Kundmachung des Präsidenten des Rechnungshofs betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofs 2014/2015
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).
Präambel/Promulgationsklausel
Frauenförderungsplan des Rechnungshofs
Gemäß § 11a Abs. 1 des Bundes–Gleichbehandlungsgesetzes (B–GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013 wird verlautbart:
Präambel
Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter, zu den Anliegen der Frauenförderung und zur Schaffung von positiven und Karriere fördernden Bedingungen für Frauen und sorgt für die Chancengleichheit der Geschlechter. An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofs gemeinsam mitzuwirken.
Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, insbesondere in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leiten- den Funktionen im Rechnungshof mit zu tragen.
Die in § 11 Abs. 2 B–GlBG geregelte Frauenquote wurde mit BGBl. I Nr. 153/2009 von 40 % auf 45 % erhöht. Mit BGBl. I Nr. 140/2011 erfuhr die Frauenquote eine weitere Erhöhung auf 50 %, die aufgrund ihres Inkrafttretens ab 1. Jänner 2012 dem Frauenförderungsplan 2014/2015 zugrunde liegt.
Der Rechnungshof weist im Jahr 2013 bei 306 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt eine Frauenquote von 45,1 % auf. Im Prüfpersonal, das sich aus Personen in der Verwendungsgruppe A1 und A2 zusammensetzt, ist der %–Anteil der Frauen seit dem Frauenförderungsplan 1994/1995 auf mehr als das Dreifache angestiegen (von 11,5 % auf 37,0 %).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).
Abschnitt
Darstellung des Ist–Zustandes (STICHTAG 31. Dezember 2013)
Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie Verwendungs– und Funktionsgruppen: Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im Rechnungshof
§ 1. Der Frauen– und Männeranteil in den Verwendungsgruppen A1 bis A7 stellt sich wie folgt dar:
| Verwendungs- gruppe | Frauen–anteil | %–Anteil an Gesamtbelegschaft | Männer– anteil | %–Anteil an Gesamtbelegschaft | Beschäftigte Gesamt | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| A1 | 81 | 36,99 | 138 | 63,01 | 219 | |
| A2 | 14 | 46,67 | 16 | 53,33 | 30 | |
| A3 | 36 | 87,80 | 5 | 12,20 | 41 | |
| A4 | 4 | 80,00 | 1 | 20,00 | 5 | |
| A5 | 1 | 25,00 | 3 | 75,00 | 4 | |
| A6 | 0 | 0,00 | 1 | 100,00 | 1 | |
| A7 | 2 | 33,33 | 4 | 66,67 | 6 | |
| Gesamt | 138 | 45,10 | 168 | 54,90 | 306 | |
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).
Darstellung der Frauenquote
§ 2. Wie aus der Gegenüberstellung ersichtlich, liegt insbesondere bei den Verwendungsgruppen A1 und A2 die Frauenquote unter 50 %. Gegenüber dem Frauenförderungsplan 2012/2013 ist eine Steigerung in der Verwendungsgruppe A1 von 33,18 % auf 36,99 % und in der Verwendungsgruppe A2 von 42,42 % auf 46,67 % zu verzeichnen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).
Verwendung im Prüfungsdienst
§ 3. Die Kernaufgaben des Rechnungshofs sind die Prüfung und darauf aufbauend die Beratung. Daher wird im Folgenden der Anteil der Frauen im Prüfungsdienst gesondert dargestellt.
Von 306 im Rechnungshof beschäftigten Bediensteten sind 248 im Prüfungsdienst tätig; 94 Prüferinnen (37,90 %) stehen 154 Prüfern (62,10 %) gegenüber (Frauenförderungsplan 2012/2013: 34,13 % bzw. 65,87 %).
Die nachstehende Übersicht zeigt die Entwicklung der Frauenquote im Prüfungsdienst, wobei insbesondere auf die stete Erhöhung des Frauenanteils und darauf hinzuweisen ist, dass sich die Frauenquote im Prüfungsdienst seit der Vorlage des Frauenförderungsplans 1996/1997 weit mehr als verdoppelt hat.
| Frauenförde- rungsplan | Prüferinnen | %–Anteil an Summe Prüfer/innen | Prüfer | %–Anteil an Summe Prüfer/innen | Summe Prüfer/innen |
|---|---|---|---|---|---|
| 1996/1997 | 35 | 14,71 | 203 | 85,29 | 238 |
| 1998/1999 | 46 | 19,01 | 196 | 80,99 | 242 |
| 2000/2001 | 53 | 21,46 | 194 | 78,54 | 247 |
| 2002/2003 | 59 | 23,98 | 187 | 76,02 | 246 |
| 2004/2005 | 62 | 26,27 | 174 | 73,73 | 236 |
| 2006/2007 | 72 | 30,00 | 168 | 70,00 | 240 |
| 2008/2009 | 73 | 31,06 | 162 | 68,94 | 235 |
| 2010/2011 | 80 | 32,92 | 163 | 67,08 | 243 |
| 2012/2013 | 86 | 34,13 | 166 | 65,87 | 252 |
| 2014/2015 | 94 | 37,90 | 154 | 62,10 | 248 |
Von den 138 im Rechnungshof beschäftigten Frauen sind 68,12 % im Prüfungsdienst tätig, von den 168 im Rechnungshof beschäftigten Männern hingegen 91,67 % (Frauenförderungsplan 2012/2013: 64,66 % bzw. 92,22 %).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).
Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils
§ 4. Die geschlechterspezifische Besetzung der Funktionen im Rechnungshof stellt sich wie folgt dar:
(1) Verwendungsgruppe A1:
• Sektionsleitung: 1 Frau, 4 Männer; 0 unbesetzt
• Stellvertretung der Sektionsleitung: 3 Frauen, 2 Männer; 0 unbesetzt
• Abteilungsleitung: 8 Frauen, 23 Männer; 3 unbesetzt
• Stellvertretung der Abteilungsleitung sowie Prüfungsleitung und Fachbereichsleitung: 18 Frauen, 38 Männer; 7 unbesetzt
(2) Verwendungsgruppe A2:
• Leitung der Bibliothek: 1 Frau
(3) Verwendungsgruppe A3:
• Leitung Facility Service: 1 Mann
• Leitung der allgemeinen Kanzlei: 1 Frau
• Leitung der Administrativen Unterstützungsstellen der Sektionen: 5 Frauen
• Stellvertretung der Administrativen Unterstützungsstellen der Sektionen: 3 Frauen; 2 unbesetzt
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).
Aus– und Weiterbildung
§ 5. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 waren folgende Kursanmeldungen bzw. absolvierte Seminartage für Bedienstete im Prüfungsdienst zu verzeichnen:
| Kursart | Anmeldung von | Seminartage besucht von | ||
|---|---|---|---|---|
| Frauen | Männer | Frauen | Männer | |
| Grundausbildung (MBA) | 12 | 23 | 270,0 | 453,0 |
| Grundausbildung (BKA) | 5 | 1 | 20,0 | 3,0 |
| Sonstige Kurse (BKA) | 35 | 38 | 174,0 | 195,0 |
| Externe Seminare | 28 | 67 | 86,0 | 267,5 |
| Interne Seminare | 128 | 189 | 1.328,0 | 1.810,5 |
| Summe | 208 | 318 | 1.878,0 | 2.729,0 |
Dies ergibt eine durchschnittliche Anzahl an Seminartagen je Teilnehmerin von 9,03 Tagen und je Teilnehmer von 8,58 Tagen (Frauenförderungsplan 2013/2014: 8,43 bzw. 7,61 Tage).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).
Bewerbungen
§ 6. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 bewarben sich insgesamt 255 Frauen und 339 Männer, davon 189 Frauen und 249 Männer für den Prüfungsdienst, sowie 66 Frauen und 90 Männer für andere Bereiche (zentrale Dienste).
Aufgenommen wurden 15 Frauen und 9 Männer, wobei sämtliche Aufnahmen für den Prüfungsdienst erfolgten. Dies entspricht einem Anteil von 62,50 % Frauen zu 37,50 % Männern an den Aufnahmen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).
Arbeitszeitregelung
§ 7. Die rechtliche Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitregelung wird im Rechnungshof bereits umgesetzt und in Einzelfällen auch in Anspruch genommen. Dadurch wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).
Unterrepräsentation
§ 8. Frauen sind zwar im Rechnungshof in den Verwendungsgruppen A1 und A2 gemäß § 11 B–GlBG unterrepräsentiert, der Erfolg der Bemühungen, Frauen für den Rechnungshof zu gewinnen, zeigt sich jedoch am steten Ansteigen der Frauenquote im Prüfungsdienst und insbesondere am hohen Anteil der Frauen (62,50 %) an den Aufnahmen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).
Kommissionen und Arbeitsgruppen
§ 9. Bei der Zusammensetzung von Kommissionen ist gemäß § 10 Abs. 1 B–GlBG auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Die Mitarbeit von Frauen in Arbeitsgruppen ist zu ermöglichen. Frauen sind in Kommissionen wie folgt vertreten:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).
Abschnitt
Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
§ 10. (1) Eine Frauenquote von 50 % im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll–Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst
(2) Eine vollständige Annäherung an die Frauenquote von 50 % im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
(3) Seit Erstellung des Frauenförderungsplans 1996/1997 war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 59 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 49 verminderte.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).
Abschnitt
Fluktuation, Prognose bis einschliesslich 2019 und verbindliche Vorgaben
Fluktuation und Prognose
§ 11. (1) Die Fluktuation wurde aufgrund der ermittelten Daten für den Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 mit der Zielvorgabe bis einschließlich des Jahres 2019 erstellt, wobei folgende Annahmen zugrunde lagen:
Vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 ausgeschiedene Bedienstete:
| Frauen | Männer | in Summe | |
|---|---|---|---|
| Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses: Übertritt und Versetzung in den Ruhestand gemäß §§ 13, 14, 15, 15a, 15c sowie §§ 236b bis 236d des Beamten–Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) | 6 | 14 | 20 |
| Austritt gemäß § 21 BDG 1979 | 0 | 4 | 4 |
| Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 | 1 | 3 | 4 |
| Tod gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 BDG 1979 | 1 | 1 | 2 |
| Zeitablauf von befristeten Dienstverhältnissen, einverständliche Auflösung, Kündigung gemäß § 30 VBG 1979 | 3 | 1 | 4 |
| Insgesamt | 11 | 23 | 34 |
(2) Bis Ende des Jahres 2019 kann mit weiteren — durch Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters bedingten — Abgängen von 3 Frauen und 21 Männern gerechnet werden, und zwar
| 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Frauen | 0 | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 |
| Männer | 3 | 4 | 3 | 3 | 4 | 4 |
(3) Der Rechnungshof ist bei der Stellenausschreibung an einer vermehrten Bewerbung von Frauen interessiert und bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass er in seinen Ausschreibungen Frauen besonders einlädt, sich zu bewerben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).
Zielvorgaben des Rechnungshofs zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2015 gemäß § 11a Abs. 3 B–GlBG
§ 12. Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen, und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.
Diese verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber (Stichtag 31. Dezember 2013).
| Funktion | Frauen | Männer | gesamt | Frauen-anteil in % | Verbindliche Zielvorgaben in % |
|---|---|---|---|---|---|
| Sektionsleitung | 1 | 4 | 5 | 20,0 | 40,0 |
| Sektionsleitung–Stellvertretung | 3 | 2 | 5 | 60,0 | 60,0 |
| Abteilungsleitung | 8 | 23 | 31 | 25,8 | 27,0 |
| Abteilungsleitung–Stellvertretung, Prüfungs– und Fachbereichsleitung | 18 | 38 | 56 | 32,1 | 34,0 |
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).
Abschnitt
Besondere verbindliche Förderungsmassnahmen für Frauen gemäss § 11a Abs. 3 B–GlBG
Organisation
§ 13. (1) Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die notwendigen Frauenförderungsmaßnahmen mitzutragen.
(2) Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.
(3) Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:
Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).
Aufnahme und beruflicher Aufstieg
§ 14. (1) Die Ausschreibung bzw. Bekanntmachung von zur Besetzung gelangenden Planstellen und Funktionen hat mit der Zielsetzung, insbesondere Frauen für den Prüfungsdienst im Rechnungshof zu gewinnen, zu erfolgen.
(2) Nach der Aufnahme sind die Mitarbeiterinnen im Zuge von Integrationsmodulen unter Mitwirkung der Gleichbehandlungsbeauftragten in die Organisation des Rechnungshofs einzuführen.
(3) Der berufliche Aufstieg von Mitarbeiterinnen ist durch vorrangige Zulassung zu externen Bildungsveranstaltungen, insbesondere zur Führungskräfteausbildung, zu fördern.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).
Aus– und Fortbildung
§ 15. Die Aus– und Fortbildung hat nach dem vom Rechnungshof entwickelten Konzept zu erfolgen. Das Konzept regelt die berufsbegleitende Aus– und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter des Rechnungshofs durch individuelle Beratung, Erhebung des Bildungsbedarfs und Erstellung des Bildungsangebots sowie die Entwicklung von Führungskräften unter dem Aspekt der Frauenförderung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).
Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete
§ 16. Frauen ist jegliche Unterstützung zu bieten, um ihren Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern. Vor allem ist ihnen nach Beendigung ihres Karenzurlaubs die Möglichkeit zur Teilnahme an den Integrationsmodulen zu bieten, die einen wesentlichen Teil des Aus– und Fortbildungskonzepts darstellen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2016).
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 17. Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B–GlBG zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen und Informationen sind ihr zur Verfügung zu stellen.