anhang D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft, zugleich tritt § 6 Abs. 1 Z 4 außer Kraft. Die §§ 42 und 44 Abs. 1 sowie die Anhänge A und C und im Anhang B die Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018, treten mit 28. März 2019 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7a samt Überschrift, 14a Abs. 3, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 5, 21, die Überschrift zu § 22, 22 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27a samt Überschrift, 30, 31, 37, 38 samt Überschrift, im Anhang B Teil A. 1. Abs. 1, Teil A 2. Abs. 1 und Abs. 2, Teil A. 3. Abs. 1 und im Anhang D, Abschnitt A Teil 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem 21.05.2020 in Kraft, zugleich tritt § 24 Abs. 3 außer Kraft. Die §§ 39 und 40 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z 11 und 12, 18 samt Überschrift, 18a samt Überschrift, 18b samt Überschrift, 37 und im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Abs. 2, Teil A. 1. (LO R 1) Abs. 1, Teil A. 2. (LO R 15) Abs. 2 und Teil A. 3. (LO R 16) Abs. 1 (d) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2022 treten mit dem 12. August 2022 in Kraft, zugleich treten § 18 Abs. 5a und 8 und § 29 samt Überschrift außer Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 30, die Überschrift des § 38 und § 38a samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2024, treten mit dem 15. Juli 2024 in Kraft.

(8) Der Anhang E tritt mit Ablauf des 11. Juli 2024 außer Kraft.

Abkürzung

LVR 2014

Inkrafttreten

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 8, § 24 Abs. 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, § 43 Abs. 1 und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten § 47 samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. I. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A I. 4., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, 5 und 5a, § 24 Abs. 3, § 25, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2, die Überschrift des 10. Abschnittes, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, der Anhang B mit Ausnahme der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), sowie der Anhang D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft, zugleich tritt § 6 Abs. 1 Z 4 außer Kraft. Die §§ 42 und 44 Abs. 1 sowie die Anhänge A und C und im Anhang B die Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018, treten mit 28. März 2019 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7a samt Überschrift, 14a Abs. 3, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 5, 21, die Überschrift zu § 22, 22 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27a samt Überschrift, 30, 31, 37, 38 samt Überschrift, im Anhang B Teil A. 1. Abs. 1, Teil A 2. Abs. 1 und Abs. 2, Teil A. 3. Abs. 1 und im Anhang D, Abschnitt A Teil 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem 21.05.2020 in Kraft, zugleich tritt § 24 Abs. 3 außer Kraft. Die §§ 39 und 40 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z 11 und 12, 18 samt Überschrift, 18a samt Überschrift, 18b samt Überschrift, 37 und im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Abs. 2, Teil A. 1. (LO R 1) Abs. 1, Teil A. 2. (LO R 15) Abs. 2 und Teil A. 3. (LO R 16) Abs. 1 (d) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2022 treten mit dem 12. August 2022 in Kraft, zugleich treten § 18 Abs. 5a und 8 und § 29 samt Überschrift außer Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 30, die Überschrift des § 38 und § 38a samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2024, treten mit dem 15. Juli 2024 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13a samt Überschrift, § 18 Abs. 4, 5, 6, 8 und 9, § 18b samt Überschrift, § 21 Abs. 1 und 2, § 24, § 25, § 25a samt Überschrift, § 28 Abs. 3 sowie im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Abs. 1 und Teil A. 4. (LO R 18) Abs. 1 lit. c sowie Anhang E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2025 treten mit dem 15. Mai 2025 in Kraft, zugleich treten § 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 2 außer Kraft.

(8) Der Anhang E tritt mit Ablauf des 11. Juli 2024 außer Kraft.

Abkürzung

LVR 2014

Inkrafttreten

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 8, § 24 Abs. 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, § 43 Abs. 1 und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten § 47 samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. I. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A I. 4., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, 5 und 5a, § 24 Abs. 3, § 25, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2, die Überschrift des 10. Abschnittes, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, der Anhang B mit Ausnahme der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), sowie der Anhang D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft, zugleich tritt § 6 Abs. 1 Z 4 außer Kraft. Die §§ 42 und 44 Abs. 1 sowie die Anhänge A und C und im Anhang B die Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018, treten mit 28. März 2019 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7a samt Überschrift, 14a Abs. 3, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 5, 21, die Überschrift zu § 22, 22 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27a samt Überschrift, 30, 31, 37, 38 samt Überschrift, im Anhang B Teil A. 1. Abs. 1, Teil A 2. Abs. 1 und Abs. 2, Teil A. 3. Abs. 1 und im Anhang D, Abschnitt A Teil 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem 21.05.2020 in Kraft, zugleich tritt § 24 Abs. 3 außer Kraft. Die §§ 39 und 40 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z 11 und 12, 18 samt Überschrift, 18a samt Überschrift, 18b samt Überschrift, 37 und im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Abs. 2, Teil A. 1. (LO R 1) Abs. 1, Teil A. 2. (LO R 15) Abs. 2 und Teil A. 3. (LO R 16) Abs. 1 (d) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2022 treten mit dem 12. August 2022 in Kraft, zugleich treten § 18 Abs. 5a und 8 und § 29 samt Überschrift außer Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 30, die Überschrift des § 38 und § 38a samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2024, treten mit dem 15. Juli 2024 in Kraft.

(8) Der Anhang E tritt mit Ablauf des 11. Juli 2024 außer Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13a samt Überschrift, § 18 Abs. 4, 5, 6, 8 und 9, § 18b samt Überschrift, § 21 Abs. 1 und 2, § 24, § 25, § 25a samt Überschrift, § 28 Abs. 3 sowie im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Abs. 1 und Teil A. 4. (LO R 18) Abs. 1 lit. c sowie Anhang E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2025 treten mit dem 15. Mai 2025 in Kraft, zugleich treten § 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 2 außer Kraft.(10) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 2 und § 36 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2025, treten mit 19. März 2026 in Kraft.

Anhang A

Kontrollierte Lufträume, Zonen mit Transponderpflicht und Zonen mit Funkkommunikationspflicht

A. KONTROLLBEZIRKE

I. Oberer Kontrollbezirk

Als oberer Kontrollbezirk (UTA) wird der seitlich durch die Bundesgrenzen, nach oben durch die Obere Staatsgrenze, und nach unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt und mit Luftraumklasse C klassifiziert.

II. Unterer Kontrollbezirk

1 Kontrollbezirke

(1) Als Kontrollbezirke (CTA) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach oben durch die Flugfläche 245, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

1.1. Kontrollbezirk Arlberg (CTA Arlberg)

vom Koordinatenpunkt 47°24'30.4272" Nord 09°39'06.8780" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'12.0000" Nord 09°55'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'04.0000" Nord 10°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'28.0000" Nord 10°28'19.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'59.0000" Nord 10°40'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°01'53.0000" Nord 11°03'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'27.1741" Nord 11°15'24.1093" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°51'17.6926" Nord 10°28'10.7570" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°24'30.4272" Nord 09°39'06.8780" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 15500 FT
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 15500 FT

1.2. Kontrollbezirk C (CTA C)

vom Koordinatenpunkt 47°35'17.2188" Nord 11°44'20.8947" Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°32'21.0120" Nord 09°33'49.4028" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°24'30.4272" Nord 09°39'06.8780" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'12.0000" Nord 09°55'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'04.0000" Nord 10°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'28.0000" Nord 10°28'19.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'59.0000" Nord 10°40'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°01'53.0000" Nord 11°03'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'27.1741" Nord 11°15'24.1093" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°59'32.8579" Nord 11°46'54.3992" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'30.0000" Nord 12°05'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'10.0000" Nord 12°29'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'10.0000" Nord 12°54'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000" Nord 13°13'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'00.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°02'45.0000" Nord 13°41'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°50'00.0000" Nord 13°20'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°33'42.0240" Nord 13°20'00.8749" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°31'22.7488" Nord 13°42'50.6758" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'25.0000" Nord 13°41'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°42'20.0000" Nord 13°36'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'55.0000" Nord 13°39'07.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000" Nord 13°58'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'07.0000" Nord 14°01'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'12.0000" Nord 14°02'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'00.0000" Nord 14°12'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'30.0000" Nord 14°45'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'05.0000" Nord 15°00'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'43.0000" Nord 15°05'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000" Nord 15°24'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'04.0000" Nord 15°27'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50'00.0000" Nord 15°35'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°49'58.0000" Nord 14°39'57.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'23.0000" Nord 14°48'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'07.0000" Nord 14°31'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000" Nord 14°23'58.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000" Nord 14°18'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'44.0000" Nord 13°20'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000" Nord 13°19'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000" Nord 13°19'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000" Nord 13°18'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'31.0000" Nord 13°21'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'49.0000" Nord 13°24'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'34.0000" Nord 13°26'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'59.0000" Nord 13°26'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'11.0000" Nord 13°32'26.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'56.0000" Nord 13°28'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'57.0000" Nord 13°23'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'36.0000" Nord 13°21'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'13.0000" Nord 13°18'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'23.0000" Nord 13°13'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'41.0000" Nord 13°08'53.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°36'38.0000" Nord 13°08'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'13.3178" Nord 13°04'50.6849" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°41'42.7941" Nord 12°26'24.2409" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'20.0000" Nord 12°13'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'13.0000" Nord 12°07'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'20.0000" Nord 11°48'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'30.0000" Nord 11°26'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'40.0000" Nord 11°29'35.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'40.0000" Nord 11°24'59.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'15.0000" Nord 11°22'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'55.0000" Nord 11°10'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'40.0000" Nord 11°00'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'12.0000" Nord 11°02'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'48.0000" Nord 11°00'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'59.0000" Nord 10°52'32.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'58.0000" Nord 10°47'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'56.0000" Nord 10°41'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.7100" Nord 10°40'36.3300" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'03.0000" Nord 10°41'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'11.0000" Nord 10°45'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'23.0000" Nord 10°47'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'54.0000" Nord 10°53'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'17.0000" Nord 11°01'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000" Nord 11°04'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.0000" Nord 11°13'14.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'00.0000" Nord 11°44'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'17.2188" Nord 11°44'20.8947" Ost
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / FL125 Luftraumklasse "E": FL125 / 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

1.3. Kontrollbezirk Glockner (CTA Glockner)

vom Koordinatenpunkt 47°17'30.0000" Nord 12°05'50.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'10.0000" Nord 12°29'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'10.0000" Nord 12°54'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000" Nord 13°13'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'00.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°02'45.0000" Nord 13°41'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°50'00.0000" Nord 13°20'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°33'42.0240" Nord 13°20'00.8749" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°59'32.8579" Nord 11°46'54.3992" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'30.0000" Nord 12°05'50.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 14500 FT
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 14500 FT

1.4. Kontrollbezirk N (CTA N)

vom Koordinatenpunkt 48°47'12.7189" Nord 15°59'07.5868" Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°46'17.8329" Nord 13°50'22.4354" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°17'29.4680" Nord 13°09'58.9780" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'02.0000" Nord 13°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'02.0000" Nord 13°22'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56'13.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000" Nord 14°18'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000" Nord 14°23'58.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'07.0000" Nord 14°31'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'23.0000" Nord 14°48'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°49'58.0000" Nord 14°39'57.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50'00.0000" Nord 15°35'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'26.0000" Nord 15°39'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'36.0000" Nord 15°23'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'11.0000" Nord 15°24'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°44'02.0000" Nord 15°43'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°47'12.7189" Nord 15°59'07.5868" Ost
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 9500 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund Luftraumklasse "E": 9500 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

1.5. Kontrollbezirk S (CTA S)

vom Koordinatenpunkt 47°15'01.2303" Nord 16°25'49.9054" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000" Nord 16°16'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'04.0000" Nord 16°06'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'10.0000" Nord 16°03'01.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'26.0000" Nord 15°39'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50'00.0000" Nord 15°35'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'04.0000" Nord 15°27'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000" Nord 15°24'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'43.0000" Nord 15°05'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'05.0000" Nord 15°00'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'30.0000" Nord 14°45'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'00.0000" Nord 14°12'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'12.0000" Nord 14°02'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'07.0000" Nord 14°01'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000" Nord 13°58'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'55.0000" Nord 13°39'07.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°42'20.0000" Nord 13°36'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'25.0000" Nord 13°41'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°31'22.7488" Nord 13°42'50.6758" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°38'40.9961" Nord 15°15'43.9612" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'00.0000" Nord 15°14'44.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'56.0000" Nord 15°11'19.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'42.0000" Nord 15°11'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000" Nord 15°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'16.0000" Nord 15°10'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000" Nord 15°12'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'12.0000" Nord 15°12'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'12.0000" Nord 15°12'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'30.0000" Nord 15°11'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'38.0000" Nord 15°14'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.0000" Nord 15°16'57.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'42.0000" Nord 15°15'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'46.0000" Nord 15°25'13.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'08.0000" Nord 15°37'58.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'05.0000" Nord 15°44'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°03'33.0000" Nord 15°55'16.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'37.7077" Nord 15°59'07.6386" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°52'08.6161" Nord 16°06'49.9210" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°15'01.2303" Nord 16°25'49.9054" Ost
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 9500 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund Luftraumklasse "E": 9500 FT / 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
2.

Nahkontrollbezirke

(1) Als Nahkontrollbezirke (TMA) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach oben durch die Flugfläche 245, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

2.1. Nahkontrollbezirk LOWG 1 (TMA LOWG 1)

vom Koordinatenpunkt 47°09'16.0000" Nord 15°20'34.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'53.0000" Nord 15°25'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'50.0000" Nord 15°29'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'06.0000" Nord 15°32'02.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'23.0000" Nord 15°34'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'32.0000" Nord 15°41'06.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'53.0000" Nord 15°46'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'10.0000" Nord 15°40'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'40.0000" Nord 15°21'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'05.0000" Nord 15°16'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'52.0000" Nord 15°14'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'32.0000" Nord 15°14'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'16.0000" Nord 15°20'34.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 2500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 2500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.2. Nahkontrollbezirk LOWG 2 (TMA LOWG 2)

vom Koordinatenpunkt 46°49'37.7077" Nord 15°59'07.6386" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°03'33.0000" Nord 15°55'16.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'05.0000" Nord 15°44'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'32.0000" Nord 15°41'06.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'53.0000" Nord 15°46'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'10.0000" Nord 15°40'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'40.0000" Nord 15°21'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'05.0000" Nord 15°16'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'52.0000" Nord 15°14'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'32.0000" Nord 15°14'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'16.0000" Nord 15°20'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'53.0000" Nord 15°25'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'33.0000" Nord 15°25'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'15.0000" Nord 15°22'47.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'06.0000" Nord 15°20'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'33.0000" Nord 15°14'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000" Nord 15°12'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'16.0000" Nord 15°10'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000" Nord 15°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'42.0000" Nord 15°11'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'56.0000" Nord 15°11'19.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'00.0000" Nord 15°14'44.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°38'40.9961" Nord 15°15'43.9612" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°49'37.7077" Nord 15°59'07.6386" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 4500 FT Luftraumklasse "E": 4500 FT / 1000 FT über Grund

2.3. Nahkontrollbezirk LOWG 3 (TMA LOWG 3)

vom Koordinatenpunkt 47°18'30.0000" Nord 15°18'41.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'03.0000" Nord 15°23'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'33.0000" Nord 15°25'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'15.0000" Nord 15°22'47.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'06.0000" Nord 15°20'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'30.0000" Nord 15°18'41.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 5000 FT Luftraumklasse "E": 5000 FT / 1000 FT über Grund

2.4. Nahkontrollbezirk LOWG 4 (TMA LOWG 4)

vom Koordinatenpunkt 47°08'12.0000" Nord 15°12'39.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000" Nord 15°12'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'06.0000" Nord 15°20'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'30.0000" Nord 15°18'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'03.0000" Nord 15°23'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'33.0000" Nord 15°25'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'53.0000" Nord 15°25'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'50.0000" Nord 15°29'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'06.0000" Nord 15°32'02.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'23.0000" Nord 15°34'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'16.0000" Nord 15°31'14.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'09.0000" Nord 15°26'47.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'42.0000" Nord 15°23'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.0000" Nord 15°16'57.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'38.0000" Nord 15°14'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'30.0000" Nord 15°11'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'12.0000" Nord 15°12'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'12.0000" Nord 15°12'39.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 7000 FT Luftraumklasse "E": 7000 FT / 1000 FT über Grund

2.5. Nahkontrollbezirk LOWG 5 (TMA LOWG 5)

vom Koordinatenpunkt 47°25'42.0000" Nord 15°15'22.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'46.0000" Nord 15°25'13.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'08.0000" Nord 15°37'58.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'05.0000" Nord 15°44'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'32.0000" Nord 15°41'06.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'23.0000" Nord 15°34'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'16.0000" Nord 15°31'14.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'09.0000" Nord 15°26'47.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'42.0000" Nord 15°23'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.0000" Nord 15°16'57.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'42.0000" Nord 15°15'22.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 7500 FT Luftraumklasse "E": 7500 FT / 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.6. Nahkontrollbezirk LOWI 1 (TMA LOWI 1)

vom Koordinatenpunkt 47°16'59.0000" Nord 10°52'32.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'52.0000" Nord 10°52'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'54.0000" Nord 10°53'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'17.0000" Nord 11°01'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000" Nord 11°04'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.0000" Nord 11°13'14.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'00.0000" Nord 11°44'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'40.0000" Nord 11°45'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'04.0000" Nord 11°45'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'20.0000" Nord 11°48'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'30.0000" Nord 11°26'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'40.0000" Nord 11°29'35.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'40.0000" Nord 11°24'59.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'15.0000" Nord 11°22'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'55.0000" Nord 11°10'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'40.0000" Nord 11°00'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'12.0000" Nord 11°02'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'48.0000" Nord 11°00'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'59.0000" Nord 10°52'32.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7000 FT
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / 195 FT Luftraumklasse "D": FL195 / 7000 FT

2.7. Nahkontrollbezirk LOWI 2 (TMA LOWI 2)

vom Koordinatenpunkt 47°18'23.0000" Nord 10°47'34.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'54.0000" Nord 10°53'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'52.0000" Nord 10°52'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'59.0000" Nord 10°52'32.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'58.0000" Nord 10°47'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'37.0000" Nord 10°46'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'23.0000" Nord 10°47'34.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / 195 FT Luftraumklasse "D": FL195 / 9000 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse "E": 9000 FT / 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.8. Nahkontrollbezirk LOWI 3 (TMA LOWI 3)

vom Koordinatenpunkt 47°18'03.0000" Nord 10°41'45.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'11.0000" Nord 10°45'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'23.0000" Nord 10°47'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'37.0000" Nord 10°46'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'58.0000" Nord 10°47'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'56.0000" Nord 10°41'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.7100" Nord 10°40'36.3300" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'03.0000" Nord 10°41'45.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / 195 FT Luftraumklasse "D": FL195 / 10500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse "E": 10500 FT / 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.9. Nahkontrollbezirk LOWI 4 (TMA LOWI 4)

vom Koordinatenpunkt 47°24'06.0000" Nord 11°44'51.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'28.0000" Nord 11°54'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'00.0000" Nord 11°58'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'20.0000" Nord 11°48'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'04.0000" Nord 11°45'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'06.0000" Nord 11°44'51.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / 195 FT Luftraumklasse "D": FL195 / 8500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse "E": 8500 FT / 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.10. Nahkontrollbezirk LOWI 5 (TMA LOWI 5)

vom Koordinatenpunkt 47°41'42.7941" Nord 12°26'24.2409" Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°35'17.2188" Nord 11°44'20.8947" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'00.0000" Nord 11°44'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'06.0000" Nord 11°44'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'28.0000" Nord 11°54'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'00.0000" Nord 11°58'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'20.0000" Nord 11°48'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'13.0000" Nord 12°07'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'20.0000" Nord 12°13'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'42.7941" Nord 12°26'24.2409" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / 195 FT Luftraumklasse "D": FL195 / 9500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse "E": 9500 FT / 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.11. Nahkontrollbezirk LOWK 1 (TMA LOWK 1)

vom Koordinatenpunkt 46°49'02.0000" Nord 14°07'52.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'21.0000" Nord 14°38'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'09.0000" Nord 14°42'57.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'10.0000" Nord 14°50'02.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°33'48.0000" Nord 14°48'13.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°32'24.0000" Nord 14°42'35.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°33'07.0000" Nord 14°38'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°32'20.0000" Nord 14°36'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'19.0000" Nord 14°22'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'10.0000" Nord 14°09'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'22.0000" Nord 14°06'43.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44'01.0000" Nord 14°09'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44'48.0000" Nord 14°05'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'02.0000" Nord 14°07'52.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse "E": 4500 FT / 1000 FT über Grund

2.12. Nahkontrollbezirk LOWK 2 (TMA LOWK 2)

vom Koordinatenpunkt 46°39'59.0000" Nord 13°58'52.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°41'59.0000" Nord 14°04'19.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44'48.0000" Nord 14°05'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44'01.0000" Nord 14°09'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'22.0000" Nord 14°06'43.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'10.0000" Nord 14°09'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'10.0000" Nord 14°02'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°36'40.0000" Nord 14°00'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°39'59.0000" Nord 13°58'52.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 3500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse "E": 3500 FT / 1000 FT über Grund

2.13. Nahkontrollbezirk LOWK 3 (TMA LOWK 3)

vom Koordinatenpunkt 46°45'09.0000" Nord 14°42'57.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'21.0000" Nord 14°38'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'02.0000" Nord 14°07'52.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44'48.0000" Nord 14°05'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°41'59.0000" Nord 14°04'19.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°39'59.0000" Nord 13°58'52.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°41'50.0000" Nord 13°50'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'35.0000" Nord 13°52'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'40.0000" Nord 14°01'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°54'17.0000" Nord 14°04'32.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'00.0000" Nord 14°12'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'44.0000" Nord 14°26'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'04.0000" Nord 14°29'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'20.0000" Nord 14°33'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'09.0000" Nord 14°42'57.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 6500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse "E": 6500 FT / 1000 FT über Grund

2.14. Nahkontrollbezirk LOWK 4 (TMA LOWK 4)

vom Koordinatenpunkt 46°45'09.0000" Nord 14°42'57.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'38.0000" Nord 14°48'57.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°39'25.0000" Nord 14°56'08.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'10.0000" Nord 14°50'02.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'09.0000" Nord 14°42'57.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 6500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse "E": 6500 FT / 1000 FT über Grund

2.15. Nahkontrollbezirk LOWL 1 (TMA LOWL 1)

vom Koordinatenpunkt 48°17'12.0000" Nord 13°44'04.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'09.0000" Nord 14°12'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'06.0000" Nord 14°13'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'17.0000" Nord 14°19'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'19.0000" Nord 14°20'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'52.0000" Nord 14°37'59.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'54.0000" Nord 14°38'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'44.0000" Nord 14°04'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'00.0000" Nord 13°44'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'05.0000" Nord 13°44'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'12.0000" Nord 13°44'04.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 2500 FT
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 2500 FT

2.16. Nahkontrollbezirk LOWL 2 (TMA LOWL 2)

vom Koordinatenpunkt 48°06'00.0000" Nord 13°44'50.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°01'53.0000" Nord 13°45'07.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°02'37.0000" Nord 14°04'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°03'47.0000" Nord 14°38'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'54.0000" Nord 14°38'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'44.0000" Nord 14°04'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'00.0000" Nord 13°44'50.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 3500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 3500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.17. Nahkontrollbezirk LOWL 3 (TMA LOWL 3)

vom Koordinatenpunkt 48°20'26.0000" Nord 13°43'51.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'45.0000" Nord 13°52'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°21'14.0000" Nord 14°05'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'11.0000" Nord 14°37'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'52.0000" Nord 14°37'59.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'19.0000" Nord 14°20'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'17.0000" Nord 14°19'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'06.0000" Nord 14°13'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'09.0000" Nord 14°12'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'12.0000" Nord 13°44'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'26.0000" Nord 13°43'51.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.18. Nahkontrollbezirk LOWS 1 (TMA LOWS 1)

vom Koordinatenpunkt 48°17'29.4680" Nord 13°09'58.9780" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'02.0000" Nord 13°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°05'00.0000" Nord 13°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'44.0000" Nord 13°20'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000" Nord 13°19'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'02.0000" Nord 13°09'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'52.0000" Nord 13°10'58.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'13.0000" Nord 13°12'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°37'15.0000" Nord 13°14'16.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°36'38.0000" Nord 13°08'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'13.3178" Nord 13°04'50.6849" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°17'29.4680" Nord 13°09'58.9780" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 3500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 3500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.19. Nahkontrollbezirk LOWS 2 (TMA LOWS 2)

vom Koordinatenpunkt 47°37'15.0000" Nord 13°14'16.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'23.0000" Nord 13°18'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'13.0000" Nord 13°18'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'23.0000" Nord 13°13'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'41.0000" Nord 13°08'53.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°36'38.0000" Nord 13°08'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°37'15.0000" Nord 13°14'16.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 6000 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse "E": 6000 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.20. Nahkontrollbezirk LOWS 3 (TMA LOWS 3)

vom Koordinatenpunkt 47°35'23.0000" Nord 13°18'12.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'27.0000" Nord 13°20'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34'23.0000" Nord 13°23'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'36.0000" Nord 13°21'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'13.0000" Nord 13°18'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'23.0000" Nord 13°18'12.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 8500 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund Luftraumklasse "E": 8500 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.21. Nahkontrollbezirk LOWS 4 (TMA LOWS 4)

vom Koordinatenpunkt 47°47'02.0000" Nord 13°09'10.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000" Nord 13°19'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000" Nord 13°19'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000" Nord 13°18'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'31.0000" Nord 13°21'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'13.0000" Nord 13°12'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'52.0000" Nord 13°10'58.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'02.0000" Nord 13°09'10.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 7500 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund Luftraumklasse "E": 7500 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.22. Nahkontrollbezirk LOWS 5 (TMA LOWS 5)

vom Koordinatenpunkt 47°42'31.0000" Nord 13°21'17.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'49.0000" Nord 13°24'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'34.0000" Nord 13°26'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'59.0000" Nord 13°26'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'11.0000" Nord 13°32'26.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'56.0000" Nord 13°28'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'57.0000" Nord 13°23'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'36.0000" Nord 13°21'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34'23.0000" Nord 13°23'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'27.0000" Nord 13°20'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'23.0000" Nord 13°18'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°37'15.0000" Nord 13°14'16.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'13.0000" Nord 13°12'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'31.0000" Nord 13°21'17.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 10000 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund Luftraumklasse "E": 10000 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.23. Nahkontrollbezirk LOWS 6 (TMA LOWS 6)

vom Koordinatenpunkt 48°10'02.0000" Nord 13°10'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'02.0000" Nord 13°22'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56'13.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'44.0000" Nord 13°20'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°05'00.0000" Nord 13°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'02.0000" Nord 13°10'00.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 6500 FT Luftraumklasse "E": 6500 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.24. Nahkontrollbezirk LOWW 1 (TMA LOWW 1)

vom Koordinatenpunkt 48°18'22.0000" Nord 16°36'11.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'53.0000" Nord 16°39'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°04'13.0000" Nord 16°54'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'03.0000" Nord 16°46'52.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'34.0000" Nord 16°33'43.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'28.0000" Nord 16°45'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°04'40.0000" Nord 16°50'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'22.0000" Nord 16°36'11.0000" Ost
Obergrenze: 2500 FTUntergrenze: 2000 FT
Klassifizierung: Luftraumklasse "D": 2500 FT / 2000 FT

2.25. Nahkontrollbezirk LOWW 2 (TMA LOWW 2)

vom Koordinatenpunkt 48°28'10.2426" Nord 16°52'31.2876" Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°00'23.9623" Nord 17°09'38.8034" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°45'18.0612" Nord 16°34'58.9975" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'34.0000" Nord 16°33'43.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'34.0000" Nord 16°15'53.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'30.0000" Nord 16°13'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'20.0000" Nord 16°17'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000" Nord 16°23'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'44.0000" Nord 16°22'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'44.0000" Nord 16°22'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'27.0000" Nord 16°21'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'32.0000" Nord 16°32'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°28'10.2426" Nord 16°52'31.2876" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / 4500 FT Luftraumklasse "D": 4500 FT / 2500 FT Luftraumklasse "E": 2500 FT / 1000 FT über Grund

2.26. Nahkontrollbezirk LOWW 3 (TMA LOWW 3)

vom Koordinatenpunkt 48°23'19.0000" Nord 16°10'18.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'34.0000" Nord 16°16'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'50.0000" Nord 16°18'14.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°27'24.0000" Nord 16°31'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°28'34.0000" Nord 16°37'52.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°32'06.5041" Nord 16°56'58.5694" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°28'10.2426" Nord 16°52'31.2876" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'32.0000" Nord 16°32'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'27.0000" Nord 16°21'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'44.0000" Nord 16°22'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'44.0000" Nord 16°22'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000" Nord 16°23'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'20.0000" Nord 16°17'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'30.0000" Nord 16°13'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'34.0000" Nord 16°15'53.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'34.0000" Nord 16°33'43.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'18.0612" Nord 16°34'58.9975" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°39'59.0177" Nord 16°25'23.3676" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000" Nord 16°14'01.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'37.0000" Nord 16°14'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'37.0000" Nord 16°13'13.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'47.0000" Nord 16°10'07.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'48.0000" Nord 16°06'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'46.0000" Nord 16°04'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'32.0000" Nord 16°00'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'43.0000" Nord 16°03'59.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'12.0000" Nord 16°04'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'05.0000" Nord 16°07'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'05.0000" Nord 16°07'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°23'19.0000" Nord 16°10'18.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / 4500 FT Luftraumklasse "D": 4500 FT / 3500 FT Luftraumklasse "E": 3500 FT / 1000 FT über Grund

2.27. Nahkontrollbezirk LOWW 4 (TMA LOWW 4)

vom Koordinatenpunkt 48°32'06.5041" Nord 16°56'58.5694" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°35'04.0000" Nord 16°33'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°34'08.0000" Nord 16°28'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°31'40.0000" Nord 16°15'49.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°29'10.0000" Nord 16°02'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'08.0000" Nord 15°59'16.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'21.0000" Nord 15°56'35.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'44.0000" Nord 15°51'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'11.0000" Nord 15°52'44.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°03'02.0000" Nord 16°01'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'47.0000" Nord 16°10'07.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'48.0000" Nord 16°06'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'46.0000" Nord 16°04'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'32.0000" Nord 16°00'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'43.0000" Nord 16°03'59.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'12.0000" Nord 16°04'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'05.0000" Nord 16°07'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'05.0000" Nord 16°07'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°23'19.0000" Nord 16°10'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'34.0000" Nord 16°16'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'50.0000" Nord 16°18'14.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°27'24.0000" Nord 16°31'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°28'34.0000" Nord 16°37'52.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°32'06.5041" Nord 16°56'58.5694" Ost
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / 4500 FT Luftraumklasse "E": 4500 FT / 1000 FT über Grund

2.28. Nahkontrollbezirk LOWW 5 (TMA LOWW 5)

vom Koordinatenpunkt 47°25'11.9186" Nord 16°34'59.4515" Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°39'59.0177" Nord 16°25'23.3676" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000" Nord 16°14'01.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'13.0000" Nord 16°12'06.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'22.0000" Nord 16°24'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'11.9186" Nord 16°34'59.4515" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / 5500 FT Luftraumklasse "E": 5500 FT / 1000 FT über Grund

2.29. Nahkontrollbezirk LOWW 6 (TMA LOWW 6)

vom Koordinatenpunkt 48°44'23.1711" Nord 16°14'13.5574" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°40'12.0000" Nord 15°52'35.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'03.0000" Nord 15°36'06.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'41.0000" Nord 15°34'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000" Nord 16°06'01.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'13.0000" Nord 16°12'06.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000" Nord 16°14'01.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'37.0000" Nord 16°14'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'37.0000" Nord 16°13'13.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'47.0000" Nord 16°10'07.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°03'02.0000" Nord 16°01'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'11.0000" Nord 15°52'44.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'44.0000" Nord 15°51'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'21.0000" Nord 15°56'35.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'08.0000" Nord 15°59'16.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°29'10.0000" Nord 16°02'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°31'40.0000" Nord 16°15'49.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°34'08.0000" Nord 16°28'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°35'04.0000" Nord 16°33'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°32'06.5041" Nord 16°56'58.5694" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°36'59.5406" Nord 16°56'24.6784" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°44'23.1711" Nord 16°14'13.5574" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 3500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / 6500 FT Luftraumklasse "E": 6500 FT / 3500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.30. Nahkontrollbezirk LOWW 7 (TMA LOWW 7)

vom Koordinatenpunkt 47°15'01.2303" Nord 16°25'49.9054" Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°25'11.9186" Nord 16°34'59.4515" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'22.0000" Nord 16°24'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'13.0000" Nord 16°12'06.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000" Nord 16°06'01.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'10.0000" Nord 16°03'01.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'04.0000" Nord 16°06'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000" Nord 16°16'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'01.2303" Nord 16°25'49.9054" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / 6500 FT Luftraumklasse "E": 6500 FT / 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.31. Nahkontrollbezirk LOWW 8 (TMA LOWW 8)

vom Koordinatenpunkt 48°44'23.1711" Nord 16°14'13.5574" Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°47'12.7189" Nord 15°59'07.5868" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°44'02.0000" Nord 15°43'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'11.0000" Nord 15°24'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'36.0000" Nord 15°23'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'26.0000" Nord 15°39'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'10.0000" Nord 16°03'01.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000" Nord 16°06'01.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'41.0000" Nord 15°34'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'03.0000" Nord 15°36'06.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°40'12.0000" Nord 15°52'35.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°44'23.1711" Nord 16°14'13.5574" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / 8500 FT Luftraumklasse "E": 8500 FT / 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
3.

Kontrollzonen

(1) Als Kontrollzonen (CTR) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

3.1. Kontrollzone LOWG (CTR LOWG)

vom Koordinatenpunkt 47°05'52.0000" Nord 15°14'56.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'14.0000" Nord 15°17'44.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'47.0000" Nord 15°29'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'06.0000" Nord 15°32'02.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'23.0000" Nord 15°34'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'10.0000" Nord 15°40'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'40.0000" Nord 15°21'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'05.0000" Nord 15°16'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'52.0000" Nord 15°14'56.0000" Ost
Obergrenze: 2500 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse "D": 2500 FT / Erdboden

3.2. Kontrollzone LOWI (CTR LOWI)

vom Koordinatenpunkt 47°25'00.0000" Nord 11°44'20.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'40.0000" Nord 11°45'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'04.0000" Nord 11°45'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'20.0000" Nord 11°48'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'30.0000" Nord 11°26'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'15.0000" Nord 11°22'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'55.0000" Nord 11°10'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'40.0000" Nord 11°00'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'12.0000" Nord 11°02'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'48.0000" Nord 11°00'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'09.0000" Nord 11°00'06.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'17.0000" Nord 11°01'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000" Nord 11°04'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.0000" Nord 11°13'14.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'00.0000" Nord 11°44'20.0000" Ost
Obergrenze: 7000 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse "D": 7000 FT / Erdboden

3.3. Kontrollzone LOWK (CTR LOWK)

vom Koordinatenpunkt 46°45'50.0000" Nord 14°09'59.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°40'09.0000" Nord 14°37'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°40'07.0000" Nord 14°42'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'28.0000" Nord 14°45'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°33'07.0000" Nord 14°38'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°32'20.0000" Nord 14°36'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'19.0000" Nord 14°22'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'10.0000" Nord 14°09'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'22.0000" Nord 14°06'43.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44'01.0000" Nord 14°09'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'50.0000" Nord 14°09'59.0000" Ost
Obergrenze: 4500 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse "D": 4500 FT / Erdboden

3.4. Kontrollzone LOWL (CTR LOWL)

vom Koordinatenpunkt 48°17'17.0000" Nord 14°19'30.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'05.0000" Nord 14°22'07.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'09.0000" Nord 14°24'02.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'45.0000" Nord 14°24'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'07.0000" Nord 14°05'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'05.0000" Nord 14°05'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'05.0000" Nord 14°00'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'51.0000" Nord 13°58'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'35.0000" Nord 13°58'08.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'06.0000" Nord 14°13'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'17.0000" Nord 14°19'30.0000" Ost
Obergrenze: 2500 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse "D": 2500 FT / Erdboden

3.5. Kontrollzone LOWS (CTR LOWS)

vom Koordinatenpunkt 48°01'13.3042" Nord 12°50'39.2165" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°01'19.0000" Nord 13°02'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'02.0000" Nord 13°09'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'52.0000" Nord 13°10'58.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'13.3178" Nord 13°04'50.6849" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°43'20.5946" Nord 13°00'46.4508" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'15.5300" Nord 12°56'32.0493" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'33.6459" Nord 12°56'00.1538" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°01'13.3042" Nord 12°50'39.2165" Ost
Obergrenze: 7000 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse "D": 7000 FT / Erdboden

3.6. Kontrollzone LOWW (CTR LOWW)

vom Koordinatenpunkt 48°17'00.0000" Nord 16°23'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000" Nord 16°29'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'22.0000" Nord 16°36'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°04'40.0000" Nord 16°50'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'28.0000" Nord 16°45'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'34.0000" Nord 16°33'43.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'34.0000" Nord 16°15'53.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'30.0000" Nord 16°13'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'20.0000" Nord 16°17'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000" Nord 16°23'00.0000" Ost
Obergrenze: 2500 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse "D": 2500 FT / Erdboden

3.7. Kontrollzone St. Gallen (CTR St. Gallen)

vom Koordinatenpunkt 47°32'56.0000" Nord 09°31'36.0000" Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°32'21.0120" Nord 09°33'49.4028" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°31'37.4880" Nord 09°37'13.1016" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'31.0000" Nord 09°37'50.0000" Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens mit einem Radius von 1.91 NM um den Koordinatenpunkt 47°29'40.0000" Nord 09°37'08.0000" Ost zum Koordinatenpunkt 47°27'46.0000" Nord 09°37'13.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'40.0000" Nord 09°23'09.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'13.0000" Nord 09°23'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'29.0000" Nord 09°26'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'56.0000" Nord 09°31'36.0000" Ost
Obergrenze: 5500 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse "D": 5500 FT / Erdboden
4.

Zonen mit Transponderpflicht – Transponder Mandatory Zones (TMZs):

a)

In den im Folgenden festgelegten Lufträumen müssen Luftfahrzeuge bei Flügen nach Sichtflugregeln mit einem Transponder gemäß §30 dieser Verordnung ausgerüstet sein und den Code 7000 inklusive Höhenübermittlung unaufgefordert abstrahlen.

b)

Ausnahmen von dieser Verpflichtung können in Einzelfällen von der zuständigen Flugverkehrsdienststelle zugelassen werden, wenn die Sicherheit des Luftverkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(1) Als Zonen mit Transponderpflicht werden folgende Lufträume festgelegt, welche seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach unten und nach oben durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

4.1. Zone mit Transponderpflicht LOWI E (TMZ LOWI E)

vom Koordinatenpunkt 47°41'42.7941" Nord 12°26'24.2409" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'20.0000" Nord 12°13'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'13.0000" Nord 12°07'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'20.0000" Nord 11°48'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'30.0000" Nord 11°26'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'40.0000" Nord 11°29'35.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'30.0000" Nord 12°05'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'36.0000" Nord 12°24'32.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'42.7941" Nord 12°26'24.2409" Ost
Obergrenze: FL125_Untergrenze:_ 11000 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund

4.2. Zone mit Transponderpflicht LOWI W (TMZ LOWI W)

vom Koordinatenpunkt 47°35'17.2188" Nord 11°44'20.8947" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'00.0000" Nord 11°44'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.0000" Nord 11°13'14.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000" Nord 11°04'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'17.0000" Nord 11°01'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'54.0000" Nord 10°53'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'23.0000" Nord 10°47'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'11.0000" Nord 10°45'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'03.0000" Nord 10°41'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.7100" Nord 10°40'36.3300" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'56.0000" Nord 10°41'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'58.0000" Nord 10°47'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'59.0000" Nord 10°52'32.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'48.0000" Nord 11°00'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'12.0000" Nord 11°02'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'40.0000" Nord 11°00'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'28.0000" Nord 10°28'19.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'54.3550" Nord 10°28'22.4261" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°35'17.2188" Nord 11°44'20.8947" Ost
Obergrenze: FL125_Untergrenze:_ 11000 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund

4.3. Zone mit Transponderpflicht LOWW (TMZ LOWW)

vom Koordinatenpunkt 48°28'34.0000" Nord 16°37'52.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'00.0000" Nord 16°52'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°03'00.0000" Nord 16°56'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'16.0473" Nord 16°54'45.9367" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°39'59.0177" Nord 16°25'23.3676" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000" Nord 16°14'01.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'37.0000" Nord 16°14'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'37.0000" Nord 16°13'13.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'47.0000" Nord 16°10'07.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'48.0000" Nord 16°06'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'46.0000" Nord 16°04'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'32.0000" Nord 16°00'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'46.0000" Nord 16°04'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'10.0000" Nord 16°05'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'33.0000" Nord 16°09'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'51.0000" Nord 16°10'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'14.0000" Nord 16°15'16.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'31.0000" Nord 16°19'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'38.0000" Nord 16°19'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'00.0000" Nord 16°18'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'34.0000" Nord 16°16'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'50.0000" Nord 16°18'14.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°27'24.0000" Nord 16°31'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°28'34.0000" Nord 16°37'52.0000" Ost
Obergrenze: 4500 FTUntergrenze: Erdboden
5.

Zonen mit Funkkommunikationspflicht – Radio Mandatory Zones (RMZs):

(1) Als Zonen mit Funkkommunikationspflicht werden folgende Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

5.1. Zone mit Funkkommunikationspflicht Wiener Neustadt LOAN (RMZ Wiener Neustadt)

vom Koordinatenpunkt 47°48'32.0000" Nord 16°14'01.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'37.0000" Nord 16°14'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'04.0000" Nord 16°14'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'36.0000" Nord 16°17'19.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'50.0000" Nord 16°22'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°49'55.0000" Nord 16°21'52.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'28.0000" Nord 16°19'57.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'00.0000" Nord 16°19'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'48.0000" Nord 16°15'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000" Nord 16°14'01.0000" Ost
Obergrenze: 3000 FT_Untergrenze:_ Erdboden

5.2. Zone mit Funkkommunikationspflicht Vöslau LOAV (RMZ Vöslau)

vom Koordinatenpunkt 47°55'00.0000" Nord 16°17'45.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'36.0000" Nord 16°14'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°57'57.0000" Nord 16°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°00'20.0000" Nord 16°09'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°01'20.0000" Nord 16°10'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°01'05.0000" Nord 16°16'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56'30.0000" Nord 16°23'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'21.0000" Nord 16°22'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'51.0000" Nord 16°20'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'53.0000" Nord 16°19'31.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'00.0000" Nord 16°17'45.0000" Ost
Obergrenze: 3000 FTUntergrenze: Erdboden
6.

Koordinatensystem

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Abkürzung

LVR 2014

Anhang A

Kontrollierte Lufträume, Zonen mit Transponderpflicht und Zonen mit Funkkommunikationspflicht

A. KONTROLLBEZIRKE

I. Oberer Kontrollbezirk

Als oberer Kontrollbezirk (UTA) wird der seitlich durch die Bundesgrenzen, nach oben durch die Obere Staatsgrenze, und nach unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt und von Flugfläche 245 bis inklusive Flugfläche 660 mit Luftraumklasse C klassifiziert.

II. Unterer Kontrollbezirk

1 Kontrollbezirke

(1) Als Kontrollbezirke (CTA) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach oben durch die Flugfläche 245, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

1.1. Kontrollbezirk Arlberg (CTA Arlberg)

vom Koordinatenpunkt 47°24'30.4272“ Nord 09°39'06.8780“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'12.0000“ Nord 09°55'29.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'04.0000“ Nord 10°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'28.0000“ Nord 10°28'19.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'59.0000“ Nord 10°40'54.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°01'53.0000“ Nord 11°03'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'27.1741“ Nord 11°15'24.1093“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°51'17.6926“ Nord 10°28'10.7570“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°24'30.4272“ Nord 09°39'06.8780“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 15500 FT
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 15500 FT

1.2. Kontrollbezirk C (CTA C)

(Anm.: Gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 – kundgemacht im AIP/Luftfahrthandbuch – mit Ablauf des 19.7.2017 außer Kraft getreten.)

vom Koordinatenpunkt 47°35'17.2188“ Nord 11°44'20.8947“ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°32'21.0120“ Nord 09°33'49.4028“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°24'30.4272“ Nord 09°39'06.8780“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'12.0000“ Nord 09°55'29.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'04.0000“ Nord 10°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'28.0000“ Nord 10°28'19.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'59.0000“ Nord 10°40'54.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°01'53.0000“ Nord 11°03'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'27.1741“ Nord 11°15'24.1093“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°59'32.8579“ Nord 11°46'54.3992“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'30.0000“ Nord 12°05'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'10.0000“ Nord 12°29'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'10.0000“ Nord 12°54'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000“ Nord 13°13'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'00.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°02'45.0000“ Nord 13°41'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°50'00.0000“ Nord 13°20'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°33'42.0240“ Nord 13°20'00.8749“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°31'22.7488“ Nord 13°42'50.6758“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'25.0000“ Nord 13°41'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°42'20.0000“ Nord 13°36'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'55.0000“ Nord 13°39'07.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000“ Nord 13°58'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'07.0000“ Nord 14°01'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'12.0000“ Nord 14°02'33.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'00.0000“ Nord 14°12'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'30.0000“ Nord 14°45'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'05.0000“ Nord 15°00'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'43.0000“ Nord 15°05'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000“ Nord 15°24'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'04.0000“ Nord 15°27'23.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50'00.0000“ Nord 15°35'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°49'58.0000“ Nord 14°39'57.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'23.0000“ Nord 14°48'41.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'07.0000“ Nord 14°31'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000“ Nord 14°23'58.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000“ Nord 14°18'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'44.0000“ Nord 13°20'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000“ Nord 13°19'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000“ Nord 13°19'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000“ Nord 13°18'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'31.0000“ Nord 13°21'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'49.0000“ Nord 13°24'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'34.0000“ Nord 13°26'24.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'59.0000“ Nord 13°26'54.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'11.0000“ Nord 13°32'26.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'56.0000“ Nord 13°28'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'57.0000“ Nord 13°23'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'36.0000“ Nord 13°21'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'13.0000“ Nord 13°18'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'23.0000“ Nord 13°13'11.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'41.0000“ Nord 13°08'53.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°36'38.0000“ Nord 13°08'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'13.3178“ Nord 13°04'50.6849“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°41'42.7941“ Nord 12°26'24.2409“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'20.0000“ Nord 12°13'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'13.0000“ Nord 12°07'41.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'20.0000“ Nord 11°48'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'30.0000“ Nord 11°26'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'40.0000“ Nord 11°29'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'40.0000“ Nord 11°24'59.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'15.0000“ Nord 11°22'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'55.0000“ Nord 11°10'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'40.0000“ Nord 11°00'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'12.0000“ Nord 11°02'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'48.0000“ Nord 11°00'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'59.0000“ Nord 10°52'32.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'58.0000“ Nord 10°47'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'56.0000“ Nord 10°41'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.7100“ Nord 10°40'36.3300“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'03.0000“ Nord 10°41'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'11.0000“ Nord 10°45'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'23.0000“ Nord 10°47'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'54.0000“ Nord 10°53'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'17.0000“ Nord 11°01'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000“ Nord 11°04'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.0000“ Nord 11°13'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'00.0000“ Nord 11°44'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'17.2188“ Nord 11°44'20.8947“ Ost
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / FL125 Luftraumklasse „E“: FL125 / 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

1.3. Kontrollbezirk Glockner (CTA Glockner)

vom Koordinatenpunkt 47°17'30.0000“ Nord 12°05'50.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'10.0000“ Nord 12°29'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'10.0000“ Nord 12°54'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000“ Nord 13°13'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'00.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°02'45.0000“ Nord 13°41'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°50'00.0000“ Nord 13°20'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°33'42.0240“ Nord 13°20'00.8749“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°59'32.8579“ Nord 11°46'54.3992“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'30.0000“ Nord 12°05'50.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 14500 FT
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 14500 FT

1.4. Kontrollbezirk N (CTA N)

vom Koordinatenpunkt 48°47'12.7189“ Nord 15°59'07.5868“ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°46'17.8329“ Nord 13°50'22.4354“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°17'29.4680“ Nord 13°09'58.9780“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'02.0000“ Nord 13°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'02.0000“ Nord 13°22'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56'13.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000“ Nord 14°18'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000“ Nord 14°23'58.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'07.0000“ Nord 14°31'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'23.0000“ Nord 14°48'41.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°49'58.0000“ Nord 14°39'57.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50'00.0000“ Nord 15°35'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'26.0000“ Nord 15°39'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'36.0000“ Nord 15°23'11.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'11.0000“ Nord 15°24'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°44'02.0000“ Nord 15°43'29.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°47'12.7189“ Nord 15°59'07.5868“ Ost
abzüglich des Nahkontrollbezirks LOWL 1
abzüglich des Nahkontrollbezirks LOWL 2
abzüglich des Nahkontrollbezirks LOWL 3
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 9500 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 9500 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

1.5. Kontrollbezirk S (CTA S)

vom Koordinatenpunkt 47°14'12.6598“ Nord 16°26'33.4986“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'22.0426“ Nord 16°26'04.8698“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'38.0000“ Nord 16°16'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'10.0000“ Nord 16°03'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'26.0000“ Nord 15°39'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50'00.0000“ Nord 15°35'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'04.0000“ Nord 15°27'23.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000“ Nord 15°24'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'43.0000“ Nord 15°05'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'05.0000“ Nord 15°00'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'30.0000“ Nord 14°45'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'00.0000“ Nord 14°12'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'12.0000“ Nord 14°02'33.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'07.0000“ Nord 14°01'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000“ Nord 13°58'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'55.0000“ Nord 13°39'07.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°42'20.0000“ Nord 13°36'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'25.0000“ Nord 13°41'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°31'22.7488“ Nord 13°42'50.6758“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°38'40.9961“ Nord 15°15'43.9612“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'00.0000“ Nord 15°14'44.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'56.0000“ Nord 15°11'19.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'42.0000“ Nord 15°11'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000“ Nord 15°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'16.0000“ Nord 15°10'29.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000“ Nord 15°12'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'12.0000“ Nord 15°12'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'12.0000“ Nord 15°12'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'30.0000“ Nord 15°11'12.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'38.0000“ Nord 15°14'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.0000“ Nord 15°16'57.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'42.0000“ Nord 15°15'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'46.0000“ Nord 15°25'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'08.0000“ Nord 15°37'58.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'05.0000“ Nord 15°44'23.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°03'33.0000“ Nord 15°55'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'37.7077“ Nord 15°59'07.6386“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°52'08.6161“ Nord 16°06'49.9210“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°14'12.6598“ Nord 16°26'33.4986“ Ost
abzüglich des Nahkontrollbezirks LOWK 1
abzüglich des Nahkontrollbezirks LOWK 2
abzüglich des Nahkontrollbezirks LOWK 3
abzüglich des Nahkontrollbezirks LOWK 4
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 9500 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 9500 FT / 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
2.

Nahkontrollbezirke

(1) Als Nahkontrollbezirke (TMA) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach oben durch die Flugfläche 245, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

2.1. Nahkontrollbezirk LOWG 1 (TMA LOWG 1)

vom Koordinatenpunkt 47°09'16.0000“ Nord 15°20'34.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'53.0000“ Nord 15°25'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'50.0000“ Nord 15°29'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'06.0000“ Nord 15°32'02.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'23.0000“ Nord 15°34'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'32.0000“ Nord 15°41'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'53.0000“ Nord 15°46'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'10.0000“ Nord 15°40'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'40.0000“ Nord 15°21'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'05.0000“ Nord 15°16'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'52.0000“ Nord 15°14'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'32.0000“ Nord 15°14'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'16.0000“ Nord 15°20'34.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 2500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 2500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.2. Nahkontrollbezirk LOWG 2 (TMA LOWG 2)

vom Koordinatenpunkt 46°49'37.7077“ Nord 15°59'07.6386“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°03'33.0000“ Nord 15°55'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'05.0000“ Nord 15°44'23.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'32.0000“ Nord 15°41'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'53.0000“ Nord 15°46'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'10.0000“ Nord 15°40'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'40.0000“ Nord 15°21'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'05.0000“ Nord 15°16'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'52.0000“ Nord 15°14'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'32.0000“ Nord 15°14'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'16.0000“ Nord 15°20'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'53.0000“ Nord 15°25'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'33.0000“ Nord 15°25'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'15.0000“ Nord 15°22'47.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'06.0000“ Nord 15°20'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'33.0000“ Nord 15°14'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000“ Nord 15°12'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'16.0000“ Nord 15°10'29.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000“ Nord 15°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'42.0000“ Nord 15°11'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'56.0000“ Nord 15°11'19.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'00.0000“ Nord 15°14'44.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°38'40.9961“ Nord 15°15'43.9612“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°49'37.7077“ Nord 15°59'07.6386“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 4500 FT Luftraumklasse „E“: 4500 FT / 1000 FT über Grund

2.3. Nahkontrollbezirk LOWG 3 (TMA LOWG 3)

vom Koordinatenpunkt 47°18'30.0000“ Nord 15°18'41.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'03.0000“ Nord 15°23'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'33.0000“ Nord 15°25'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'15.0000“ Nord 15°22'47.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'06.0000“ Nord 15°20'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'30.0000“ Nord 15°18'41.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 5000 FT Luftraumklasse „E“: 5000 FT / 1000 FT über Grund

2.4. Nahkontrollbezirk LOWG 4 (TMA LOWG 4)

vom Koordinatenpunkt 47°08'12.0000“ Nord 15°12'39.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000“ Nord 15°12'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'06.0000“ Nord 15°20'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'30.0000“ Nord 15°18'41.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'03.0000“ Nord 15°23'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'33.0000“ Nord 15°25'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'53.0000“ Nord 15°25'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'50.0000“ Nord 15°29'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'06.0000“ Nord 15°32'02.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'23.0000“ Nord 15°34'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'16.0000“ Nord 15°31'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'09.0000“ Nord 15°26'47.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'42.0000“ Nord 15°23'12.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.0000“ Nord 15°16'57.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'38.0000“ Nord 15°14'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'30.0000“ Nord 15°11'12.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'12.0000“ Nord 15°12'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'12.0000“ Nord 15°12'39.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 7000 FT Luftraumklasse „E“: 7000 FT / 1000 FT über Grund

2.5. Nahkontrollbezirk LOWG 5 (TMA LOWG 5)

vom Koordinatenpunkt 47°25'42.0000“ Nord 15°15'22.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'46.0000“ Nord 15°25'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'08.0000“ Nord 15°37'58.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'05.0000“ Nord 15°44'23.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'32.0000“ Nord 15°41'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'23.0000“ Nord 15°34'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'16.0000“ Nord 15°31'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'09.0000“ Nord 15°26'47.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'42.0000“ Nord 15°23'12.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.0000“ Nord 15°16'57.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'42.0000“ Nord 15°15'22.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 7500 FT Luftraumklasse „E“: 7500 FT / 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.6. Nahkontrollbezirk LOWI 1 (TMA LOWI 1)

vom Koordinatenpunkt 47°16'59.0000“ Nord 10°52'32.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'52.0000“ Nord 10°52'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'54.0000“ Nord 10°53'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'17.0000“ Nord 11°01'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000“ Nord 11°04'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.0000“ Nord 11°13'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'00.0000“ Nord 11°44'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'40.0000“ Nord 11°45'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'04.0000“ Nord 11°45'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'20.0000“ Nord 11°48'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'30.0000“ Nord 11°26'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'40.0000“ Nord 11°29'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'40.0000“ Nord 11°24'59.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'15.0000“ Nord 11°22'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'55.0000“ Nord 11°10'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'40.0000“ Nord 11°00'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'12.0000“ Nord 11°02'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'48.0000“ Nord 11°00'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'59.0000“ Nord 10°52'32.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7000 FT
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / 195 FT Luftraumklasse „D“: FL195 / 7000 FT

2.7. Nahkontrollbezirk LOWI 2 (TMA LOWI 2)

vom Koordinatenpunkt 47°18'23.0000“ Nord 10°47'34.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'54.0000“ Nord 10°53'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'52.0000“ Nord 10°52'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'59.0000“ Nord 10°52'32.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'58.0000“ Nord 10°47'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'37.0000“ Nord 10°46'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'23.0000“ Nord 10°47'34.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / 195 FT Luftraumklasse „D“: FL195 / 9000 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 9000 FT / 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.8. Nahkontrollbezirk LOWI 3 (TMA LOWI 3)

vom Koordinatenpunkt 47°18'03.0000“ Nord 10°41'45.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'11.0000“ Nord 10°45'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'23.0000“ Nord 10°47'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'37.0000“ Nord 10°46'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'58.0000“ Nord 10°47'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'56.0000“ Nord 10°41'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.7100“ Nord 10°40'36.3300“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'03.0000“ Nord 10°41'45.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / 195 FT Luftraumklasse „D“: FL195 / 10500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 10500 FT / 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.9. Nahkontrollbezirk LOWI 4 (TMA LOWI 4)

vom Koordinatenpunkt 47°24'06.0000“ Nord 11°44'51.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'28.0000“ Nord 11°54'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'00.0000“ Nord 11°58'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'20.0000“ Nord 11°48'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'04.0000“ Nord 11°45'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'06.0000“ Nord 11°44'51.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / 195 FT Luftraumklasse „D“: FL195 / 8500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 8500 FT / 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.10. Nahkontrollbezirk LOWI 5 (TMA LOWI 5)

vom Koordinatenpunkt 47°41'42.7941“ Nord 12°26'24.2409“ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°35'17.2188“ Nord 11°44'20.8947“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'00.0000“ Nord 11°44'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'06.0000“ Nord 11°44'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'28.0000“ Nord 11°54'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'00.0000“ Nord 11°58'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'20.0000“ Nord 11°48'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'13.0000“ Nord 12°07'41.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'20.0000“ Nord 12°13'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'42.7941“ Nord 12°26'24.2409“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / 195 FT Luftraumklasse „D“: FL195 / 9500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 9500 FT / 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.11. Nahkontrollbezirk LOWK 1 (TMA LOWK 1)

vom Koordinatenpunkt 46°49'02.0000“ Nord 14°07'52.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'21.0000“ Nord 14°38'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'09.0000“ Nord 14°42'57.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'10.0000“ Nord 14°50'02.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°33'48.0000“ Nord 14°48'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°32'24.0000“ Nord 14°42'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°33'07.0000“ Nord 14°38'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°32'20.0000“ Nord 14°36'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'19.0000“ Nord 14°22'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'10.0000“ Nord 14°09'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'22.0000“ Nord 14°06'43.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44'01.0000“ Nord 14°09'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44'48.0000“ Nord 14°05'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'02.0000“ Nord 14°07'52.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 4500 FT / 1000 FT über Grund

2.12. Nahkontrollbezirk LOWK 2 (TMA LOWK 2)

vom Koordinatenpunkt 46°39'59.0000“ Nord 13°58'52.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°41'59.0000“ Nord 14°04'19.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44'48.0000“ Nord 14°05'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44'01.0000“ Nord 14°09'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'22.0000“ Nord 14°06'43.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'10.0000“ Nord 14°09'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'10.0000“ Nord 14°02'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°36'40.0000“ Nord 14°00'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°39'59.0000“ Nord 13°58'52.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 3500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 3500 FT / 1000 FT über Grund

2.13. Nahkontrollbezirk LOWK 3 (TMA LOWK 3)

vom Koordinatenpunkt 46°45'09.0000“ Nord 14°42'57.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'21.0000“ Nord 14°38'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'02.0000“ Nord 14°07'52.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44'48.0000“ Nord 14°05'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°41'59.0000“ Nord 14°04'19.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°39'59.0000“ Nord 13°58'52.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°41'50.0000“ Nord 13°50'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'35.0000“ Nord 13°52'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'40.0000“ Nord 14°01'33.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°54'17.0000“ Nord 14°04'32.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'00.0000“ Nord 14°12'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'44.0000“ Nord 14°26'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'04.0000“ Nord 14°29'54.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'20.0000“ Nord 14°33'33.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'09.0000“ Nord 14°42'57.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 6500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 6500 FT / 1000 FT über Grund

2.14. Nahkontrollbezirk LOWK 4 (TMA LOWK 4)

vom Koordinatenpunkt 46°45'09.0000“ Nord 14°42'57.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'38.0000“ Nord 14°48'57.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°39'25.0000“ Nord 14°56'08.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'10.0000“ Nord 14°50'02.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'09.0000“ Nord 14°42'57.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 6500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 6500 FT / 1000 FT über Grund

2.15. Nahkontrollbezirk LOWL 1 (TMA LOWL 1)

(Anm.: Gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 – kundgemacht im AIP/Luftfahrthandbuch – mit Ablauf des 19.7.2017 außer Kraft getreten.)

vom Koordinatenpunkt 48°17'12.0000“ Nord 13°44'04.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'09.0000“ Nord 14°12'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'06.0000“ Nord 14°13'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'17.0000“ Nord 14°19'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'19.0000“ Nord 14°20'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'52.0000“ Nord 14°37'59.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'54.0000“ Nord 14°38'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'44.0000“ Nord 14°04'23.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'00.0000“ Nord 13°44'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'05.0000“ Nord 13°44'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'12.0000“ Nord 13°44'04.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 2500 FT
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 2500 FT

2.16. Nahkontrollbezirk LOWL 2 (TMA LOWL 2)

(Anm.: Gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 – kundgemacht im AIP/Luftfahrthandbuch – mit Ablauf des 19.7.2017 außer Kraft getreten.)

vom Koordinatenpunkt 48°06'00.0000“ Nord 13°44'50.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°01'53.0000“ Nord 13°45'07.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°02'37.0000“ Nord 14°04'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°03'47.0000“ Nord 14°38'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'54.0000“ Nord 14°38'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'44.0000“ Nord 14°04'23.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'00.0000“ Nord 13°44'50.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 3500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 3500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.17. Nahkontrollbezirk LOWL 3 (TMA LOWL 3)

(Anm.: Gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 – kundgemacht im AIP/Luftfahrthandbuch – mit Ablauf des 19.7.2017 außer Kraft getreten.)

vom Koordinatenpunkt 48°20'26.0000“ Nord 13°43'51.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'45.0000“ Nord 13°52'12.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°21'14.0000“ Nord 14°05'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'11.0000“ Nord 14°37'38.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'52.0000“ Nord 14°37'59.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'19.0000“ Nord 14°20'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'17.0000“ Nord 14°19'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'06.0000“ Nord 14°13'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'09.0000“ Nord 14°12'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'12.0000“ Nord 13°44'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'26.0000“ Nord 13°43'51.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.18. Nahkontrollbezirk LOWS 1 (TMA LOWS 1)

(Anm.: Gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 – kundgemacht im AIP/Luftfahrthandbuch – mit Ablauf des 19.7.2017 außer Kraft getreten.)

vom Koordinatenpunkt 48°17'29.4680“ Nord 13°09'58.9780“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'02.0000“ Nord 13°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°05'00.0000“ Nord 13°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'44.0000“ Nord 13°20'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000“ Nord 13°19'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'02.0000“ Nord 13°09'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'52.0000“ Nord 13°10'58.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'13.0000“ Nord 13°12'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°37'15.0000“ Nord 13°14'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°36'38.0000“ Nord 13°08'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'13.3178“ Nord 13°04'50.6849“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°17'29.4680“ Nord 13°09'58.9780“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 3500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 3500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 3500 FT / 1000 FT über Grund

2.19. Nahkontrollbezirk LOWS 2 (TMA LOWS 2)

(Anm.: Gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 – kundgemacht im AIP/Luftfahrthandbuch – mit Ablauf des 19.7.2017 außer Kraft getreten.)

vom Koordinatenpunkt 47°37'15.0000“ Nord 13°14'16.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'23.0000“ Nord 13°18'12.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'13.0000“ Nord 13°18'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'23.0000“ Nord 13°13'11.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'41.0000“ Nord 13°08'53.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°36'38.0000“ Nord 13°08'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°37'15.0000“ Nord 13°14'16.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 6000 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 6000 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.20. Nahkontrollbezirk LOWS 3 (TMA LOWS 3)

(Anm.: Gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 – kundgemacht im AIP/Luftfahrthandbuch – mit Ablauf des 19.7.2017 außer Kraft getreten.)

vom Koordinatenpunkt 47°35'23.0000“ Nord 13°18'12.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'27.0000“ Nord 13°20'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34'23.0000“ Nord 13°23'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'36.0000“ Nord 13°21'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'13.0000“ Nord 13°18'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'23.0000“ Nord 13°18'12.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 8500 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 8500 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.21. Nahkontrollbezirk LOWS 4 (TMA LOWS 4)

vom Koordinatenpunkt 47°47'02.0000“ Nord 13°09'10.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000“ Nord 13°19'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000“ Nord 13°19'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000“ Nord 13°18'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'31.0000“ Nord 13°21'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'13.0000“ Nord 13°12'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'52.0000“ Nord 13°10'58.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'02.0000“ Nord 13°09'10.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 7500 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 7500 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.22. Nahkontrollbezirk LOWS 5 (TMA LOWS 5)

(Anm.: Gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 – kundgemacht im AIP/Luftfahrthandbuch – mit Ablauf des 19.7.2017 außer Kraft getreten.)

vom Koordinatenpunkt 47°42'31.0000“ Nord 13°21'17.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'49.0000“ Nord 13°24'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'34.0000“ Nord 13°26'24.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'59.0000“ Nord 13°26'54.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'11.0000“ Nord 13°32'26.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'56.0000“ Nord 13°28'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'57.0000“ Nord 13°23'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'36.0000“ Nord 13°21'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34'23.0000“ Nord 13°23'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'27.0000“ Nord 13°20'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'23.0000“ Nord 13°18'12.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°37'15.0000“ Nord 13°14'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'13.0000“ Nord 13°12'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'31.0000“ Nord 13°21'17.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 10000 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 10000 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.23. Nahkontrollbezirk LOWS 6 (TMA LOWS 6)

vom Koordinatenpunkt 48°10'02.0000“ Nord 13°10'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'02.0000“ Nord 13°22'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56'13.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'44.0000“ Nord 13°20'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°05'00.0000“ Nord 13°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'02.0000“ Nord 13°10'00.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 6500 FT Luftraumklasse „E“: 6500 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.24. Nahkontrollbezirk LOWW 1 (TMA LOWW 1)

vom Koordinatenpunkt 48°18'22.0000“ Nord 16°36'11.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'53.0000“ Nord 16°39'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°04'13.0000“ Nord 16°54'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'03.0000“ Nord 16°46'52.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'34.0000“ Nord 16°33'43.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'28.0000“ Nord 16°45'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°04'40.0000“ Nord 16°50'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'22.0000“ Nord 16°36'11.0000“ Ost
Obergrenze: 2500 FTUntergrenze: 2000 FT
Klassifizierung: Luftraumklasse „D“: 2500 FT / 2000 FT

2.25. Nahkontrollbezirk LOWW 2 (TMA LOWW 2)

vom Koordinatenpunkt 48°28'10.2426“ Nord 16°52'31.2876“ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°00'23.9623“ Nord 17°09'38.8034“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°45'18.0612“ Nord 16°34'58.9975“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'34.0000“ Nord 16°33'43.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'34.0000“ Nord 16°15'53.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'30.0000“ Nord 16°13'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°23'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'44.0000“ Nord 16°22'29.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'44.0000“ Nord 16°22'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'27.0000“ Nord 16°21'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'32.0000“ Nord 16°32'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°28'10.2426“ Nord 16°52'31.2876“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / 4500 FT Luftraumklasse „D“: 4500 FT / 2500 FT Luftraumklasse „E“: 2500 FT / 1000 FT über Grund

2.26. Nahkontrollbezirk LOWW 3 (TMA LOWW 3)

vom Koordinatenpunkt 48°23'19.0000“ Nord 16°10'18.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'34.0000“ Nord 16°16'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'50.0000“ Nord 16°18'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°27'24.0000“ Nord 16°31'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°28'34.0000“ Nord 16°37'52.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°32'06.5041“ Nord 16°56'58.5694“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°28'10.2426“ Nord 16°52'31.2876“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'32.0000“ Nord 16°32'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'27.0000“ Nord 16°21'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'44.0000“ Nord 16°22'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'44.0000“ Nord 16°22'29.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°23'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'30.0000“ Nord 16°13'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'34.0000“ Nord 16°15'53.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'34.0000“ Nord 16°33'43.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'18.0612“ Nord 16°34'58.9975“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°39'59.0177“ Nord 16°25'23.3676“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000“ Nord 16°14'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'37.0000“ Nord 16°14'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'37.0000“ Nord 16°13'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'47.0000“ Nord 16°10'07.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'48.0000“ Nord 16°06'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'46.0000“ Nord 16°04'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'32.0000“ Nord 16°00'24.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'43.0000“ Nord 16°03'59.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'12.0000“ Nord 16°04'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'05.0000“ Nord 16°07'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'05.0000“ Nord 16°07'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°23'19.0000“ Nord 16°10'18.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / 4500 FT Luftraumklasse „D“: 4500 FT / 3500 FT Luftraumklasse „E“: 3500 FT / 1000 FT über Grund

2.27. Nahkontrollbezirk LOWW 4 (TMA LOWW 4)

vom Koordinatenpunkt 48°32'06.5041“ Nord 16°56'58.5694“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°35'04.0000“ Nord 16°33'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°34'08.0000“ Nord 16°28'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°31'40.0000“ Nord 16°15'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°29'10.0000“ Nord 16°02'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'08.0000“ Nord 15°59'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'21.0000“ Nord 15°56'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'44.0000“ Nord 15°51'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'11.0000“ Nord 15°52'44.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°03'02.0000“ Nord 16°01'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'47.0000“ Nord 16°10'07.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'48.0000“ Nord 16°06'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'46.0000“ Nord 16°04'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'32.0000“ Nord 16°00'24.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'43.0000“ Nord 16°03'59.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'12.0000“ Nord 16°04'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'05.0000“ Nord 16°07'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'05.0000“ Nord 16°07'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°23'19.0000“ Nord 16°10'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'34.0000“ Nord 16°16'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'50.0000“ Nord 16°18'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°27'24.0000“ Nord 16°31'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°28'34.0000“ Nord 16°37'52.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°32'06.5041“ Nord 16°56'58.5694“ Ost
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / 4500 FT Luftraumklasse „E“: 4500 FT / 1000 FT über Grund

2.28. Nahkontrollbezirk LOWW 5 (TMA LOWW 5)

vom Koordinatenpunkt 47°25'11.9186“ Nord 16°34'59.4515“ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°39'59.0177“ Nord 16°25'23.3676“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000“ Nord 16°14'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'13.0000“ Nord 16°12'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'22.0000“ Nord 16°24'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'11.9186“ Nord 16°34'59.4515“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / 5500 FT Luftraumklasse „E“: 5500 FT / 1000 FT über Grund

2.29. Nahkontrollbezirk LOWW 6 (TMA LOWW 6)

vom Koordinatenpunkt 48°44'23.1711“ Nord 16°14'13.5574“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°40'12.0000“ Nord 15°52'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'03.0000“ Nord 15°36'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'41.0000“ Nord 15°34'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000“ Nord 16°06'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'13.0000“ Nord 16°12'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000“ Nord 16°14'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'37.0000“ Nord 16°14'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'37.0000“ Nord 16°13'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'47.0000“ Nord 16°10'07.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°03'02.0000“ Nord 16°01'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'11.0000“ Nord 15°52'44.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'44.0000“ Nord 15°51'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'21.0000“ Nord 15°56'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'08.0000“ Nord 15°59'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°29'10.0000“ Nord 16°02'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°31'40.0000“ Nord 16°15'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°34'08.0000“ Nord 16°28'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°35'04.0000“ Nord 16°33'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°32'06.5041“ Nord 16°56'58.5694“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°36'59.5406“ Nord 16°56'24.6784“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°44'23.1711“ Nord 16°14'13.5574“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 3500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / 6500 FT Luftraumklasse „E“: 6500 FT / 3500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.30. Nahkontrollbezirk LOWW 7 (TMA LOWW 7)

vom Koordinatenpunkt 47°14'12.6598“ Nord 16°26'33.4986“ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°25'11.9186“ Nord 16°34'59.4515“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'22.0000“ Nord 16°24'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'13.0000“ Nord 16°12'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000“ Nord 16°06'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'10.0000“ Nord 16°03'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'04.0000“ Nord 16°06'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'38.0000“ Nord 16°16'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'22.0426“ Nord 16°26'04.8698“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'12.6598“ Nord 16°26'33.4986“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / 6500 FT Luftraumklasse „E“: 6500 FT / 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.31. Nahkontrollbezirk LOWW 8 (TMA LOWW 8)

vom Koordinatenpunkt 48°44'23.1711“ Nord 16°14'13.5574“ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°47'12.7189“ Nord 15°59'07.5868“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°44'02.0000“ Nord 15°43'29.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'11.0000“ Nord 15°24'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'36.0000“ Nord 15°23'11.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'26.0000“ Nord 15°39'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'10.0000“ Nord 16°03'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000“ Nord 16°06'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'41.0000“ Nord 15°34'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'03.0000“ Nord 15°36'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°40'12.0000“ Nord 15°52'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°44'23.1711“ Nord 16°14'13.5574“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / 8500 FT Luftraumklasse „E“: 8500 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
3.

Kontrollzonen

(1) Als Kontrollzonen (CTR) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

3.1. Kontrollzone LOWG (CTR LOWG)

vom Koordinatenpunkt 47°05'52.0000“ Nord 15°14'56.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'14.0000“ Nord 15°17'44.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'47.0000“ Nord 15°29'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'06.0000“ Nord 15°32'02.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'23.0000“ Nord 15°34'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'10.0000“ Nord 15°40'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'40.0000“ Nord 15°21'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'05.0000“ Nord 15°16'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'52.0000“ Nord 15°14'56.0000“ Ost
Obergrenze: 2500 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse „D“: 2500 FT / Erdboden

3.2. Kontrollzone LOWI (CTR LOWI)

vom Koordinatenpunkt 47°25'00.0000“ Nord 11°44'20.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'40.0000“ Nord 11°45'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'04.0000“ Nord 11°45'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'20.0000“ Nord 11°48'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'30.0000“ Nord 11°26'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'15.0000“ Nord 11°22'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'55.0000“ Nord 11°10'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'40.0000“ Nord 11°00'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'12.0000“ Nord 11°02'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'48.0000“ Nord 11°00'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'09.0000“ Nord 11°00'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'17.0000“ Nord 11°01'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000“ Nord 11°04'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.0000“ Nord 11°13'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'00.0000“ Nord 11°44'20.0000“ Ost
Obergrenze: 7000 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse „D“: 7000 FT / Erdboden

3.3. Kontrollzone LOWK (CTR LOWK)

vom Koordinatenpunkt 46°45'50.0000“ Nord 14°09'59.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°40'09.0000“ Nord 14°37'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°40'07.0000“ Nord 14°42'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'28.0000“ Nord 14°45'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°33'07.0000“ Nord 14°38'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°32'20.0000“ Nord 14°36'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'19.0000“ Nord 14°22'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'10.0000“ Nord 14°09'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'22.0000“ Nord 14°06'43.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44'01.0000“ Nord 14°09'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'50.0000“ Nord 14°09'59.0000“ Ost
Obergrenze: 4500 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse „D“: 4500 FT / Erdboden

3.4. Kontrollzone LOWL (CTR LOWL)

vom Koordinatenpunkt 48°17'17.0000“ Nord 14°19'30.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'05.0000“ Nord 14°22'07.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'09.0000“ Nord 14°24'02.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'45.0000“ Nord 14°24'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'07.0000“ Nord 14°05'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'05.0000“ Nord 14°05'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'05.0000“ Nord 14°00'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'51.0000“ Nord 13°58'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'35.0000“ Nord 13°58'08.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'06.0000“ Nord 14°13'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'17.0000“ Nord 14°19'30.0000“ Ost
Obergrenze: 2500 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse „D“: 2500 FT / Erdboden

3.5. Kontrollzone LOWS (CTR LOWS)

(Anm.: Gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 – kundgemacht im AIP/Luftfahrthandbuch – mit Ablauf des 19.7.2017 außer Kraft getreten.)

vom Koordinatenpunkt 48°01'13.3042“ Nord 12°50'39.2165“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°01'19.0000“ Nord 13°02'54.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'02.0000“ Nord 13°09'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'52.0000“ Nord 13°10'58.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'13.3178“ Nord 13°04'50.6849“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°43'20.5946“ Nord 13°00'46.4508“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'15.5300“ Nord 12°56'32.0493“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'33.6459“ Nord 12°56'00.1538“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°01'13.3042“ Nord 12°50'39.2165“ Ost
Obergrenze: 7000 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse „D“: 7000 FT / Erdboden

3.6. Kontrollzone LOWW (CTR LOWW)

vom Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°23'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°29'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'22.0000“ Nord 16°36'11.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°04'40.0000“ Nord 16°50'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'28.0000“ Nord 16°45'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'34.0000“ Nord 16°33'43.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'34.0000“ Nord 16°15'53.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'30.0000“ Nord 16°13'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°23'00.0000“ Ost
Obergrenze: 2500 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse „D“: 2500 FT / Erdboden

3.7. Kontrollzone St. Gallen (CTR St. Gallen)

vom Koordinatenpunkt 47°32'56.0000“ Nord 09°31'36.0000“ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°32'21.0120“ Nord 09°33'49.4028“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°31'37.4880“ Nord 09°37'13.1016“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'31.0000“ Nord 09°37'50.0000“ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens mit einem Radius von 1.91 NM um den Koordinatenpunkt 47°29'40.0000“ Nord 09°37'08.0000“ Ost zum Koordinatenpunkt 47°27'46.0000“ Nord 09°37'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'40.0000“ Nord 09°23'09.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'13.0000“ Nord 09°23'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'29.0000“ Nord 09°26'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'56.0000“ Nord 09°31'36.0000“ Ost
Obergrenze: 5500 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse „D“: 5500 FT / Erdboden
4.

Zonen mit Transponderpflicht – Transponder Mandatory Zones (TMZs):

a)

In den im Folgenden festgelegten Lufträumen müssen Luftfahrzeuge bei Flügen nach Sichtflugregeln mit einem Transponder gemäß §30 dieser Verordnung ausgerüstet sein und den Code 7000 inklusive Höhenübermittlung unaufgefordert abstrahlen.

b)

Ausnahmen von dieser Verpflichtung können in Einzelfällen von der zuständigen Flugverkehrsdienststelle zugelassen werden, wenn die Sicherheit des Luftverkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(1) Als Zonen mit Transponderpflicht werden folgende Lufträume festgelegt, welche seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach unten und nach oben durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

4.1. Zone mit Transponderpflicht LOWI E (TMZ LOWI E)

vom Koordinatenpunkt 47°41'42.7941“ Nord 12°26'24.2409“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'20.0000“ Nord 12°13'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'13.0000“ Nord 12°07'41.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'20.0000“ Nord 11°48'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'30.0000“ Nord 11°26'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'40.0000“ Nord 11°29'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'30.0000“ Nord 12°05'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'36.0000“ Nord 12°24'32.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'42.7941“ Nord 12°26'24.2409“ Ost
Obergrenze: FL125_Untergrenze:_ 11000 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund

4.2. Zone mit Transponderpflicht LOWI W (TMZ LOWI W)

vom Koordinatenpunkt 47°35'17.2188“ Nord 11°44'20.8947“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'00.0000“ Nord 11°44'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.0000“ Nord 11°13'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000“ Nord 11°04'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'17.0000“ Nord 11°01'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'54.0000“ Nord 10°53'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'23.0000“ Nord 10°47'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'11.0000“ Nord 10°45'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'03.0000“ Nord 10°41'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.7100“ Nord 10°40'36.3300“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'56.0000“ Nord 10°41'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'58.0000“ Nord 10°47'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'59.0000“ Nord 10°52'32.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'48.0000“ Nord 11°00'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'12.0000“ Nord 11°02'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'40.0000“ Nord 11°00'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'28.0000“ Nord 10°28'19.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'54.3550“ Nord 10°28'22.4261“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°35'17.2188“ Nord 11°44'20.8947“ Ost
Obergrenze: FL125_Untergrenze:_ 11000 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund

4.3. Zone mit Transponderpflicht LOWW (TMZ LOWW)

vom Koordinatenpunkt 48°28'34.0000“ Nord 16°37'52.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'00.0000“ Nord 16°52'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°03'00.0000“ Nord 16°56'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'16.0473“ Nord 16°54'45.9367“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°39'59.0177“ Nord 16°25'23.3676“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000“ Nord 16°14'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'37.0000“ Nord 16°14'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'37.0000“ Nord 16°13'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'47.0000“ Nord 16°10'07.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'48.0000“ Nord 16°06'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'46.0000“ Nord 16°04'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'32.0000“ Nord 16°00'24.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'46.0000“ Nord 16°04'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'10.0000“ Nord 16°05'24.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'33.0000“ Nord 16°09'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'51.0000“ Nord 16°10'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'14.0000“ Nord 16°15'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'31.0000“ Nord 16°19'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'38.0000“ Nord 16°19'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'00.0000“ Nord 16°18'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'34.0000“ Nord 16°16'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'50.0000“ Nord 16°18'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°27'24.0000“ Nord 16°31'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°28'34.0000“ Nord 16°37'52.0000“ Ost
Obergrenze: 4500 FTUntergrenze: Erdboden
5.

Zonen mit Funkkommunikationspflicht – Radio Mandatory Zones (RMZs):

(1) Als Zonen mit Funkkommunikationspflicht werden folgende Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

5.1. Zone mit Funkkommunikationspflicht Wiener Neustadt LOAN (RMZ Wiener Neustadt)

vom Koordinatenpunkt 47°48'32.0000“ Nord 16°14'01.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'37.0000“ Nord 16°14'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'04.0000“ Nord 16°14'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'36.0000“ Nord 16°17'19.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'50.0000“ Nord 16°22'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°49'55.0000“ Nord 16°21'52.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'28.0000“ Nord 16°19'57.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'00.0000“ Nord 16°19'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'48.0000“ Nord 16°15'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000“ Nord 16°14'01.0000“ Ost
Obergrenze: 3000 FTUntergrenze: Erdboden

5.2. Zone mit Funkkommunikationspflicht Vöslau LOAV (RMZ Vöslau)

vom Koordinatenpunkt 47°55'00.0000“ Nord 16°17'45.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'36.0000“ Nord 16°14'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°57'57.0000“ Nord 16°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°00'20.0000“ Nord 16°09'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°01'20.0000“ Nord 16°10'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°01'05.0000“ Nord 16°16'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56'30.0000“ Nord 16°23'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'21.0000“ Nord 16°22'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'51.0000“ Nord 16°20'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'53.0000“ Nord 16°19'31.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'00.0000“ Nord 16°17'45.0000“ Ost
Obergrenze: 3000 FTUntergrenze: Erdboden
6.

Koordinatensystem

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Abkürzung

LVR 2014

Anhang A

Kontrollierte Lufträume, Zonen mit Transponderpflicht und Zonen mit Funkkommunikationspflicht

1.

Kontrollbezirke

1.1. Oberer Kontrollbezirk

Als oberer Kontrollbezirk (UTA) wird der seitlich durch die Bundesgrenzen, nach oben durch die Obere Staatsgrenze, und nach unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt und von Flugfläche 245 bis inklusive Flugfläche 660 mit Luftraumklasse C klassifiziert.

1.2. Untere Kontrollbezirke

(1) Als Kontrollbezirke (CTA) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach oben durch die Flugfläche 245, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

1.2.1. Kontrollbezirk Arlberg (CTA Arlberg)

vom Koordinatenpunkt 47°24'30.4272“ Nord 09°39'06.8780“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'12.0000“ Nord 09°55'29.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'04.0000“ Nord 10°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'28.0000“ Nord 10°28'19.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'59.0000“ Nord 10°40'54.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°01'53.0000“ Nord 11°03'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'27.1741“ Nord 11°15'24.1093“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°51'17.6926“ Nord 10°28'10.7570“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°24'30.4272“ Nord 09°39'06.8780“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 15500 FT
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 15500 FT

1.2.2. Kontrollbezirk C (CTA C)

vom Koordinatenpunkt 47°35'17.2188" Nord 11°44'20.8947" Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°32'00.4337" Nord 09°43'41.0052" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'21.0120" Nord 09°33'49.4028" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'16.4270" Nord 09°33'42.5962" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°24'30.4272" Nord 09°39'06.8780" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'12.0000" Nord 09°55'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'04.0000" Nord 10°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'28.0000" Nord 10°28'19.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'59.0000" Nord 10°40'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°01'53.0000" Nord 11°03'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'27.1741" Nord 11°15'24.1093" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°59'32.8579" Nord 11°46'54.3992" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'30.0000" Nord 12°05'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'10.0000" Nord 12°29'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'10.0000" Nord 12°54'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000" Nord 13°13'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'00.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°02'45.0000" Nord 13°41'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°50'00.0000" Nord 13°20'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°33'42.0240" Nord 13°20'00.8749" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°31'22.7488" Nord 13°42'50.6758" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'25.0000" Nord 13°41'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°42'20.0000" Nord 13°36'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'55.0000" Nord 13°39'07.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000" Nord 13°58'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'07.0000" Nord 14°01'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'12.0000" Nord 14°02'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'00.0000" Nord 14°12'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'30.0000" Nord 14°45'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'05.0000" Nord 15°00'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'43.0000" Nord 15°05'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000" Nord 15°24'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'04.0000" Nord 15°27'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50'00.0000" Nord 15°35'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°49'58.0000" Nord 14°39'57.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'23.0000" Nord 14°48'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'07.0000" Nord 14°31'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000" Nord 14°23'58.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'12.0000" Nord 14°17'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'14.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'12.0000" Nord 13°19'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'44.0000" Nord 13°20'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000" Nord 13°19'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000" Nord 13°19'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000" Nord 13°18'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'31.0000" Nord 13°21'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'49.0000" Nord 13°24'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'34.0000" Nord 13°26'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'16.0000" Nord 13°23'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'21.0000" Nord 13°18'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'23.0000" Nord 13°13'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'23.0000" Nord 13°12'06.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'00.0000" Nord 13°11'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'50.0000" Nord 13°11'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'12.0000" Nord 13°11'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'05.0000" Nord 13°11'35.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'05.0000" Nord 13°08'37.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'12.0000" Nord 13°08'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'50.0000" Nord 13°08'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'23.0000" Nord 13°08'08.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°36'37.0000" Nord 13°08'08.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'13.3178" Nord 13°04'50.6849" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°41'42.7941" Nord 12°26'24.2409" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'20.0000" Nord 12°13'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'13.0000" Nord 12°07'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'20.0000" Nord 11°48'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'30.0000" Nord 11°26'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'40.0000" Nord 11°29'35.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'40.0000" Nord 11°24'59.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'15.0000" Nord 11°22'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'55.0000" Nord 11°10'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'40.0000" Nord 11°00'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'12.0000" Nord 11°02'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'48.0000" Nord 11°00'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'59.0000" Nord 10°52'32.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'58.0000" Nord 10°47'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'56.0000" Nord 10°41'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.7100" Nord 10°40'36.3300" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'03.0000" Nord 10°41'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'11.0000" Nord 10°45'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'23.0000" Nord 10°47'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'54.0000" Nord 10°53'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'17.0000" Nord 11°01'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000" Nord 11°04'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.0000" Nord 11°13'14.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'25.0000" Nord 11°17'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'00.0000" Nord 11°44'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'17.2188" Nord 11°44'20.8947" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / FL125 Luftraumklasse „E“: FL125 / 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

1.2.3. Kontrollbezirk Glockner (CTA Glockner)

vom Koordinatenpunkt 47°17'30.0000“ Nord 12°05'50.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'10.0000“ Nord 12°29'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'10.0000“ Nord 12°54'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000“ Nord 13°13'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'00.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°02'45.0000“ Nord 13°41'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°50'00.0000“ Nord 13°20'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°33'42.0240“ Nord 13°20'00.8749“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°59'32.8579“ Nord 11°46'54.3992“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'30.0000“ Nord 12°05'50.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 14500 FT
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 14500 FT

1.2.4. Kontrollbezirk N (CTA N)

vom Koordinatenpunkt 48°47'12.7189“ Nord 15°59'07.5868“ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°46'17.8329“ Nord 13°50'22.4354“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°17'29.4680“ Nord 13°09'58.9780“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'02.0000“ Nord 13°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'02.0000“ Nord 13°22'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56'13.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'14.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'12.0000" Nord 14°17'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000“ Nord 14°23'58.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'07.0000“ Nord 14°31'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'23.0000“ Nord 14°48'41.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°49'58.0000“ Nord 14°39'57.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50'00.0000“ Nord 15°35'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'26.0000“ Nord 15°39'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'36.0000“ Nord 15°23'11.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'11.0000“ Nord 15°24'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°44'02.0000“ Nord 15°43'29.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°47'12.7189“ Nord 15°59'07.5868“ Ost
abzüglich des Nahkontrollbezirks LOWL 1
abzüglich des Nahkontrollbezirks LOWL 2
abzüglich des Nahkontrollbezirks LOWL 3
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 9500 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 9500 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

1.2.5. Kontrollbezirk S (CTA S)

vom Koordinatenpunkt 47°14'12.6598“ Nord 16°26'33.4986“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'22.0426“ Nord 16°26'04.8698“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'38.0000“ Nord 16°16'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'10.0000“ Nord 16°03'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'26.0000“ Nord 15°39'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50'00.0000“ Nord 15°35'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'04.0000“ Nord 15°27'23.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000“ Nord 15°24'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'43.0000“ Nord 15°05'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'05.0000“ Nord 15°00'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'30.0000“ Nord 14°45'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'00.0000“ Nord 14°12'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'12.0000“ Nord 14°02'33.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'07.0000“ Nord 14°01'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000“ Nord 13°58'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'55.0000“ Nord 13°39'07.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°42'20.0000“ Nord 13°36'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'25.0000“ Nord 13°41'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°31'22.7488“ Nord 13°42'50.6758“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°38'40.9961“ Nord 15°15'43.9612“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'00.0000“ Nord 15°14'44.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'56.0000“ Nord 15°11'19.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'42.0000“ Nord 15°11'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000“ Nord 15°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'16.0000“ Nord 15°10'29.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000“ Nord 15°12'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'12.0000“ Nord 15°12'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'12.0000“ Nord 15°12'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'30.0000“ Nord 15°11'12.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'38.0000“ Nord 15°14'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.0000“ Nord 15°16'57.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'42.0000“ Nord 15°15'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'46.0000“ Nord 15°25'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'08.0000“ Nord 15°37'58.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'05.0000“ Nord 15°44'23.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°03'33.0000“ Nord 15°55'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'37.7077“ Nord 15°59'07.6386“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°52'08.6161“ Nord 16°06'49.9210“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°14'12.6598“ Nord 16°26'33.4986“ Ost
abzüglich des Nahkontrollbezirks LOWK 1
abzüglich des Nahkontrollbezirks LOWK 2
abzüglich des Nahkontrollbezirks LOWK 3
abzüglich des Nahkontrollbezirks LOWK 4
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 9500 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 9500 FT / 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
2.

Nahkontrollbezirke

(1) Als Nahkontrollbezirke (TMA) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach oben durch die Flugfläche 245, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

2.1. Nahkontrollbezirk LOWG 1 (TMA LOWG 1)

vom Koordinatenpunkt 47°09'16.0000“ Nord 15°20'34.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'53.0000“ Nord 15°25'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'50.0000“ Nord 15°29'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'06.0000“ Nord 15°32'02.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'23.0000“ Nord 15°34'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'32.0000“ Nord 15°41'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'53.0000“ Nord 15°46'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'10.0000“ Nord 15°40'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'40.0000“ Nord 15°21'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'05.0000“ Nord 15°16'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'52.0000“ Nord 15°14'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'32.0000“ Nord 15°14'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'16.0000“ Nord 15°20'34.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 2500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 2500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.2. Nahkontrollbezirk LOWG 2 (TMA LOWG 2)

vom Koordinatenpunkt 46°49'37.7077“ Nord 15°59'07.6386“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°03'33.0000“ Nord 15°55'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'05.0000“ Nord 15°44'23.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'32.0000“ Nord 15°41'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'53.0000“ Nord 15°46'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'10.0000“ Nord 15°40'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'40.0000“ Nord 15°21'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'05.0000“ Nord 15°16'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'52.0000“ Nord 15°14'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'32.0000“ Nord 15°14'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'16.0000“ Nord 15°20'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'53.0000“ Nord 15°25'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'33.0000“ Nord 15°25'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'15.0000“ Nord 15°22'47.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'06.0000“ Nord 15°20'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'33.0000“ Nord 15°14'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000“ Nord 15°12'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'16.0000“ Nord 15°10'29.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000“ Nord 15°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'42.0000“ Nord 15°11'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'56.0000“ Nord 15°11'19.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'00.0000“ Nord 15°14'44.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°38'40.9961“ Nord 15°15'43.9612“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°49'37.7077“ Nord 15°59'07.6386“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 4500 FT Luftraumklasse „E“: 4500 FT / 1000 FT über Grund

2.3. Nahkontrollbezirk LOWG 3 (TMA LOWG 3)

vom Koordinatenpunkt 47°18'30.0000“ Nord 15°18'41.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'03.0000“ Nord 15°23'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'33.0000“ Nord 15°25'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'15.0000“ Nord 15°22'47.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'06.0000“ Nord 15°20'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'30.0000“ Nord 15°18'41.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 5000 FT Luftraumklasse „E“: 5000 FT / 1000 FT über Grund

2.4. Nahkontrollbezirk LOWG 4 (TMA LOWG 4)

vom Koordinatenpunkt 47°08'12.0000“ Nord 15°12'39.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000“ Nord 15°12'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'06.0000“ Nord 15°20'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'30.0000“ Nord 15°18'41.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'03.0000“ Nord 15°23'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'33.0000“ Nord 15°25'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'53.0000“ Nord 15°25'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'50.0000“ Nord 15°29'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'06.0000“ Nord 15°32'02.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'23.0000“ Nord 15°34'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'16.0000“ Nord 15°31'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'09.0000“ Nord 15°26'47.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'42.0000“ Nord 15°23'12.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.0000“ Nord 15°16'57.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'38.0000“ Nord 15°14'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'30.0000“ Nord 15°11'12.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'12.0000“ Nord 15°12'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'12.0000“ Nord 15°12'39.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 7000 FT Luftraumklasse „E“: 7000 FT / 1000 FT über Grund

2.5. Nahkontrollbezirk LOWG 5 (TMA LOWG 5)

vom Koordinatenpunkt 47°25'42.0000“ Nord 15°15'22.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'46.0000“ Nord 15°25'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'08.0000“ Nord 15°37'58.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'05.0000“ Nord 15°44'23.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'32.0000“ Nord 15°41'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'23.0000“ Nord 15°34'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'16.0000“ Nord 15°31'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'09.0000“ Nord 15°26'47.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'42.0000“ Nord 15°23'12.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.0000“ Nord 15°16'57.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'42.0000“ Nord 15°15'22.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 7500 FT Luftraumklasse „E“: 7500 FT / 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.6. Nahkontrollbezirk LOWI 1 (TMA LOWI 1)

vom Koordinatenpunkt 47°16'59.0000“ Nord 10°52'32.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'52.0000“ Nord 10°52'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'54.0000“ Nord 10°53'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'17.0000“ Nord 11°01'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000“ Nord 11°04'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.0000“ Nord 11°13'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'25.0000" Nord 11°17'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'00.0000" Nord 11°44'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'06.0000" Nord 11°44'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'40.0000“ Nord 11°45'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'04.0000“ Nord 11°45'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'20.0000“ Nord 11°48'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'30.0000“ Nord 11°26'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'40.0000“ Nord 11°29'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'40.0000“ Nord 11°24'59.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'15.0000“ Nord 11°22'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'55.0000“ Nord 11°10'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'40.0000“ Nord 11°00'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'12.0000“ Nord 11°02'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'48.0000“ Nord 11°00'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'59.0000“ Nord 10°52'32.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7000 FT
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 7000 FT

2.7. Nahkontrollbezirk LOWI 2 (TMA LOWI 2)

vom Koordinatenpunkt 47°18'23.0000“ Nord 10°47'34.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'54.0000“ Nord 10°53'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'52.0000“ Nord 10°52'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'59.0000“ Nord 10°52'32.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'58.0000“ Nord 10°47'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'37.0000“ Nord 10°46'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'23.0000“ Nord 10°47'34.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 9000 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 9000 FT / 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.8. Nahkontrollbezirk LOWI 3 (TMA LOWI 3)

vom Koordinatenpunkt 47°18'03.0000“ Nord 10°41'45.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'11.0000“ Nord 10°45'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'23.0000“ Nord 10°47'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'37.0000“ Nord 10°46'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'58.0000“ Nord 10°47'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'56.0000“ Nord 10°41'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.7100“ Nord 10°40'36.3300“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'03.0000“ Nord 10°41'45.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 10500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 10500 FT / 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.9. Nahkontrollbezirk LOWI 4 (TMA LOWI 4)

vom Koordinatenpunkt 47°24'06.0000“ Nord 11°44'51.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'28.0000“ Nord 11°54'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'00.0000“ Nord 11°58'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'20.0000“ Nord 11°48'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'04.0000“ Nord 11°45'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23’40.0000" Nord 11°45’04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'06.0000“ Nord 11°44'51.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 8500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 8500 FT / 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.10. Nahkontrollbezirk LOWI 5 (TMA LOWI 5)

vom Koordinatenpunkt 47°41'42.7941“ Nord 12°26'24.2409“ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°35'17.2188“ Nord 11°44'20.8947“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'00.0000“ Nord 11°44'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'06.0000“ Nord 11°44'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'28.0000“ Nord 11°54'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'00.0000“ Nord 11°58'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'20.0000“ Nord 11°48'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'13.0000“ Nord 12°07'41.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'20.0000“ Nord 12°13'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'42.7941“ Nord 12°26'24.2409“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 9500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 9500 FT / 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.11. Nahkontrollbezirk LOWK 1 (TMA LOWK 1)

vom Koordinatenpunkt 46°49'02.0000“ Nord 14°07'52.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'21.0000“ Nord 14°38'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'09.0000“ Nord 14°42'57.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'10.0000“ Nord 14°50'02.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°33'48.0000“ Nord 14°48'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°32'24.0000“ Nord 14°42'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°33'07.0000“ Nord 14°38'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°32'20.0000“ Nord 14°36'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'19.0000“ Nord 14°22'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'10.0000“ Nord 14°09'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'22.0000“ Nord 14°06'43.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°38'15.0000" Nord 14°07'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°40'01.0000" Nord 14°07'44.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44'01.0000“ Nord 14°09'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44'27.0000" Nord 14°07'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44'48.0000“ Nord 14°05'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'02.0000“ Nord 14°07'52.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 4500 FT / 1000 FT über Grund

2.12. Nahkontrollbezirk LOWK 2 (TMA LOWK 2)

vom Koordinatenpunkt 46°39'59.0000“ Nord 13°58'52.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°41'59.0000“ Nord 14°04'19.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44'48.0000“ Nord 14°05'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44'01.0000“ Nord 14°09'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°38'15.0000" Nord 14°07'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°39'59.0000“ Nord 13°58'52.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 3500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 3500 FT / 1000 FT über Grund

2.13. Nahkontrollbezirk LOWK 3 (TMA LOWK 3)

vom Koordinatenpunkt 46°45'09.0000“ Nord 14°42'57.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'21.0000“ Nord 14°38'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'02.0000“ Nord 14°07'52.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44'48.0000“ Nord 14°05'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°41'59.0000“ Nord 14°04'19.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°39'59.0000“ Nord 13°58'52.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°41'50.0000“ Nord 13°50'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'35.0000“ Nord 13°52'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'40.0000“ Nord 14°01'33.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°54'17.0000“ Nord 14°04'32.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'00.0000“ Nord 14°12'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'44.0000“ Nord 14°26'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'04.0000“ Nord 14°29'54.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'20.0000“ Nord 14°33'33.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'09.0000“ Nord 14°42'57.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 6500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 6500 FT / 1000 FT über Grund

2.14. Nahkontrollbezirk LOWK 4 (TMA LOWK 4)

vom Koordinatenpunkt 46°45'09.0000“ Nord 14°42'57.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'38.0000“ Nord 14°48'57.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°39'25.0000“ Nord 14°56'08.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'10.0000“ Nord 14°50'02.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'09.0000“ Nord 14°42'57.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 6500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 6500 FT / 1000 FT über Grund

2.15. Nahkontrollbezirk LOWL 1 (TMA LOWL 1)

vom Koordinatenpunkt 48°17'12.0000" Nord 13°44'04.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'09.0000" Nord 14°12'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'06.0000" Nord 14°13'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'17.0000" Nord 14°19'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'19.0000" Nord 14°20'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'52.0000" Nord 14°37'59.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'54.0000" Nord 14°38'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'44.0000" Nord 14°04'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'00.0000" Nord 13°44'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'05.0000" Nord 13°44'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'12.0000" Nord 13°44'04.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 2500 FT Luftraumklasse „E“: 2500 FT / 1000 FT über Grund

2.16. Nahkontrollbezirk LOWL 2 (TMA LOWL 2)

vom Koordinatenpunkt 48°06'00.0000" Nord 13°44'50.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°01'53.0000" Nord 13°45'07.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°02'37.0000" Nord 14°04'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°03'47.0000" Nord 14°38'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'54.0000" Nord 14°38'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'44.0000" Nord 14°04'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'00.0000" Nord 13°44'50.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 3500 FT Luftraumklasse „E“: 3500 FT / 1000 FT über Grund

2.17. Nahkontrollbezirk LOWL 3 (TMA LOWL 3)

vom Koordinatenpunkt 48°20'26.0000" Nord 13°43'51.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'45.0000" Nord 13°52'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°21'14.0000" Nord 14°05'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'11.0000" Nord 14°37'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'52.0000" Nord 14°37'59.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'19.0000" Nord 14°20'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'17.0000" Nord 14°19'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'06.0000" Nord 14°13'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'09.0000" Nord 14°12'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'12.0000" Nord 13°44'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'26.0000" Nord 13°43'51.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 4500 FT Luftraumklasse „E“: 4500 FT / 1000 FT über Grund

2.18. Nahkontrollbezirk LOWS 1 (TMA LOWS 1)

vom Koordinatenpunkt 48°17'29.4680" Nord 13°09'58.9780" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'02.0000" Nord 13°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°05'00.0000" Nord 13°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'12.0000" Nord 13°19'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'44.0000" Nord 13°20'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000" Nord 13°19'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'02.0000" Nord 13°09'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'52.0000" Nord 13°10'58.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'13.0000" Nord 13°12'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°37'15.0000" Nord 13°14'16.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°36'37.0000" Nord 13°08'08.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'13.3178" Nord 13°04'50.6849" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°17'29.4680" Nord 13°09'58.9780" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 3500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 3500 FT / 1000 FT über Grund

2.19. Nahkontrollbezirk LOWS 2 (TMA LOWS 2)

vom Koordinatenpunkt 47°37'15.0000" Nord 13°14'16.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'23.0000" Nord 13°18'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'21.0000" Nord 13°18'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'23.0000" Nord 13°13'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'23.0000" Nord 13°12'06.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'23.0000" Nord 13°08'08.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°36'37.0000" Nord 13°08'08.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°37'15.0000" Nord 13°14'16.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 5500 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.20. Nahkontrollbezirk LOWS 3 (TMA LOWS 3)

vom Koordinatenpunkt 47°35'23.0000" Nord 13°18'12.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'27.0000" Nord 13°20'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34'23.0000" Nord 13°23'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'54.0000" Nord 13°24'16.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'16.0000" Nord 13°23'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'21.0000" Nord 13°18'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'23.0000" Nord 13°18'12.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 8000 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund Luftraumklasse "E": 8000 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.21. Nahkontrollbezirk LOWS 4 (TMA LOWS 4)

vom Koordinatenpunkt 47°47'02.0000“ Nord 13°09'10.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000“ Nord 13°19'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000“ Nord 13°19'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000“ Nord 13°18'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'31.0000“ Nord 13°21'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'13.0000“ Nord 13°12'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'52.0000“ Nord 13°10'58.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'02.0000“ Nord 13°09'10.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 7500 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund Luftraumklasse „E“: 7500 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.22. Nahkontrollbezirk LOWS 5 (TMA LOWS 5)

vom Koordinatenpunkt 47°42'31.0000" Nord 13°21'17.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'49.0000" Nord 13°24'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'34.0000" Nord 13°26'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'16.0000" Nord 13°23'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'54.0000" Nord 13°24'16.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34'23.0000" Nord 13°23'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'27.0000" Nord 13°20'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'23.0000" Nord 13°18'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°37'15.0000" Nord 13°14'16.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'13.0000" Nord 13°12'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'31.0000" Nord 13°21'17.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 10000 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund Luftraumklasse "E": 10000 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.23. Nahkontrollbezirk LOWS 6 (TMA LOWS 6)

vom Koordinatenpunkt 48°10'02.0000“ Nord 13°10'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'02.0000“ Nord 13°22'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56'13.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'14.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'12.0000" Nord 13°19'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°05'00.0000“ Nord 13°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'02.0000“ Nord 13°10'00.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / FL195 Luftraumklasse „D“: FL195 / 6500 FT Luftraumklasse „E“: 6500 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.24. Nahkontrollbezirk LOWS 7 (TMA LOWS 7)

vom Koordinatenpunkt 47°33'23.0000" Nord 13°08'08.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'23.0000" Nord 13°12'06.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'00.0000" Nord 13°11'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'50.0000" Nord 13°11'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'50.0000" Nord 13°08'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'23.0000" Nord 13°08'08.0000" Ost
Obergrenze: FL245 Untergrenze: 7000 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 7000 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.25. Nahkontrollbezirk LOWS 8 (TMA LOWS 8)

vom Koordinatenpunkt 47°28'50.0000" Nord 13°08'25.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'50.0000" Nord 13°11'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'12.0000" Nord 13°11'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'12.0000" Nord 13°08'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'50.0000" Nord 13°08'25.0000" Ost
Obergrenze: FL245 Untergrenze: 9000 FT
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 9000 FT

2.26. Nahkontrollbezirk LOWS 9 (TMA LOWS 9)

vom Koordinatenpunkt 47°26'12.0000" Nord 13°08'30.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'12.0000" Nord 13°11'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'05.0000" Nord 13°11'35.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'05.0000" Nord 13°08'37.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'12.0000" Nord 13°08'30.0000" Ost
Obergrenze: FL245 Untergrenze: 10000 FT
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 10000 FT

2.27. Nahkontrollbezirk LOWW 1 (TMA LOWW 1)

vom Koordinatenpunkt 48°18'22.0000“ Nord 16°36'11.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'53.0000“ Nord 16°39'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°04'13.0000“ Nord 16°54'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'03.0000“ Nord 16°46'52.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'34.0000“ Nord 16°33'43.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'28.0000“ Nord 16°45'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°04'40.0000“ Nord 16°50'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'22.0000“ Nord 16°36'11.0000“ Ost
Obergrenze: 2500 FTUntergrenze: 2000 FT
Klassifizierung: Luftraumklasse „D“: 2500 FT / 2000 FT

2.28. Nahkontrollbezirk LOWW 2 (TMA LOWW 2)

vom Koordinatenpunkt 48°28'10.2426“ Nord 16°52'31.2876“ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°00'23.9623“ Nord 17°09'38.8034“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°45'18.0612“ Nord 16°34'58.9975“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'34.0000“ Nord 16°33'43.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'34.0000“ Nord 16°15'53.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'30.0000“ Nord 16°13'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°23'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'44.0000“ Nord 16°22'29.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'44.0000“ Nord 16°22'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'27.0000“ Nord 16°21'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'32.0000“ Nord 16°32'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°28'10.2426“ Nord 16°52'31.2876“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / 4500 FT Luftraumklasse „D“: 4500 FT / 2500 FT Luftraumklasse „E“: 2500 FT / 1000 FT über Grund

2.29. Nahkontrollbezirk LOWW 3 (TMA LOWW 3)

vom Koordinatenpunkt 48°23'19.0000“ Nord 16°10'18.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'34.0000“ Nord 16°16'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'50.0000“ Nord 16°18'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°27'24.0000“ Nord 16°31'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°28'34.0000“ Nord 16°37'52.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°32'06.5041“ Nord 16°56'58.5694“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°28'10.2426“ Nord 16°52'31.2876“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'32.0000“ Nord 16°32'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'27.0000“ Nord 16°21'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'44.0000“ Nord 16°22'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'44.0000“ Nord 16°22'29.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°23'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'30.0000“ Nord 16°13'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'34.0000“ Nord 16°15'53.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'34.0000“ Nord 16°33'43.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'18.0612“ Nord 16°34'58.9975“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°39'59.0177“ Nord 16°25'23.3676“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000“ Nord 16°14'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'37.0000“ Nord 16°14'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'37.0000“ Nord 16°13'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'47.0000“ Nord 16°10'07.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'48.0000“ Nord 16°06'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'46.0000“ Nord 16°04'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'32.0000“ Nord 16°00'24.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'43.0000“ Nord 16°03'59.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'12.0000“ Nord 16°04'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'05.0000“ Nord 16°07'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'05.0000“ Nord 16°07'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°23'19.0000“ Nord 16°10'18.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / 4500 FT Luftraumklasse „D“: 4500 FT / 3500 FT Luftraumklasse „E“: 3500 FT / 1000 FT über Grund

2.30. Nahkontrollbezirk LOWW 4 (TMA LOWW 4)

vom Koordinatenpunkt 48°32'06.5041“ Nord 16°56'58.5694“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°35'04.0000“ Nord 16°33'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°34'08.0000“ Nord 16°28'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°31'40.0000“ Nord 16°15'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°29'10.0000“ Nord 16°02'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'08.0000“ Nord 15°59'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'21.0000“ Nord 15°56'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'44.0000“ Nord 15°51'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'11.0000“ Nord 15°52'44.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°03'02.0000“ Nord 16°01'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'47.0000“ Nord 16°10'07.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'48.0000“ Nord 16°06'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'46.0000“ Nord 16°04'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'32.0000“ Nord 16°00'24.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'43.0000“ Nord 16°03'59.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'12.0000“ Nord 16°04'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'05.0000“ Nord 16°07'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'05.0000“ Nord 16°07'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°23'19.0000“ Nord 16°10'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'34.0000“ Nord 16°16'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'50.0000“ Nord 16°18'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°27'24.0000“ Nord 16°31'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°28'34.0000“ Nord 16°37'52.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°32'06.5041“ Nord 16°56'58.5694“ Ost
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / 4500 FT Luftraumklasse „E“: 4500 FT / 1000 FT über Grund

2.31. Nahkontrollbezirk LOWW 5 (TMA LOWW 5)

vom Koordinatenpunkt 47°25'11.9186“ Nord 16°34'59.4515“ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°39'59.0177“ Nord 16°25'23.3676“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000“ Nord 16°14'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'13.0000“ Nord 16°12'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'22.0000“ Nord 16°24'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'11.9186“ Nord 16°34'59.4515“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / 5500 FT Luftraumklasse „E“: 5500 FT / 1000 FT über Grund

2.32. Nahkontrollbezirk LOWW 6 (TMA LOWW 6)

vom Koordinatenpunkt 48°44'23.1711“ Nord 16°14'13.5574“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°40'12.0000“ Nord 15°52'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'03.0000“ Nord 15°36'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'41.0000“ Nord 15°34'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000“ Nord 16°06'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'13.0000“ Nord 16°12'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000“ Nord 16°14'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'37.0000“ Nord 16°14'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'37.0000“ Nord 16°13'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'47.0000“ Nord 16°10'07.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°03'02.0000“ Nord 16°01'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'11.0000“ Nord 15°52'44.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'44.0000“ Nord 15°51'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'21.0000“ Nord 15°56'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'08.0000“ Nord 15°59'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°29'10.0000“ Nord 16°02'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°31'40.0000“ Nord 16°15'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°34'08.0000“ Nord 16°28'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°35'04.0000“ Nord 16°33'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°32'06.5041“ Nord 16°56'58.5694“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°36'59.5406“ Nord 16°56'24.6784“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°44'23.1711“ Nord 16°14'13.5574“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 3500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / 6500 FT Luftraumklasse „E“: 6500 FT / 3500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.33. Nahkontrollbezirk LOWW 7 (TMA LOWW 7)

vom Koordinatenpunkt 47°14'12.6598“ Nord 16°26'33.4986“ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°25'11.9186“ Nord 16°34'59.4515“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'22.0000“ Nord 16°24'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'13.0000“ Nord 16°12'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000“ Nord 16°06'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'10.0000“ Nord 16°03'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'04.0000“ Nord 16°06'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'38.0000“ Nord 16°16'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'22.0426“ Nord 16°26'04.8698“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'12.6598“ Nord 16°26'33.4986“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / 6500 FT Luftraumklasse „E“: 6500 FT / 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.34. Nahkontrollbezirk LOWW 8 (TMA LOWW 8)

vom Koordinatenpunkt 48°44'23.1711“ Nord 16°14'13.5574“ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°47'12.7189“ Nord 15°59'07.5868“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°44'02.0000“ Nord 15°43'29.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'11.0000“ Nord 15°24'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'36.0000“ Nord 15°23'11.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'26.0000“ Nord 15°39'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'10.0000“ Nord 16°03'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000“ Nord 16°06'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'41.0000“ Nord 15°34'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'03.0000“ Nord 15°36'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°40'12.0000“ Nord 15°52'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°44'23.1711“ Nord 16°14'13.5574“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse „C“: FL245 / 8500 FT Luftraumklasse „E“: 8500 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
3.

Kontrollzonen

(1) Als Kontrollzonen (CTR) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

3.1. Kontrollzone LOWG (CTR LOWG)

vom Koordinatenpunkt 47°05'52.0000“ Nord 15°14'56.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'14.0000“ Nord 15°17'44.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'47.0000“ Nord 15°29'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'06.0000“ Nord 15°32'02.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'23.0000“ Nord 15°34'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'10.0000“ Nord 15°40'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'40.0000“ Nord 15°21'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'05.0000“ Nord 15°16'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'52.0000“ Nord 15°14'56.0000“ Ost
Obergrenze: 4500 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse „D“: 4500 FT / Erdboden

3.2. Kontrollzone LOWI (CTR LOWI)

vom Koordinatenpunkt 47°25'00.0000“ Nord 11°44'20.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'06.0000" Nord 11°44'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'40.0000" Nord 11°45'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'04.0000“ Nord 11°45'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'20.0000“ Nord 11°48'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'30.0000“ Nord 11°26'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'15.0000“ Nord 11°22'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'55.0000“ Nord 11°10'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'40.0000“ Nord 11°00'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'12.0000“ Nord 11°02'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'48.0000“ Nord 11°00'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'09.0000“ Nord 11°00'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'17.0000“ Nord 11°01'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000“ Nord 11°04'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.0000“ Nord 11°13'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'25.0000" Nord 11°17'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'00.0000“ Nord 11°44'20.0000“ Ost
Obergrenze: 7000 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse „D“: 7000 FT / Erdboden

3.3. Kontrollzone LOWK (CTR LOWK)

vom Koordinatenpunkt 46°45'50.0000“ Nord 14°09'59.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°40'09.0000“ Nord 14°37'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°40'07.0000“ Nord 14°42'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'28.0000“ Nord 14°45'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°33'07.0000“ Nord 14°38'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°32'20.0000“ Nord 14°36'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'19.0000“ Nord 14°22'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'10.0000“ Nord 14°09'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'22.0000“ Nord 14°06'43.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°38'15.0000" Nord 14°07'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°40'01.0000" Nord 14°07'44.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°44'01.0000“ Nord 14°09'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'50.0000“ Nord 14°09'59.0000“ Ost
Obergrenze: 4500 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse „D“: 4500 FT / Erdboden

3.4. Kontrollzone LOWL (CTR LOWL)

vom Koordinatenpunkt 48°17'17.0000“ Nord 14°19'30.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'05.0000“ Nord 14°22'07.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'09.0000“ Nord 14°24'02.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'45.0000“ Nord 14°24'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'07.0000“ Nord 14°05'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'05.0000“ Nord 14°05'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'05.0000“ Nord 14°00'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'51.0000“ Nord 13°58'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'35.0000“ Nord 13°58'08.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'06.0000“ Nord 14°13'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'17.0000“ Nord 14°19'30.0000“ Ost
Obergrenze: 2500 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse „D“: 2500 FT / Erdboden

3.5. Kontrollzone LOWS (CTR LOWS)

vom Koordinatenpunkt 48°01'13.3285" Nord 12°50'42.0370" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°01'19.0000" Nord 13°02'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'02.0000" Nord 13°09'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'52.0000" Nord 13°10'58.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'13.3178" Nord 13°04'50.6849" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°43'20.5946" Nord 13°00'46.4508" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'15.5300" Nord 12°56'32.0493" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'33.6459" Nord 12°56'00.1538" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°01'13.3285" Nord 12°50'42.0370" Ost
Obergrenze: 7000 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse „D“: 7000 FT / Erdboden

3.6. Kontrollzone LOWW (CTR LOWW)

vom Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°23'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°29'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'22.0000“ Nord 16°36'11.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°04'40.0000“ Nord 16°50'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'28.0000“ Nord 16°45'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'34.0000“ Nord 16°33'43.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'34.0000“ Nord 16°15'53.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'30.0000“ Nord 16°13'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°23'00.0000“ Ost
Obergrenze: 2500 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse „D“: 2500 FT / Erdboden

3.7. Kontrollzone St. Gallen (CTR St. Gallen)

vom Koordinatenpunkt 47°32'56.0000“ Nord 09°31'36.0000“ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°32'21.0120“ Nord 09°33'49.4028“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°31'37.4880“ Nord 09°37'13.1016“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'31.0000“ Nord 09°37'50.0000“ Ost
von diesem im Uhrzeigersinn entlang des Kreisbogens mit einem Radius von 1.91 NM um den Koordinatenpunkt 47°29'40.0000“ Nord 09°37'08.0000“ Ost zum Koordinatenpunkt 47°27'46.0000“ Nord 09°37'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'40.0000“ Nord 09°23'09.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'13.0000“ Nord 09°23'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'29.0000“ Nord 09°26'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'56.0000“ Nord 09°31'36.0000“ Ost
Obergrenze: 5500 FTUntergrenze: Erdboden
Klassifizierung: Luftraumklasse „D“: 5500 FT / Erdboden
4.

Zonen mit Transponderpflicht – Transponder Mandatory Zones (TMZs):

a)

In den im Folgenden festgelegten Lufträumen müssen Luftfahrzeuge bei Flügen nach Sichtflugregeln mit einem Transponder gemäß §30 dieser Verordnung ausgerüstet sein und den Code 7000 inklusive Höhenübermittlung unaufgefordert abstrahlen.

b)

Ausnahmen von dieser Verpflichtung können in Einzelfällen von der zuständigen Flugverkehrsdienststelle zugelassen werden, wenn die Sicherheit des Luftverkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(1) Als Zonen mit Transponderpflicht werden folgende Lufträume festgelegt, welche seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach unten und nach oben durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

4.1. Zone mit Transponderpflicht LOWI E (TMZ LOWI E)

vom Koordinatenpunkt 47°41'42.7941“ Nord 12°26'24.2409“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'20.0000“ Nord 12°13'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'13.0000“ Nord 12°07'41.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'20.0000“ Nord 11°48'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'30.0000“ Nord 11°26'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'40.0000“ Nord 11°29'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'30.0000“ Nord 12°05'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'48.0000" Nord 12°17'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'42.7941“ Nord 12°26'24.2409“ Ost
Obergrenze: FL125_Untergrenze:_ 11000 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund

4.2. Zone mit Transponderpflicht LOWI W (TMZ LOWI W)

vom Koordinatenpunkt 47°25'50.4327" Nord 11°17'57.7538" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'25.0000" Nord 11°17'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.0000" Nord 11°13'14.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000" Nord 11°04'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'17.0000" Nord 11°01'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'54.0000" Nord 10°53'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'23.0000" Nord 10°47'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'11.0000" Nord 10°45'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'03.0000" Nord 10°41'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.7100" Nord 10°40'36.3300" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'56.0000" Nord 10°41'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'58.0000" Nord 10°47'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'59.0000" Nord 10°52'32.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'48.0000" Nord 11°00'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'12.0000" Nord 11°02'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'40.0000" Nord 11°00'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'08.2800" Nord 10°34'14.6600" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'12.1463" Nord 10°48'44.7903" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°25'50.4327" Nord 11°17'57.7538" Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: 11000 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund

4.3. Zone mit Transponderpflicht LOWW (TMZ LOWW)

vom Koordinatenpunkt 48°28'34.0000“ Nord 16°37'52.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'00.0000“ Nord 16°52'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°03'00.0000“ Nord 16°56'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'16.0473“ Nord 16°54'45.9367“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°39'59.0177“ Nord 16°25'23.3676“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000“ Nord 16°14'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'37.0000“ Nord 16°14'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'37.0000“ Nord 16°13'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'47.0000“ Nord 16°10'07.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'48.0000“ Nord 16°06'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'46.0000“ Nord 16°04'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'51.0000“ Nord 16°10'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'14.0000“ Nord 16°15'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'31.0000“ Nord 16°19'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'38.0000“ Nord 16°19'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'00.0000“ Nord 16°18'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'34.0000“ Nord 16°16'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'50.0000“ Nord 16°18'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°27'24.0000“ Nord 16°31'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°28'34.0000“ Nord 16°37'52.0000“ Ost
Obergrenze: 4500 FTUntergrenze: Erdboden
5.

Zonen mit Funkkommunikationspflicht – Radio Mandatory Zones (RMZs):

(1) Als Zonen mit Funkkommunikationspflicht werden folgende Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

5.1. Zone mit Funkkommunikationspflicht Wiener Neustadt LOAN (RMZ Wiener Neustadt)

vom Koordinatenpunkt 47°48'32.0000“ Nord 16°14'01.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'37.0000“ Nord 16°14'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'04.0000“ Nord 16°14'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'36.0000“ Nord 16°17'19.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'50.0000“ Nord 16°22'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°49'55.0000“ Nord 16°21'52.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'28.0000“ Nord 16°19'57.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'00.0000“ Nord 16°19'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'48.0000“ Nord 16°15'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000“ Nord 16°14'01.0000“ Ost
Obergrenze: 3000 FTUntergrenze: Erdboden

5.2. Zone mit Funkkommunikationspflicht Vöslau LOAV (RMZ Vöslau)

vom Koordinatenpunkt 47°55'00.0000“ Nord 16°17'45.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'36.0000“ Nord 16°14'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°57'57.0000“ Nord 16°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°00'20.0000“ Nord 16°09'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°01'20.0000“ Nord 16°10'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°01'05.0000“ Nord 16°16'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56'30.0000“ Nord 16°23'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'21.0000“ Nord 16°22'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'51.0000“ Nord 16°20'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'53.0000“ Nord 16°19'31.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'00.0000“ Nord 16°17'45.0000“ Ost
Obergrenze: 3000 FTUntergrenze: Erdboden
6.

Koordinatensystem

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Anhang B

Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete

A. Beschränkungsgebiete

I. Räumliche Begrenzung der Flugbeschränkungsgebiete

(1) Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die lateral und vertikal im Folgenden beschränkt sind:

1.

Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1)

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf ist nur zulässig bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen.

vom Koordinatenpunkt 47°58'13.0000" Nord 16°30'29.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'34.0000" Nord 16°30'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'47.0000" Nord 16°30'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'30.0000" Nord 16°30'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'13.0000" Nord 16°30'29.0000" Ost
Obergrenze: 1500 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Forschungsgebiet
Zeitliche Beschränkung: permanent
2.

Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15)

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der geltenden Fassung, oder

c)

mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder

d)

wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 72) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder

e)

mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,

ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder

ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder

ed) die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Vermessungsflüge, Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken oder der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt.

(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

mit dem Betrieb des unbemannten Luftfahrzeug der Klasse 1 weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden und

b)

der Betrieb dem öffentlichen Interesse (z.B. Feuerwehr, gerichtlich bestellte Sachverständige) oder nicht im bloßen Privatinteresse gelegenen gewerblichen Luftbild- und Vermessungsflügen dient.

(3) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.

(4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.

(5) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anders lautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt 48°16'20.0000" Nord 16°17'40.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000" Nord 16°23'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000" Nord 16°29'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'00.0000" Nord 16°33'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'00.0000" Nord 16°29'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'15.0000" Nord 16°24'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'30.0000" Nord 16°13'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'20.0000" Nord 16°17'40.0000" Ost
Obergrenze: FL100Untergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Lärmschutz für die Stadt Wien
Zeitliche Beschränkung: permanent
3.

Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16)

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See ist nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).

(2) Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen - nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. c) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt 47°57'30.0000" Nord 16°49'35.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'50.0000" Nord 16°56'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°43'30.0000" Nord 16°56'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'16.0473" Nord 16°54'45.9367" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°44'29.1219" Nord 16°40'00.9135" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'30.0000" Nord 16°40'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56'20.0000" Nord 16°44'35.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°57'30.0000" Nord 16°49'35.0000" Ost
Obergrenze: 1500 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet
Zeitliche Beschränkung: 1. Oktober bis 31. Juli
4.

Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18)

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta ist nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein, bei Einhaltung der allgemein aufgetragenen und in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen An- und Abflugverfahren, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder

d)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).

(2) Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt 47°30'00.3108" Nord 09°33'40.7323" Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°30'25.6500" Nord 09°38'40.7700" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'10.0300" Nord 09°40'09.0600" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°26'56.8354" Nord 09°39'32.6006" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°30'00.3108" Nord 09°33'40.7323" Ost
Obergrenze: 3300 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet
Zeitliche Beschränkung: permanent
5.

Koordinatensystem

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Abkürzung

LVR 2014

Anhang B

Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete

A. Beschränkungsgebiete

I. Räumliche Begrenzung der Flugbeschränkungsgebiete

(1) Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die lateral und vertikal im Folgenden beschränkt sind:

1.

Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1)

(1) Der Ein-, Aus- und Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf ist nur zulässig bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen.

vom Koordinatenpunkt 47°58'13.0000“ Nord 16°30'29.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'34.0000“ Nord 16°30'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'47.0000“ Nord 16°30'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'30.0000“ Nord 16°30'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'13.0000“ Nord 16°30'29.0000“ Ost
Obergrenze: 1500 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Forschungsgebiet
Zeitliche Beschränkung: permanent
2.

Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15)

(1) Der Ein-, Aus- und Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der geltenden Fassung, oder

c)

mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder

d)

wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 72) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder

e)

mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,

ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder

ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder

f)

mit Bewilligung der zuständigen Behörde in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen, die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Vermessungsflüge). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen oder andere öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien – außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt. Die Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.

(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

mit dem Betrieb des unbemannten Luftfahrzeug der Klasse 1 weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden und

b)

der Betrieb dem öffentlichen Interesse (z. B. Feuerwehr, gerichtlich bestellte Sachverständige) oder nicht im bloßen Privatinteresse gelegenen gewerblichen Luftbild- und Vermessungsflügen dient.

(3) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.

(4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.

(5) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anders lautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°23'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°29'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'00.0000“ Nord 16°33'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'00.0000“ Nord 16°29'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'15.0000“ Nord 16°24'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'30.0000“ Nord 16°13'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
Obergrenze: 10 000 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Lärmschutz für die Stadt Wien
Zeitliche Beschränkung: permanent
3.

Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16)

(1) Der Ein-, Aus- und Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See ist nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).

(2) Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus- und Durchflug (Abs. 1 lit. c) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt 47°57'30.0000“ Nord 16°49'35.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'50.0000“ Nord 16°56'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°43'30.0000“ Nord 16°56'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'16.0473“ Nord 16°54'45.9367“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°44'29.1219“ Nord 16°40'00.9135“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'30.0000“ Nord 16°40'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56'20.0000“ Nord 16°44'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°57'30.0000“ Nord 16°49'35.0000“ Ost
Obergrenze: 1500 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet
Zeitliche Beschränkung: 1. Oktober bis 31. Juli
4.

Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18)

(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta ist nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein, bei Einhaltung der allgemein aufgetragenen und in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen An- und Abflugverfahren, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder

d)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).

(2) Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt 47°30'00.3108“ Nord 09°33'40.7323“ Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°30'25.6500“ Nord 09°38'40.7700“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'10.0300“ Nord 09°40'09.0600“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°26'56.8354“ Nord 09°39'32.6006“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°30'00.3108“ Nord 09°33'40.7323“ Ost
Obergrenze: 3300 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet
Zeitliche Beschränkung: permanent

B. Koordinatensystem

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Abkürzung

LVR 2014

Anhang B

Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete

A. Beschränkungsgebiete

I. Räumliche Begrenzung der Flugbeschränkungsgebiete

(1) Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die lateral und vertikal im Folgenden beschränkt sind:

1.

Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1)

(1) Der Ein-, Aus- und Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf ist nur zulässig bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen.

vom Koordinatenpunkt 47°58'13.0000“ Nord 16°30'29.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'34.0000“ Nord 16°30'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'47.0000“ Nord 16°30'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'30.0000“ Nord 16°30'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'13.0000“ Nord 16°30'29.0000“ Ost
Obergrenze: 1500 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Forschungsgebiet
Zeitliche Beschränkung: permanent
2.

Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15)

(1) Der Ein-, Aus- und Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der geltenden Fassung, oder

c)

mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder

d)

wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 72) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder

e)

mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,

ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder

ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder

(Anm.: sublit. ed aufgehoben durch Z 46, BGBl. II Nr. 68/2017)

f)

mit Bewilligung der zuständigen Behörde in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen, die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Vermessungsflüge). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen oder andere öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien – außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt. Die Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.

(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

mit dem Betrieb des unbemannten Luftfahrzeug der Klasse 1 weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden und

b)

der Betrieb dem öffentlichen Interesse (z. B. Feuerwehr, gerichtlich bestellte Sachverständige) oder nicht im bloßen Privatinteresse gelegenen gewerblichen Luftbild- und Vermessungsflügen dient.

Die Bewilligungen sind zu erteilen, wenn öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – nicht entgegenstehen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.

(3) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.

(4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.

(5) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anders lautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°23'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°29'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'00.0000“ Nord 16°33'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'00.0000“ Nord 16°29'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'15.0000“ Nord 16°24'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'30.0000“ Nord 16°13'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
Obergrenze: 10 000 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Lärmschutz für die Stadt Wien
Zeitliche Beschränkung: permanent
3.

Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16)

(1) Der Ein-, Aus- und Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See ist nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).

(2) Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus- und Durchflug (Abs. 1 lit. c) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt 47°57'30.0000“ Nord 16°49'35.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'50.0000“ Nord 16°56'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°43'30.0000“ Nord 16°56'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'16.0473“ Nord 16°54'45.9367“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°44'29.1219“ Nord 16°40'00.9135“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'30.0000“ Nord 16°40'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56'20.0000“ Nord 16°44'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°57'30.0000“ Nord 16°49'35.0000“ Ost
Obergrenze: 1500 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet
Zeitliche Beschränkung: 1. Oktober bis 31. Juli
4.

Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18)

(1) Der Ein-, Aus- und Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta ist nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein, bei Einhaltung der allgemein aufgetragenen und in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen An- und Abflugverfahren, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder

d)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).

(2) Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus- und Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

vom Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der österreichischen Bundesgrenze (Rheinspitz) 47°30'00.3108“ Nord 09°33'40.7323“ Ost
in gerader Linie zum ortographisch rechten äußeren Damm des Neuen Rheins beim Koordinatenpunkt 47°31'33.059“ Nord 09°38'45.851“ Ost
von dort entlang dem Damm bis zum Schnittpunkt mit der Eisenbahnbrücke Lustenau-St.Margarethen beim Koordinatenpunkt 47°26'49.128“ Nord 09°39'32.389“ Ost
von dort entlang der Brücke bis zur Bundesgrenze mit der Schweiz und weiter entlang der Bundesgrenze bis zum Koordinatenpunkt 47°30'00.3108“ Nord 09°33'40.7323“ Ost
Obergrenze: 3300 FT Untergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet
Zeitliche Beschränkung: permanent

B. Koordinatensystem

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Abkürzung

LVR 2014

Anhang B

Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete

A. Flugbeschränkungsgebiete

(1) Als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden die im Folgenden beschriebenen Lufträume festgelegt.

(2) Flugbeschränkungsgebiete sind auf Luftfahrzeuge, Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät anzuwenden.

1.

Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1)

(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf nur zulässig bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen.

vom Koordinatenpunkt 47°58'13.0000“ Nord 16°30'29.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'34.0000“ Nord 16°30'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'47.0000“ Nord 16°30'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'30.0000“ Nord 16°30'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'13.0000“ Nord 16°30'29.0000“ Ost
Obergrenze: 1500 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Forschungsgebiet
Zeitliche Beschränkung: permanent
2.

Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15)

(1) (1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Wien nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der geltenden Fassung, oder

c)

mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder

d)

wenn die Flugverkehrskontrollstelle aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder

e)

mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,

ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder

ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder

(Anm.: sublit. ed aufgehoben durch Z 46, BGBl. II Nr. 68/2017)

f)

mit Bewilligung der zuständigen Behörde in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen, die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Vermessungsflüge). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen oder andere öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien – außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt. Die Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.

(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

mit dem Betrieb des unbemannten Luftfahrzeug der Klasse 1 weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden und

b)

der Betrieb dem öffentlichen Interesse (z. B. Feuerwehr, gerichtlich bestellte Sachverständige) oder Zwecken der Wissenschaft und Forschung oder der Durchführung von gewerblichen Luftbild- und Vermessungsflügen dient.

Die Bewilligungen sind zu erteilen, wenn öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – nicht entgegenstehen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.

(3) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.

(4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.

(5) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anders lautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°23'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°29'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'00.0000“ Nord 16°33'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'00.0000“ Nord 16°29'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'15.0000“ Nord 16°24'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'30.0000“ Nord 16°13'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
Obergrenze: 10 000 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Lärmschutz für die Stadt Wien
Zeitliche Beschränkung: permanent
3.

Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16)

(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).

(2) Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb (Abs. 1 lit. c) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt 47°57'30.0000“ Nord 16°49'35.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'50.0000“ Nord 16°56'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°43'30.0000“ Nord 16°56'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'16.0473“ Nord 16°54'45.9367“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°44'29.1219“ Nord 16°40'00.9135“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'30.0000“ Nord 16°40'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56'20.0000“ Nord 16°44'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°57'30.0000“ Nord 16°49'35.0000“ Ost
Obergrenze: 1500 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet
Zeitliche Beschränkung: 1. Oktober bis 31. Juli
4.

Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18)

(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein, bei Einhaltung der allgemein aufgetragenen und in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen An- und Abflugverfahren, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder

d)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).

(2) Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

vom Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der österreichischen Bundesgrenze (Rheinspitz) 47°30'00.3108“ Nord 09°33'40.7323“ Ost
in gerader Linie zum ortographisch rechten äußeren Damm des Neuen Rheins beim Koordinatenpunkt 47°31'33.059“ Nord 09°38'45.851“ Ost
von dort entlang dem Damm bis zum Schnittpunkt mit der Eisenbahnbrücke Lustenau-St.Margarethen beim Koordinatenpunkt 47°26'49.128“ Nord 09°39'32.389“ Ost
von dort entlang der Brücke bis zur Bundesgrenze mit der Schweiz und weiter entlang der Bundesgrenze bis zum Koordinatenpunkt 47°30'00.3108“ Nord 09°33'40.7323“ Ost
Obergrenze: 3300 FT Untergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet
Zeitliche Beschränkung: permanent

B. Koordinatensystem

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Abkürzung

LVR 2014

Anhang B

Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete

A. Flugbeschränkungsgebiete

(1) Als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden die im Folgenden beschriebenen Lufträume festgelegt.

(2) Flugbeschränkungsgebiete sind auf Luftfahrzeuge, Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät anzuwenden.

1.

Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1)

(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf ist nur zulässig bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen.

vom Koordinatenpunkt 47°58'13.0000“ Nord 16°30'29.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'34.0000“ Nord 16°30'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'47.0000“ Nord 16°30'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'30.0000“ Nord 16°30'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'13.0000“ Nord 16°30'29.0000“ Ost
Obergrenze: 1500 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Forschungsgebiet
Zeitliche Beschränkung: permanent
2.

Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15)

(1) (1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Wien nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der geltenden Fassung, oder

c)

mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder

d)

wenn die Flugverkehrskontrollstelle aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder

e)

mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,

ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder

ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder

(Anm.: sublit. ed aufgehoben durch Z 46, BGBl. II Nr. 68/2017)

f)

mit Bewilligung der zuständigen Behörde in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen, die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Vermessungsflüge). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen oder andere öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien – außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt. Die Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.

(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

mit dem Betrieb des unbemannten Luftfahrzeug der Klasse 1 weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden und

b)

der Betrieb dem öffentlichen Interesse (z. B. Feuerwehr, gerichtlich bestellte Sachverständige) oder Zwecken der Wissenschaft und Forschung oder der Durchführung von gewerblichen Luftbild- und Vermessungsflügen dient.

Die Bewilligungen sind zu erteilen, wenn öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – nicht entgegenstehen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.

(3) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.

(4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.

(5) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anders lautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°23'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°29'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'00.0000“ Nord 16°33'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'00.0000“ Nord 16°29'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'15.0000“ Nord 16°24'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'30.0000“ Nord 16°13'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
Obergrenze: 10 000 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Lärmschutz für die Stadt Wien
Zeitliche Beschränkung: permanent
3.

Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16)

(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).

(2) Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb (Abs. 1 lit. c) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt 47°57'30.0000“ Nord 16°49'35.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'50.0000“ Nord 16°56'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°43'30.0000“ Nord 16°56'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'16.0473“ Nord 16°54'45.9367“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°44'29.1219“ Nord 16°40'00.9135“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'30.0000“ Nord 16°40'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56'20.0000“ Nord 16°44'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°57'30.0000“ Nord 16°49'35.0000“ Ost
Obergrenze: 1500 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet
Zeitliche Beschränkung: 1. Oktober bis 31. Juli
4.

Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18)

(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein, bei Einhaltung der allgemein aufgetragenen und in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen An- und Abflugverfahren, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder

d)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).

(2) Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

vom Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der österreichischen Bundesgrenze (Rheinspitz) 47°30'00.3108" Nord 09°33'40.7323" Ost
in gerader Linie zum orographisch rechten äußeren Damm des Neuen Rheins beim Koordinatenpunkt 47°31'33.0590" Nord 09°38'45.8510" Ost
von dort entlang dem Damm bis zum Schnittpunkt mit der Eisenbahnbrücke Lustenau-St. Margrethen beim Koordinatenpunkt 47°26'49.1280" Nord 09°39'32.3890" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'52.0932" Nord 09°39'28.8580" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°30'00.3108" Nord 09°33'40.7323" Ost
Obergrenze: 3300 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet
Zeitliche Beschränkung: permanent

B. Koordinatensystem

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Abkürzung

LVR 2014

Anhang B

Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete

A. Flugbeschränkungsgebiete

(1) Als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden die im Folgenden beschriebenen Lufträume festgelegt.

(2) Flugbeschränkungsgebiete sind auf Luftfahrzeuge, Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät anzuwenden.

1.

Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1)

(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf nur zulässig bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen.

vom Koordinatenpunkt 47°58'13.0000“ Nord 16°30'29.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'34.0000“ Nord 16°30'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'47.0000“ Nord 16°30'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'30.0000“ Nord 16°30'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'13.0000“ Nord 16°30'29.0000“ Ost
Obergrenze: 1500 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Forschungsgebiet
Zeitliche Beschränkung: permanent
2.

Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15)

(1) (1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Wien nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der geltenden Fassung, oder

c)

mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder

d)

wenn die Flugverkehrskontrollstelle aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder

e)

mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,

ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder

ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder

(Anm.: sublit. ed aufgehoben durch Z 46, BGBl. II Nr. 68/2017)

f)

mit Bewilligung der zuständigen Behörde in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen, die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Vermessungsflüge sowie Flüge zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen oder andere öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien – außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt. Die Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.

(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

mit dem Betrieb des unbemannten Luftfahrzeug der Klasse 1 weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden und

b)

der Betrieb dem öffentlichen Interesse (z. B. Feuerwehr, gerichtlich bestellte Sachverständige) oder Zwecken der Wissenschaft und Forschung oder der Durchführung von gewerblichen Luftbild-, Vermessungs- und Inspektionsflügen dient.

Die Bewilligungen sind zu erteilen, wenn öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – nicht entgegenstehen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.

(3) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.

(4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.

(5) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anders lautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°23'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°29'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'00.0000“ Nord 16°33'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'00.0000“ Nord 16°29'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'15.0000“ Nord 16°24'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'30.0000“ Nord 16°13'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
Obergrenze: 10 000 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Lärmschutz für die Stadt Wien
Zeitliche Beschränkung: permanent
3.

Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16)

(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2) oder

d)

mit Flugmodellen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum 31.12.2018 bestanden haben.

(2) Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb (Abs. 1 lit. c) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt 47°57'30.0000“ Nord 16°49'35.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'50.0000“ Nord 16°56'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°43'30.0000“ Nord 16°56'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'16.0473“ Nord 16°54'45.9367“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°44'29.1219“ Nord 16°40'00.9135“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'30.0000“ Nord 16°40'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56'20.0000“ Nord 16°44'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°57'30.0000“ Nord 16°49'35.0000“ Ost
Obergrenze: 1500 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet
Zeitliche Beschränkung: 1. Oktober bis 31. Juli
4.

Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18)

(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein, bei Einhaltung der allgemein aufgetragenen und in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen An- und Abflugverfahren, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder

d)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).

(2) Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

vom Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der österreichischen Bundesgrenze (Rheinspitz) 47°30'00.3108" Nord 09°33'40.7323" Ost
in gerader Linie zum orographisch rechten äußeren Damm des Neuen Rheins beim Koordinatenpunkt 47°31'33.0590" Nord 09°38'45.8510" Ost
von dort entlang dem Damm bis zum Schnittpunkt mit der Eisenbahnbrücke Lustenau-St. Margrethen beim Koordinatenpunkt 47°26'49.1280" Nord 09°39'32.3890" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'52.0932" Nord 09°39'28.8580" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°30'00.3108" Nord 09°33'40.7323" Ost
Obergrenze: 3300 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet
Zeitliche Beschränkung: permanent

B. Koordinatensystem

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Abkürzung

LVR 2014

Anhang B

Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete

A. Flugbeschränkungsgebiete

(1) Als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden die im Folgenden beschriebenen Lufträume festgelegt.

(2) Flugbeschränkungsgebiete sind auf Luftfahrzeuge, selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge, ausgenommen jene mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund, anzuwenden.

1.

Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1)

(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 LFG), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit unbemannten Luftfahrzeugen bis 25 kg im Einsatz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zur Erfüllung ihrer Aufgaben bis zu einer maximalen Flughöhe von 120 Meter über Grund.

vom Koordinatenpunkt 47°58'13.0000“ Nord 16°30'29.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'34.0000“ Nord 16°30'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'47.0000“ Nord 16°30'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'30.0000“ Nord 16°30'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'13.0000“ Nord 16°30'29.0000“ Ost
Obergrenze: 1500 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Forschungsgebiet
Zeitliche Beschränkung: permanent
2.

Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15)

(1) (1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Wien nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der geltenden Fassung, oder

c)

mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder

d)

wenn die Flugverkehrskontrollstelle aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder

e)

mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,

ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder

ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder

(Anm.: sublit. ed aufgehoben durch Z 46, BGBl. II Nr. 68/2017)

f)

mit Bewilligung der zuständigen Behörde in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen, die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Vermessungsflüge sowie Flüge zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen oder andere öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien – außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt. Die Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.

(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

mit dem Betrieb des unbemannten Luftfahrzeug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden und

b)

der Betrieb dem öffentlichen Interesse (z. B. Feuerwehr, gerichtlich bestellte Sachverständige) oder Zwecken der Wissenschaft und Forschung oder der Durchführung von gewerblichen Luftbild-, Vermessungs- und Inspektionsflügen dient.

Die Bewilligungen sind zu erteilen, wenn öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – nicht entgegenstehen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen. Im Rahmen dieser Bewilligung ist § 18 Abs. 5 nicht anzuwenden. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund.

(3) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.

(4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.

(5) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anders lautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°23'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°29'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'00.0000“ Nord 16°33'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'00.0000“ Nord 16°29'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'15.0000“ Nord 16°24'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'30.0000“ Nord 16°13'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
Obergrenze: 10 000 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Lärmschutz für die Stadt Wien
Zeitliche Beschränkung: permanent
3.

Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16)

(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2) oder

d)

bis zum 31.12.2022 mit unbemannten Luftfahrzeugen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum 31.12.2018 bestanden haben. Ab dem 1.1.2023 ist der Betrieb auf Modellflugplätzen nur zulässig, insoweit eine Ausweisung als geographische Zone gemäß Art. 15 und/oder eine Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.

(2) Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb (Abs. 1 lit. c) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt 47°57'30.0000“ Nord 16°49'35.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'50.0000“ Nord 16°56'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°43'30.0000“ Nord 16°56'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'16.0473“ Nord 16°54'45.9367“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°44'29.1219“ Nord 16°40'00.9135“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'30.0000“ Nord 16°40'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56'20.0000“ Nord 16°44'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°57'30.0000“ Nord 16°49'35.0000“ Ost
Obergrenze: 1500 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet
Zeitliche Beschränkung: 1. Oktober bis 31. Juli
4.

Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18)

(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein, bei Einhaltung der allgemein aufgetragenen und in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen An- und Abflugverfahren, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder

d)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).

(2) Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

vom Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der österreichischen Bundesgrenze (Rheinspitz) 47°30'00.3108" Nord 09°33'40.7323" Ost
in gerader Linie zum orographisch rechten äußeren Damm des Neuen Rheins beim Koordinatenpunkt 47°31'33.0590" Nord 09°38'45.8510" Ost
von dort entlang dem Damm bis zum Schnittpunkt mit der Eisenbahnbrücke Lustenau-St. Margrethen beim Koordinatenpunkt 47°26'49.1280" Nord 09°39'32.3890" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'52.0932" Nord 09°39'28.8580" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°30'00.3108" Nord 09°33'40.7323" Ost
Obergrenze: 3300 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet
Zeitliche Beschränkung: permanent

B. Koordinatensystem

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Abkürzung

LVR 2014

Anhang B

Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete

A. Flugbeschränkungsgebiete

(1) Als Flugbeschränkungsgebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden die im Folgenden beschriebenen Lufträume festgelegt. Diese werden nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen, und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt.

(2) Flugbeschränkungsgebiete sind auf Luftfahrzeuge, selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge, ausgenommen jene mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund, anzuwenden.

1.

Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1)

(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 LFG), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit unbemannten Luftfahrzeugen bis 25 kg im Einsatz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zur Erfüllung ihrer Aufgaben bis zu einer maximalen Flughöhe von 120 Meter über Grund.

vom Koordinatenpunkt 47°58'13.0000“ Nord 16°30'29.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'34.0000“ Nord 16°30'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'47.0000“ Nord 16°30'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'30.0000“ Nord 16°30'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'13.0000“ Nord 16°30'29.0000“ Ost
Obergrenze: 1500 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Forschungsgebiet
Zeitliche Beschränkung: permanent
2.

Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15)

(1) (1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Wien nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der geltenden Fassung, oder

c)

mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder

d)

wenn die Flugverkehrskontrollstelle aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder

e)

mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,

ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder

ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder

(Anm.: sublit. ed aufgehoben durch Z 46, BGBl. II Nr. 68/2017)

f)

mit Bewilligung der zuständigen Behörde in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen, die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Vermessungsflüge sowie Flüge zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen oder andere öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien – außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt. Die Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.

(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

mit dem Betrieb des unbemannten Luftfahrzeug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden und

b)

der Betrieb dem öffentlichen Interesse (z. B. Feuerwehr, gerichtlich bestellte Sachverständige) oder Zwecken der Wissenschaft und Forschung oder der Durchführung von gewerblichen Luftbild-, Vermessungs- und Inspektionsflügen dient.

Die Bewilligungen sind zu erteilen, wenn öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – nicht entgegenstehen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen. Im Rahmen dieser Bewilligung ist § 18 Abs. 5 nicht anzuwenden. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund.

(3) Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.

(4) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang D, Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.

(5) Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anders lautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°23'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'00.0000“ Nord 16°29'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'00.0000“ Nord 16°33'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'00.0000“ Nord 16°29'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°08'15.0000“ Nord 16°24'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'30.0000“ Nord 16°13'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'20.0000“ Nord 16°17'40.0000“ Ost
Obergrenze: 10 000 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Lärmschutz für die Stadt Wien
Zeitliche Beschränkung: permanent
3.

Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16)

(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2) oder

d)

bis zum 31.12.2022 mit unbemannten Luftfahrzeugen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum 31.12.2018 bestanden haben. Ab dem 1.1.2023 ist der Betrieb auf Modellflugplätzen nur zulässig, insoweit eine Ausweisung als geographische Zone gemäß Art. 15 und/oder eine Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.

(2) Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb (Abs. 1 lit. c) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

vom Koordinatenpunkt 47°57'30.0000“ Nord 16°49'35.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'50.0000“ Nord 16°56'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°43'30.0000“ Nord 16°56'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'16.0473“ Nord 16°54'45.9367“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°44'29.1219“ Nord 16°40'00.9135“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'30.0000“ Nord 16°40'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56'20.0000“ Nord 16°44'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°57'30.0000“ Nord 16°49'35.0000“ Ost
Obergrenze: 1500 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet
Zeitliche Beschränkung: 1. Oktober bis 31. Juli
4.

Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18)

(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta nur zulässig

a)

bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b)

mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c)

zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein, bei Einhaltung der allgemein aufgetragenen und in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen An- und Abflugverfahren, unbeschadet sonstiger Befugnisse nach zwischenstaatlicher Vereinbarungen, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder

d)

mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).

(2) Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

vom Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der österreichischen Bundesgrenze (Rheinspitz) 47°30'00.3108" Nord 09°33'40.7323" Ost
in gerader Linie zum orographisch rechten äußeren Damm des Neuen Rheins beim Koordinatenpunkt 47°31'33.0590" Nord 09°38'45.8510" Ost
von dort entlang dem Damm bis zum Schnittpunkt mit der Eisenbahnbrücke Lustenau-St. Margrethen beim Koordinatenpunkt 47°26'49.1280" Nord 09°39'32.3890" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'52.0932" Nord 09°39'28.8580" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°30'00.3108" Nord 09°33'40.7323" Ost
Obergrenze: 3300 FTUntergrenze: Erdboden
Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet
Zeitliche Beschränkung: permanent

B. Koordinatensystem

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Anhang C

Militärisch reservierte Bereiche

A. Militärische Nahkontrollbezirke (MTMA):

(1) Als Militärische Nahkontrollbezirke (MTMA) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach oben und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird - über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

1.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXT 1 (MTMA LOXT 1)

vom Koordinatenpunkt 48°23'19.0000" Nord 16°10'18.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'34.0000" Nord 16°16'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'50.0000" Nord 16°18'14.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°27'24.0000" Nord 16°31'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'32.0000" Nord 16°32'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'27.0000" Nord 16°21'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'44.0000" Nord 16°22'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'44.0000" Nord 16°22'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'31.0000" Nord 16°19'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'14.0000" Nord 16°15'16.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'51.0000" Nord 16°10'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'33.0000" Nord 16°09'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'10.0000" Nord 16°05'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'43.0000" Nord 16°03'59.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'12.0000" Nord 16°04'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'05.0000" Nord 16°07'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'05.0000" Nord 16°07'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°23'19.0000" Nord 16°10'18.0000" Ost
Obergrenze: 3500 FTUntergrenze: 2500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Langenlebarn
2.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXT 2 (MTMA LOXT 2)

vom Koordinatenpunkt 48°29'10.0000" Nord 16°02'51.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°31'40.0000" Nord 16°15'49.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°34'08.0000" Nord 16°28'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°27'24.0000" Nord 16°31'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'50.0000" Nord 16°18'14.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'34.0000" Nord 16°16'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°23'19.0000" Nord 16°10'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'05.0000" Nord 16°07'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'05.0000" Nord 16°07'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'12.0000" Nord 16°04'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'43.0000" Nord 16°03'59.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'11.0000" Nord 15°52'44.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'44.0000" Nord 15°51'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'21.0000" Nord 15°56'35.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'08.0000" Nord 15°59'16.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°29'10.0000" Nord 16°02'51.0000" Ost
Obergrenze: 4500 FTUntergrenze: 2500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Langenlebarn
3.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXT 3 (MTMA LOXT 3)

vom Koordinatenpunkt 48°40'12.0000" Nord 15°52'35.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°40'18.0000" Nord 16°18'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°34'08.0000" Nord 16°28'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°31'40.0000" Nord 16°15'49.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°29'10.0000" Nord 16°02'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'08.0000" Nord 15°59'16.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'21.0000" Nord 15°56'35.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'44.0000" Nord 15°51'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'11.0000" Nord 15°52'44.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'32.0000" Nord 15°42'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'03.0000" Nord 15°36'06.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°40'12.0000" Nord 15°52'35.0000" Ost
Obergrenze: 6500 FTUntergrenze: 2500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Langenlebarn
4.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXZ 1 (MTMA LOXZ 1)

vom Koordinatenpunkt 47°23'34.0000" Nord 14°56'08.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'50.0000" Nord 15°07'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'42.0000" Nord 15°15'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.0000" Nord 15°16'57.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'38.0000" Nord 15°14'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'30.0000" Nord 15°11'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'12.0000" Nord 15°12'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'12.0000" Nord 15°12'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'48.0000" Nord 15°00'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'31.0000" Nord 14°39'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°03'29.0000" Nord 14°31'02.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°02'27.0000" Nord 14°22'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'15.0000" Nord 14°18'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'33.0000" Nord 14°29'53.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000" Nord 14°46'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'03.0000" Nord 14°51'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'34.0000" Nord 14°56'08.0000" Ost
Obergrenze: FL125_Untergrenze:_ 6500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg
5.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXZ 2 (MTMA LOXZ 2)

vom Koordinatenpunkt 47°16'15.0000" Nord 14°18'41.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°02'27.0000" Nord 14°22'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°03'29.0000" Nord 14°31'02.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'31.0000" Nord 14°39'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'48.0000" Nord 15°00'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'12.0000" Nord 15°12'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000" Nord 15°12'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'16.0000" Nord 15°10'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000" Nord 15°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'42.0000" Nord 15°11'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'56.0000" Nord 15°11'19.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'20.0000" Nord 14°33'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'04.0000" Nord 14°29'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'44.0000" Nord 14°26'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'00.0000" Nord 14°12'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'12.0000" Nord 14°02'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'15.0000" Nord 14°18'41.0000" Ost
Obergrenze: FL125_Untergrenze:_ 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg
6.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXZ 3 (MTMA LOXZ 3)

vom Koordinatenpunkt 47°24'26.0000" Nord 14°45'38.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'53.0000" Nord 14°49'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'38.0000" Nord 15°05'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'45.0000" Nord 15°24'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'46.0000" Nord 15°25'13.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'42.0000" Nord 15°15'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'50.0000" Nord 15°07'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'34.0000" Nord 14°56'08.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'03.0000" Nord 14°51'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000" Nord 14°46'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'26.0000" Nord 14°45'38.0000" Ost
Obergrenze: FL125_Untergrenze:_ 8500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg
7.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXZ 4 (MTMA LOXZ 4)

vom Koordinatenpunkt 47°10'55.0000" Nord 13°58'10.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'21.0000" Nord 14°00'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000" Nord 14°21'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'27.0000" Nord 14°27'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'19.0000" Nord 14°35'35.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'35.0000" Nord 14°46'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'05.0000" Nord 15°00'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'43.0000" Nord 15°05'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000" Nord 15°24'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'45.0000" Nord 15°24'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'38.0000" Nord 15°05'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'53.0000" Nord 14°49'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'26.0000" Nord 14°45'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000" Nord 14°46'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'33.0000" Nord 14°29'53.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'15.0000" Nord 14°18'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'12.0000" Nord 14°02'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'07.0000" Nord 14°01'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000" Nord 13°58'10.0000" Ost
Obergrenze: FL125_Untergrenze:_ 9500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg

B. Militärische Kontrollzonen (MCTR):

(1) Als Militärische Kontrollzonen (CTR) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

1.

Militärische Kontrollzone LOXT (MCTR LOXT)

vom Koordinatenpunkt 48°24'00.0000" Nord 15°59'30.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'00.0000" Nord 16°18'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'38.0000" Nord 16°19'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'31.0000" Nord 16°19'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'14.0000" Nord 16°15'16.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'51.0000" Nord 16°10'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'33.0000" Nord 16°09'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'10.0000" Nord 16°05'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'45.0000" Nord 15°47'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°21'00.0000" Nord 15°44'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'00.0000" Nord 15°59'30.0000" Ost
Obergrenze: 2500 FTUntergrenze: Erdboden
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Langenlebarn
2.

Militärische Kontrollzone LOXZ (MCTR LOXZ)

vom Koordinatenpunkt 47°14'37.0000" Nord 14°22'05.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'28.0000" Nord 15°04'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'31.0000" Nord 15°06'43.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'36.0000" Nord 15°06'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'30.0000" Nord 14°39'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'31.0000" Nord 14°39'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°03'29.0000" Nord 14°31'02.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'28.0000" Nord 14°30'32.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'46.0000" Nord 14°24'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'37.0000" Nord 14°22'05.0000" Ost
Obergrenze: 8000 FTUntergrenze: Erdboden
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg

C. Militärische Flugplatzverkehrszonen (MATZ)

(1) Als Militärische Flugplatzverkehrszonen (MATZ) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

1.

Militärische Flugplatzverkehrszone Aigen (MATZ Aigen)

vom Koordinatenpunkt 47°32'19.0000" Nord 14°04'58.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34'15.0000" Nord 14°11'43.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'20.0000" Nord 14°12'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'09.0000" Nord 14°12'16.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'24.0000" Nord 14°05'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'10.0000" Nord 14°04'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'19.0000" Nord 14°04'58.0000" Ost
Obergrenze: 5000 FTUntergrenze: Erdboden
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Aigen
2.

Militärische Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt 1 (MATZ Wiener Neustadt 1)

vom Koordinatenpunkt 47°53'02.0000" Nord 16°11'47.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'37.0000" Nord 16°13'13.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'37.0000" Nord 16°14'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000" Nord 16°14'01.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'25.0000" Nord 16°09'49.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'02.0000" Nord 16°08'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'02.0000" Nord 16°11'47.0000" Ost
Obergrenze: 4500 FTUntergrenze: Erdboden
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Wiener Neustadt
3.

Militärische Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt 2 (MATZ Wiener Neustadt 2)

vom Koordinatenpunkt 47°53'02.0000" Nord 16°11'47.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'37.0000" Nord 16°13'13.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'37.0000" Nord 16°14'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000" Nord 16°14'01.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'25.0000" Nord 16°09'49.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'02.0000" Nord 16°08'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'02.0000" Nord 16°11'47.0000" Ost
Obergrenze: 6500 FTUntergrenze: 4500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Wiener Neustadt

D. Militärische Trainingsgebiete (MTA):

(1) Als D. Militärische Trainingsgebiete (MTA): werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach oben und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird - über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

1.

Militärisches Trainingsgebiet Glockner (MTA Glockner)

vom Koordinatenpunkt 47°28'02.0000" Nord 12°20'40.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'15.0000" Nord 12°51'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'39.0000" Nord 13°02'35.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'41.0000" Nord 13°16'26.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°01'30.0000" Nord 13°31'32.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°51'27.0000" Nord 12°45'35.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'10.0000" Nord 12°21'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'02.0000" Nord 12°20'40.0000" Ost
Obergrenze: FL325Untergrenze: FL185
2.

Militärisches Trainingsgebiet Hochschwab (MTA Hochschwab)

vom Koordinatenpunkt 47°51'26.0000" Nord 14°42'33.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50'01.0000" Nord 15°30'44.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°49'03.0000" Nord 15°34'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000" Nord 15°24'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'02.0000" Nord 15°03'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'48.0000" Nord 14°58'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'45.0000" Nord 14°39'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'26.0000" Nord 14°42'33.0000" Ost
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 10500ft MSL, jedoch mindestens 1000ft über Grund
3.

Militärisches Trainingsgebiet Hochschwab-Hoch (MTA Hochschwab-Hoch)

vom Koordinatenpunkt 47°51'41.0000" Nord 14°24'33.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'32.0000" Nord 14°36'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'26.0000" Nord 14°42'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50'01.0000" Nord 15°30'44.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°49'03.0000" Nord 15°34'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000" Nord 15°24'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'02.0000" Nord 15°03'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'44.0000" Nord 14°57'47.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000" Nord 14°53'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'41.0000" Nord 14°24'33.0000" Ost
Obergrenze: FL265Untergrenze: FL125
4.

Militärisches Trainingsgebiet Ischl (MTA Ischl)

vom Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000" Nord 14°18'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'41.0000" Nord 14°24'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000" Nord 14°53'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'23.0000" Nord 14°46'46.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'29.0000" Nord 13°25'32.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'35.0000" Nord 13°17'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000" Nord 13°18'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000" Nord 13°19'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000" Nord 13°19'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
Obergrenze: FL660Untergrenze: FL125
5.

Militärisches Trainingsgebiet Kapfenberg (MTA Kapfenberg)

vom Koordinatenpunkt 47°27'02.0000" Nord 15°03'27.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000" Nord 15°24'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'45.0000" Nord 15°24'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'49.0000" Nord 15°22'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'00.0000" Nord 15°20'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'30.0000" Nord 15°19'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'02.0000" Nord 15°03'27.0000" Ost
Obergrenze: FL165Untergrenze: FL125
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg
6.

Militärisches Trainingsgebiet Koralpe (MTA Koralpe)

vom Koordinatenpunkt 47°07'15.0000" Nord 14°47'14.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'03.0000" Nord 15°14'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°57'07.0000" Nord 15°21'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°54'32.0000" Nord 15°19'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°39'23.1556" Nord 15°08'01.2132" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°32'53.7352" Nord 14°49'55.6938" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°36'54.0000" Nord 14°39'53.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'56.0000" Nord 14°27'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'56.0000" Nord 14°11'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°01'57.0000" Nord 14°21'19.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'15.0000" Nord 14°47'14.0000" Ost
Obergrenze: FL305Untergrenze: FL125
7.

Militärisches Trainingsgebiet Obdach (MTA Obdach)

vom Koordinatenpunkt 47°17'14.0000" Nord 14°47'17.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'44.0000" Nord 14°59'52.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000" Nord 15°05'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000" Nord 15°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°54'32.0000" Nord 15°19'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°39'23.1556" Nord 15°08'01.2132" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°32'53.7352" Nord 14°49'55.6938" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°36'54.0000" Nord 14°39'53.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'56.0000" Nord 14°27'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'56.0000" Nord 14°11'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'53.0000" Nord 14°01'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'14.0000" Nord 14°47'17.0000" Ost
Obergrenze: FL285Untergrenze: FL125
8.

Militärisches Trainingsgebiet Pyhrn (MTA Pyhrn)

vom Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000" Nord 14°18'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'41.0000" Nord 14°24'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000" Nord 14°53'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'23.0000" Nord 14°46'46.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'08.0000" Nord 14°16'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'51.0000" Nord 13°43'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'20.0000" Nord 13°33'26.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'34.0000" Nord 13°26'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'29.0000" Nord 13°25'32.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'35.0000" Nord 13°17'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000" Nord 13°18'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000" Nord 13°19'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000" Nord 13°19'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
Obergrenze: FL660Untergrenze: FL125
9.

Militärisches Trainingsgebiet Schober (MTA Schober)

vom Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000" Nord 14°18'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000" Nord 14°23'58.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'30.0000" Nord 14°32'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'00.0000" Nord 14°44'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'35.0000" Nord 14°46'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'30.0000" Nord 14°47'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'09.0000" Nord 14°56'13.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000" Nord 14°58'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'44.0000" Nord 14°59'52.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000" Nord 15°05'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000" Nord 15°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'00.0000" Nord 15°08'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'31.0000" Nord 14°37'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'04.0000" Nord 14°29'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'44.0000" Nord 14°26'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'56.0000" Nord 14°11'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'53.0000" Nord 14°01'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000" Nord 13°58'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'00.0000" Nord 13°56'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'30.0000" Nord 13°36'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34'48.0000" Nord 13°29'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'49.0000" Nord 13°24'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'31.0000" Nord 13°21'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000" Nord 13°18'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000" Nord 13°19'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000" Nord 13°19'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 10500 FT MSL, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
10.

Militärisches Trainingsgebiet Schober-Nord (MTA Schober-Nord)

vom Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000" Nord 14°18'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000" Nord 14°23'58.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'30.0000" Nord 14°32'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'00.0000" Nord 14°44'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'35.0000" Nord 14°46'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000" Nord 14°21'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'21.0000" Nord 14°00'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000" Nord 13°58'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'00.0000" Nord 13°56'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'30.0000" Nord 13°36'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34'48.0000" Nord 13°29'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'49.0000" Nord 13°24'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'31.0000" Nord 13°21'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000" Nord 13°18'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000" Nord 13°19'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000" Nord 13°19'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 10500 FT MSL, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
11.

Militärisches Trainingsgebiet Schober-Sued (MTA Schober-Sued)

vom Koordinatenpunkt 47°27'35.0000" Nord 14°46'38.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'30.0000" Nord 14°47'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'09.0000" Nord 14°56'13.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000" Nord 14°58'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'44.0000" Nord 14°59'52.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000" Nord 15°05'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000" Nord 15°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'00.0000" Nord 15°08'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'31.0000" Nord 14°37'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'04.0000" Nord 14°29'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'44.0000" Nord 14°26'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'56.0000" Nord 14°11'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'53.0000" Nord 14°01'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000" Nord 13°58'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'21.0000" Nord 14°00'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000" Nord 14°21'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'35.0000" Nord 14°46'38.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: FL125
12.

Militärisches Trainingsgebiet Tauern-Mitte (MTA Tauern-Mitte)

vom Koordinatenpunkt 47°48'53.0000" Nord 14°23'58.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'45.0000" Nord 14°39'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'48.0000" Nord 14°58'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'02.0000" Nord 15°03'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'30.0000" Nord 15°19'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000" Nord 15°12'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000" Nord 15°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000" Nord 15°05'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'44.0000" Nord 14°59'52.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000" Nord 14°58'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'09.0000" Nord 14°56'13.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'30.0000" Nord 14°47'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'35.0000" Nord 14°46'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'00.0000" Nord 14°44'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'30.0000" Nord 14°32'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000" Nord 14°23'58.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: FL125
13.

Militärisches Trainingsgebiet Tauern-Nord (MTA Tauern-Nord)

vom Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000" Nord 14°18'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'41.0000" Nord 14°24'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'32.0000" Nord 14°36'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'06.0000" Nord 14°56'01.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'22.0000" Nord 15°02'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'44.0000" Nord 14°57'47.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000" Nord 14°53'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'23.0000" Nord 14°46'46.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'08.0000" Nord 14°16'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'51.0000" Nord 13°43'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'20.0000" Nord 13°33'26.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'34.0000" Nord 13°26'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'29.0000" Nord 13°25'32.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'35.0000" Nord 13°17'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000" Nord 13°18'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000" Nord 13°19'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000" Nord 13°19'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
Obergrenze: FL660Untergrenze: FL185
14.

Militärisches Trainingsgebiet Tulln 1 (MTA Tulln 1)

vom Koordinatenpunkt 48°22'27.0000" Nord 16°21'55.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'32.0000" Nord 16°32'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'34.0000" Nord 16°34'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'44.0000" Nord 16°22'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'27.0000" Nord 16°21'55.0000" Ost
Obergrenze: 3500 FTUntergrenze: 2500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Langenlebarn
15.

Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 1 (MTA Zeltweg 1)

vom Koordinatenpunkt 47°38'10.0000" Nord 14°35'29.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°38'38.0000" Nord 14°53'01.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'43.0000" Nord 15°05'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'05.0000" Nord 15°00'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'35.0000" Nord 14°46'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'19.0000" Nord 14°35'35.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°38'10.0000" Nord 14°35'29.0000" Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: 9500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg
16.

Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 2 (MTA Zeltweg 2)

vom Koordinatenpunkt 47°16'30.0000" Nord 15°11'12.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'38.0000" Nord 15°14'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.0000" Nord 15°16'57.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'54.0000" Nord 15°18'49.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'12.0000" Nord 15°12'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'30.0000" Nord 15°11'12.0000" Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: 7000 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg
17.

Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 3 (MTA Zeltweg 3)

vom Koordinatenpunkt 47°26'46.0000" Nord 15°25'13.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'09.0000" Nord 15°26'47.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'50.0000" Nord 15°29'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'47.0000" Nord 15°29'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'14.0000" Nord 15°17'44.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'52.0000" Nord 15°14'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'16.0000" Nord 15°10'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000" Nord 15°12'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'12.0000" Nord 15°12'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'12.0000" Nord 15°12'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'54.0000" Nord 15°18'49.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.0000" Nord 15°16'57.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'42.0000" Nord 15°15'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'46.0000" Nord 15°25'13.0000" Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: 7500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg

E. Koordinatensystem

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Abkürzung

LVR 2014

Anhang C

Militärisch reservierte Bereiche

A. Militärische Nahkontrollbezirke (MTMA):

(1) Als Militärische Nahkontrollbezirke (MTMA) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach oben und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

1.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXT 1 (MTMA LOXT 1)

vom Koordinatenpunkt 48°23'19.0000“ Nord 16°10'18.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'34.0000“ Nord 16°16'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'50.0000“ Nord 16°18'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°27'24.0000“ Nord 16°31'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'32.0000“ Nord 16°32'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'27.0000“ Nord 16°21'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'44.0000“ Nord 16°22'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'44.0000“ Nord 16°22'29.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'31.0000“ Nord 16°19'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'14.0000“ Nord 16°15'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'51.0000“ Nord 16°10'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'33.0000“ Nord 16°09'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'10.0000“ Nord 16°05'24.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'43.0000“ Nord 16°03'59.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'12.0000“ Nord 16°04'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'05.0000“ Nord 16°07'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'05.0000“ Nord 16°07'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°23'19.0000“ Nord 16°10'18.0000“ Ost
Obergrenze: 3500 FTUntergrenze: 2500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Langenlebarn
2.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXT 2 (MTMA LOXT 2)

vom Koordinatenpunkt 48°29'10.0000“ Nord 16°02'51.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°31'40.0000“ Nord 16°15'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°34'08.0000“ Nord 16°28'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°27'24.0000“ Nord 16°31'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'50.0000“ Nord 16°18'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'34.0000“ Nord 16°16'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°23'19.0000“ Nord 16°10'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'05.0000“ Nord 16°07'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'05.0000“ Nord 16°07'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'12.0000“ Nord 16°04'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'43.0000“ Nord 16°03'59.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'11.0000“ Nord 15°52'44.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'44.0000“ Nord 15°51'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'21.0000“ Nord 15°56'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'08.0000“ Nord 15°59'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°29'10.0000“ Nord 16°02'51.0000“ Ost
Obergrenze: 4500 FTUntergrenze: 2500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Langenlebarn
3.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXT 3 (MTMA LOXT 3)

vom Koordinatenpunkt 48°40'12.0000“ Nord 15°52'35.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°40'18.0000“ Nord 16°18'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°34'08.0000“ Nord 16°28'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°31'40.0000“ Nord 16°15'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°29'10.0000“ Nord 16°02'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'08.0000“ Nord 15°59'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'21.0000“ Nord 15°56'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'44.0000“ Nord 15°51'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'11.0000“ Nord 15°52'44.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'32.0000“ Nord 15°42'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'03.0000“ Nord 15°36'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°40'12.0000“ Nord 15°52'35.0000“ Ost
Obergrenze: 6500 FTUntergrenze: 2500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Langenlebarn
4.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXZ 1 (MTMA LOXZ 1)

vom Koordinatenpunkt 47°23'34.0000“ Nord 14°56'08.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'50.0000“ Nord 15°07'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'42.0000“ Nord 15°15'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.0000“ Nord 15°16'57.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'38.0000“ Nord 15°14'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'30.0000“ Nord 15°11'12.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'12.0000“ Nord 15°12'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'12.0000“ Nord 15°12'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'48.0000“ Nord 15°00'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'31.0000“ Nord 14°39'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°03'29.0000“ Nord 14°31'02.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°02'27.0000“ Nord 14°22'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'15.0000“ Nord 14°18'41.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'33.0000“ Nord 14°29'53.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000“ Nord 14°46'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'03.0000“ Nord 14°51'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'34.0000“ Nord 14°56'08.0000“ Ost
Obergrenze: FL125_Untergrenze:_ 6500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg
5.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXZ 2 (MTMA LOXZ 2)

vom Koordinatenpunkt 47°16'15.0000“ Nord 14°18'41.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°02'27.0000“ Nord 14°22'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°03'29.0000“ Nord 14°31'02.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'31.0000“ Nord 14°39'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'48.0000“ Nord 15°00'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'12.0000“ Nord 15°12'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000“ Nord 15°12'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'16.0000“ Nord 15°10'29.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000“ Nord 15°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'42.0000“ Nord 15°11'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'56.0000“ Nord 15°11'19.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'20.0000“ Nord 14°33'33.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'04.0000“ Nord 14°29'54.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'44.0000“ Nord 14°26'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'00.0000“ Nord 14°12'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'12.0000“ Nord 14°02'33.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'15.0000“ Nord 14°18'41.0000“ Ost
Obergrenze: FL125_Untergrenze:_ 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg
6.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXZ 3 (MTMA LOXZ 3)

vom Koordinatenpunkt 47°24'26.0000“ Nord 14°45'38.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'53.0000“ Nord 14°49'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'38.0000“ Nord 15°05'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'45.0000“ Nord 15°24'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'46.0000“ Nord 15°25'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'42.0000“ Nord 15°15'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'50.0000“ Nord 15°07'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'34.0000“ Nord 14°56'08.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'03.0000“ Nord 14°51'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000“ Nord 14°46'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'26.0000“ Nord 14°45'38.0000“ Ost
Obergrenze: FL125_Untergrenze:_ 8500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg
7.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXZ 4 (MTMA LOXZ 4)

vom Koordinatenpunkt 47°10'55.0000“ Nord 13°58'10.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'21.0000“ Nord 14°00'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000“ Nord 14°21'24.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'27.0000“ Nord 14°27'54.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'19.0000“ Nord 14°35'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'35.0000“ Nord 14°46'38.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'05.0000“ Nord 15°00'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'43.0000“ Nord 15°05'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000“ Nord 15°24'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'45.0000“ Nord 15°24'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'38.0000“ Nord 15°05'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'53.0000“ Nord 14°49'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'26.0000“ Nord 14°45'38.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000“ Nord 14°46'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'33.0000“ Nord 14°29'53.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'15.0000“ Nord 14°18'41.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'12.0000“ Nord 14°02'33.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'07.0000“ Nord 14°01'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000“ Nord 13°58'10.0000“ Ost
Obergrenze: FL125_Untergrenze:_ 9500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg

B. Militärische Kontrollzonen (MCTR):

(1) Als Militärische Kontrollzonen (CTR) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

1.

Militärische Kontrollzone LOXT (MCTR LOXT)

vom Koordinatenpunkt 48°24'00.0000“ Nord 15°59'30.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'00.0000“ Nord 16°18'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'38.0000“ Nord 16°19'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'31.0000“ Nord 16°19'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'14.0000“ Nord 16°15'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'51.0000“ Nord 16°10'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'33.0000“ Nord 16°09'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'10.0000“ Nord 16°05'24.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'45.0000“ Nord 15°47'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°21'00.0000“ Nord 15°44'38.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'00.0000“ Nord 15°59'30.0000“ Ost
Obergrenze: 2500 FTUntergrenze: Erdboden
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Langenlebarn
2.

Militärische Kontrollzone LOXZ (MCTR LOXZ)

vom Koordinatenpunkt 47°14'37.0000“ Nord 14°22'05.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'28.0000“ Nord 15°04'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'31.0000“ Nord 15°06'43.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'36.0000“ Nord 15°06'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'30.0000“ Nord 14°39'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'31.0000“ Nord 14°39'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°03'29.0000“ Nord 14°31'02.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'28.0000“ Nord 14°30'32.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'46.0000“ Nord 14°24'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'37.0000“ Nord 14°22'05.0000“ Ost
Obergrenze: 8000 FTUntergrenze: Erdboden
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg

C. Militärische Flugplatzverkehrszonen (MATZ)

(1) Als Militärische Flugplatzverkehrszonen (MATZ) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

1.

Militärische Flugplatzverkehrszone Aigen (MATZ Aigen)

vom Koordinatenpunkt 47°32'19.0000“ Nord 14°04'58.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34'15.0000“ Nord 14°11'43.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'20.0000“ Nord 14°12'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'09.0000“ Nord 14°12'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'24.0000“ Nord 14°05'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'10.0000“ Nord 14°04'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'19.0000“ Nord 14°04'58.0000“ Ost
Obergrenze: 5000 FTUntergrenze: Erdboden
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Aigen
2.

Militärische Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt 1 (MATZ Wiener Neustadt 1)

vom Koordinatenpunkt 47°53'02.0000“ Nord 16°11'47.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'37.0000“ Nord 16°13'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'37.0000“ Nord 16°14'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000“ Nord 16°14'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'25.0000“ Nord 16°09'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'02.0000“ Nord 16°08'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'02.0000“ Nord 16°11'47.0000“ Ost
Obergrenze: 4500 FTUntergrenze: Erdboden
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Wiener Neustadt
3.

Militärische Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt 2 (MATZ Wiener Neustadt 2)

vom Koordinatenpunkt 47°53'02.0000“ Nord 16°11'47.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'37.0000“ Nord 16°13'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'37.0000“ Nord 16°14'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000“ Nord 16°14'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'25.0000“ Nord 16°09'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'02.0000“ Nord 16°08'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'02.0000“ Nord 16°11'47.0000“ Ost
Obergrenze: 6500 FTUntergrenze: 4500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Wiener Neustadt

D. Militärische Trainingsgebiete (MTA):

(1) Als D. Militärische Trainingsgebiete (MTA): werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach oben und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

1.

Militärisches Trainingsgebiet Hochschwab (MTA Hochschwab)

vom Koordinatenpunkt 47°51'26.0000“ Nord 14°42'33.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50'01.0000“ Nord 15°30'44.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°49'03.0000“ Nord 15°34'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000“ Nord 15°24'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'02.0000“ Nord 15°03'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'48.0000“ Nord 14°58'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'45.0000“ Nord 14°39'11.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'26.0000“ Nord 14°42'33.0000“ Ost
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 10500ft MSL, jedoch mindestens 1000ft über Grund
2.

Militärisches Trainingsgebiet Hochschwab-Hoch (MTA Hochschwab-Hoch)

vom Koordinatenpunkt 47°51'41.0000“ Nord 14°24'33.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'32.0000“ Nord 14°36'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'26.0000“ Nord 14°42'33.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50'01.0000“ Nord 15°30'44.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°49'03.0000“ Nord 15°34'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000“ Nord 15°24'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'02.0000“ Nord 15°03'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'44.0000“ Nord 14°57'47.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000“ Nord 14°53'12.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'41.0000“ Nord 14°24'33.0000“ Ost
Obergrenze: FL265Untergrenze: FL125
3.

Militärisches Trainingsgebiet Ischl (MTA Ischl)

vom Koordinatenpunkt 47°51'47.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000“ Nord 14°18'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'41.0000“ Nord 14°24'33.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000“ Nord 14°53'12.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'23.0000“ Nord 14°46'46.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'29.0000“ Nord 13°25'32.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'35.0000“ Nord 13°17'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000“ Nord 13°18'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000“ Nord 13°19'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000“ Nord 13°19'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
Obergrenze: FL660Untergrenze: FL125
4.

Militärisches Trainingsgebiet Kapfenberg (MTA Kapfenberg)

vom Koordinatenpunkt 47°27'02.0000“ Nord 15°03'27.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000“ Nord 15°24'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'45.0000“ Nord 15°24'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'49.0000“ Nord 15°22'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'00.0000“ Nord 15°20'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'30.0000“ Nord 15°19'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'02.0000“ Nord 15°03'27.0000“ Ost
Obergrenze: FL165Untergrenze: FL125
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg
5.

Militärisches Trainingsgebiet Koralpe (MTA Koralpe)

vom Koordinatenpunkt 47°07'15.0000“ Nord 14°47'14.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'03.0000“ Nord 15°14'41.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°57'07.0000“ Nord 15°21'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°54'32.0000“ Nord 15°19'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°39'23.1556“ Nord 15°08'01.2132“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°32'53.7352“ Nord 14°49'55.6938“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°36'54.0000“ Nord 14°39'53.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'56.0000“ Nord 14°27'38.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'56.0000“ Nord 14°11'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°01'57.0000“ Nord 14°21'19.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'15.0000“ Nord 14°47'14.0000“ Ost
Obergrenze: FL305Untergrenze: FL125
6.

Militärisches Trainingsgebiet Obdach (MTA Obdach)

vom Koordinatenpunkt 47°17'14.0000“ Nord 14°47'17.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'44.0000“ Nord 14°59'52.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000“ Nord 15°05'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000“ Nord 15°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°54'32.0000“ Nord 15°19'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°39'23.1556“ Nord 15°08'01.2132“ Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°32'53.7352“ Nord 14°49'55.6938“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°36'54.0000“ Nord 14°39'53.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'56.0000“ Nord 14°27'38.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'56.0000“ Nord 14°11'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'53.0000“ Nord 14°01'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'14.0000“ Nord 14°47'17.0000“ Ost
Obergrenze: FL285Untergrenze: FL125
7.

Militärisches Trainingsgebiet Phyrn (MTA Phyrn)

vom Koordinatenpunkt 47°51'47.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000“ Nord 14°18'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'41.0000“ Nord 14°24'33.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000“ Nord 14°53'12.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'23.0000“ Nord 14°46'46.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'08.0000“ Nord 14°16'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'51.0000“ Nord 13°43'23.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'20.0000“ Nord 13°33'26.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'34.0000“ Nord 13°26'24.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'29.0000“ Nord 13°25'32.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'35.0000“ Nord 13°17'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000“ Nord 13°18'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000“ Nord 13°19'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000“ Nord 13°19'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
Obergrenze: FL660Untergrenze: FL125
8.

Militärisches Trainingsgebiet Schober (MTA Schober)

vom Koordinatenpunkt 47°51'47.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000“ Nord 14°18'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000“ Nord 14°23'58.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'30.0000“ Nord 14°32'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'00.0000“ Nord 14°44'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'35.0000“ Nord 14°46'38.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'30.0000“ Nord 14°47'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'09.0000“ Nord 14°56'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000“ Nord 14°58'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'44.0000“ Nord 14°59'52.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000“ Nord 15°05'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000“ Nord 15°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'00.0000“ Nord 15°08'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'31.0000“ Nord 14°37'11.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'04.0000“ Nord 14°29'54.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'44.0000“ Nord 14°26'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'56.0000“ Nord 14°11'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'53.0000“ Nord 14°01'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000“ Nord 13°58'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'00.0000“ Nord 13°56'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'30.0000“ Nord 13°36'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34'48.0000“ Nord 13°29'41.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'49.0000“ Nord 13°24'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'31.0000“ Nord 13°21'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000“ Nord 13°18'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000“ Nord 13°19'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000“ Nord 13°19'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 10500 FT MSL, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
9.

Militärisches Trainingsgebiet Schober-Nord (MTA Schober-Nord)

vom Koordinatenpunkt 47°51'47.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000“ Nord 14°18'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000“ Nord 14°23'58.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'30.0000“ Nord 14°32'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'00.0000“ Nord 14°44'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'35.0000“ Nord 14°46'38.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000“ Nord 14°21'24.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'21.0000“ Nord 14°00'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000“ Nord 13°58'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'00.0000“ Nord 13°56'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'30.0000“ Nord 13°36'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34'48.0000“ Nord 13°29'41.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'49.0000“ Nord 13°24'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'31.0000“ Nord 13°21'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000“ Nord 13°18'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000“ Nord 13°19'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000“ Nord 13°19'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 10500 FT MSL, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
10.

Militärisches Trainingsgebiet Schober-Sued (MTA Schober-Sued)

vom Koordinatenpunkt 47°27'35.0000“ Nord 14°46'38.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'30.0000“ Nord 14°47'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'09.0000“ Nord 14°56'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000“ Nord 14°58'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'44.0000“ Nord 14°59'52.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000“ Nord 15°05'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000“ Nord 15°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'00.0000“ Nord 15°08'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'31.0000“ Nord 14°37'11.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'04.0000“ Nord 14°29'54.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'44.0000“ Nord 14°26'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'56.0000“ Nord 14°11'36.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'53.0000“ Nord 14°01'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000“ Nord 13°58'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'21.0000“ Nord 14°00'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000“ Nord 14°21'24.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'35.0000“ Nord 14°46'38.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: FL125
11.

Militärisches Trainingsgebiet Tauern-Mitte (MTA Tauern-Mitte)

vom Koordinatenpunkt 47°48'53.0000“ Nord 14°23'58.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'45.0000“ Nord 14°39'11.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'48.0000“ Nord 14°58'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'02.0000“ Nord 15°03'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'30.0000“ Nord 15°19'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000“ Nord 15°12'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000“ Nord 15°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000“ Nord 15°05'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'44.0000“ Nord 14°59'52.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000“ Nord 14°58'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'09.0000“ Nord 14°56'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'30.0000“ Nord 14°47'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'35.0000“ Nord 14°46'38.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'00.0000“ Nord 14°44'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'30.0000“ Nord 14°32'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000“ Nord 14°23'58.0000“ Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: FL125
12.

Militärisches Trainingsgebiet Tauern-Nord (MTA Tauern-Nord)

vom Koordinatenpunkt 47°51'47.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000“ Nord 14°18'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'41.0000“ Nord 14°24'33.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'32.0000“ Nord 14°36'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'06.0000“ Nord 14°56'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'22.0000“ Nord 15°02'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'44.0000“ Nord 14°57'47.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000“ Nord 14°53'12.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'23.0000“ Nord 14°46'46.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'08.0000“ Nord 14°16'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'51.0000“ Nord 13°43'23.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'20.0000“ Nord 13°33'26.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'34.0000“ Nord 13°26'24.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'29.0000“ Nord 13°25'32.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'35.0000“ Nord 13°17'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000“ Nord 13°18'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000“ Nord 13°19'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000“ Nord 13°19'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000“ Nord 13°30'00.0000“ Ost
Obergrenze: FL660Untergrenze: FL185
13.

Militärisches Trainingsgebiet Tulln 1 (MTA Tulln 1)

vom Koordinatenpunkt 48°22'27.0000“ Nord 16°21'55.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'32.0000“ Nord 16°32'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'34.0000“ Nord 16°34'38.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'44.0000“ Nord 16°22'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'27.0000“ Nord 16°21'55.0000“ Ost
Obergrenze: 3500 FTUntergrenze: 2500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Langenlebarn
14.

Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 1 (MTA Zeltweg 1)

vom Koordinatenpunkt 47°38'10.0000“ Nord 14°35'29.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°38'38.0000“ Nord 14°53'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'43.0000“ Nord 15°05'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'05.0000“ Nord 15°00'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'35.0000“ Nord 14°46'38.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'19.0000“ Nord 14°35'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°38'10.0000“ Nord 14°35'29.0000“ Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: 9500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg
15.

Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 2 (MTA Zeltweg 2)

vom Koordinatenpunkt 47°16'30.0000“ Nord 15°11'12.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'38.0000“ Nord 15°14'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.0000“ Nord 15°16'57.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'54.0000“ Nord 15°18'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'12.0000“ Nord 15°12'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'30.0000“ Nord 15°11'12.0000“ Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: 7000 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg
16.

Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 3 (MTA Zeltweg 3)

vom Koordinatenpunkt 47°26'46.0000“ Nord 15°25'13.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'09.0000“ Nord 15°26'47.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'50.0000“ Nord 15°29'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'47.0000“ Nord 15°29'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'14.0000“ Nord 15°17'44.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'52.0000“ Nord 15°14'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'16.0000“ Nord 15°10'29.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000“ Nord 15°12'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'12.0000“ Nord 15°12'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'12.0000“ Nord 15°12'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'54.0000“ Nord 15°18'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.0000“ Nord 15°16'57.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'42.0000“ Nord 15°15'22.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'46.0000“ Nord 15°25'13.0000“ Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: 7500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg

E. Koordinatensystem

Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Abkürzung

LVR 2014

Anhang C

Militärisch reservierte Bereiche

A. Militärische Nahkontrollbezirke (MTMA):

(1) Als Militärische Nahkontrollbezirke (MTMA) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach oben und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

1.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXT 1 (MTMA LOXT 1)

vom Koordinatenpunkt 48°23'19.0000“ Nord 16°10'18.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'34.0000“ Nord 16°16'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'50.0000“ Nord 16°18'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°27'24.0000“ Nord 16°31'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'32.0000“ Nord 16°32'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'27.0000“ Nord 16°21'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'44.0000“ Nord 16°22'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'44.0000“ Nord 16°22'29.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'31.0000“ Nord 16°19'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'14.0000“ Nord 16°15'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'51.0000“ Nord 16°10'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'33.0000“ Nord 16°09'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'10.0000“ Nord 16°05'24.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'43.0000“ Nord 16°03'59.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'12.0000“ Nord 16°04'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'05.0000“ Nord 16°07'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'05.0000“ Nord 16°07'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°23'19.0000“ Nord 16°10'18.0000“ Ost
Obergrenze: 3500 FTUntergrenze: 2500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Langenlebarn
2.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXT 2 (MTMA LOXT 2)

vom Koordinatenpunkt 48°29'10.0000“ Nord 16°02'51.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°31'40.0000“ Nord 16°15'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°34'08.0000“ Nord 16°28'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°27'24.0000“ Nord 16°31'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'50.0000“ Nord 16°18'14.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'34.0000“ Nord 16°16'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°23'19.0000“ Nord 16°10'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'05.0000“ Nord 16°07'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'05.0000“ Nord 16°07'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'12.0000“ Nord 16°04'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°14'43.0000“ Nord 16°03'59.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'11.0000“ Nord 15°52'44.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'44.0000“ Nord 15°51'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'21.0000“ Nord 15°56'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'08.0000“ Nord 15°59'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°29'10.0000“ Nord 16°02'51.0000“ Ost
Obergrenze: 4500 FTUntergrenze: 2500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Langenlebarn
3.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXT 3 (MTMA LOXT 3)

vom Koordinatenpunkt 48°40'12.0000“ Nord 15°52'35.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°40'18.0000“ Nord 16°18'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°34'08.0000“ Nord 16°28'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°31'40.0000“ Nord 16°15'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°29'10.0000“ Nord 16°02'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'08.0000“ Nord 15°59'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'21.0000“ Nord 15°56'35.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°12'44.0000“ Nord 15°51'05.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'11.0000“ Nord 15°52'44.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'32.0000“ Nord 15°42'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'03.0000“ Nord 15°36'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°40'12.0000“ Nord 15°52'35.0000“ Ost
Obergrenze: 6500 FTUntergrenze: 2500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Langenlebarn
4.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXZ 1 (MTMA LOXZ 1)

vom Koordinatenpunkt 47°23'34.0000" Nord 14°56'08.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'50.0000" Nord 15°07'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'42.0000" Nord 15°15'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.0000" Nord 15°16'57.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'38.0000" Nord 15°14'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'30.0000" Nord 15°11'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'12.0000" Nord 15°12'18.0000"Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'12.0000" Nord 15°12'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'48.0000" Nord 15°00'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'31.0000 Nord 14°39'56.0000 Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°03'29.0000 Nord 14°31'02.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°02'27.0000" Nord 14°22'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'15.0000" Nord 14°18'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'33.0000" Nord 14°29'53.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000" Nord 14°46'51.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'03.0000" Nord 14°51'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'34.0000" Nord 14°56'08.0000" Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung:Luftraumklasse „D“: FL 125 / 6500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über GrundLuftraumklasse „E“: 6500 FT / 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg
5.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXZ 2 (MTMA LOXZ 2)

vom Koordinatenpunkt 47°16'15.0000" Nord 14°18'41.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°02'27.0000" Nord 14°22'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°03'29.0000" Nord 14°31'02.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'31.0000" Nord 14°39'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'48.0000" Nord 15°00'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'12.0000" Nord 15°12'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000" Nord 15°12'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'16.0000" Nord 15°10'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000" Nord 15°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'42.0000" Nord 15°11'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'56.0000" Nord 15°11'19.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'20.0000" Nord 14°33'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'04.0000" Nord 14°29'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'44.0000" Nord 14°26'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'00.0000" Nord 14°12'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'12.0000" Nord 14°02'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'15.0000" Nord 14°18'41.0000" Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung:Luftraumklasse „D“: FL 125 / 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über GrundLuftraumklasse „E“: 7500 FT / 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg
6.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXZ 3 (MTMA LOXZ 3)

vom Koordinatenpunkt 47°24'26.0000" Nord 14°45'38.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'53.0000" Nord 14°49'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'38.0000" Nord 15°05'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'45.0000" Nord 15°24'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'46.0000" Nord 15°25'13.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'42.0000" Nord 15°15'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'50.0000" Nord 15°07'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'34.0000" Nord 14°56'08.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'03.0000" Nord 14°51'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000" Nord 14°46'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'26.0000" Nord 14°45'38.0000" Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung:Luftraumklasse „D“: FL 125 / 8500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über GrundLuftraumklasse „E“: 8500 FT / 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg
7.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXZ 4 (MTMA LOXZ 4)

vom Koordinatenpunkt 47°10'55.0000" Nord 13°58'10.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'21.0000" Nord 14°00'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'36.0000" Nord 14°08'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000" Nord 14°21'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'27.0000" Nord 14°27'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'35.0000" Nord 14°46'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'05.0000" Nord 15°00'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'43.0000" Nord 15°05'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000" Nord 15°24'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'45.0000" Nord 15°24'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'38.0000" Nord 15°05'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'53.0000" Nord 14°49'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'26.0000" Nord 14°45'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000" Nord 14°46'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'33.0000" Nord 14°29'53.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'15.0000" Nord 14°18'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'12.0000" Nord 14°02'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'07.0000" Nord 14°01'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000" Nord 13°58'10.0000" Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung:Luftraumklasse „D“: FL 125 / 9500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über GrundLuftraumklasse „E“: 9500 FT / 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg
8.

Militärischer Nahkontrollbezirk LOXZ 5 (MTMA LOXZ 5)

vom Koordinatenpunkt 47°42'13.0000" Nord 14°18'03.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°38'10.0000" Nord 14°35'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°38'33.0000" Nord 14°49'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'57.0000" Nord 14°59'28.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34'30.0000" Nord 15°23'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000" Nord 15°24'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'43.0000" Nord 15°05'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'35.0000" Nord 14°46'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'27.0000" Nord 14°27'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000" Nord 14°21'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'36.0000" Nord 14°08'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'58.0000" Nord 13°57'09.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'14.0000" Nord 14°14'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'13.0000" Nord 14°18'03.0000" Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung:Luftraumklasse „E“: FL 125 / 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg

B. Militärische Kontrollzonen (MCTR):

(1) Als Militärische Kontrollzonen (CTR) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

1.

Militärische Kontrollzone LOXT (MCTR LOXT)

vom Koordinatenpunkt 48°24'00.0000“ Nord 15°59'30.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'00.0000“ Nord 16°18'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'38.0000“ Nord 16°19'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'31.0000“ Nord 16°19'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°18'14.0000“ Nord 16°15'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'51.0000“ Nord 16°10'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'33.0000“ Nord 16°09'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'10.0000“ Nord 16°05'24.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'45.0000“ Nord 15°47'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°21'00.0000“ Nord 15°44'38.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'00.0000“ Nord 15°59'30.0000“ Ost
Obergrenze: 2500 FTUntergrenze: Erdboden
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Langenlebarn
2.

Militärische Kontrollzone LOXZ (MCTR LOXZ)

vom Koordinatenpunkt 47°14'37.0000“ Nord 14°22'05.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'28.0000“ Nord 15°04'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'31.0000“ Nord 15°06'43.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'36.0000“ Nord 15°06'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'30.0000“ Nord 14°39'27.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'31.0000“ Nord 14°39'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°03'29.0000“ Nord 14°31'02.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'28.0000“ Nord 14°30'32.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'46.0000“ Nord 14°24'34.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'37.0000“ Nord 14°22'05.0000“ Ost
Obergrenze: 8000 FTUntergrenze: Erdboden
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg

C. Militärische Flugplatzverkehrszonen (MATZ)

(1) Als Militärische Flugplatzverkehrszonen (MATZ) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

1.

Militärische Flugplatzverkehrszone Aigen (MATZ Aigen)

vom Koordinatenpunkt 47°32'19.0000“ Nord 14°04'58.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34'15.0000“ Nord 14°11'43.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'20.0000“ Nord 14°12'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'09.0000“ Nord 14°12'16.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'24.0000“ Nord 14°05'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'10.0000“ Nord 14°04'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'19.0000“ Nord 14°04'58.0000“ Ost
Obergrenze: 5000 FTUntergrenze: Erdboden
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Aigen
2.

Militärische Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt 1 (MATZ Wiener Neustadt 1)

vom Koordinatenpunkt 47°53'02.0000“ Nord 16°11'47.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'37.0000“ Nord 16°13'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'37.0000“ Nord 16°14'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000“ Nord 16°14'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'25.0000“ Nord 16°09'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'02.0000“ Nord 16°08'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'02.0000“ Nord 16°11'47.0000“ Ost
Obergrenze: 4500 FTUntergrenze: Erdboden
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Wiener Neustadt
3.

Militärische Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt 2 (MATZ Wiener Neustadt 2)

vom Koordinatenpunkt 47°53'02.0000“ Nord 16°11'47.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'37.0000“ Nord 16°13'13.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'37.0000“ Nord 16°14'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'32.0000“ Nord 16°14'01.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'25.0000“ Nord 16°09'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'02.0000“ Nord 16°08'39.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'02.0000“ Nord 16°11'47.0000“ Ost
Obergrenze: 6500 FTUntergrenze: 4500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Wiener Neustadt

D. Militärische Trainingsgebiete (MTA):

(1) Als D. Militärische Trainingsgebiete (MTA): werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach oben und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

1.

Militärisches Trainingsgebiet Hochschwab (MTA Hochschwab)

vom Koordinatenpunkt 47°51'26.0000" Nord 14°42'33.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50'01.0000" Nord 15°30'44.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°49'03.0000" Nord 15°34'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000" Nord 15°24'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'02.0000" Nord 15°03'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'48.0000" Nord 14°58'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'45.0000" Nord 14°39'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'26.0000" Nord 14°42'33.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7500ft MSL, jedoch mindestens 1000ft über Grund
2.

Militärisches Trainingsgebiet Hochschwab-Hoch (MTA Hochschwab-Hoch)

vom Koordinatenpunkt 47°51'41.0000" Nord 14°24'33.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'32.0000" Nord 14°36'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'26.0000" Nord 14°42'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50'01.0000" Nord 15°30'44.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°49'03.0000" Nord 15°34'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000" Nord 15°24'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'02.0000" Nord 15°03'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'44.0000" Nord 14°57'47.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000" Nord 14°53'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'41.0000" Nord 14°24'33.0000" Ost
Obergrenze: FL265Untergrenze: FL125
3.

Militärisches Trainingsgebiet Ischl (MTA Ischl)

vom Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000" Nord 14°18'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'41.0000" Nord 14°24'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000" Nord 14°53'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'23.0000" Nord 14°46'46.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'29.0000" Nord 13°25'32.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'35.0000" Nord 13°17'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000" Nord 13°18'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000" Nord 13°19'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000" Nord 13°19'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
Obergrenze: FL660Untergrenze: FL125
4.

Militärisches Trainingsgebiet Obdach (MTA Obdach)

vom Koordinatenpunkt 47°17'14.0000" Nord 14°47'17.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'44.0000" Nord 14°59'52.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000" Nord 15°05'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000" Nord 15°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°54'32.0000" Nord 15°19'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°39'23.1556" Nord 15°08'01.2132" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°32'53.7352" Nord 14°49'55.6938" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°36'54.0000" Nord 14°39'53.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'56.0000" Nord 14°27'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'56.0000" Nord 14°11'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'53.0000" Nord 14°01'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'14.0000" Nord 14°47'17.0000" Ost
Obergrenze: FL285Untergrenze: FL125
5.

Militärisches Trainingsgebiet Phyrn (MTA Phyrn)

vom Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000" Nord 14°18'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'41.0000" Nord 14°24'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000" Nord 14°53'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'23.0000" Nord 14°46'46.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'08.0000" Nord 14°16'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'51.0000" Nord 13°43'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'20.0000" Nord 13°33'26.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'34.0000" Nord 13°26'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'29.0000" Nord 13°25'32.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'35.0000" Nord 13°17'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000" Nord 13°18'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000" Nord 13°19'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000" Nord 13°19'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
Obergrenze: FL660Untergrenze: FL125
6.

Militärisches Trainingsgebiet Schober (MTA Schober)

vom Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000" Nord 14°18'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000" Nord 14°23'58.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'30.0000" Nord 14°32'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'00.0000" Nord 14°44'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'35.0000" Nord 14°46'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'30.0000" Nord 14°47'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'09.0000" Nord 14°56'13.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000" Nord 14°58'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'44.0000" Nord 14°59'52.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000" Nord 15°05'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000" Nord 15°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'00.0000" Nord 15°08'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'31.0000" Nord 14°37'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'04.0000" Nord 14°29'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'44.0000" Nord 14°26'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'56.0000" Nord 14°11'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'53.0000" Nord 14°01'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000" Nord 13°58'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'00.0000" Nord 13°56'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'30.0000" Nord 13°36'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34'48.0000" Nord 13°29'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'49.0000" Nord 13°24'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'31.0000" Nord 13°21'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000" Nord 13°18'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000" Nord 13°19'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000" Nord 13°19'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7500 FT MSL, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
7.

Militärisches Trainingsgebiet Schober-Nord (MTA Schober-Nord)

vom Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000" Nord 14°18'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000" Nord 14°23'58.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'30.0000" Nord 14°32'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'00.0000" Nord 14°44'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'35.0000" Nord 14°46'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000" Nord 14°21'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'21.0000" Nord 14°00'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000" Nord 13°58'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'00.0000" Nord 13°56'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'30.0000" Nord 13°36'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°34'48.0000" Nord 13°29'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'49.0000" Nord 13°24'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'31.0000" Nord 13°21'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000" Nord 13°18'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000" Nord 13°19'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000" Nord 13°19'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7500 FT MSL, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
8.

Militärisches Trainingsgebiet Schober-Sued (MTA Schober-Sued)

vom Koordinatenpunkt 47°27'35.0000" Nord 14°46'38.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'30.0000" Nord 14°47'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'09.0000" Nord 14°56'13.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000" Nord 14°58'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'44.0000" Nord 14°59'52.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000" Nord 15°05'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000" Nord 15°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'00.0000" Nord 15°08'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'31.0000" Nord 14°37'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'04.0000" Nord 14°29'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'44.0000" Nord 14°26'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'56.0000" Nord 14°11'36.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'53.0000" Nord 14°01'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000" Nord 13°58'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'21.0000" Nord 14°00'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000" Nord 14°21'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'35.0000" Nord 14°46'38.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
9.

Militärisches Trainingsgebiet Tauern-Mitte (MTA Tauern-Mitte)

vom Koordinatenpunkt 47°48'53.0000" Nord 14°23'58.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'45.0000" Nord 14°39'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'48.0000" Nord 14°58'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'02.0000" Nord 15°03'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'30.0000" Nord 15°19'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000" Nord 15°12'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000" Nord 15°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000" Nord 15°05'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'44.0000" Nord 14°59'52.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000" Nord 14°58'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'09.0000" Nord 14°56'13.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'30.0000" Nord 14°47'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'35.0000" Nord 14°46'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'00.0000" Nord 14°44'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'30.0000" Nord 14°32'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000" Nord 14°23'58.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: FL125
10.

Militärisches Trainingsgebiet Tauern-Nord (MTA Tauern-Nord)

vom Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000" Nord 14°18'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'41.0000" Nord 14°24'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'32.0000" Nord 14°36'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'06.0000" Nord 14°56'01.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'22.0000" Nord 15°02'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'44.0000" Nord 14°57'47.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'41.0000" Nord 14°53'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°23'23.0000" Nord 14°46'46.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'08.0000" Nord 14°16'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'51.0000" Nord 13°43'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'20.0000" Nord 13°33'26.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'34.0000" Nord 13°26'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'29.0000" Nord 13°25'32.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°40'35.0000" Nord 13°17'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000" Nord 13°18'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000" Nord 13°19'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000" Nord 13°19'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
Obergrenze: FL660Untergrenze: FL185
11.

Militärisches Trainingsgebiet Tulln 1 (MTA Tulln 1)

vom Koordinatenpunkt 48°22'27.0000" Nord 16°21'55.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°24'32.0000" Nord 16°32'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°20'34.0000" Nord 16°34'38.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°19'44.0000" Nord 16°22'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°22'27.0000" Nord 16°21'55.0000" Ost
Obergrenze: 3500 FTUntergrenze: 2500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Langenlebarn
12.

Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 1 (MTA Zeltweg 1)

vom Koordinatenpunkt 47°16'30.0000" Nord 15°11'12.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'38.0000" Nord 15°14'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.0000" Nord 15°16'57.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'54.0000" Nord 15°18'49.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'12.0000" Nord 15°12'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'30.0000" Nord 15°11'12.0000" Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: 7000 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg
13.

Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 2 (MTA Zeltweg 2)

vom Koordinatenpunkt 47°26'46.0000" Nord 15°25'13.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'09.0000" Nord 15°26'47.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'50.0000" Nord 15°29'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'47.0000" Nord 15°29'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'14.0000" Nord 15°17'44.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'52.0000" Nord 15°14'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'16.0000" Nord 15°10'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000" Nord 15°12'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'12.0000" Nord 15°12'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'12.0000" Nord 15°12'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'54.0000" Nord 15°18'49.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.0000" Nord 15°16'57.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'42.0000" Nord 15°15'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'46.0000" Nord 15°25'13.0000" Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: 7500 FT
Örtlich zuständige Militärflugleitung: Militärflugleitung Zeltweg

E. Koordinatensystem

Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

Anhang D

Militärische Luftraumbeschränkungen

A. Militärische Flugbeschränkungsgebiete

(1) Als Militärische Flugbeschränkungsgebiete werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

1.

Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf

(1) Teilgebiet A (LO R 2A)

vom Koordinatenpunkt 47°54'01.0000" Nord 16°19'33.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'11.0000" Nord 16°19'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'24.0000" Nord 16°19'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'45.0000" Nord 16°16'53.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'29.0000" Nord 16°16'49.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'01.0000" Nord 16°19'33.0000" Ost
Obergrenze: 1800 FTUntergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: permanent

(2) Teilgebiet B (LO R 2B)

vom Koordinatenpunkt 47°55'53.0000" Nord 16°19'31.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'51.0000" Nord 16°20'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'21.0000" Nord 16°22'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'17.0000" Nord 16°20'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'01.0000" Nord 16°19'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'29.0000" Nord 16°16'49.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'14.0000" Nord 16°16'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'00.0000" Nord 16°17'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'53.0000" Nord 16°19'31.0000" Ost
Obergrenze: FL200Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Montag bis Freitag 0800 bis 1700vom Boden bis 2500 FT.Außerhalb dieser Zeiten oder über 2500 FT im Allgemeinen wird das Inkrafttreten mit NOTAM verlautbart.

(3) Teilgebiet C (LO R 2C)

vom Koordinatenpunkt 47°54'14.0000" Nord 16°16'18.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'29.0000" Nord 16°16'49.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'11.0000" Nord 16°15'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'37.0000" Nord 16°15'06.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'14.0000" Nord 16°16'18.0000" Ost
Obergrenze: FL200Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM

(4) Im aktivierten Luftraum nach Abs. 1 bis 3 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig

1.

mit Militärluftfahrzeugen oder anderen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, und

2.

für andere Flüge mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.

(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 ist die Bewilligung zu erteilen, wenn durch den jeweils in Betracht kommenden Flug Interessen der Landesverteidigung nicht berührt werden. Diese Bewilligung kann, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, mit Bedingungen oder Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden.

4.

Flugbeschränkungsgebiet Zeltweg

(1) Gebiet LO R 3

Kreisförmig mit einem Radius von 0.25 NM um den Koordinatenpunkt 47°12'00.0000" Nord 14°45'06.0000" Ost
Obergrenze: 3000 FTUntergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Außerhalb der Dienstzeit der Militärflugleitung Zeltweg.

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.

5.

Flugbeschränkungsgebiet Bruck

(1) Gebiet LO R 4

vom Koordinatenpunkt 48°00'58.0000" Nord 16°46'46.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°00'33.0000" Nord 16°48'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°59'12.0000" Nord 16°48'48.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°57'35.0000" Nord 16°43'59.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'35.0000" Nord 16°42'02.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°59'58.0000" Nord 16°42'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°00'58.0000" Nord 16°46'46.0000" Ost
Obergrenze: 2500 FTUntergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Montag 0000 bis Samstag 2400 ausgenommen gesetzliche Feiertagevom Boden bis 2500 FT ;

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.

6.

Flugbeschränkungsgebiet Seetaleralpe

(1) Gebiet LO R 5

vom Koordinatenpunkt 47°06'00.0000" Nord 14°38'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000" Nord 14°38'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000" Nord 14°36'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000" Nord 14°31'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'30.0000" Nord 14°30'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'00.0000" Nord 14°30'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'06.0000" Nord 14°33'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'00.0000" Nord 14°38'00.0000" Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung der zuständigen Militärflugleitung. Diese wird gemeinsam mit der zeitlichen Beschränkung in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht.

7.

Flugbeschränkungsgebiet Allentsteig

(1) Gebiet LO R 6

vom Koordinatenpunkt 48°45'30.0000" Nord 15°11'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°44'30.0000" Nord 15°22'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°41'35.0000" Nord 15°31'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°37'30.0000" Nord 15°33'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°35'30.0000" Nord 15°27'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°36'30.0000" Nord 15°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°43'30.0000" Nord 15°05'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°45'30.0000" Nord 15°11'00.0000" Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung der zuständigen Militärflugleitung. Diese wird gemeinsam mit der zeitlichen Beschränkung in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht.

8.

Flugbeschränkungsgebiet Lizum

(1) Gebiet LO R 7

vom Koordinatenpunkt 47°13'30.0000" Nord 11°37'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'00.0000" Nord 11°40'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'30.0000" Nord 11°41'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'30.0000" Nord 11°39'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000" Nord 11°36'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000" Nord 11°34'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'00.0000" Nord 11°35'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'30.0000" Nord 11°37'00.0000" Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung der zuständigen Militärflugleitung. Diese wird gemeinsam mit der zeitlichen Beschränkung in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht.

Militärische Gefahrengebiete

1.

Gefahrengebiet Lizum (LO D 21)

vom Koordinatenpunkt 47°13'30.0000" Nord 11°37'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'00.0000" Nord 11°40'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'30.0000" Nord 11°41'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'30.0000" Nord 11°39'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000" Nord 11°36'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000" Nord 11°34'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'00.0000" Nord 11°35'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'30.0000" Nord 11°37'00.0000" Ost
Obergrenze: 21000 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen
Zeitliche Beschränkung: Montag 0000 bis Samstag 2400ausgenommen gesetzliche Feiertage.
2.

Gefahrengebiet Hochfilzen (LO D 22)

vom Koordinatenpunkt 47°31'30.0000" Nord 12°36'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'00.0000" Nord 12°43'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'00.0000" Nord 12°41'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'30.0000" Nord 12°37'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'30.0000" Nord 12°36'00.0000" Ost
Obergrenze: 14000 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen
Zeitliche Beschränkung: Montag 0000 bis Freitag 2400ausgenommen gesetzliche Feiertage.
3.

Gefahrengebiet Seetaleralpe (LO D 24)

vom Koordinatenpunkt 47°07'00.0000" Nord 14°30'50.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'06.0000" Nord 14°33'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'00.0000" Nord 14°38'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000" Nord 14°38'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000" Nord 14°36'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000" Nord 14°31'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'30.0000" Nord 14°30'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'00.0000" Nord 14°30'50.0000" Ost
Obergrenze: 21000 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen
Zeitliche Beschränkung: Montag 0000 bis Freitag 2400ausgenommen gesetzliche Feiertage.
4.

Gefahrengebiet Allentsteig (LO D 25A)

vom Koordinatenpunkt 48°45'30.0000" Nord 15°11'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°44'30.0000" Nord 15°22'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°41'35.0000" Nord 15°31'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°37'30.0000" Nord 15°33'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°35'30.0000" Nord 15°27'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°36'30.0000" Nord 15°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°43'30.0000" Nord 15°05'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°45'30.0000" Nord 15°11'00.0000" Ost
Obergrenze: 47000 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen, Boden-Luftschießen
Zeitliche Beschränkung: permanent
5.

Gefahrengebiet Allentsteig (LO D 25B)

vom Koordinatenpunkt 48°41'35.0000" Nord 15°31'25.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°40'00.0000" Nord 15°36'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°36'00.0000" Nord 15°39'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°35'30.0000" Nord 15°27'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°37'30.0000" Nord 15°33'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°41'35.0000" Nord 15°31'25.0000" Ost
Obergrenze: 3000 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM
6.

Gefahrengebiet Glainach (LO D 27)

vom Koordinatenpunkt 46°32'40.0000" Nord 14°19'45.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°32'25.0000" Nord 14°20'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°31'30.0000" Nord 14°20'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°31'45.0000" Nord 14°19'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°32'40.0000" Nord 14°19'45.0000" Ost
Obergrenze: 5600 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM
7.

Gefahrengebiet Marwiesen (LO D 28)

Kreisförmig mit einem Radius von 1 NM um den Koordinatenpunkt 46°41'00.0000" Nord 13°38'00.0000" Ost
Obergrenze: 5900 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM
8.

Gefahrengebiet Ramsau (LO D 30)

vom Koordinatenpunkt 47°47'16.0000" Nord 14°17'20.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'16.0000" Nord 14°15'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000" Nord 14°14'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'49.0000" Nord 14°16'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'31.0000" Nord 14°17'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'16.0000" Nord 14°17'20.0000" Ost
Obergrenze: 10000 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen
Zeitliche Beschränkung: Montag 0000 bis Freitag 2400ausgenommen gesetzliche Feiertage.
9.

Koordinatensystem

Die in dieser Verordnung angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

10.

Zeitsystem

Die in dieser Verordnung angeführten Zeiten sind - sofern nicht anders angegeben - Lokalzeiten.

Abkürzung

LVR 2014

Anhang D

Militärische Luftraumbeschränkungen

A. Militärische Flugbeschränkungsgebiete

(1) Als Militärische Flugbeschränkungsgebiete werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

1.

Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf

(1) Teilgebiet A (LO R 2A)

vom Koordinatenpunkt 47°54'01.0000“ Nord 16°19'33.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'11.0000“ Nord 16°19'54.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'24.0000“ Nord 16°19'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'45.0000“ Nord 16°16'53.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'29.0000“ Nord 16°16'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'01.0000“ Nord 16°19'33.0000“ Ost
Obergrenze: 1800 FTUntergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: permanent

(2) Teilgebiet B (LO R 2B)

vom Koordinatenpunkt 47°55'53.0000“ Nord 16°19'31.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'51.0000“ Nord 16°20'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'21.0000“ Nord 16°22'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'17.0000“ Nord 16°20'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'01.0000“ Nord 16°19'33.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'29.0000“ Nord 16°16'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'14.0000“ Nord 16°16'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'00.0000“ Nord 16°17'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'53.0000“ Nord 16°19'31.0000“ Ost
Obergrenze: FL200Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Montag bis Freitag 0800 bis 1700vom Boden bis 2500 FT.Außerhalb dieser Zeiten oder über 2500 FT im Allgemeinen wird das Inkrafttreten mit NOTAM verlautbart.

(3) Teilgebiet C (LO R 2C)

vom Koordinatenpunkt 47°54'14.0000“ Nord 16°16'18.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'29.0000“ Nord 16°16'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'11.0000“ Nord 16°15'12.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'37.0000“ Nord 16°15'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'14.0000“ Nord 16°16'18.0000“ Ost
Obergrenze: FL200Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM

(4) Im aktivierten Luftraum nach Abs. 1 bis 3 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig

1.

mit Militärluftfahrzeugen oder anderen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, und

2.

für andere Flüge mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.

(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 ist die Bewilligung zu erteilen, wenn durch den jeweils in Betracht kommenden Flug Interessen der Landesverteidigung nicht berührt werden. Diese Bewilligung kann, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, mit Bedingungen oder Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden.

2.

Flugbeschränkungsgebiet Zeltweg

(1) Gebiet LO R 3

Kreisförmig mit einem Radius von 0.25 NM um den Koordinatenpunkt 47°12'00.0000“ Nord 14°45'06.0000“ Ost
Obergrenze: 3000 FTUntergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Außerhalb der Dienstzeit der Militärflugleitung Zeltweg.

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.

3.

Flugbeschränkungsgebiet Bruck

(1) Gebiet LO R 4

vom Koordinatenpunkt 48°00'58.0000“ Nord 16°46'46.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°00'33.0000“ Nord 16°48'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°59'12.0000“ Nord 16°48'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°57'35.0000“ Nord 16°43'59.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'35.0000“ Nord 16°42'02.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°59'58.0000“ Nord 16°42'23.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°00'58.0000“ Nord 16°46'46.0000“ Ost
Obergrenze: 2500 FTUntergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Montag 0000 bis Samstag 2400 ausgenommen gesetzliche Feiertagevom Boden bis 2500 FT;

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.

4.

Flugbeschränkungsgebiet Seetaleralpe

(1) Gebiet LO R 5

vom Koordinatenpunkt 47°06'00.0000“ Nord 14°38'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000“ Nord 14°38'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000“ Nord 14°36'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000“ Nord 14°31'11.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'30.0000“ Nord 14°30'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'00.0000“ Nord 14°30'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'06.0000“ Nord 14°33'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'00.0000“ Nord 14°38'00.0000“ Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung der zuständigen Militärflugleitung. Diese wird gemeinsam mit der zeitlichen Beschränkung in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht.

5.

Flugbeschränkungsgebiet Allentsteig

(1) Gebiet LO R 6

vom Koordinatenpunkt 48°45'30.0000“ Nord 15°11'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°44'30.0000“ Nord 15°22'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°41'35.0000“ Nord 15°31'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°37'30.0000“ Nord 15°33'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°35'30.0000“ Nord 15°27'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°36'30.0000“ Nord 15°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°43'30.0000“ Nord 15°05'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°45'30.0000“ Nord 15°11'00.0000“ Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung der zuständigen Militärflugleitung. Diese wird gemeinsam mit der zeitlichen Beschränkung in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht.

6.

Flugbeschränkungsgebiet Lizum

(1) Gebiet LO R 7

vom Koordinatenpunkt 47°13'30.0000“ Nord 11°37'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'00.0000“ Nord 11°40'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'30.0000“ Nord 11°41'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'30.0000“ Nord 11°39'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000“ Nord 11°36'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000“ Nord 11°34'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'00.0000“ Nord 11°35'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'30.0000“ Nord 11°37'00.0000“ Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung der zuständigen Militärflugleitung. Diese wird gemeinsam mit der zeitlichen Beschränkung in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht.

B. Militärische Gefahrengebiete

1.

Gefahrengebiet Lizum (LO D 21)

vom Koordinatenpunkt 47°13'30.0000“ Nord 11°37'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'00.0000“ Nord 11°40'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'30.0000“ Nord 11°41'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'30.0000“ Nord 11°39'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000“ Nord 11°36'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000“ Nord 11°34'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'00.0000“ Nord 11°35'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'30.0000“ Nord 11°37'00.0000“ Ost
Obergrenze: 21000 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen
Zeitliche Beschränkung: Montag 0000 bis Samstag 2400ausgenommen gesetzliche Feiertage.
2.

Gefahrengebiet Hochfilzen (LO D 22)

vom Koordinatenpunkt 47°31'30.0000“ Nord 12°36'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'00.0000“ Nord 12°43'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'00.0000“ Nord 12°41'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'30.0000“ Nord 12°37'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'30.0000“ Nord 12°36'00.0000“ Ost
Obergrenze: 14000 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen
Zeitliche Beschränkung: Montag 0000 bis Freitag 2400ausgenommen gesetzliche Feiertage.
3.

Gefahrengebiet Seetaleralpe (LO D 24)

vom Koordinatenpunkt 47°07'00.0000“ Nord 14°30'50.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'06.0000“ Nord 14°33'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'00.0000“ Nord 14°38'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000“ Nord 14°38'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000“ Nord 14°36'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000“ Nord 14°31'11.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'30.0000“ Nord 14°30'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'00.0000“ Nord 14°30'50.0000“ Ost
Obergrenze: 21000 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen
Zeitliche Beschränkung: Montag 0000 bis Freitag 2400ausgenommen gesetzliche Feiertage.
4.

Gefahrengebiet Allentsteig (LO D 25A)

vom Koordinatenpunkt 48°45'30.0000“ Nord 15°11'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°44'30.0000“ Nord 15°22'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°41'35.0000“ Nord 15°31'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°37'30.0000“ Nord 15°33'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°35'30.0000“ Nord 15°27'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°36'30.0000“ Nord 15°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°43'30.0000“ Nord 15°05'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°45'30.0000“ Nord 15°11'00.0000“ Ost
Obergrenze: 47000 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen, Boden-Luftschießen
Zeitliche Beschränkung: permanent
5.

Gefahrengebiet Allentsteig (LO D 25B)

vom Koordinatenpunkt 48°41'35.0000“ Nord 15°31'25.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°40'00.0000“ Nord 15°36'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°36'00.0000“ Nord 15°39'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°35'30.0000“ Nord 15°27'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°37'30.0000“ Nord 15°33'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°41'35.0000“ Nord 15°31'25.0000“ Ost
Obergrenze: 3000 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM
6.

Gefahrengebiet Glainach (LO D 27)

vom Koordinatenpunkt 46°32'40.0000“ Nord 14°19'45.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°32'25.0000“ Nord 14°20'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°31'30.0000“ Nord 14°20'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°31'45.0000“ Nord 14°19'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°32'40.0000“ Nord 14°19'45.0000“ Ost
Obergrenze: 5600 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM
7.

Gefahrengebiet Marwiesen (LO D 28)

Kreisförmig mit einem Radius von 1 NM um den Koordinatenpunkt 46°41'00.0000“ Nord 13°38'00.0000“ Ost
Obergrenze: 5900 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM
8.

Gefahrengebiet Ramsau (LO D 30)

vom Koordinatenpunkt 47°47'16.0000“ Nord 14°17'20.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'16.0000“ Nord 14°15'42.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000“ Nord 14°14'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'49.0000“ Nord 14°16'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'31.0000“ Nord 14°17'40.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'16.0000“ Nord 14°17'20.0000“ Ost
Obergrenze: 10000 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen
Zeitliche Beschränkung: Montag 0000 bis Freitag 2400ausgenommen gesetzliche Feiertage.

C. Koordinatensystem

Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

D. Zeitsystem

Die in diesem Anhang angeführten Zeiten sind – sofern nicht anders angegeben – Lokalzeiten.

Abkürzung

LVR 2014

Anhang D

Militärische Luftraumbeschränkungen

A. Militärische Flugbeschränkungsgebiete

(1) Als Militärische Flugbeschränkungsgebiete werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

1.

Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf

(1) Teilgebiet A (LO R 2A)

vom Koordinatenpunkt 47°54'01.0000“ Nord 16°19'33.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'11.0000“ Nord 16°19'54.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'24.0000“ Nord 16°19'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'45.0000“ Nord 16°16'53.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'29.0000“ Nord 16°16'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'01.0000“ Nord 16°19'33.0000“ Ost
Obergrenze: 1800 FTUntergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: permanent

(2) Teilgebiet B (LO R 2B)

vom Koordinatenpunkt 47°55'53.0000“ Nord 16°19'31.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'51.0000“ Nord 16°20'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'21.0000“ Nord 16°22'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'17.0000“ Nord 16°20'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'01.0000“ Nord 16°19'33.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'29.0000“ Nord 16°16'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'14.0000“ Nord 16°16'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'00.0000“ Nord 16°17'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'53.0000“ Nord 16°19'31.0000“ Ost
Obergrenze: FL200Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Montag bis Freitag 0800 bis 1700vom Boden bis 2500 FT.Außerhalb dieser Zeiten oder über 2500 FT im Allgemeinen wird das Inkrafttreten mit NOTAM verlautbart.

(3) Teilgebiet C (LO R 2C)

vom Koordinatenpunkt 47°54'14.0000“ Nord 16°16'18.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'29.0000“ Nord 16°16'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'11.0000“ Nord 16°15'12.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'37.0000“ Nord 16°15'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'14.0000“ Nord 16°16'18.0000“ Ost
Obergrenze: FL200Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM

(4) Im aktivierten Luftraum nach Abs. 1 bis 3 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig

1.

mit Militärluftfahrzeugen oder anderen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, und

2.

für andere Flüge mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.

(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 ist die Bewilligung zu erteilen, wenn durch den jeweils in Betracht kommenden Flug Interessen der Landesverteidigung nicht berührt werden. Diese Bewilligung kann, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, mit Bedingungen oder Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden.

2.

Flugbeschränkungsgebiet Zeltweg

(1) Gebiet LO R 3

Kreisförmig mit einem Radius von 0.25 NM um den Koordinatenpunkt 47°12'00.0000“ Nord 14°45'06.0000“ Ost
Obergrenze: 3000 FTUntergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Außerhalb der Dienstzeit der Militärflugleitung Zeltweg.

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.

3.

Flugbeschränkungsgebiet Bruck

(1) Gebiet LO R 4

vom Koordinatenpunkt 48°00'58.0000“ Nord 16°46'46.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°00'33.0000“ Nord 16°48'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°59'12.0000“ Nord 16°48'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°57'35.0000“ Nord 16°43'59.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'35.0000“ Nord 16°42'02.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°59'58.0000“ Nord 16°42'23.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°00'58.0000“ Nord 16°46'46.0000“ Ost
Obergrenze: 2500 FTUntergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Montag 0000 bis Samstag 2400 ausgenommen gesetzliche Feiertagevom Boden bis 2500 FT;

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.

4.

Flugbeschränkungsgebiet Seetaleralpe

(1) Gebiet LO R 5

vom Koordinatenpunkt 47°06'00.0000“ Nord 14°38'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000“ Nord 14°38'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000“ Nord 14°36'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000“ Nord 14°31'11.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'30.0000“ Nord 14°30'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'00.0000“ Nord 14°30'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'06.0000“ Nord 14°33'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'00.0000“ Nord 14°38'00.0000“ Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung der zuständigen Militärflugleitung. Diese wird gemeinsam mit der zeitlichen Beschränkung in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht.

5.

Flugbeschränkungsgebiet Allentsteig

(1) Gebiet LO R 6

vom Koordinatenpunkt 48°45'30.0000“ Nord 15°11'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°44'30.0000“ Nord 15°22'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°41'35.0000“ Nord 15°31'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°37'30.0000“ Nord 15°33'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°35'30.0000“ Nord 15°27'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°36'30.0000“ Nord 15°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°43'30.0000“ Nord 15°05'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°45'30.0000“ Nord 15°11'00.0000“ Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung der zuständigen Militärflugleitung. Diese wird gemeinsam mit der zeitlichen Beschränkung in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht.

6.

Flugbeschränkungsgebiet Lizum

(1) Gebiet LO R 7

vom Koordinatenpunkt 47°13'30.0000“ Nord 11°37'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'00.0000“ Nord 11°40'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'30.0000“ Nord 11°41'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'30.0000“ Nord 11°39'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000“ Nord 11°36'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000“ Nord 11°34'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'00.0000“ Nord 11°35'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'30.0000“ Nord 11°37'00.0000“ Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung der zuständigen Militärflugleitung. Diese wird gemeinsam mit der zeitlichen Beschränkung in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht.

B. Militärische Gefahrengebiete

1.

Gefahrengebiet Lizum (LO D 21)

vom Koordinatenpunkt 47°13'30.0000" Nord 11°37'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'00.0000" Nord 11°40'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'30.0000" Nord 11°41'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'30.0000" Nord 11°39'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000" Nord 11°36'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000" Nord 11°34'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'00.0000" Nord 11°35'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'30.0000" Nord 11°37'00.0000" Ost
Maximale Obergrenze: FL 215Untergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen
Aktivierung: Zeit und Höhe mittels NOTAM
2.

Gefahrengebiet Hochfilzen (LO D 22)

vom Koordinatenpunkt 47°31'30.0000" Nord 12°36'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'00.0000" Nord 12°43'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'00.0000" Nord 12°41'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'30.0000" Nord 12°37'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'30.0000" Nord 12°36'00.0000" Ost
Maximale Obergrenze: FL 145Untergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen
Aktivierung: Zeit und Höhe mittels NOTAM
3.

Gefahrengebiet Seetaleralpe (LO D 24)

vom Koordinatenpunkt 47°07'00.0000" Nord 14°30'50.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'06.0000" Nord 14°33'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'00.0000" Nord 14°38'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000" Nord 14°38'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000" Nord 14°36'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000" Nord 14°31'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'30.0000" Nord 14°30'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'00.0000" Nord 14°30'50.0000" Ost
Maximale Obergrenze: FL 215Untergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen
Aktivierung: Zeit und Höhe mittels NOTAM
4.

Gefahrengebiet Allentsteig (LO D 25A)

vom Koordinatenpunkt 48°45'30.0000" Nord 15°11'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°44'30.0000" Nord 15°22'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°41'35.0000" Nord 15°31'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°37'30.0000" Nord 15°33'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°35'30.0000" Nord 15°27'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°36'30.0000" Nord 15°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°43'30.0000" Nord 15°05'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°45'30.0000" Nord 15°11'00.0000" Ost
Maximale Obergrenze: FL 475Untergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen, Boden-Luftschießen
Aktivierung: Zeit und Höhe mittels NOTAM
5.

Gefahrengebiet Allentsteig (LO D 25B)

vom Koordinatenpunkt 48°41'35.0000" Nord 15°31'25.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°40'00.0000" Nord 15°36'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°36'00.0000" Nord 15°39'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°35'30.0000" Nord 15°27'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°37'30.0000" Nord 15°33'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°41'35.0000" Nord 15°31'25.0000" Ost
Maximale Obergrenze: 3500 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen
Aktivierung: Zeit und Höhe mittels NOTAM
6.

Gefahrengebiet Glainach (LO D 27)

Kreisförmig mit einem Radius von 0,25 NM um den Koordinatenpunkt 46°32'06.0000" Nord 14°20'15.0000" Ost
Maximale Obergrenze: 3500 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen
Aktivierung: Zeit und Höhe mittels NOTAM
7.

Gefahrengebiet Marwiesen (LO D 28)

Kreisförmig mit einem Radius von 1 NM um den Koordinatenpunkt 46°41'00.0000" Nord 13°38'00.0000" Ost
Maximale Obergrenze: 7500 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen
Aktivierung: Zeit und Höhe mittels NOTAM
8.

Gefahrengebiet Ramsau (LO D 30)

vom Koordinatenpunkt 47°47'16.0000" Nord 14°17'20.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'16.0000" Nord 14°15'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000" Nord 14°14'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'49.0000" Nord 14°16'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'31.0000" Nord 14°17'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'16.0000" Nord 14°17'20.0000" Ost
Maximale Obergrenze: FL 135Untergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen
Aktivierung: Zeit und Höhe mittels NOTAM

C. Koordinatensystem

Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

D. Zeitsystem

Die in diesem Anhang angeführten Zeiten sind – sofern nicht anders angegeben – Lokalzeiten.

Abkürzung

LVR 2014

Anhang D

Militärische Luftraumbeschränkungen

A. Militärische Flugbeschränkungsgebiete

(1) Als Militärische Flugbeschränkungsgebiete werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

1.

Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf

(1) Teilgebiet A (LO R 2A)

vom Koordinatenpunkt 47°54'01.0000“ Nord 16°19'33.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'11.0000“ Nord 16°19'54.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'24.0000“ Nord 16°19'10.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'45.0000“ Nord 16°16'53.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'29.0000“ Nord 16°16'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'01.0000“ Nord 16°19'33.0000“ Ost
Obergrenze: 1800 FTUntergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: permanent

(2) Teilgebiet B (LO R 2B)

vom Koordinatenpunkt 47°55'53.0000“ Nord 16°19'31.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'51.0000“ Nord 16°20'17.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'21.0000“ Nord 16°22'03.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'17.0000“ Nord 16°20'56.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'01.0000“ Nord 16°19'33.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'29.0000“ Nord 16°16'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'14.0000“ Nord 16°16'18.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'00.0000“ Nord 16°17'45.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'53.0000“ Nord 16°19'31.0000“ Ost
Obergrenze: FL200Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Montag bis Freitag 0800 bis 1700vom Boden bis 2500 FT.Außerhalb dieser Zeiten oder über 2500 FT im Allgemeinen wird das Inkrafttreten mit NOTAM verlautbart.

(3) Teilgebiet C (LO R 2C)

vom Koordinatenpunkt 47°54'14.0000“ Nord 16°16'18.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'29.0000“ Nord 16°16'49.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'11.0000“ Nord 16°15'12.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°53'37.0000“ Nord 16°15'06.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°54'14.0000“ Nord 16°16'18.0000“ Ost
Obergrenze: FL200Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM

(4) Im aktivierten Luftraum nach Abs. 1 bis 3 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig

1.

mit Militärluftfahrzeugen oder anderen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, und

2.

für andere Flüge mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.

(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 ist die Bewilligung zu erteilen, wenn durch den jeweils in Betracht kommenden Flug Interessen der Landesverteidigung nicht berührt werden. Diese Bewilligung kann, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, mit Bedingungen oder Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden.

2.

Flugbeschränkungsgebiet Zeltweg

(1) Gebiet LO R 3

Kreisförmig mit einem Radius von 0.25 NM um den Koordinatenpunkt 47°12'00.0000“ Nord 14°45'06.0000“ Ost
Obergrenze: 3000 FTUntergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Außerhalb der Dienstzeit der Militärflugleitung Zeltweg.

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.

3.

Flugbeschränkungsgebiet Bruck

(1) Gebiet LO R 4

vom Koordinatenpunkt 48°00'58.0000“ Nord 16°46'46.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°00'33.0000“ Nord 16°48'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°59'12.0000“ Nord 16°48'48.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°57'35.0000“ Nord 16°43'59.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'35.0000“ Nord 16°42'02.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°59'58.0000“ Nord 16°42'23.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°00'58.0000“ Nord 16°46'46.0000“ Ost
Obergrenze: 2500 FTUntergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Montag 0000 bis Samstag 2400 ausgenommen gesetzliche Feiertagevom Boden bis 2500 FT;

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.

4.

Flugbeschränkungsgebiet Seetaleralpe

(1) Gebiet LO R 5

vom Koordinatenpunkt 47°06'00.0000“ Nord 14°38'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000“ Nord 14°38'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000“ Nord 14°36'04.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000“ Nord 14°31'11.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'30.0000“ Nord 14°30'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'00.0000“ Nord 14°30'50.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'06.0000“ Nord 14°33'15.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'00.0000“ Nord 14°38'00.0000“ Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung der zuständigen Militärflugleitung. Diese wird gemeinsam mit der zeitlichen Beschränkung in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht.

5.

Flugbeschränkungsgebiet Allentsteig

(1) Gebiet LO R 6

vom Koordinatenpunkt 48°45'30.0000“ Nord 15°11'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°44'30.0000“ Nord 15°22'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°41'35.0000“ Nord 15°31'25.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°37'30.0000“ Nord 15°33'55.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°35'30.0000“ Nord 15°27'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°36'30.0000“ Nord 15°10'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°43'30.0000“ Nord 15°05'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°45'30.0000“ Nord 15°11'00.0000“ Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung der zuständigen Militärflugleitung. Diese wird gemeinsam mit der zeitlichen Beschränkung in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht.

6.

Flugbeschränkungsgebiet Lizum

(1) Gebiet LO R 7

vom Koordinatenpunkt 47°13'30.0000“ Nord 11°37'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'00.0000“ Nord 11°40'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'30.0000“ Nord 11°41'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'30.0000“ Nord 11°39'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000“ Nord 11°36'00.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000“ Nord 11°34'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'00.0000“ Nord 11°35'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'30.0000“ Nord 11°37'00.0000“ Ost
Obergrenze: FL125Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung der zuständigen Militärflugleitung. Diese wird gemeinsam mit der zeitlichen Beschränkung in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht.

7.

Flugbeschränkungsgebiet Hochfilzen

(1) Gebiet LO R 8

vom Koordinatenpunkt 47°31'30.0000“ Nord 12°36'00.0000“ Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'00.0000“ Nord 12°43'20.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'00.0000“ Nord 12°41'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'30.0000“ Nord 12°37'30.0000“ Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'30.0000“ Nord 12°36'00.0000“ Ost
Obergrenze: FL 125 Untergrenze: Erdboden
Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung der zuständigen Militärflugleitung. Diese wird gemeinsam mit der zeitlichen Beschränkung in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht.

B. Militärische Gefahrengebiete

1.

Gefahrengebiet Lizum (LO D 21)

vom Koordinatenpunkt 47°13'30.0000" Nord 11°37'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'00.0000" Nord 11°40'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'30.0000" Nord 11°41'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'30.0000" Nord 11°39'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000" Nord 11°36'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'20.0000" Nord 11°34'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'00.0000" Nord 11°35'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'30.0000" Nord 11°37'00.0000" Ost
Maximale Obergrenze: FL 215Untergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen
Aktivierung: Zeit und Höhe mittels NOTAM
2.

Gefahrengebiet Hochfilzen (LO D 22)

vom Koordinatenpunkt 47°31'30.0000" Nord 12°36'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'00.0000" Nord 12°43'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'00.0000" Nord 12°41'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'30.0000" Nord 12°37'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'30.0000" Nord 12°36'00.0000" Ost
Maximale Obergrenze: FL 145Untergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen
Aktivierung: Zeit und Höhe mittels NOTAM
3.

Gefahrengebiet Seetaleralpe (LO D 24)

vom Koordinatenpunkt 47°07'00.0000" Nord 14°30'50.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°04'06.0000" Nord 14°33'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'00.0000" Nord 14°38'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000" Nord 14°38'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000" Nord 14°36'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'00.0000" Nord 14°31'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'30.0000" Nord 14°30'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'00.0000" Nord 14°30'50.0000" Ost
Maximale Obergrenze: FL 215Untergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen
Aktivierung: Zeit und Höhe mittels NOTAM
4.

Gefahrengebiet Allentsteig (LO D 25A)

vom Koordinatenpunkt 48°45'30.0000" Nord 15°11'00.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°44'30.0000" Nord 15°22'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°41'35.0000" Nord 15°31'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°37'30.0000" Nord 15°33'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°35'30.0000" Nord 15°27'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°36'30.0000" Nord 15°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°43'30.0000" Nord 15°05'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°45'30.0000" Nord 15°11'00.0000" Ost
Maximale Obergrenze: FL 475Untergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen, Boden-Luftschießen
Aktivierung: Zeit und Höhe mittels NOTAM
5.

Gefahrengebiet Allentsteig (LO D 25B)

vom Koordinatenpunkt 48°41'35.0000" Nord 15°31'25.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°40'00.0000" Nord 15°36'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°36'00.0000" Nord 15°39'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°35'30.0000" Nord 15°27'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°37'30.0000" Nord 15°33'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°41'35.0000" Nord 15°31'25.0000" Ost
Maximale Obergrenze: 3500 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen
Aktivierung: Zeit und Höhe mittels NOTAM
6.

Gefahrengebiet Glainach (LO D 27)

Kreisförmig mit einem Radius von 0,25 NM um den Koordinatenpunkt 46°32'06.0000" Nord 14°20'15.0000" Ost
Maximale Obergrenze: 3500 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen
Aktivierung: Zeit und Höhe mittels NOTAM
7.

Gefahrengebiet Marwiesen (LO D 28)

Kreisförmig mit einem Radius von 1 NM um den Koordinatenpunkt 46°41'00.0000" Nord 13°38'00.0000" Ost
Maximale Obergrenze: 7500 FTUntergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen
Aktivierung: Zeit und Höhe mittels NOTAM
8.

Gefahrengebiet Ramsau (LO D 30)

vom Koordinatenpunkt 47°47'16.0000" Nord 14°17'20.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'16.0000" Nord 14°15'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000" Nord 14°14'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'49.0000" Nord 14°16'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'31.0000" Nord 14°17'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'16.0000" Nord 14°17'20.0000" Ost
Maximale Obergrenze: FL 135Untergrenze: Erdboden
Art der Gefahr: Boden-Bodenschießen, Luft-Bodenschießen
Aktivierung: Zeit und Höhe mittels NOTAM

C. Koordinatensystem

Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

D. Zeitsystem

Die in diesem Anhang angeführten Zeiten sind – sofern nicht anders angegeben – Lokalzeiten.

Abkürzung

LVR 2014

zum Außerkrafttreten vgl. § 51 Abs. 8

Anlage E

(Anm.: Anlage E als PDF dokumentiert)

Abkürzung

LVR 2014

Anhang E

Geografische UAS-Gebiete

Gemäß den Kategorien des § 18b werden die im Folgenden beschriebenen geografischen UASGebiete der Kategorie 1, 2 und 5 festgelegt, welche nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich durch lotrechte Flächen, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgend verlaufen, und nach oben durch Horizontalflächen in den folgend bezeichneten Höhen über Grund begrenzt sind:

A. Gebiete bei Modellflugplätzen (Kategorie 1)

1.

„1.“ MHC Austria

vom Koordinatenpunkt 48°16'26.10" Nord 16°36'47.90" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'55.80" Nord 16°37'06.80" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'51.00" Nord 16°37'16.10" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'45.00" Nord 16°37'11.00" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'42.20" Nord 16°37'04.50" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°15'41.70" Nord 16°36'52.60" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'01.70" Nord 16°36' 09.90" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'17.20" Nord 16°36' 22.90" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'26.10" Nord 16°36'47.90" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
2.

„1.“ Modellflug Club Orth/Donau

Kreisförmig mit einem Radius von 500 m um den Koordinatenpunkt 48°09'33" Nord 16°42'19" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
3.

Fliegerclub Weisse Möwe Wels

Kreisförmig mit einem Radius von 500 m um den Koordinatenpunkt 48°12'07" Nord 14°02'45" Ost
Halbkreisförmig mit einem Radius von 500 m Richtung Norden um den Flugplatzmittelpunkt inkl. Wendezonen 48°12'01" Nord 48°12'22" Nord 48°12'06" Nord 14°02'27" Ost 14°02'41" Ost 14°03'05" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
4.

IG-Modellflug Ampass

vom Koordinatenpunkt 47°16'12.72" Nord 11°28'59.16" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'03.36" Nord 11°29'01.68" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'57.60" Nord 11°28'45.84" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'06.24" Nord 11°28'40.08" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'12.72" Nord 11°28'59.16" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
5.

KFC Thon

vom Koordinatenpunkt 46°38'26.60" Nord 14°28'48.90" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°38'30.10" Nord 14°29'07.40" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°38'30.00" Nord 14°29'28.80" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°38'32.00" Nord 14°29'48.70" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'58.40" Nord 14°29'38.70" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°38'07.50" Nord 14°28'55.20" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°38'26.60" Nord 14°28'48.90" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
6.

MBC Inzing

vom Koordinatenpunkt 47°16'27.40" Nord 11°13'04.34" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'18.10" Nord 11°12'57.67" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'28.95" Nord 11°12'28.83" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47° 16'35.01" Nord 11°12'33.02" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'27.40" Nord 11°13'04.34" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
7.

MFC Condor

vom Koordinatenpunkt 47°58'18" Nord 16°33'05" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'48" Nord 16°33'30" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'27" Nord 16°34'16" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'00" Nord 16°33'48" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°58'18" Nord 16°33'05" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
8.

MFC Fraham

vom Koordinatenpunkt 48°16'42.69" Nord 14°01'56.88" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'44.21" Nord 14°02'42.59" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'27.00" Nord 14°02'53.00" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'22.00" Nord 14°02'19.00" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°16'42.69" Nord 14°01'56.88" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
9.

MFC Hallwang

vom Koordinatenpunkt 47°51'14.73" Nord 13°05'53.46" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'30.54" Nord 13°06'03.26" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'48.19" Nord 13°06'00.33" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'49.91" Nord 13°06'37.25" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'32.36" Nord 13°06'37.91" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'30.52" Nord 13°06'14.80" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'22.78" Nord 13°06'15.58" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'20.95" Nord 13°06'23.58" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'14.94" Nord 13°06'23.34" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'11.45" Nord 13°05'58.59" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'14.73" Nord 13°05'53.46" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
10.

MFC Heli Club Kärnten

vom Koordinatenpunkt 46°42'49.08" Nord 14°21'59.78" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°42'34.93" Nord 14°21'46.42" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°42'46.23" Nord 14°21'18.44" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'00.04" Nord 14°21'28.91" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°42'49.08" Nord 14°21'59.78" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
11.

MFC Höflein

vom Koordinatenpunkt 48°04'02.5" Nord 16°45'54" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°04'01.5" Nord 16°45'36.5" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°03'44" Nord 16°45'42" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°03'46" Nord 16°46'02" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°04'02.5" Nord 16°45'54" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
12.

MFC IG-Scheibenbichl

vom Koordinatenpunkt 47°17'14.2" Nord 11°25'14.6" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'05.5" Nord 11°25'19.4" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'59.1" Nord 11°25'00.3" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'11.0" Nord 11°24'58.4" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'14.2" Nord 11°25'14.6" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
13.

MFC Jauntal / St. Stefan

vom Koordinatenpunkt 46°34'42.60" Nord 14°42'21.50" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°34'42.00" Nord 14°42'47.30" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'11.10" Nord 14°42'48.00" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'11.50" Nord 14°41'53.00" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°34'34.60" Nord 14°41'51.50" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°34'42.60" Nord 14°42'21.50" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
14.

MFC Lipizzanerheimat

vom Koordinatenpunkt 46°59'11.97" Nord 15°18'06.87" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'01.20" Nord 15°17'52.43" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'01.47" Nord 15°17'41.08" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'15.37" Nord 15°17'13.11" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'25.14" Nord 15°17'40.12" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'11.97" Nord 15°18'06.87" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
15.

MFC Pucking

vom Koordinatenpunkt 48°11'09.82" Nord 14°12'55.31" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'17.07" Nord 14°12'56.94" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'20.42" Nord 14°13'05.97" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'17.65" Nord 14°13'25.58" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'10.51" Nord 14°13'34.61" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'02.72" Nord 14°13'34.81" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'56.43" Nord 14°13'13.28" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°11'09.82" Nord 14°12'55.31" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
16.

MFC Velm

vom Koordinatenpunkt 48°02'29.90" Nord 16°28'45.80" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°03'12.20" Nord 16°28'07.70" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°03'09.20" Nord 16°27'40.40" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°02'33.00" Nord 16°27'51.80" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°02'29.90"Nord 16°28'45.80"Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
17.

MFC Wagna

vom Koordinatenpunkt 46°45'46.01" Nord 15°32'31.64" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'43.13" Nord 15°33'04.35" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'25.47" Nord 15°33'11.38" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'19.68" Nord 15°32'56.53" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'22.02" Nord 15°32'35.56" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'46.01" Nord 15°32'31.64" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
18.

MFC-Munde

vom Koordinatenpunkt 47°18'39.0" Nord 11°05'44.3" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'34.4" Nord 11°05'46.4" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'32.7" Nord 11°05'40.4" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'26.3" Nord 11°05'27.4" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'28.5" Nord 11°05'25.7" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'36.5" Nord 11°05'35.4" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'39.0" Nord 11°05'44.3" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
19.

M-F-D Dobl

vom Koordinatenpunkt 46°57'24.79" Nord 15°21'08.60" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°57'12.56" Nord 15°21'28.03" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°57'06.63" Nord 15°21'21.53" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°57'21.45" Nord 15°21'03.97" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°57'24.79" Nord 15°21'8.60" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
20.

MFG Weitwörth / Oberndorf

vom Koordinatenpunkt 47°55'56.10" Nord 12°57'39.40" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'43.10" Nord 12°57'54.50" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'37.30" Nord 12°57'44.50" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'57.60" Nord 12°57'15.00" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'57.00" Nord 12°57'34.80" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°55'56.10" Nord 12°57'39.40" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
21.

MFV Fresing

vom Koordinatenpunkt 46°45'42.91" Nord 15°27'05.75" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'40.51" Nord 15°27'17.62" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'25.90" Nord 15°27'08.12" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'12.43" Nord 15°26'41.29" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'18.35" Nord 15°26'41.29" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'25.49" Nord 15°26'51.99" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'27.25" Nord 15°26'49.77" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'31.04" Nord 15°26'55.89" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°45'42.91" Nord 15°27'05.75" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
22.

Modellbauclub Guki Rietz

vom Koordinatenpunkt 47°17'45.91" Nord 11°03'04.88" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'40.63" Nord 11°03'06.07" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'37.54" Nord 11°02'45.56" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'45.50" Nord 11°02'43.37" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'45.91" Nord 11°03'04.88" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
23.

Modellbauclub Leibnitz

vom Koordinatenpunkt 46°49'36.0" Nord 15°34'33.7" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'57.4" Nord 15°34'11.6" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°50'18.4" Nord 15°35'09.6" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°50'03.0" Nord 15°35'22.7" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'51.4" Nord 15°35'14.5" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'36.0" Nord 15°34'33.7" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
24.

Modellbaugemeinschaft Hall in Tirol

vom Koordinatenpunkt 47°17'13.96" Nord 11°29'32.80" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'02.92" Nord 11°29'31.99" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.95" Nord 11°29'12.25" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'11.96" Nord 11°29'09.00" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'13.96" Nord 11°29'32.80" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
25.

Modellbauverein Thaur

vom Koordinatenpunkt 47°16'51.871" Nord 11°27'58.265" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'41.265" Nord 11°27'56.15" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'39.889" Nord 11°28'13.907" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'44.435" Nord 11°28'13.989" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'44.716" Nord 11°28'08.239" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'46.681" Nord 11°28'08.321" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'46.511" Nord 11°28'13.902" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'48.849" Nord 11°28'14.187" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'51.871" Nord 11°27'58.265" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
26.

Modellflug Gemeinschaft Mils

vom Koordinatenpunkt 47°17'43.89" Nord 11°32'12.33" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'49.35" Nord 11°32'50.25" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'36.79" Nord 11°32'52.98" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'21.43" Nord 11°32'51.54" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'20.05" Nord 11°32'23.74" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'30.89" Nord 11°32'12.85" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'43.89" Nord 11°32'12.33" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
27.

Modellflugclub Labuttendorf

vom Koordinatenpunkt 46°47'08.37" Nord 15°38'29.99" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'11.87" Nord 15°39'03.57" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'55.82" Nord 15°39'14.21" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'49.74" Nord 15°38'39.15" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'56.67" Nord 15°38'30.19" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°47'08.37" Nord 15°38'29.99" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
28.

Modellflugclub Zwaring

Kreisförmig mit einem Radius von 505 m um den Koordinatenpunkt 46°53'48" Nord 15°25'09" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
Beschränkungen/Informationen: Ausgenommen der Flugverbotsbereich mit den Koordinaten:
vom Koordinatenpunkt 46°54'02" Nord 15°24'57" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°53'59" Nord 15°25'27" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°53'48" Nord 15°25'09" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°54'02" Nord 15°24'57" Ost
29.

Modellfluginteressensgemeinschaft Dobl

vom Koordinatenpunkt 46°57'58.10" Nord 15°22'36.38" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°57'45.87" Nord 15°22'48.85" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°57'28.33" Nord 15°22'34.06" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°57'17.80" Nord 15°22'10.74" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°57'41.43" Nord 15°21'50.67" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°57'58.10" Nord 15°22'36.38" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
30.

Modellflugklub (MFC)-Grashüpfer Prosdorf

vom Koordinatenpunkt 46°58'28" Nord 15°35'34" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'21" Nord 15°35'31" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'24" Nord 15°35'11" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'32" Nord 15°35'00" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'38" Nord 15°35'09" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'36" Nord 15°35'23" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'56" Nord 15°35'35" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'54" Nord 15°35'50" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'28" Nord 15°35'34" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
31.

Modellsportgruppe Unterland

vom Koordinatenpunkt 47°19'08.51" Nord 11°39'44.23" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'05.45" Nord 11°39'46.85" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'08.55" Nord 11°39'58.70" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'00.89" Nord 11°39'55.64" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'54.89" Nord 11°39'57.73" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'49.17" Nord 11°39'47.79" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'46.14" Nord 11°39'37.70" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'50.97" Nord 11°39'34.63" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'46.02" Nord 11°39'21.55" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.82" Nord 11°39'12.50" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'08.51" Nord 11°39'44.23" Ost
Obergrenze: 150 m
Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
Beschränkungen/Informationen: Ausgenommen der Flugverbotsbereich mit den Koordinaten:
vom Koordinatenpunkt 47°18'58.06" Nord 11°39'43.50" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'56.86" Nord 11°39'44.21" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'58.22" Nord 11°39'47.79" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'54.89" Nord 11°39'49.62" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'52.36" Nord 11°39'45.01" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'56.33" Nord 11°39'42.46" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'56.08" Nord 11°39'41.70" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'57.28" Nord 11°39'41.04" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'58.06" Nord 11°39'43.50" Ost
32.

MSV Gabersdorf

vom Koordinatenpunkt 46°46'34.64" Nord 15°35'22.73" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'34.86" Nord 15°35'50.06" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'03.87" Nord 15°36'14.84" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'02.60" Nord 15°35'39.21" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'34.64" Nord 15°35'22.73" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
33.

RCC Zirl

vom Koordinatenpunkt 47°15'56.90" Nord 11°15'00.09" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'47.54" Nord 11°15'00.23" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'46.15" Nord 11°14'41.90" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'51.69" Nord 11°14'22.19" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'59.59" Nord 11°14'21.78" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'56.90" Nord 11°15'00.09" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
34.

SV Tulfes

vom Koordinatenpunkt 47°15'40.22" Nord 11°31'50.49" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'30.34" Nord 11°31'31.25" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'37.92" Nord 11°31'21.07" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'54.53" Nord 11°31'48.92" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'45.55" Nord 11°31'58.70" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'40.22" Nord 11°31'50.49" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
35.

Tiroler-Modellbau-Club Oberperfuss

vom Koordinatenpunkt 47°14'34.35" Nord 11°14'30.68" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'11.39" Nord 11°14'28.53" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'10.62" Nord 11°13'51.76" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'19.80" Nord 11°13'51.82" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'24.01" Nord 11°13'23.63" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'43.50" Nord 11°13'26.19" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'34.35" Nord 11°14'30.68" Ost
Obergrenze: 120 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
36.

Tiroler-Modellbau-Club Ranggen

vom Koordinatenpunkt 47°15'26.77" Nord 11°13'54.22" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'08.91" Nord 11°13'52.09" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'12.49" Nord 11°12'59.91" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'28.58" Nord 11°13'05.16" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'26.77" Nord 11°13'54.22" Ost
Obergrenze: 100 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
37.

Union Modellflugclub Stocking

vom Koordinatenpunkt 46°52'48.9" Nord 15°32'36.8" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°52'33.6" Nord 15°33'06.4" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°52'19.6" Nord 15°33'00.2" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°52'38.6" Nord 15°32'25.5" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°52'48.9" Nord 15°32'36.8" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
38.

USFC Stainztal

vom Koordinatenpunkt 46°52'13.6" Nord 15°18'34.7" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°51'32.1" Nord 15°19'34.7" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°51'52.9" Nord 15°20'00.6" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°52'34.9" Nord 15°19'09.3" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°52'13.6" Nord 15°18'34.7" Ost
Obergrenze: 150 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1
39.

I-MFG Wörthersee

vom Koordinatenpunkt 46°36'28.2" Nord 14°16'32.2" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°36'20.0" Nord 14°17'07.7" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°36'07.4" Nord 14°17'06.9" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°36'07.4" Nord 14°16'23.4" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°36'16.0" Nord 14°16'27.0" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°36'16.5" Nord 14°16'37.3" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°36'18.7" Nord 14°16'39.3" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°36'20.4" Nord 14°16'29.1" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°36'28.2" Nord 14°16'32.2" Ost
Obergrenze: 1_2_0 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 1

B. Gebiete bei Flugplätzen ohne Flugplatzzone (Kategorie 2)

(1) Bei allen in Abs. 2 nicht gelisteten Flugplätzen, für die auch keine Flugplatzzone nach Teil C dieses Anhanges festgelegt wurde – ausgenommen der Flughafen Linz (LOWL) –, werden gemäß den Kategorien des § 18b geografische UAS-Gebiete der Kategorie 2 jeweils kreisformig mit einem Radius von 2500 m um den Koordinatenpunkt des jeweiligen Flugplatzbezugspunktes, mit der Untergrenze Erdboden und der Obergrenze obere Staatsgrenze festgelegt.

(2) Bei den im folgenden gelisteten Flugplätzen ohne Flugplatzzone werden gemäß den Kategorien des § 18b geografische UAS-Gebiete der Kategorie 2 jeweils kreisformig mit einem bestimmten Radius um den Koordinatenpunkt des jeweiligen Flugplatzbezugspunktes, mit der Untergrenze Erdboden und der Obergrenze obere Staatsgrenze festgelegt:

Zivilflugplatz Radius um den Koordinatenpunkt Koordinatenpunkt des Flugplatzbezugspunktes
LOAA 2500 m 48°25'06" Nord 15°12'55" Ost
LOAB 2500 m 48°55'20" Nord 15°17'49" Ost
LOAD 2500 m 48°09'38" Nord 15°35'15" Ost
LOAE 1500 m 47°50'48.40" Nord 16°30'48.70" Ost
LOAF 1500 m 48°00'02.00" Nord 16°15'21.00" Ost
LOAG 2500 m 48°26'47" Nord 15°38'03" Ost
LOAH 1500 m 48°40'08.90" Nord 15°39'38.90" Ost
LOAI 1500 m 47°48'57.26" Nord 16°14'49.67" Ost
LOAK 1500 m 48°24'45.90" Nord 15°36'54.90" Ost
LOAL 1500 m 48°12'52.10" Nord 15°15'20.20" Ost
LOAM 1500 m 48°10'25.44" Nord 16°19'21.49" Ost
LOAN 3000 m 47°50'36" Nord 16°15'37" Ost
LOAO 1500 m 47°30'27.78" Nord 16°30'42.18" Ost
LOAP 1500 m 47°57'09.52" Nord 14°47'17.41" Ost
LOAQ 1500 m 48°07'36.00" Nord 14°52'51.00" Ost
LOAR 2500 m 48°39'58.40" Nord 16°49'30.80" Ost
LOAS 2500 m 48°06'06.30" Nord 16°56'02.40" Ost
LOAT 1500 m 47°50'07.06" Nord 16°12'32.53" Ost
LOAU 2500 m 48°24'32.10" Nord 16°11'24.70" Ost
LOAV 3000 m 47°57'52.30" Nord 16°15'33.80" Ost
LOAW 1500 m 47°50'42.30" Nord 16°15'05.80" Ost
LOAX 1500 m 48°12'50.10" Nord 15°37'35.80" Ost
LOAY 1500 m 48°05'10.00" Nord 15°25'42.00" Ost
LOAZ 1500 m 48°35'59.00" Nord 15°09'49.55" Ost
LOBA 1500 m 48°13'17.18" Nord 16°20'46.37" Ost
LOBB 1500 m 48°16'04.11“ Nord 16°24'20.99“ Ost
LOBC 1500 m 48°08'35.49" Nord 16°57'31.73" Ost
LOBD 1500 m 48°13'07.99" Nord 16°27'48.45" Ost
LOBF 1500 m 48°11'21.30" Nord 16°24'44.00" Ost
LOBG 1500 m 48°47'07.30" Nord 14°58'29.50" Ost
LOBH 1500 m 48°12'00.00" Nord 16°17'29.00" Ost
LOBI 1500 m 48°05'22.00" Nord 16°17'54.00" Ost
LOBK 1500 m 48°26'47.26" Nord 15°37'42.71" Ost
LOBL 1500 m 48°14'14.00" Nord 16°23'01.00" Ost
LOBM 1500 m 48°34'01.92" Nord 16°34'51.41" Ost
LOBN 1500 m 47°43'36.44" Nord 16°05'11.23" Ost
LOBO 1500 m 48°33'46.00" Nord 16°05'30.00" Ost
LOBR 1500 m 48°11'44.00" Nord 16°23'26.00" Ost
LOBS 1500 m 48°00'40.00" Nord 15°09'45.60" Ost
LOBT 1500 m 48°19'20.10" Nord 16°03'54.20" Ost
LOBU 1500 m 48°10'22.21" Nord 16°20'40.67" Ost
LOBW 1500 m 48°12'38.00" Nord 16°18'03.00" Ost
LODA 1500 m 47°22'50.20" Nord 15°05'05.40" Ost
LODB 1500 m 46°48'42.30" Nord 15°13'51.90" Ost
LODC 1500 m 47°20'09.34" Nord 15°00'03.70" Ost
LODF 1500 m 46°57'02.40" Nord 15°52'56.40" Ost
LODG 1500 m 47°02'18.58" Nord 15°25'12.06" Ost
LODH 1500 m 47°16'24.00" Nord 15°57'58.00" Ost
LODK 1500 m 47°25'32.00" Nord 14°45'36.00" Ost
LODL 1500 m 46°58'05.05" Nord 15°48'02.59" Ost
LODM 1500 m 47°36'00.00" Nord 15°40'03.00" Ost
LODN 1500 m 47°12'57.60" Nord 14°49'12.20" Ost
LODO 1500 m 47°18'18.94" Nord 16°11'00.65" Ost
LODS 1500 m 47°07'05.40" Nord 14°11'23.70" Ost
LODV 1500 m 47°03'08.58" Nord 15°08'21.85" Ost
LODW 1500 m 46°46'09.62" Nord 15°33'30.53" Ost
LOGA 1500 m 46°41'29.72" Nord 15°59'32.61" Ost
LOGB 1500 m 47°25'25.00" Nord 15°15'56.00" Ost
LOGC 1500 m 47°28'46.76“ Nord 14°00'35.55“ Ost
LOGD 1500 m 47°23'32.20" Nord 13°40'31.73" Ost
LOGE 1500 m 47°12'46.75" Nord 15°38'10.62" Ost
LOGF 2500 m 47°03'44" Nord 16°05'04" Ost
LOGG 2500 m 47°08'49.60" Nord 16°19'00.00" Ost
LOGH 1500 m 47°04'47.62" Nord 15°27'49.95" Ost
LOGI 2500 m 47°29'36" Nord 14°29'45" Ost
LOGJ 1500 m 47°09'56.66" Nord 14°39'16.96" Ost
LOGK 2500 m 47°27'27" Nord 15°19'52" Ost
LOGL 2500 m 47°33'24" Nord 15°19'27" Ost
LOGM 2500 m 47°47'22.26" Nord 15°18'01.33" Ost
LOGO 2500 m 47°28'44" Nord 14°00'26" Ost
LOGP 2500 m 47°23'11.68" Nord 16°06'46.02" Ost
LOGR 1500 m 47°16'46.60" Nord 16°12'06.00" Ost
LOGS 1500 m 47°02'46.00" Nord 16°05'12.34" Ost
LOGT 2500 m 47°22'46.70" Nord 14°57'51.00" Ost
LOGU 1500 m 47°04'41.40" Nord 15°23'52.80" Ost
LOGV 1500 m 47°24'15.00" Nord 15°52'55.00" Ost
LOGW 2500 m 47°10'13.60" Nord 15°39'51.30" Ost
LOGX 1500 m 47°31'30.00" Nord 14°22'02.00" Ost
LOGZ 1500 m 47°05'03.84" Nord 15°28'08.27" Ost
LOIB 1500 m 47°28'00.43" Nord 12°22'03.72" Ost
LOIC 1500 m 47°07'10.64" Nord 10°14'25.99" Ost
LOID 1500 m 47°34'16.66" Nord 12°08'58.49" Ost
LOIE 1500 m 47°28'22.87" Nord 10°42'42.02" Ost
LOIF 1500 m 47° 13'52.36“ Nord 09° 34'43.42“ Ost
LOIG 1500 m 47°12'01.21" Nord 09°46'48.77" Ost
LOIH 2500 m 47°23'04.09" Nord 09°41'58.94" Ost
LOII 1500 m 47°16'58.00" Nord 11°30'56.00" Ost
LOIJ 2500 m 47°31'14.00" Nord 12°26'57.80" Ost
LOIK 2500 m 47°33'52.57" Nord 12°07'37.98" Ost
LOIL 1500 m 47°10'34.45" Nord 10°36'42.87" Ost
LOIM 1500 m 47°33'56.96" Nord 12°08'07.63" Ost
LOIN 1500 m 47°18'31.15" Nord 11°03'01.94" Ost
LOIO 1500 m 46°56'47.65" Nord 11°01'06.66" Ost
LOIP 1500 m 46°58'49.54“ Nord 10°18'57.23“ Ost
LOIQ 1500 m 47°16'29.37" Nord 09°35'28.44" Ost
LOIR 2500 m 47°28'15.00" Nord 10°41'29.00" Ost
LOIS 1500 m 47°17'40.70" Nord 11°36'00.20" Ost
LOIT 1500 m 47°31'15.34“ Nord 12°25'46.87“ Ost
LOIU 1500 m 47°15'40.00" Nord 11°23'05.40" Ost
LOIV 1500 m 47°09'40.80" Nord 10°35'38.00" Ost
LOIW 1500 m 47°35'07.09" Nord 12°35'33.48" Ost
LOIX 1500 m 47°29'47.99" Nord 09°44'42.51" Ost
LOIY 1500 m 47°04'25.74" Nord 09°54'47.96" Ost
LOIZ 1500 m 47°20'38.00" Nord 11°42'17.20" Ost
LOJB 1500 m 47°09'34.56" Nord 09°49'16.55" Ost
LOJC 1500 m 47°29'19.89" Nord 12°21'54.42" Ost
LOJD 1500 m 47°24'22.72" Nord 09°44'24.15" Ost
LOJE 1500 m 47°34'30.72" Nord 12°28'22.27" Ost
LOJH 1500 m 46°54'39.44" Nord 11°03'12.68" Ost
LOJI 1500 m 47°12'48.30" Nord 10°42'00.52" Ost
LOJK 1500 m 47°17'05.72" Nord 11°52'48.51" Ost
LOJM 1500 m 47°10'39.50" Nord 11°52'01.65" Ost
LOJN 1500 m 47°12'32.00" Nord 09°39'35.00" Ost
LOJO 1500 m 47°15'18.00" Nord 11°20'44.00" Ost
LOJP 1500 m 47°13'08.00" Nord 10°46'08.00" Ost
LOJR 1500 m 47°21'28.36" Nord 10°10'31.84" Ost
LOJS 1500 m 47°03'02.04" Nord 11°14'10.42" Ost
LOJT 1500 m 47°08'00.67" Nord 11°42'14.20" Ost
LOJW 1500 m 47°11'03.11" Nord 10°09'25.85" Ost
LOKA 1500 m 46°38'07.47" Nord 14°18'23.56" Ost
LOKC 1500 m 46°31'20.97" Nord 14°17'50.71" Ost
LOKD 1500 m 46°36'10.95" Nord 13°56'49.65" Ost
LOKF 2500 m 46°42'30.60" Nord 14°04'35.20" Ost
LOKG 2500 m 46°31'57.70" Nord 14°19'51.10" Ost
LOKH 2500 m 46°55'39.27" Nord 14°25'54.64" Ost
LOKJ 1500 m 46°50'05.91" Nord 12°45'53.12" Ost
LOKL 2500 m 46°47'54.00" Nord 12°52'42.00" Ost
LOKM 2500 m 46°58'29.94" Nord 14°22'16.27" Ost
LOKN 2500 m 46°34'50.60" Nord 13°37'42.40" Ost
LOKO 1500 m 46°47'34.69" Nord 13°28'59.73" Ost
LOKP 1500 m 46°56'48.50" Nord 14°24'36.00" Ost
LOKQ 1500 m 46°47'59.07" Nord 12°52'36.53" Ost
LOKR 2500 m 46°44'35.87" Nord 14°24'48.58" Ost
LOKT 1500 m 46°36'55.60" Nord 13°51'25.30" Ost
LOKU 1500 m 46°37'04.64" Nord 14°17'43.88" Ost
LOKW 2500 m 46°49'02.60" Nord 14°49'29.80" Ost
LOKX 1500 m 46°42'57.00" Nord 14°36'42.00" Ost
LOKZ 1500 m 46°58'30.00" Nord 14°16'26.00" Ost
LOLA 1500 m 48°18'11.65" Nord 14°18'12.76" Ost
LOLB 1500 m 48°18'14.35" Nord 14°18'35.40" Ost
LOLC 2500 m 47°53'53" Nord 13°56'19" Ost
LOLD 1500 m 48°24'02.97" Nord 13°26'59.31" Ost
LOLE 2500 m 48°20'17.90" Nord 13°59'06.80" Ost
LOLF 2500 m 48°30'49.86" Nord 14°24'21.53“ Ost
LOLG 2500 m 48°06'11.34" Nord 14°57'03.40" Ost
LOLH 2500 m 48°08'21.00" Nord 14°20'11.70" Ost
LOLI 1500 m 47°42'20.60" Nord 13°37'24.10" Ost
LOLJ 1500 m 48°16'48.60" Nord 14°17'50.70" Ost
LOLK 2500 m 48°12'44.80" Nord 13°20'42.20" Ost
LOLM 2500 m 47°52'17.83" Nord 14°07'30.76" Ost
LOLO 2500 m 48°17'57.90" Nord 14°20'02.70" Ost
LOLR 1500 m 48°12'36.60" Nord 13°29'34.60" Ost
LOLS 2500 m 48°24'10.80" Nord 13°26'53.10" Ost
LOLT 2500 m 48°03'02.10" Nord 14°39'42.60" Ost
LOLU 2500 m 47°57'05.61" Nord 13°52'02.23" Ost
LOLV 1500 m 48°00'10.40" Nord 13°38'20.90" Ost
LOLW 2500 m 48°10'51.90" Nord 14°02'14.80" Ost
LOLY 1500 m 47°58'09.00" Nord 14°56'22.00" Ost
LOMM 1500 m 46°59'31.54" Nord 12°32'31.17" Ost
LOMN 1500 m 46°34'08.87" Nord 13°16'26.36" Ost
LOMP 1500 m 46°49'09.70" Nord 13°51'25.30" Ost
LOMR 1500 m 46°44'27.31" Nord 13°39'53.28" Ost
LOMS 1500 m 46°48'07.60" Nord 13°29'24.65" Ost
LOMU 1500 m 46°38'44.53" Nord 14°20'01.55" Ost
LOMW 1500 m 46°49'57.00" Nord 14°50'53.00" Ost
LOPB 1500 m 48°15'21.60" Nord 13°01'59.72" Ost
LOPE 1500 m 48°18'19.51" Nord 14°17'39.24" Ost
LOPF 1500 m 48°29'29.40" Nord 14°29'50.80" Ost
LOPG 1500 m 47°54'56.60" Nord 13°46'44.80" Ost
LOPI 1500 m 48°14'17.00" Nord 13°49'11.00" Ost
LOPK 1500 m 47°54'31.29" Nord 14°07'29.97" Ost
LOPL 1500 m 48°17'57.79" Nord 14°17'19.15" Ost
LOPR 1500 m 48°34'18.42" Nord 13°58'52.35" Ost
LOPS 1500 m 48°27'18.51" Nord 13°26'12.19" Ost
LOPT 1500 m 48°02'44.10" Nord 14°23'32.80" Ost
LOPW 1500 m 48°10'28.40" Nord 14°01'29.70" Ost
LOSH 1500 m 47°21'56.91" Nord 12°35'50.39" Ost
LOSJ 1500 m 47°23'38.68" Nord 13°13'17.46" Ost
LOSL 1500 m 47°48'21.00" Nord 13°01'39.40" Ost
LOSM 2500 m 47°07'55.30" Nord 13°41'46.30" Ost
LOSS 1500 m 47°19'18.50" Nord 13°09'15.70" Ost
LOST 1500 m 47°07'45.00" Nord 13°48'33.00" Ost
LOSU 1500 m 47°47'58.75" Nord 13°03'23.42" Ost
LOSZ 1500 m 47°20'20.30" Nord 12°48'50.10" Ost
LOWZ 2500 m 47°17'29.67" Nord 12°47'27.67" Ost

C. Flugplatzzonen

1.

Flugplatzzone LOWG

vom Koordinatenpunkt 47°02'50.2241" Nord 15°28'16.1680" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°56'47.3262" Nord 15°29'55.7544" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°56'05.0393" Nord 15°24'27.6461" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°02'07.8570" Nord 15°22'47.4592" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°02'50.2241" Nord 15°28'16.1680" Ost
Obergrenze: 120 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 5
2.

Flugplatzzone LOWI

vom Koordinatenpunkt 47°17'58.2665" Nord 11°24'15.9071" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'07.8986" Nord 11°25'09.3397" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°13'15.1082" Nord 11°17'00.9453" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'05.4126" Nord 11°16'06.9366" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'58.2665" Nord 11°24'15.9071" Ost
Obergrenze: 120 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 5
3.

Flugplatzzone LOWK

vom Koordinatenpunkt 46°41'06.1037" Nord 14°16'48.2696" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°39'25.0500" Nord 14°25'10.4546" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°35'53.3443" Nord 14°23'40.3764" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'34.3145" Nord 14°15'18.7078" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°41'06.1037" Nord 14°16'48.2696" Ost
Obergrenze: 120 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 5
4.

Flugplatzzone LOWS

vom Koordinatenpunkt 47°51'04.3094" Nord 13°00'55.0090" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'32.0676" Nord 13°04'24.7280" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°44'09.1841" Nord 12°59'35.8596" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°44'13.1911" Nord 12°59'30.0357" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°47'38.1448" Nord 12°57'20.4364" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°50'52.5649" Nord 13°00'14.0305" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'04.3094" Nord 13°00'55.0090" Ost
Obergrenze: 120 m
Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 5
5.

Flugplatzzone LOWW

vom Koordinatenpunkt 48°09'51.2058" Nord 16°36'19.6813" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'38.0690" Nord 16°37'15.9420" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'09.0741" Nord 16°38'44.7662" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'02.4862" Nord 16°37'56.2815" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°03'37.2536" Nord 16°38'57.4924" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°02'39.0680" Nord 16°33'50.7246" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°05'07.7602" Nord 16°32'47.8113" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°06'45.3772" Nord 16°27'47.6499" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'57.6831" Nord 16°30'07.0392" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'08.9726" Nord 16°32'36.9079" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°09'51.2058" Nord 16°36'19.6813" Ost
Obergrenze: 120 m Untergrenze: Erdboden
Kategorie: 5

D. Koordinatensystem

Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.