Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Ökostrompauschale für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 bestimmt wird (Ökostrompauschale-Verordnung 2015)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 45 Abs. 4 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012, wird verordnet:
§ 1. Die von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 45 Abs. 1 ÖSG 2012 zu entrichtende Ökostrompauschale beträgt für die Kalenderjahre 2015 bis einschließlich 2017:
für die auf den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer 104.444 Euro;
für die auf der Netzebene 4 angeschlossenen Netznutzer 104.444 Euro;
für die auf der Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer 15.517 Euro;
für die auf der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer 955 Euro;
für die auf der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer 33 Euro.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
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