Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China hinsichtlich der Vereinfachung der Visaformalitäten für Crew-Mitglieder von Fluggesellschaften

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2014-11-22
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel III mit 22. November 2014 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden als „die Vertragsparteien“ bezeichnet) sind in Hinblick auf die wichtige Rolle, welche die zivile Luftfahrt im Bereich des Personenaustausches zwischen beiden Staaten spielt, wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit können Crew-Mitglieder von Flugunternehmen der Vertragsparteien (einschließlich solcher mit Staatsangehörigkeit dritter Staaten) auf Linienflügen nach Vorlage eines gültigen Passes und einer mit einem Siegel des Flugunternehmens versehenen Liste der Namen der Crew des betreffenden Fluges (einschließlich Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Stellung und Passnummer), die der Kapitän der Grenzbehörde am Ankunftshafen abgibt, ohne Visum ein- und ausreisen.

Artikel II

(1) Falls die in Artikel 1 des Abkommens genannten Crew-Mitglieder nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei aufgrund eines normalen Crew-Wechsels, bei Erkrankung, Unfall, Flugzeugdefekt, schlechten Wetterbedingungen oder aus anderen Gründen höherer Gewalt einen längeren Aufenthalt benötigen, braucht innerhalb von 30 Tagen kein Visum beantragt werden. Falls ein Aufenthalt von 30 Tagen überschritten wird, muss bei der zuständigen lokalen Behörde vor Ort ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden.

(2) Falls eines der in Artikel I des Abkommens genannten Crew-Mitglieder aus privaten Gründen einen längeren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei benötigt, muss vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der jeweils anderen Vertragspartei ein Visum beantragt werden.

Artikel III

Dieses Abkommen tritt am 31. Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft und wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen am 31. Tag nach Übersendung der schriftlichen Mitteilung außer Kraft.

Unterzeichnet am 22. Oktober 2014, in Peking, in zwei Originalausfertigungen in chinesischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung ist der englische Text maßgebend.

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