Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2015

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-01-01
Status Aufgehoben · 2015-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird verordnet:

Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird verordnet:

Auf Grund des § 24c und des § 46b Abs. 1 und 7 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird verordnet:

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2015 mit 1,017 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2015 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2015 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 462/2013 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1. Im § 11 Abs. 1 …………………………statt 523,30 € mit 532,20 €;
2. im § 11 Abs. 2 …………………………statt 21,40 € mit 21,80 €;
3. im § 11 Abs. 3 …………………………statt
50 vH
--- ---
65. Lebensjahres 23,40 €
70. Lebensjahres 47,50 €
75. Lebensjahres 86,70 €
80. Lebensjahres 125,40 €
50 vH
--- ---
65. Lebensjahres 23,80 €
70. Lebensjahres 48,30 €
75. Lebensjahres 88,20 €
80. Lebensjahres 127,50 €
4. im § 12 Abs. 2 …………………………statt 273,30 € mit 277,90 €,
--- ---
…………………………statt 41,60 € mit 42,30 €;
5. im § 14 Abs. 1 …………………………statt je 32,70 € mit je 33,30 €,
…………………………statt 65,40 € mit 66,50 €,
…………………………statt je 98,30 € mit je 100,00 €;
6. im § 16 Abs. 1 …………………………statt 41,60 € mit 42,30 €;
7. im § 18 Abs. 4 …………………………statt 687,70 € mit 699,40 €,
…………………………statt 1031,00 € mit 1 048,50 €,
…………………………statt 1 375,10 € mit 1 398,50 €,
…………………………statt 1 719,20 € mit 1 748,40 €,
…………………………statt 2062,30 € mit 2 097,40 €;
8. im § 20 …………………………statt 153,50 € mit 156,10 €;
9. im § 20a …………………………statt 23,20 € mit 23,60 €,
…………………………statt 36,90 € mit 37,50 €,
…………………………statt 61,60 € mit 62,60 €;
10. im § 42 Abs. 1 …………………………statt 94,50 € mit 96,10 €,
…………………………statt 188,30 € mit 191,50 €;
11. im § 46 Abs. 1 …………………………statt 150,70 € mit 153,30 €,
…………………………statt 276,40 € mit 281,10 €,
…………………………statt 180,80 € mit 183,90 €,
…………………………statt 331,50 € mit 337,10 €;
12. im § 46 Abs. 2 …………………………statt 688,70 € mit 700,40 €,
…………………………statt 821,60 € mit 835,60 €,
…………………………statt 707,20 € mit 719,20 €,
…………………………statt 857,60 € mit 872,20 €;
13. im § 46 Abs. 3 …………………………statt 248,50 € mit 252,70 €,
…………………………statt 347,20 € mit 353,10 €;
14. im § 46b Abs. 1 …………………………statt je 32,7 € mit je 33,30 €,
…………………………statt 65,40 € mit 66,50 €,
…………………………statt je 98,30 € mit je 100,00 €;
15. im § 74 Abs. 2 …………………………statt 45,70 € mit 46,50 €,
…………………………statt 8,70 € mit 8,80 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

20 vH mit ….............. 53,20 €
30 vH mit …..............106,40 €
40 vH mit …..............159,70 €
50 vH mit …..............212,90 €
60 vH mit …..............266,10 €
70 vH mit …............. 319,30 €
80 vH mit …............. 425,80 €

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

130 mit ….............. 159,70 €
160 mit ….............. 212,90 €
190 mit ….............. 266,10 €
220 mit ….............. 319,30 €
250 mit ….............. 372,50 €
280 mit ….............. 425,80 €

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 212,90 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2015 mit 1,017 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2015 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Die Beträge, die an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 462/2013 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1. Im § 6 Z 5 ……………………….statt 817 714,00 € mit 831 615,10 €;
2. im § 11 Abs. 2 ……………………….statt 48,80 € mit 49,60 €;
3. im § 11 Abs. 5 ……………………….statt 1 113,40 € mit 1 132,30 €,
……………………….statt 1 021,00 € mit 1 038,40 €,
……………………….statt 1 527,60 € mit 1 553,60 €;
4. im § 12a Abs. 1 ……………………….statt 1 220,40 € mit 1 241,10 €,
……………………….statt 488,70 € mit 497,00 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel III

Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung

§ 1. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 24a des Heeresversorgungsgesetzes werden wie folgt festgestellt:

für die Jahre Faktor
1954 11,411
1955 11,042
1956 10,550
1957 10,112
1958 9,841
1959 9,626
1960 8,917
1961 8,270
1962 7,629
1963 7,122
1964 6,655
1965 6,160
1966 5,787
1967 5,404
1968 5,127
1969 4,789
1970 4,457
1971 4,091
1972 3,702
1973 3,375
1974 3.040
1975 2,857
1976 2,685
1977 2,532
1978 2,408
1979 2,303
1980 2,202
1981 2,096
1982 2,026
1983 1,971
1984 1,906
1985 1,834
1986 1,794
1987 1,754
1988 1,721
1989 1,681
1990 1,611
1991 1,539
1992 1,478
1993 1,420
1994 1,389
1995 1,350
1996 1,317
1997 1,317
1998 1,300
1999 1,281
2000 1,275
2001 1,264
2002 1,250
2003 1,245
2004 1,233
2005 1,212
2006 1,185
2007 1,166
2008 1,146
2009 1,111
2010 1,094
2011 1,081
2012 1,053
2013 1,024

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b des Heeresversorgungsgesetzes werden mit 716,80 € und 2.972,50 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2015 mit 1,017 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2015 auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 4. Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird mit 46,50 € für den Hauptversicherten und 8,80 € für Zusatzversicherte festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel IV

Anpassung in der Impfschadenentschädigung

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2015 mit 1,017 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2015 auch für den Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel V

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

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