Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG)
Abkürzung
FinStrZG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| --- | --- |
Abkürzung
FinStrZG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
FinStrZG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
(Anm.: § 24a. Inkrafttreten)
Abkürzung
FinStrZG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
(Anm.:
§ 24a. Inkrafttreten
§ 24b.)
Abkürzung
FinStrZG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
(Anm.:
§ 24a. Inkrafttreten
§ 24b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2025)
Abkürzung
FinStrZG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
(Anm.: § 24b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2025)
Abkürzung
FinStrZG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
die internationale Amts- und Rechtshilfe mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Finanzstrafsachen durch Finanzstrafbehörden;
die Zusammenarbeit
zwischen den Finanzstrafbehörden und den Strafverfolgungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Finanzstrafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, sowie
zwischen den Abgabenbehörden und den Strafverfolgungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Angelegenheiten der Betrugsbekämpfung;
die Vollstreckung
von Entscheidungen der Finanz- und Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich und
von Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
soweit sie nicht die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Finanzvergehen betreffen oder in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne des § 22 geregelt sind.
(2) Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2005 S. 16, zuletzt geändert durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI, ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 S. 24;
Rahmenbeschluss 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2006 S. 89, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2007 S. 26.
Abkürzung
FinStrZG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
die internationale Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen und in Angelegenheiten der Betrugsbekämpfung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt oder die abgabenrechtliche Amtshilfe betroffen ist;
die Vollstreckung
von finanzstrafrechtlichen Entscheidungen nicht gerichtlicher Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich und
von Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(2) Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2005 S. 16, zuletzt geändert durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI, ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 S. 24;
Rahmenbeschluss 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2006 S. 89, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2007 S. 26;
Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. Nr. L 130, 01.05.2014, S. 1-36 (im Folgenden Richtlinie 2014/41/EU).
Abkürzung
FinStrZG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
die internationale Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen und in Angelegenheiten der Betrugsbekämpfung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt oder die abgabenrechtliche Amtshilfe betroffen ist;
die Vollstreckung
von finanzstrafrechtlichen Entscheidungen nicht gerichtlicher Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich und
von Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(2) Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2005 S. 16, zuletzt geändert durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI, ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 S. 24;
Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. Nr. L 130, 01.05.2014, S. 1-36 (im Folgenden Richtlinie 2014/41/EU);
Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates, ABl. Nr. L 134 vom 22.5.2023 S. 1-24, (im Folgenden Richtlinie (EU) 2023/977).
Abkürzung
FinStrZG
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
„Betrugsbekämpfung“ alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften;
„zuständige Strafverfolgungsbehörde“ eine nationale Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nach nationalem Recht befugt ist, Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären und in Verbindung mit diesen Tätigkeiten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Behörden oder Stellen, die sich speziell mit Fragen der nationalen Sicherheit befassen, sind davon nicht umfasst.
„Entscheidung“
eine rechtskräftige Entscheidung gegen eine natürliche Person oder einen Verband im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 VbVG über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die
aa) von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, oder
bb) von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf Handlungen getroffen wurde, die nach dessen Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wurden, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen;
im Anwendungsbereich des 2. Unterabschnitts auch eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche Person oder einen Verband, die getroffen wurde
aa) von einem Spruchsenat, oder
bb) von einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht und sich auf eine unter lit. a oder lit. b, sublit. aa) fallende Entscheidung bezieht;
„Geldstrafe oder Geldbuße“ die Verpflichtung zur Zahlung
eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrags;
einer in derselben Entscheidung festgesetzten Entschädigung für die Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen konnte und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde;
von Geldbeträgen für die Kosten der zu der Entscheidung führenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
von in derselben Entscheidung festgesetzten Geldbeträgen an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
Der Begriff „Geldstrafen oder Geldbuße“ umfasst weder Anordnungen über die Einziehung, den Verfall oder die Konfiskation von Tatwerkzeugen oder Erträgen aus Straftaten noch Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadenersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 351 vom 20.12.2012 S. 1, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 566/2013, ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 29, vollstreckbar sind;
„Bestrafter“ die natürliche Person oder den Verband, gegen die oder gegen den die Entscheidung ergangen ist;
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
„Entscheidungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Entscheidung ergangen ist;
„Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, dem eine Entscheidung zum Zweck der Vollstreckung übermittelt wurde;
„Bescheinigung“ die Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI;
„Zentrale Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro für internationale Zusammenarbeit (CLO) als zentrale Behörde im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI.
Abkürzung
FinStrZG
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
„Betrugsbekämpfung“ alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften;
„zuständige Strafverfolgungsbehörde“ eine nationale Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nach nationalem Recht befugt ist, Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären und in Verbindung mit diesen Tätigkeiten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Behörden oder Stellen, die sich speziell mit Fragen der nationalen Sicherheit befassen, sind davon nicht umfasst.
2a. „vorhandene Informationen“ alle Arten von Daten aus einem inländischen Abgaben- oder Finanzstrafverfahren sowie sonstige Daten, die bei den zuständigen Behörden oder privaten Einrichtungen vorhanden sind, soweit die Finanzstrafbehörden in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen Zugang zu diesen Daten haben;
2b. „Europäische Ermittlungsanordnung“ eine Entscheidung, die von einer Justizbehörde oder einem richterlichen Organ eines Mitgliedstaats zur Durchführung einer oder mehrerer Ermittlungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat oder zur Übermittlung von Ermittlungsergebnissen und Beweismitteln erlassen oder validiert wird;
2c. „Anordnungsstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Behörde die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen hat;
2d. „Anordnungsbehörde“ den Richter, das Gericht, den Ermittlungsrichter oder den Staatsanwalt, von welchem die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen wurde oder jede andere Behörde, die nach dem Recht des Anordnungsstaats für die Erlassung einer Europäischen Ermittlungsanordnung zuständig ist, vorausgesetzt die Europäische Ermittlungsanordnung wurde von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt genehmigt;
2e. „Vollstreckungsbehörde“ die Behörde, die für die Entscheidung über die Vollstreckung zuständig ist;
„Entscheidung im Sinne des 4. Abschnitts“
eine rechtskräftige Entscheidung gegen eine natürliche Person oder einen Verband im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 VbVG über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die
aa) von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, oder
bb) von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf Handlungen getroffen wurde, die nach dessen Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wurden, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen;
im Anwendungsbereich des 2. Unterabschnitts auch eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche Person oder einen Verband, die getroffen wurde
aa) von einem Spruchsenat, oder
bb) von einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht und sich auf eine unter lit. a oder lit. b, sublit. aa) fallende Entscheidung bezieht;
„Geldstrafe oder Geldbuße“ die Verpflichtung zur Zahlung
eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrags;
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.