Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2015-01-01
Status Aufgehoben · 2015-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 367
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BaSAG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

BaSAG

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Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist zur Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen anzuwenden:

1.

Institute;

2.

CRR-Finanzinstitute, die Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder einer CRR-Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft gemäß Z 3 oder 4 sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, einbezogen sind;

3.

Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;

4.

Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften;

5.

Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.

(2) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes haben die Abwicklungsbehörde und die FMA gemäß dem Grundsatz der Proportionalität auf folgende Eigenschaften eines Unternehmens gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen:

1.

die Art seiner Geschäftstätigkeiten,

2.

seine Beteiligungsstruktur,

3.

seine Rechtsform,

4.

sein Risikoprofil,

5.

seine Größe und seinen Rechtsstatus,

6.

seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen,

7.

den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten,

8.

seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

9.

ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

Abkürzung

BaSAG

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist zur Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen anzuwenden:

1.

Institute;

2.

CRR-Finanzinstitute, die Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder einer CRR-Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft gemäß Z 3 oder 4 sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, einbezogen sind;

3.

Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;

4.

Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften;

5.

Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.

Auf Rechtsträger gemäß Z 2 bis 4 ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn sie einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, angehören.

(2) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes haben die Abwicklungsbehörde und die FMA gemäß dem Grundsatz der Proportionalität auf folgende Eigenschaften eines Unternehmens gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen:

1.

die Art seiner Geschäftstätigkeiten,

2.

seine Beteiligungsstruktur,

3.

seine Rechtsform,

4.

sein Risikoprofil,

5.

seine Größe und seinen Rechtsstatus,

6.

seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen,

7.

den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten,

8.

seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

9.

ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

(3) Bei jenen Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden sind.

Abkürzung

BaSAG

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist zur Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen anzuwenden:

1.

Institute;

2.

CRR-Finanzinstitute, die Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder einer CRR-Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft gemäß Z 3 oder 4 sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, einbezogen sind;

3.

Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;

4.

Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften;

5.

Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.

Auf Rechtsträger gemäß Z 2 bis 4 ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn sie einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, angehören.

(2) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes haben die Abwicklungsbehörde und die FMA gemäß dem Grundsatz der Proportionalität auf folgende Eigenschaften eines Unternehmens gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen:

1.

die Art seiner Geschäftstätigkeiten,

2.

seine Beteiligungsstruktur,

3.

seine Rechtsform,

4.

sein Risikoprofil,

5.

seine Größe und seinen Rechtsstatus,

6.

seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen,

7.

den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten,

8.

seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

9.

ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

(3) Bei jenen Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden sind.

(4) Dieses Bundesgesetz ist nicht auf Unternehmen anzuwenden, die auch gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Abwicklung: Anwendung eines Abwicklungsinstruments, um ein oder mehrere Abwicklungsziele gemäß § 48 Abs. 2 zu erreichen;

2.

CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen gemäß Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338;

3.

CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die den in § 3 Abs. 6 Z 3 Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen;

4.

CRR-Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5.

Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

6.

Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

7.

konsolidierte Basis: die Basis der konsolidierten Lage gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

8.

institutsbezogenes Sicherungssystem: eine Regelung, die den Anforderungen gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;

9.

Finanzholdinggesellschaft: eine Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

10.

gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

11.

gemischte Holdinggesellschaft: eine gemischte Holdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.

Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

13.

EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

14.

gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

15.

gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

16.

Abwicklungsziele: die in § 48 Abs. 2 genannten Abwicklungsziele;

17.

Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

18.

Abwicklungsbehörde: die gemäß § 3 Abs. 1 benannte Behörde;

19.

Abwicklungsinstrument: eines der in § 74 Abs. 2 genannten Abwicklungsinstrumente;

20.

Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 58 bis 69 genannten Befugnisse;

21.

zuständige Behörde: eine zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank des Rates, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, übertragenen besonderen Aufgaben;

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