Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Errichtung einer Außenstelle der Justizanstalt Eisenstadt
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird verordnet:
In der Justizanstalt Hirtenberg ist bis 31.03.2016 eine Außenstelle der Justizanstalt Eisenstadt eingerichtet.
Brandstetter
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