Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der der Förderbeitrag für Ökostrom für das Kalenderjahr 2015 bestimmt wird (Ökostromförderbeitragsverordnung 2015)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1. Der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 48 Abs. 1 ÖSG 2012 zu entrichtende Ökostromförderbeitrag wird für das Kalenderjahr 2015 mit 30,76% des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden, festgelegt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. (1) Für die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Leistung) gelten für das Kalenderjahr 2015 folgende Beträge:
auf den Netzebenen 1 und 2 1,231 Euro/kW;
auf der Netzebene 3 7,907 Euro/kW;
auf der Netzebene 4 11,288 Euro/kW;
auf der Netzebene 5 10,467 Euro/kW;
auf der Netzebene 6 11,005 Euro/kW;
auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung) 11,951 Euro/kW;
auf der Netzebene 7 (unterbrechbar) 0 Euro/kW;
auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung) 4,946 Euro/Zählpunkt.
(2) Für die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Arbeit) gelten für das Kalenderjahr 2015 folgende Beträge:
auf den Netzebenen 1 und 2 0,022 Cent/kWh;
auf der Netzebene 3 0,114 Cent/kWh;
auf der Netzebene 4 0,176 Cent/kWh;
auf der Netzebene 5 0,274 Cent/kWh;
auf der Netzebene 6 0,442 Cent/kWh;
auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung) 0,691 Cent/kWh;
auf der Netzebene 7 (unterbrechbar) 0,692 Cent/kWh;
auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung) 1,280 Cent/kWh.
(3) Für die Netzentgeltkomponente Netzverlustentgelt gelten für das Kalenderjahr 2015 folgende Beträge:
auf den Netzebenen 1 und 2 0,012 Cent/kWh;
auf der Netzebene 3 0,016 Cent/kWh;
auf der Netzebene 4 0,023 Cent/kWh;
auf der Netzebene 5 0,038 Cent/kWh;
auf der Netzebene 6 0,034 Cent/kWh;
auf der Netzebene 7 0,085 Cent/kWh.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
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