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Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung des automatischen Informationsaustausches

Geltender Text a fecha 2014-12-23

zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des EU-Amtshilfegesetzes, BGBl. I Nr. 112/2012, wird verordnet:

Ist ab dem 1. Jänner 2015 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2014 betreffen (vgl. § 3).

§ 1. Die Übermittlung von Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches im Sinne des § 7 Abs. 1 des EU-Amtshilfegesetzes über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen wird auf folgende Kategorien von Einkünften bzw. Vermögenswerten beschränkt:

1.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

2.

Aufsichtsratsvergütungen

3.

Ruhegehälter

4.

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

Ist ab dem 1. Jänner 2015 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2014 betreffen (vgl. § 3).

§ 2. Die Übermittlung der Informationen erfolgt auf elektronischem Wege entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 335 vom 07.12.2012 S. 42, in der geltenden Fassung.

§ 3. Die Verordnung ist ab dem 1. Jänner 2015 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2014 betreffen.