Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-01-01
Status Aufgehoben · 2015-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 379/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 24. November 2014 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 379/2015

Heimarbeitstarif

für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

H 11/2014/V/33/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Heimarbeitstarif gilt:

a)

Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.

b)

Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Kettenstichstickerei.

c)

Persönlich: für alle Auftraggeber/innen (Mittelspersonen), die für die unter lit. b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen, und für alle Heimarbeiter/innen, an die solche Arbeitsaufträge erteilt werden.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 379/2015

Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

§ 2. Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Jänner 2015 von den Heimarbeiter/innen ausgeführten Aufträge (Heimarbeiten) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 379/2015

Tarifbestimmungen

§ 3.

1.

Mindeststundenlohn:

2.

Zuschlag:

3.

Zuschlag

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