Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 – HSWO 2014)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-10-01
Status Aufgehoben · 2019-03-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 172
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Abkürzung

HSWO 2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 43 Abs. 7, § 44 Abs. 2 und § 60 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, wird verordnet:

§ 1.
§ 2.
§ 3.
§ 4.
§ 5.
§ 6.
§ 7.
§ 8.
§ 9.
§ 10.
§ 11.
§ 12.
§ 13.
§ 14.
§ 15.
§ 16.
§ 17.
§ 18.
§ 19.
§ 20.
§ 21.
§ 22.
§ 23.
§ 24.
§ 25.
§ 26.
§ 27.
§ 28.
§ 29.
§ 30.
§ 31.
§ 32.
§ 33.
§ 34.
§ 35.
§ 36.
§ 37.
§ 38.
§ 39.
§ 40.
§ 41.
§ 42.
§ 43.
§ 44.
§ 45.
§ 46.
§ 47.
§ 48.
§ 49.
§ 50.
§ 51.
§ 52.
§ 53.
§ 54.
§ 55.
§ 56.
§ 57.
§ 58.
§ 59.
§ 60.
§ 61.
§ 62.
§ 63.
§ 64.
§ 65.
§ 66.
§ 67.
§ 68.
§ 69.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 8-Briefwahl
Anlage 9
Anlage 9-Briefwahl
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Anlage 16

Abkürzung

HSWO 2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 43 Abs. 7, § 44 Abs. 2 und § 60 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, wird verordnet:

§ 1.
§ 2.
§ 3.
§ 4.
§ 5.
§ 6.
§ 7.
§ 8.
§ 9.
§ 10.
§ 11.
§ 12.
§ 13.
§ 14.
§ 15.
§ 16.
§ 17.
§ 18.
§ 19.
§ 20.
§ 21.
§ 22.
§ 23.
§ 24.
§ 25.
§ 26.
§ 27.
§ 28.
§ 29.
§ 30.
§ 31.
§ 32.
§ 33.
§ 34.
§ 35.
§ 36.
§ 37.
§ 38.
§ 39.
§ 40.
§ 41.
§ 43.
§ 44.
§ 45.
§ 46.
§ 47.
§ 48.
§ 49.
§ 50.
§ 51.
§ 52.
§ 53.
§ 54.
§ 55.
§ 56.
§ 57.
§ 58.
§ 59.
§ 60.
§ 61.
§ 62.
§ 63.
§ 64.
§ 65.
§ 66.
§ 67.
§ 68.
§ 69.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 8-Briefwahl
Anlage 9
Anlage 9-Briefwahl
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Anlage 16

Abkürzung

HSWO 2014

1.

Abschnitt

Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

Wahlkommission: die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet ist, und die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen;

2.

Unterkommission: zur Unterstützung bei der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen können von den Wahlkommissionen Unterkommissionen eingerichtet werden;

3.

Wahladministrationssystem: ein Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Wahlkommissionen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der durchzuführenden Wahl;

4.

Hochschulvertretung: die Universitätsvertretungen, die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen;

5.

Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, die Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privatuniversitätengesetzes – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, und die Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22/2004;

6.

Bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen: die Matrikelnummer an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, das Personenkennzeichen an Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und die Personenkennzahl oder eine vergleichbare Kennzeichnung an Privatuniversitäten;

7.

Wählerinnen- und Wählerverzeichnis: auf Grund der Zusammenführung der übermittelten Daten wird ein gesamtes Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erstellt, welches alle Wahlberechtigten an allen Bildungseinrichtungen enthält (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Bundesvertretung – BV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV heraus werden für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse generiert, die alle Wahlberechtigten für eine Hochschulvertretung an einer bestimmten Bildungseinrichtung enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Hochschulvertretung – HV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV heraus können für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse für Unterkommissionen der Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen generiert werden, die alle Wahlberechtigten für diese Unterkommission enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Unterkommission – UK);

8.

Identifikationsmerkmal (ID): ein eindeutiges Erkennungsmerkmal der Studierenden. Das Identifikationsmerkmal wird bei der Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV automatisch generiert, indem jeder oder jedem Studierenden auf Grund der Position im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (fortlaufende Nummer) ein eindeutiges Identifikationsmerkmal (ID) zugewiesen wird.

Abkürzung

HSWO 2014

1.

Abschnitt

Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

Wahlkommission: die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet ist, und die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen;

2.

Unterkommission: zur Unterstützung bei der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen können von den Wahlkommissionen Unterkommissionen eingerichtet werden;

3.

elektronisches Wahladministrationssystem: ein Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Durchführung der Wahlen;

4.

Hochschulvertretung: die Universitätsvertretungen, die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen;

5.

Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, die Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privatuniversitätengesetzes – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, und die Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22/2004;

6.

bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen: die Matrikelnummer an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten und zusätzlich bei Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen das Personenkennzeichen und an Privatuniversitäten eine vergleichbare Kennzeichnung;

7.

Wählerinnen- und Wählerverzeichnis: auf Grund der Zusammenführung der übermittelten Daten der Wahlberechtigten wird ein gesamtes Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erstellt, welches alle Wahlberechtigten an allen Bildungseinrichtungen enthält (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Bundesvertretung – BV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV heraus werden für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse generiert, die alle Wahlberechtigten für eine Hochschulvertretung an einer bestimmten Bildungseinrichtung enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Hochschulvertretung – HV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV heraus können für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse für Unterkommissionen der Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen generiert werden, die alle Wahlberechtigten für diese Unterkommission enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Unterkommission – UK);

8.

Identifikationsmerkmal (ID): ein eindeutiges Erkennungsmerkmal der Studierenden. Das Identifikationsmerkmal wird bei der Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV automatisch generiert, indem jeder oder jedem Studierenden auf Grund der Position im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (fortlaufende Nummer) ein eindeutiges Identifikationsmerkmal (ID) zugewiesen wird.

Abkürzung

HSWO 2014

1.

Abschnitt

Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

Wahlkommission: die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet ist, und die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen;

2.

Unterkommission: zur Unterstützung bei der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen können von den Wahlkommissionen Unterkommissionen eingerichtet werden;

3.

elektronisches Wahladministrationssystem: ein Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Durchführung der Wahlen;

4.

Hochschulvertretung: die Universitätsvertretungen, die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen;

5.

Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, die Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020;

6.

bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen: die Matrikelnummer an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten und zusätzlich bei Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen das Personenkennzeichen und an Privatuniversitäten eine vergleichbare Kennzeichnung;

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