Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 – HSWO 2014)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-10-01
Letzte Aktualisierung 2025-02-01
Status Aufgehoben · 2019-03-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 172
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Gültiger Stimmzettel

§ 46. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe oder welche Kandidatin oder welchen Kandidaten die Wählerin oder der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin oder der Wähler in einem links von der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe (der Kandidatin oder des Kandidaten) vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie oder er die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe oder die Kandidatin oder den Kandidaten wählen will.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin oder des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen oder Kandidatinnen und Kandidaten eindeutig zu erkennen ist.

(3) Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat für Studienvertretungen mehr als einmal auf einem Stimmzettel genannt, so ist die Nennung nur einfach zu zählen.

Abkürzung

HSWO 2014

Ungültiger Stimmzettel

§ 47. (1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn ein anderer als der amtliche, mit dem färbigen Stempel der jeweiligen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission versehene, Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe (welche Kandidatin oder welchen Kandidaten) die Wählerin oder der Wähler wählen wollte oder keine wahlwerbende Gruppe (keine Kandidatin oder kein Kandidat) bezeichnet wurde oder zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen bezeichnet wurden oder bei Wahlen in Studienvertretungen mehr Kandidatinnen und Kandidaten genannt wurden als Mandate für das betreffende Organ zu vergeben sind oder aus den von der Wählerin oder dem Wähler angebrachten Zeichen oder den sonstigen Kennzeichen nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe (welche Kandidatin oder welchen Kandidaten) sie oder er wählen wollte.

(2) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für dasselbe zu wählende Organ enthält, so sind diese Stimmzettel ungültig.

(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimme für alle bei der Wahlkommission (Unterkommission) wählbaren Organe.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe (der Kandidatin oder des Kandidaten) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.

Abkürzung

HSWO 2014

Ungültiger Stimmzettel

§ 47. (1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe (welche Kandidatin oder welchen Kandidaten) die Wählerin oder der Wähler wählen wollte oder keine wahlwerbende Gruppe (keine Kandidatin oder kein Kandidat) bezeichnet wurde oder zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen bezeichnet wurden oder bei Wahlen in Studienvertretungen mehr Kandidatinnen und Kandidaten genannt wurden als Mandate für das betreffende Organ zu vergeben sind oder aus den von der Wählerin oder dem Wähler angebrachten Zeichen oder den sonstigen Kennzeichen nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe (welche Kandidatin oder welchen Kandidaten) sie oder er wählen wollte.

(2) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für dasselbe zu wählende Organ enthält, so sind diese Stimmzettel ungültig.

(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimme für alle bei der Wahlkommission (Unterkommission) wählbaren Organe.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe (der Kandidatin oder des Kandidaten) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.

Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 48. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wählerinnen und Wähler gewählt haben, hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, deren Hilfsorgane und Beobachterinnen und Beobachter bleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

1.

die Zahl der von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts,

2.

die Zahl der im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler,

3.

im Falle der Differenz zwischen den Zahlen gemäß Z 1 und Z 2 den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der Zahl der im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat hierauf die von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu übernehmen, die Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und getrennt für jedes Organ festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen oder auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die nach Absatz 3 getroffenen Feststellungen sind auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, der Wahlkommission oder Unterwahlkommission bekannt zu geben.

(5) Die Mitglieder der Unterkommissionen und der Wahlkommission oder Unterwahlkommission und die Beobachterinnen und Beobachter sind von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission oder Unterwahlkommission auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung des Wahlergebnisses bis zur Verlautbarung hinzuweisen.

Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 48. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wählerinnen und Wähler gewählt haben, hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, deren Hilfsorgane und Beobachterinnen und Beobachter bleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

1.

die Zahl der von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts,

2.

die Zahl der im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler,

3.

im Falle der Differenz zwischen den Zahlen gemäß Z 1 und Z 2 den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der Zahl der im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat hierauf die von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu übernehmen, die Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und getrennt für jedes Organ festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen oder auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, der Wahlkommission oder Unterwahlkommission bekannt zu geben.

(5) Die Mitglieder der Unterkommissionen und der Wahlkommission oder Unterwahlkommission und die Beobachterinnen und Beobachter sind von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission oder Unterwahlkommission auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung des Wahlergebnisses bis zur Verlautbarung hinzuweisen.

Beurkundung des Wahlvorganges

§ 49. (1) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11 zu erstellen und die Wahlergebnisse der Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretung an der jeweiligen Bildungseinrichtung im Wahladministrationssystem einzutragen.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales und die Wahltage,

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission sowie der anwesenden Beobachterinnen und Beobachter,

3.

die genaue Anzahl der für jedes Organ übernommenen amtlichen Stimmzettel,

4.

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,

5.

die allfälligen Beschlüsse der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählerinnen und Wählern zur Stimmabgabe (§ 43),

6.

sonstige Beschlüsse der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson, Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels),

7.

die Feststellungen der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nach § 48 Abs. 2 und 3; wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, ist auch der Grund für die Ungültigkeit für jeden Stimmzettel anzuführen, sofern die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission einen Stimmzettel nicht einstimmig als ungültig beurteilt.

(3) Der Niederschrift ist anzuschließen:

1.

das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis,

2.

das ausgedruckte elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis und das papierbasierte Abstimmungsverzeichnis,

3.

die ungültigen Stimmzettel, die in eigenen Umschlägen für jedes Organ getrennt mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

4.

die gültigen Stimmzettel, die nach den wahlwerbenden Gruppen bzw. nach den Kandidatinnen und Kandidaten getrennt für jedes Organ mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

5.

die nicht zur Abgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in eigenen Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern und Beobachterinnen und Beobachtern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt.

Abkürzung

HSWO 2014

Beurkundung des Wahlvorganges

§ 49. (1) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11 zu erstellen und die Wahlergebnisse der Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretung an der jeweiligen Bildungseinrichtung im Wahladministrationssystem einzutragen.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales und die Wahltage,

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission sowie der anwesenden Beobachterinnen und Beobachter,

3.

die genaue Anzahl der für jedes Organ übernommenen amtlichen Stimmzettel,

4.

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,

5.

die allfälligen Beschlüsse der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählerinnen und Wählern zur Stimmabgabe (§ 43),

6.

sonstige Beschlüsse der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson, Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels),

7.

die Feststellungen der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nach § 48 Abs. 2 und 3; wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, ist auch der Grund für die Ungültigkeit für jeden Stimmzettel anzuführen, sofern die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission einen Stimmzettel nicht einstimmig als ungültig beurteilt.

(3) Der Niederschrift ist anzuschließen:

1.

das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis,

2.

das ausgedruckte elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis,

3.

die ungültigen Stimmzettel, die in eigenen Umschlägen für jedes Organ getrennt mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

4.

die gültigen Stimmzettel, die nach den wahlwerbenden Gruppen bzw. nach den Kandidatinnen und Kandidaten getrennt für jedes Organ mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 45, BGBl. II Nr. 48/2017)

(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern und Beobachterinnen und Beobachtern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt.

Abkürzung

HSWO 2014

Beurkundung des Wahlvorganges

§ 49. (1) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11 zu erstellen und die Wahlergebnisse der Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretung und allenfalls der Studienvertretungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung im elektronischen Wahladministrationssystem einzutragen.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales und die Wahltage,

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission sowie der anwesenden Beobachterinnen und Beobachter,

3.

die genaue Anzahl der für jedes Organ übernommenen amtlichen Stimmzettel,

4.

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,

5.

die allfälligen Beschlüsse der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählerinnen und Wählern zur Stimmabgabe (§ 43),

6.

sonstige Beschlüsse der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson, Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels),

7.

die Feststellungen der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nach § 48 Abs. 2 und 3; wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, ist auch der Grund für die Ungültigkeit für jeden Stimmzettel anzuführen, sofern die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission einen Stimmzettel nicht einstimmig als ungültig beurteilt.

(3) Der Niederschrift ist anzuschließen:

1.

das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis,

2.

das ausgedruckte elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis,

3.

die ungültigen Stimmzettel, die in eigenen Umschlägen für jedes Organ getrennt mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

4.

die gültigen Stimmzettel, die nach den wahlwerbenden Gruppen bzw. nach den Kandidatinnen und Kandidaten getrennt für jedes Organ mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 45, BGBl. II Nr. 48/2017)

(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern und Beobachterinnen und Beobachtern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt.

Abkürzung

HSWO 2014

Beurkundung des Wahlvorganges

§ 49. (1) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11 zu erstellen und die Wahlergebnisse der Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretung und allenfalls der Studienvertretungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung im elektronischen Wahladministrationssystem einzutragen.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales und die Wahltage,

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission sowie der anwesenden Beobachterinnen und Beobachter,

3.

die genaue Anzahl der für jedes Organ übernommenen amtlichen Stimmzettel,

4.

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,

5.

die allfälligen Beschlüsse der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählerinnen und Wählern zur Stimmabgabe (§ 43),

6.

sonstige Beschlüsse der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson, Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels),

7.

die Feststellungen der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nach § 48 Abs. 2 und 3; wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, ist auch der Grund für die Ungültigkeit für jeden Stimmzettel anzuführen, sofern die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission einen Stimmzettel nicht einstimmig als ungültig beurteilt.

(3) Der Niederschrift ist anzuschließen:

1.

das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis in Papierform oder das ausgedruckte elektronische Wählerinnen- und Wählerverzeichnis,

2.

das ausgedruckte elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis,

3.

die ungültigen Stimmzettel, die in eigenen Umschlägen für jedes Organ getrennt mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

4.

die gültigen Stimmzettel, die nach den wahlwerbenden Gruppen bzw. nach den Kandidatinnen und Kandidaten getrennt für jedes Organ mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 45, BGBl. II Nr. 48/2017)

(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern und Beobachterinnen und Beobachtern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt.

Besondere Umstände

§ 50. (1) Treten Umstände ein, die die Stimmabgabe verhindern, so kann jede Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission die Wahlhandlung unterbrechen oder sie über die festgelegte Wahlzeit hinaus innerhalb der bestimmten Wahltage verschieben. Bei Gefahr im Verzug kann eine solche Unterbrechung und Verschiebung auch durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission an der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erfolgen. Hierbei sind die Zeiten gemäß § 33 zu beachten.

(2) Jede Verschiebung ist unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen.

(3) Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahren.

6.

Abschnitt

Durchführung der Briefwahl

Stimmabgabe nach ausgestellter Wahlkarte

§ 51. (1) Wurde eine Wahlkarte von einer oder einem Wahlberechtigten beantragt und an diese oder diesen versandt oder von dieser oder diesem bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgeholt, ist eine persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretung nur unter Abgabe dieser Wahlkarte möglich.

(2) Die Studienvertretung muss persönlich vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission gewählt werden.

Abkürzung

HSWO 2014

6.

Abschnitt

Durchführung der Briefwahl

Stimmabgabe nach ausgestellter Wahlkarte

§ 51. Wurde eine Wahlkarte von einer oder einem Wahlberechtigten beantragt und an diese oder diesen versandt oder von dieser oder diesem bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgeholt, ist eine persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission für die Wahl der Bundesvertretung, der Hochschulvertretung und der Studienvertretung nur unter Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen möglich. Nach erfolgter Abgabe der Wahlkarte samt allen Unterlagen ist eine persönliche Stimmabgabe vor allen übrigen Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommission, bei denen ein weiteres Wahlrecht besteht, zulässig.

Abkürzung

HSWO 2014

Stimmabgabe nach ausgestellter Wahlkarte

§ 51. Wurde eine Wahlkarte von einer oder einem Wahlberechtigten beantragt und an diese oder diesen versandt oder von dieser oder diesem bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgeholt, ist eine persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission für die Wahl der Bundesvertretung, der Hochschulvertretung und der Studienvertretung nur unter Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen möglich. Nach erfolgter Abgabe der Wahlkarte samt allen Unterlagen ist eine persönliche Stimmabgabe vor allen übrigen Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommission, bei denen ein weiteres Wahlrecht besteht, zulässig. Bei Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen vor einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission gilt Folgendes:

1.

Es müssen alle übermittelten Stimmzettel samt den Wahlkuverts und dem Beiblatt abgegeben werden.

2.

Am Beiblatt darf die eidesstattliche Erklärung nicht unterschrieben sein.

3.

Ist am Beiblatt die eidesstattliche Erklärung bereits unterschrieben, wurde damit erklärt, dass das Wahlrecht bereits ausgeübt worden ist, weshalb eine Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen vor einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nicht möglich ist.

4.

Wurden bereits ein oder mehrere amtliche(r) Stimmzettel ausgefüllt, hat die Wählerin oder der Wähler diesen oder diese vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen, wobei dies in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten ist.

5.

Nach erfolgter Abgabe der Wahlkarte ist eine persönliche Stimmabgabe vor allen übrigen Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommission, bei denen ein (weiteres) Wahlrecht besteht, zulässig.

Beantragung einer Wahlkarte

§ 52. (1) Eine Wahlkarte nach dem Muster der Anlage 12 für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen kann ab dem dem Stichtag gemäß § 47 Abs. 5 HSG 2014 folgenden Tag bis eine Woche vor dem erstem Wahltag bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 44 Abs. 2 HSG 2014, unter Nachweis der Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers, wie folgt beantragt werden:

1.

schriftlich, mittels eingeschriebener Briefsendung oder

2.

persönlich, bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder

3.

elektronisch, durch Ausfüllen und Abschicken des „E-Formulars“, auf der für die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen eingerichteten Homepage (§ 4 Abs. 1 Z 2).

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für eine schriftliche Beantragung einer Wahlkarte die Anschrift und für eine persönliche Beantragung einer Wahlkarte den Ort und die Öffnungszeiten durch Beschluss festzulegen und gemäß § 11 zu verlautbaren und zu veröffentlichen.

(3) Die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers ist wie folgt nachzuweisen:

1.

bei einem schriftlichen Antrag durch Beigabe der Kopie des Studierendenausweises oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheines;

2.

bei einer persönlichen Beantragung durch Vorlage des Studierendenausweises oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheines und der Abgabe einer Kopie von diesem;

3.

bei einer elektronischen Beantragung durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), oder durch das Hochladen einer Kopie des Studierendenausweises oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheines in das „E-Formular“.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Form der Zustellung (§ 53 Abs. 1 Z 5) bekanntzugeben.

(5) Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter eine Wahlkarte beantragt, werden der oder dem Wahlberechtigten der Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung und sämtliche Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen, für welche diese oder dieser wahlberechtigt ist, übermittelt.

(6) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss Dienstleister mit der Abwicklung der Organisation der Bestellung, Verwaltung und Versendung der Wahlkarten zu beauftragen.

(7) Die Löschung der elektronischen Ausweiskopien und die Vernichtung der Ausweiskopien in Papierform hat frühestens nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel und spätestens eine Woche nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel zu erfolgen.

Abkürzung

HSWO 2014

Beantragung einer Wahlkarte

§ 52. (1) Eine Wahlkarte nach dem Muster der Anlage 12 für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen kann ab dem dem Stichtag gemäß § 47 Abs. 5 HSG 2014 folgenden Tag bis eine Woche vor dem erstem Wahltag bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 44 Abs. 2 HSG 2014, unter Glaubhaftmachung der Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers, wie folgt beantragt werden:

1.

schriftlich, mittels eingeschriebener Briefsendung oder

2.

persönlich, bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder

3.

elektronisch, durch Ausfüllen und Abschicken des „E-Formulars“, auf der für die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen eingerichteten Homepage (§ 4 Abs. 1 Z 2).

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für eine schriftliche Beantragung einer Wahlkarte die Anschrift und für eine persönliche Beantragung einer Wahlkarte den Ort und die Öffnungszeiten durch Beschluss festzulegen und gemäß § 11 zu verlautbaren und zu veröffentlichen.

(3) Die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers ist wie folgt glaubhaft zu machen:

1.

bei einem schriftlichen Antrag durch Beigabe der Kopie des Studierendenausweises oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheines;

2.

bei einer persönlichen Beantragung durch Vorlage des Studierendenausweises oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheines und der Abgabe einer Kopie von diesem;

3.

bei einer elektronischen Beantragung durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), oder durch das Hochladen einer Kopie des Studierendenausweises oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheines in das „E-Formular“.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Form der Zustellung (§ 53 Abs. 1 Z 5) bekanntzugeben.

(5) Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter eine Wahlkarte beantragt, werden der oder dem Wahlberechtigten folgende Stimmzettel übermittelt:

1.

der Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,

2.

der oder die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung oder Hochschulvertretungen, für welche diese oder dieser wahlberechtigt ist, bzw.

3.

bei gemeinsam an mehreren Bildungseinrichtungen eingerichteten Studien sämtliche Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Vertretungsstrukturen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen, die ein Studium gemeinsam eingerichtet haben.

(6) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss Dienstleister mit der Abwicklung der Organisation der Bestellung, Verwaltung und Versendung der Wahlkarten zu beauftragen.

(7) Die Löschung der elektronischen Ausweiskopien und die Vernichtung der Ausweiskopien in Papierform hat frühestens nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel und spätestens eine Woche nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel zu erfolgen.

Abkürzung

HSWO 2014

Beantragung einer Wahlkarte

§ 52. (1) Eine Wahlkarte nach dem Muster der Anlage 12 für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen kann ab dem dem Stichtag gemäß § 47 Abs. 5 HSG 2014 folgenden Tag bis eine Woche vor dem erstem Wahltag bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 44 Abs. 2 HSG 2014, unter Glaubhaftmachung der Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers, wie folgt beantragt werden:

1.

schriftlich, mittels Briefsendung oder

2.

persönlich, bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder

3.

elektronisch, durch Ausfüllen und Abschicken des „E-Formulars“, auf der für die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen eingerichteten Homepage (§ 4 Abs. 1 Z 2).

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für eine schriftliche Beantragung einer Wahlkarte die Anschrift und für eine persönliche Beantragung einer Wahlkarte den Ort und die Öffnungszeiten durch Beschluss festzulegen und gemäß § 11 zu verlautbaren und zu veröffentlichen.

(3) Die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers ist wie folgt glaubhaft zu machen:

1.

bei einem schriftlichen Antrag durch Beigabe der Kopie des Studierendenausweises oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheines;

2.

bei einer persönlichen Beantragung durch Vorlage des Studierendenausweises oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheines und der Abgabe einer Kopie von diesem;

3.

bei einer elektronischen Beantragung durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), oder durch das Hochladen einer Kopie des Studierendenausweises oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheines in das „E-Formular“.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Form der Zustellung (§ 53 Abs. 1 Z 5) bekanntzugeben.

(5) Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter eine Wahlkarte beantragt, werden der oder dem Wahlberechtigten folgende Stimmzettel übermittelt:

1.

der Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,

2.

der oder die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung oder Hochschulvertretungen, für welche diese oder dieser wahlberechtigt ist, bzw.

3.

bei gemeinsam an mehreren Bildungseinrichtungen eingerichteten Studien sämtliche Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Vertretungsstrukturen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen, die ein Studium gemeinsam eingerichtet haben.

(6) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss Auftragsverarbeiter mit der Abwicklung der Organisation der Bestellung, Verwaltung und Versendung der Wahlkarten zu beauftragen.

(7) Die Löschung der elektronischen Ausweiskopien und die Vernichtung der Ausweiskopien in Papierform hat frühestens nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel und spätestens eine Woche nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel zu erfolgen.

Abkürzung

HSWO 2014

Beantragung einer Wahlkarte

§ 52. (1) Eine Wahlkarte nach dem Muster der Anlage 12 für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen kann ab dem dem Stichtag gemäß § 47 Abs. 5 HSG 2014 folgenden Tag bis eine Woche vor dem ersten Wahltag bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 44 Abs. 2 HSG 2014, unter Glaubhaftmachung der Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers, wie folgt beantragt werden:

1.

schriftlich, mittels Briefsendung oder

2.

persönlich, bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder

3.

elektronisch, durch Ausfüllen und Abschicken des „E-Formulars“, auf der für die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen eingerichteten Website (§ 4 Abs. 1 Z 2).

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für eine schriftliche Beantragung einer Wahlkarte die Anschrift und für eine persönliche Beantragung einer Wahlkarte den Ort und die Öffnungszeiten durch Beschluss festzulegen und gemäß § 11 zu verlautbaren und zu veröffentlichen.

(3) Die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers ist wie folgt glaubhaft zu machen:

1.

bei einem schriftlichen Antrag durch Beigabe der Kopie eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises;

2.

bei einer persönlichen Beantragung durch Vorlage eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises und der Abgabe einer Kopie von diesem;

3.

bei einer elektronischen Beantragung durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), oder durch das Hochladen einer Kopie eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises in das „E-Formular“.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Form der Zustellung (§ 53 Abs. 1 Z 5) bekanntzugeben.

(5) Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter eine Wahlkarte beantragt, werden der oder dem Wahlberechtigten folgende Stimmzettel übermittelt:

1.

der Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,

2.

der oder die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung oder Hochschulvertretungen, für welche diese oder dieser wahlberechtigt ist, bzw.

3.

bei gemeinsam an mehreren Bildungseinrichtungen eingerichteten Studien sämtliche Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Vertretungsstrukturen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen, die ein Studium gemeinsam eingerichtet haben.

(6) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss Auftragsverarbeiter mit der Abwicklung der Organisation der Bestellung, Verwaltung und Versendung der Wahlkarten zu beauftragen.

(7) Die Löschung der elektronischen Ausweiskopien und die Vernichtung der Ausweiskopien in Papierform hat frühestens nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel und spätestens eine Woche nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel zu erfolgen.

Abkürzung

HSWO 2014

Beantragung einer Wahlkarte

§ 52. (1) Eine Wahlkarte nach dem Muster der Anlage 12 für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen kann ab sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis eine Woche vor dem ersten Wahltag bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 44 Abs. 2 HSG 2014, unter Glaubhaftmachung der Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers, wie folgt beantragt werden:

1.

schriftlich, mittels Briefsendung oder

2.

persönlich, bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder

3.

elektronisch, durch Ausfüllen und Abschicken des „E-Formulars“, auf der für die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen eingerichteten Website (§ 4 Abs. 1 Z 2).

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für eine schriftliche Beantragung einer Wahlkarte die Anschrift und für eine persönliche Beantragung einer Wahlkarte den Ort und die Öffnungszeiten durch Beschluss festzulegen und gemäß § 11 zu verlautbaren und zu veröffentlichen.

(3) Die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers ist wie folgt glaubhaft zu machen:

1.

bei einem schriftlichen Antrag durch Beigabe der Kopie eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises;

2.

bei einer persönlichen Beantragung durch Vorlage eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises und der Abgabe einer Kopie von diesem;

3.

bei einer elektronischen Beantragung durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), oder durch das Hochladen einer Kopie eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises in das „E-Formular“.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Form der Zustellung (§ 53 Abs. 1 Z 5) bekanntzugeben.

(5) Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter eine Wahlkarte beantragt, werden der oder dem Wahlberechtigten folgende Stimmzettel übermittelt:

1.

der Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,

2.

der oder die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung oder Hochschulvertretungen, für welche diese oder dieser wahlberechtigt ist, bzw.

3.

bei gemeinsam an mehreren Bildungseinrichtungen eingerichteten Studien sämtliche Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Vertretungsstrukturen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen, die ein Studium gemeinsam eingerichtet haben.

(6) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss Auftragsverarbeiter mit der Abwicklung der Organisation der Bestellung, Verwaltung und Versendung der Wahlkarten zu beauftragen.

(7) Die Löschung der elektronischen Ausweiskopien und die Vernichtung der Ausweiskopien in Papierform hat frühestens nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel und spätestens eine Woche nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel zu erfolgen.

Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 53. (1) Eine Beantragung einer Wahlkarte gemäß § 52 (Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte) hat folgenden Mindestinhalt zu enthalten:

1.

Familienname oder Nachname und Vorname,

2.

Geburtsdatum,

3.

Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,

4.

bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,

5.

Angabe der Art der Zustellung: entweder persönliche Abholung bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder postalische Zustellung unter Angabe der Zustelladresse,

6.

Identitätsnachweis,

7.

E-Mail-Adresse.

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat eine Wahlkarte auf Grund eines Antrages auf Ausstellung einer Wahlkarte nur dann auszustellen, wenn die übermittelten Daten und Informationen gemäß Abs. 1 der Antragstellerin oder des Antragstellers vollständig und leserlich sind.

Abkürzung

HSWO 2014

Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 53. (1) Eine Beantragung einer Wahlkarte gemäß § 52 (Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte) hat folgenden Mindestinhalt zu enthalten:

1.

Familienname und Vorname,

2.

Geburtsdatum,

3.

Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,

4.

bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,

5.

Angabe der Art der Zustellung: entweder persönliche Abholung bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder postalische Zustellung unter Angabe der Zustelladresse,

6.

Identitätsnachweis,

7.

E-Mail-Adresse.

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat eine Wahlkarte auf Grund eines Antrages auf Ausstellung einer Wahlkarte nur dann auszustellen, wenn die übermittelten Daten und Informationen gemäß Abs. 1 der Antragstellerin oder des Antragstellers vollständig und leserlich sind.

Abkürzung

HSWO 2014

Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 53. (1) Eine Beantragung einer Wahlkarte gemäß § 52 (Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte) hat folgenden Mindestinhalt zu enthalten:

1.

Familienname und Vorname,

2.

Geburtsdatum,

3.

Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,

4.

bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,

5.

Angabe der Art der Zustellung: entweder persönliche Abholung bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder postalische Zustellung unter Angabe der Zustelladresse,

6.

Identitätsnachweis,

7.

E-Mail-Adresse.

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat eine Wahlkarte auf Grund eines Antrages auf Ausstellung einer Wahlkarte nur dann auszustellen, wenn die übermittelten personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen gemäß Abs. 1 der Antragstellerin oder des Antragstellers vollständig und leserlich sind.

Abkürzung

HSWO 2014

Erfassung des Wahlkartenantrages im Wahladministrationssystem

§ 54. (1) Sind die Angaben gemäß § 53 der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vollständig übermittelt worden, wird bei einer elektronischen Beantragung nach vollständiger Befüllung der Felder im „E-Formular“ durch die Antragstellerin oder den Antragsteller oder bei einer schriftlichen Beantragung nach vollständiger Befüllung der Felder im „E-Formular“ durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und abschließender Betätigung des Feldes „Wahlkartenantrag senden“, der Wahlkartenantrag im Wahladministrationssystem erfasst.

(2) Sind die Angaben gemäß § 53 der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei einer persönlichen Beantragung vollständig in einem Formular angegeben worden, ist die Beantragung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller des Wahlkartenantrages im Wahladministrationssystem zu erfassen.

Abkürzung

HSWO 2014

Erfassung des Wahlkartenantrages im elektronischen Wahladministrationssystem

§ 54. (1) Sind die Angaben gemäß § 53 der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vollständig übermittelt worden, wird bei einer elektronischen Beantragung nach vollständiger Befüllung der Felder im „E-Formular“ durch die Antragstellerin oder den Antragsteller oder bei einer schriftlichen Beantragung nach vollständiger Befüllung der Felder im „E-Formular“ durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und abschließender Betätigung des Feldes „Wahlkartenantrag senden“, der Wahlkartenantrag im elektronischen Wahladministrationssystem erfasst.

(2) Sind die Angaben gemäß § 53 der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei einer persönlichen Beantragung vollständig in einem Formular angegeben worden, ist die Beantragung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller des Wahlkartenantrages im elektronischen Wahladministrationssystem zu erfassen.

Überprüfung der Wahlberechtigung bei der Beantragung einer Wahlkarte

§ 55. (1) Die Wahlkartenanträge gemäß § 54 Abs. 1 und 2 sind im Wahladministrationssystem sicher zu speichern und die Wahlkartenanträge nach Vorliegen des berichtigten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft auf das Vorliegen der Wahlberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu überprüfen und um folgende Daten der oder des Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV zu ergänzen:

1.

das Identifikationsmerkmal (ID) und

2.

alle Wahlberechtigungen.

(2) Nach Überprüfung des Vorliegens der Wahlberechtigungen ist bei schriftlich oder elektronisch gestellten Anträgen, mit Ausnahme des Nachweises der Identität durch die Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), ein E-Mail mit einem Bestätigungslink und einem Ablehnungslink an die von der Bildungseinrichtung bzw. den Bildungseinrichtungen gemäß § 16 übermittelten E-Mail-Adressen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu senden. Erst wenn durch Aufruf des Bestätigungslinks die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers bestätigt wird, ist die Wahlkarte wirksam beantragt und die Beantragung im Wahladministrationssystem zu vermerken. Wird der Ablehnungslink aufgerufen, gilt der Wahlkartenantrag als zurückgezogen.

Abkürzung

HSWO 2014

Überprüfung der Wahlberechtigung bei der Beantragung einer Wahlkarte

§ 55. (1) Die Wahlkartenanträge gemäß § 54 Abs. 1 und 2 sind im Wahladministrationssystem sicher zu speichern und die Wahlkartenanträge nach Vorliegen des berichtigten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft auf das Vorliegen der Wahlberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu überprüfen und um folgende Daten der oder des Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV zu ergänzen:

1.

das Identifikationsmerkmal (ID) und

2.

alle Wahlberechtigungen.

(2) Nach Überprüfung des Vorliegens der Wahlberechtigungen ist bei schriftlich oder elektronisch gestellten Anträgen, mit Ausnahme der Glaubhaftmachung der Identität durch die Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), ein E-Mail mit einem Bestätigungslink und einem Ablehnungslink an die von der Bildungseinrichtung bzw. den Bildungseinrichtungen gemäß § 16 übermittelten E-Mail-Adressen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu senden. Erst wenn durch Aufruf des Bestätigungslinks die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers bestätigt wird, ist die Wahlkarte wirksam beantragt und die Beantragung im Wahladministrationssystem zu vermerken. Wird der Ablehnungslink aufgerufen, gilt der Wahlkartenantrag als zurückgezogen. Bei Aufruf des Bestätigungslinks oder des Ablehnungslinks ist ein E-Mail, welches den Aufruf bestätigt, an die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bei der Beantragung der Wahlkarte angegebene E-Mail-Adresse zu senden.

Abkürzung

HSWO 2014

Überprüfung der Wahlberechtigung bei der Beantragung einer Wahlkarte

§ 55. (1) Die Wahlkartenanträge gemäß § 54 Abs. 1 und 2 sind im elektronischen Wahladministrationssystem zu verarbeiten und die Wahlkartenanträge nach Vorliegen des berichtigten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft auf das Vorliegen der Wahlberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu überprüfen und um folgende Daten der oder des Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV zu ergänzen:

1.

das Identifikationsmerkmal (ID) und

2.

alle Wahlberechtigungen.

(2) Nach Überprüfung des Vorliegens der Wahlberechtigungen ist bei schriftlich oder elektronisch gestellten Anträgen, mit Ausnahme der Glaubhaftmachung der Identität durch die Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), ein E-Mail, welches die Beantragung der Wahlkarte bestätigt, an die von der Bildungseinrichtung bzw. den Bildungseinrichtungen gemäß § 16 übermittelten E-Mail-Adressen der Antragstellerin oder des Antragstellers und an die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bei der Beantragung der Wahlkarte angegebene E-Mail-Adresse zu senden.

Vorbereitung Versand/Abholung der Wahlkarten durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft

§ 56. (1) Der um die Daten gemäß § 55 Abs. 1 der oder des Wahlberechtigten ergänzte Wahlkartenantrag ist im Wahladministrationssystem zu speichern.

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat diese im Wahladministrationssystem aufscheinenden Wahlkartenanträge zu prüfen und wie folgt zu bearbeiten:

1.

Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 12 mit folgenden Angaben zu versehen:

a. Name und die im Wahlkartenantrag angegebene Adresse der oder des wahlberechtigten Studierenden,

b. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen) oder Sozialversicherungsnummer,

c. Anzahl und Bezeichnung der zu wählenden Organe,

d. Adresse der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, an welche die Wahlkarte zurückzusenden ist und

e. Identifikationsmerkmal (ID), allenfalls auch in Form eines Barcodes.

2.

Die Stimmzettel für alle von der Briefwahl umfassten Wahlberechtigungen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Kuverts und einem personalisierten Begleitschreiben der Wahlkarte beizulegen; sämtliche Unterlagen sind in ein Überkuvert zu geben und zu verschließen.

(3) Die Wahlkuverts bei der Briefwahl sind in folgenden Farben bereitzustellen:

1.

hellblaue Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung mit dem Aufdruck „Bundesvertretung“,

2.

beige Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck der Bezeichnung der jeweiligen Hochschulvertretung.

(4) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat nach erfolgter Überprüfung und Übereinstimmung der Wahlberechtigungen das Überkuvert zu verschließen und diesen Vorgang im Wahladministrationssystem zu vermerken. Bei beantragter persönlicher Abholung ist dieser Vermerk erst nach erfolgter Abholung vorzunehmen.

Abkürzung

HSWO 2014

Vorbereitung Versand/Abholung der Wahlkarten durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft

§ 56. (1) Der um die Daten gemäß § 55 Abs. 1 der oder des Wahlberechtigten ergänzte Wahlkartenantrag ist im Wahladministrationssystem zu speichern.

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat diese im Wahladministrationssystem aufscheinenden Wahlkartenanträge zu prüfen und wie folgt zu bearbeiten:

1.

Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 12 mit einem Barcode zu versehen, welcher dem Datensatz einer oder eines Wahlberechtigten im Wahladministrationssystem zugeordnet ist und der Adresse der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, an welche die Wahlkarte zurückzusenden ist;

2.

die Stimmzettel für alle von der Briefwahl umfassten Wahlberechtigungen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Kuverts und einem personalisierten Begleitschreiben der Wahlkarte beizulegen;

3.

ebenso ist ein Beiblatt mit folgendem Inhalt beizulegen:

a. Name und die im Wahlkartenantrag angegebene Adresse der oder des wahlberechtigten Studierenden,

b. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen) oder Sozialversicherungsnummer,

c. Anzahl und Bezeichnung der zu wählenden Organe,

d. Bereich für die Abgabe der eidesstatttlichen Erklärung und

e. das Identifikationsmerkmal (ID), allenfalls auch in Form eines Barcodes.

4.

Sodann sind sämtliche Unterlagen in ein Überkuvert zu geben.

(3) Die Wahlkuverts bei der Briefwahl sind in folgenden Farben bereitzustellen:

1.

hellblaue Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung mit dem Aufdruck „Bundesvertretung“,

2.

beige Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck der Bezeichnung der jeweiligen Hochschulvertretung,

3.

bei gemeinsam eingerichteten Studien: beige Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck sämtlicher Hochschulvertretungen oder eines Textfeldes, in welchem die Bezeichnung der Hochschulvertretung eingetragen bzw. aufgeklebt werden kann.

(4) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat nach erfolgter Überprüfung und Übereinstimmung der Wahlberechtigungen das Überkuvert zu verschließen, diesen Vorgang im Wahladministrationssystem zu vermerken und das Überkuvert der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu übermitteln bzw. zur Abholung bereit zu halten. Bei beantragter persönlicher Abholung ist dieser Vermerk erst nach erfolgter Abholung vorzunehmen.

Abkürzung

HSWO 2014

Vorbereitung Versand/Abholung der Wahlkarten durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft

§ 56. (1) Der um die Daten gemäß § 55 Abs. 1 der oder des Wahlberechtigten ergänzte Wahlkartenantrag ist im elektronischen Wahladministrationssystem zu verarbeiten.

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat diese im elektronischen Wahladministrationssystem aufscheinenden Wahlkartenanträge zu prüfen und wie folgt zu verarbeiten:

1.

Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 12 mit einem Barcode zu versehen, welcher dem Datensatz einer oder eines Wahlberechtigten im elektronischen Wahladministrationssystem zugeordnet ist und der Adresse der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, an welche die Wahlkarte zurückzusenden ist;

2.

die Stimmzettel für alle von der Briefwahl umfassten Wahlberechtigungen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Kuverts und einem personalisierten Begleitschreiben der Wahlkarte beizulegen;

3.

ebenso ist ein Beiblatt mit folgendem Inhalt beizulegen:

a. Name und die im Wahlkartenantrag angegebene Adresse der oder des wahlberechtigten Studierenden,

b. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen oder Sozialversicherungsnummer,

c. Anzahl und Bezeichnung der zu wählenden Organe,

d. Bereich für die Abgabe der eidesstatttlichen Erklärung und

e. das Identifikationsmerkmal (ID), allenfalls auch in Form eines Barcodes.

4.

Sodann sind sämtliche Unterlagen in ein Überkuvert zu geben.

(3) Die Wahlkuverts bei der Briefwahl sind in folgenden Farben bereitzustellen:

1.

hellblaue Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung mit dem Aufdruck „Bundesvertretung“,

2.

beige Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck der Bezeichnung der jeweiligen Hochschulvertretung,

3.

bei gemeinsam eingerichteten Studien: beige Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck sämtlicher Hochschulvertretungen oder eines Textfeldes, in welchem die Bezeichnung der Hochschulvertretung eingetragen bzw. aufgeklebt werden kann.

(4) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) bzw. der Auftragsverarbeiter hat nach erfolgter Überprüfung und Übereinstimmung der Wahlberechtigungen das Überkuvert zu verschließen, diesen Vorgang im elektronischen Wahladministrationssystem zu vermerken und das Überkuvert der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu übermitteln bzw. zur Abholung bereit zu halten. Bei beantragter persönlicher Abholung ist dieser Vermerk erst nach erfolgter Abholung vorzunehmen.

Abkürzung

HSWO 2014

Vorbereitung Versand/Abholung der Wahlkarten durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft

§ 56. (1) Der um die Daten gemäß § 55 Abs. 1 der oder des Wahlberechtigten ergänzte Wahlkartenantrag ist im elektronischen Wahladministrationssystem zu verarbeiten.

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat diese im elektronischen Wahladministrationssystem aufscheinenden Wahlkartenanträge zu prüfen und wie folgt zu verarbeiten:

1.

Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 12 mit einem Barcode zu versehen, welcher dem Datensatz einer oder eines Wahlberechtigten im elektronischen Wahladministrationssystem zugeordnet ist und der Adresse der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, an welche die Wahlkarte zurückzusenden ist;

2.

die Stimmzettel für alle von der Briefwahl umfassten Wahlberechtigungen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Kuverts und einem personalisierten Begleitschreiben der Wahlkarte beizulegen;

3.

ebenso ist ein Beiblatt mit folgendem Inhalt beizulegen:

a. Name und die im Wahlkartenantrag angegebene Adresse der oder des wahlberechtigten Studierenden,

b. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen oder Sozialversicherungsnummer,

c. Anzahl und Bezeichnung der zu wählenden Organe,

d. Bereich für die Abgabe der eidesstatttlichen Erklärung und

e. das Identifikationsmerkmal (ID), allenfalls auch in Form eines Barcodes.

4.

Sodann sind sämtliche Unterlagen in ein Überkuvert zu geben.

(3) Die Wahlkuverts bei der Briefwahl sind in folgenden Farben bereitzustellen:

1.

hellblaue Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung mit dem Aufdruck „Bundesvertretung“,

2.

weiße Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck der Bezeichnung der jeweiligen Hochschulvertretung,

3.

bei gemeinsam eingerichteten Studien: weiße Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck sämtlicher Hochschulvertretungen oder eines Textfeldes, in welchem die Bezeichnung der Hochschulvertretung eingetragen bzw. aufgeklebt werden kann.

(4) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) bzw. der Auftragsverarbeiter hat nach erfolgter Überprüfung und Übereinstimmung der Wahlberechtigungen das Überkuvert zu verschließen, diesen Vorgang im elektronischen Wahladministrationssystem zu vermerken und das Überkuvert der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu übermitteln bzw. zur Abholung bereit zu halten. Bei beantragter persönlicher Abholung ist dieser Vermerk erst nach erfolgter Abholung vorzunehmen.

Rückübermittlung der Wahlkarten

§ 57. (1) Wird von der Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Gebrauch gemacht (Briefwahl), so hat die Wählerin oder der Wähler die von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in die jeweiligen Wahlkuverts zu geben. Diese Wahlkuverts sind zu verschließen und in die Wahlkarte zu geben, sodann ist auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie oder er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr einlangt, widrigenfalls sie nicht in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wird.

(2) Eine Rückübermittlung gemäß Abs. 1 der Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist zulässig:

1.

durch persönliche Abgabe der Wahlkarte bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) oder

2.

durch Übermittlung (Post, Boten etc.) der Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission).

(3) Die Stimmabgabe durch Briefwahl wird bei Nichtvorliegen eines Nichtigkeitsgrundes gemäß § 59 Z 1 oder 4 oder 5 oder 7 und bei Einlangen der Wahlkarte bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) bis 18.00 Uhr am zweiten Wahltag für die Auszählung berücksichtigt.

Rückübermittlung der Wahlkarten

§ 57. (1) Wird von der Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Gebrauch gemacht (Briefwahl), so hat die Wählerin oder der Wähler die von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in die jeweiligen Wahlkuverts zu geben. Bei einem an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studium hat die Wählerin oder der Wähler von den übermittelten amtlichen Stimmzetteln für die Hochschulvertretungen höchstens zwei amtliche Stimmzettel auszuwählen, diese auszufüllen und die von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in die jeweiligen, entweder von der Wählerin oder dem Wähler mit einem liegenden Kreuz links von der Bezeichnung der zugehörigen Hochschulvertretung markierten oder in den freien Textfeldern mit der Bezeichnung der zugehörigen Hochschulvertretung ergänzten, Wahlkuverts zu geben. Diese Wahlkuverts sind in die Wahlkarte zu geben. Sodann ist auf dem mitübermittelten Beiblatt durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie oder er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Dieses Beiblatt ist ebenfalls in die Wahlkarte zu geben. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr einlangt, widrigenfalls sie nicht in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wird.

(2) Eine Rückübermittlung gemäß Abs. 1 der Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist zulässig:

1.

durch persönliche Abgabe der Wahlkarte bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) oder

2.

durch Übermittlung (Post, Boten etc.) der Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission).

(3) Die Stimmabgabe durch Briefwahl wird bei Nichtvorliegen eines Nichtigkeitsgrundes gemäß § 59 und bei Einlangen der Wahlkarte bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) bis 18.00 Uhr am zweiten Wahltag für die Auszählung berücksichtigt.

Erfassung der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten und Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 58. (1) Ist die Wahlkarte vor dem zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) eingelangt, hat diese die eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu überprüfen, die Lasche der Wahlkarte zu öffnen und auf die Sichtbarkeit der Daten der Wählerin oder des Wählers und auf das Vorliegen der eidesstattlichen Erklärungen zu überprüfen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Der Eingang der Wahlkarte ist im Wahladministrationssystem zu vermerken. Dieser Vermerk im Wahladministrationssystem bewirkt, dass das bereits durch die Briefwahl ausgeübte Wahlrecht für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen nicht mehr persönlich ausgeübt werden darf.

(2) Die Wahlkarten sind bis zum Zeitpunkt der Auszählung durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sicher zu verwahren.

(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft darf mit der Auszählung der Briefwahlstimmen frühestens am letzten Wahltag um 12.00 Uhr beginnen.

(4) Vor der Auszählung gemäß Absatz 3 hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemäß Absatz 1 rechtzeitig eingelangten und miteinzubeziehenden Wahlkarten zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts in die hierfür vorbereiteten Behältnisse getrennt für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung zu legen.

(5) Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 59 Z 2 und 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten und Wahlkuverts sind dem Wahlakt beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten und Wahlkuverts sind in der Niederschrift festzuhalten.

(6) Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft diese getrennt für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,

4.

die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Die Mitglieder der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) und die Beobachterinnen und Beobachter sind von der oder dem Vorsitzenden auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung des Briefwahlergebnisses bis zur Verlautbarung hinzuweisen.

Abkürzung

HSWO 2014

Erfassung der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten und Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 58. (1) Ist die Wahlkarte vor dem zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) eingelangt, hat diese die eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu überprüfen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Der Eingang der Wahlkarte ist anhand des Barcodes im Wahladministrationssystem zu vermerken. Dieser Vermerk im Wahladministrationssystem bewirkt, dass das Wahlrecht für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen nicht mehr persönlich ausgeübt werden darf.

(2) Die Wahlkarten sind bis zum Zeitpunkt der Auszählung durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sicher zu verwahren.

(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft darf mit der Auszählung der Briefwahlstimmen frühestens am letzten Wahltag um 12.00 Uhr beginnen.

(4) Zu Beginn der Auszählung gemäß Abs. 3 hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemäß Abs. 1 rechtzeitig eingelangten und miteinzubeziehenden Wahlkarten zu öffnen und auf das Vorhandensein der eidesstattlichen Erklärung in der Wahlkarte zu überprüfen.

(5) Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 59 Z 1, 2, 3, 4 oder 6 vorliegt und Wahlkuverts bei denen die Bezeichnung der Hochschulvertretung nicht eingetragen bzw. aufgeklebt ist, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten und Wahlkuverts sind dem Wahlakt beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten und Wahlkuverts sind in der Niederschrift festzuhalten.

(5a) Sodann sind die, in den miteinzubeziehenden Wahlkarten enthaltenen, Wahlkuverts in die hiefür vorbereiteten Behältnisse, getrennt für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung zu legen.

(6) Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft diese getrennt für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,

4.

die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Die Mitglieder der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) und die Beobachterinnen und Beobachter sind von der oder dem Vorsitzenden auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung des Briefwahlergebnisses bis zur Verlautbarung hinzuweisen.

Abkürzung

HSWO 2014

Erfassung der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten und Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 58. (1) Ist die Wahlkarte vor dem zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) eingelangt, hat diese die eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu überprüfen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Der Eingang der Wahlkarte ist anhand des Barcodes im elektronischen Wahladministrationssystem zu vermerken. Dieser Vermerk im elektronischen Wahladministrationssystem bewirkt, dass das Wahlrecht für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen nicht mehr persönlich ausgeübt werden darf.

(2) Die Wahlkarten sind bis zum Zeitpunkt der Auszählung durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sicher zu verwahren.

(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft darf mit der Auszählung der Briefwahlstimmen frühestens am letzten Wahltag um 12.00 Uhr beginnen. Wurden für die Wahl der Bundesvertretung und einer Hochschulvertretung an einer Bildungseinrichtung nicht mehr als drei Wahlkarten rückübermittelt, sind diese nicht in die Ergebnisermittlung mit einzubeziehen und zu vernichten. Dasselbe gilt für Stimmzettel, die sich außerhalb des Wahlkuverts befinden.

(4) Zu Beginn der Auszählung gemäß Abs. 3 hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemäß Abs. 1 rechtzeitig eingelangten und miteinzubeziehenden Wahlkarten zu öffnen und auf das Vorhandensein der eidesstattlichen Erklärung in der Wahlkarte zu überprüfen.

(5) Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 59 Z 1, 2, 3, 4 oder 6 vorliegt und Wahlkuverts bei denen die Bezeichnung der Hochschulvertretung nicht eingetragen bzw. aufgeklebt ist, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten und Wahlkuverts sind dem Wahlakt beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten und Wahlkuverts sind in der Niederschrift festzuhalten.

(5a) Sodann sind die, in den miteinzubeziehenden Wahlkarten enthaltenen, Wahlkuverts in die hiefür vorbereiteten Behältnisse, getrennt für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung zu legen.

(6) Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft diese getrennt für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,

4.

die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Die Mitglieder der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) und die Beobachterinnen und Beobachter sind von der oder dem Vorsitzenden auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung des Briefwahlergebnisses bis zur Verlautbarung hinzuweisen.

Abkürzung

HSWO 2014

Erfassung der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten und Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 58. (1) Ist die Wahlkarte vor dem zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) eingelangt, hat diese die eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu überprüfen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Der Eingang der Wahlkarte ist anhand des Barcodes im elektronischen Wahladministrationssystem zu vermerken. Dieser Vermerk im elektronischen Wahladministrationssystem bewirkt, dass das Wahlrecht für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen nicht mehr persönlich ausgeübt werden darf.

(2) Die Wahlkarten sind bis zum Zeitpunkt der Auszählung durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sicher zu verwahren.

(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft darf mit der Auszählung der Briefwahlstimmen frühestens am letzten Wahltag um 9.00 Uhr beginnen. Wurden für die Wahl der Bundesvertretung und einer Hochschulvertretung an einer Bildungseinrichtung nicht mehr als drei Wahlkarten rückübermittelt, sind diese nicht in die Ergebnisermittlung mit einzubeziehen und zu vernichten. Dasselbe gilt für Stimmzettel, die sich außerhalb des Wahlkuverts befinden.

(4) Zu Beginn der Auszählung gemäß Abs. 3 hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemäß Abs. 1 rechtzeitig eingelangten und miteinzubeziehenden Wahlkarten zu öffnen und auf das Vorhandensein der eidesstattlichen Erklärung in der Wahlkarte zu überprüfen.

(5) Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 59 Z 1, 2, 3, 4 oder 6 vorliegt und Wahlkuverts bei denen die Bezeichnung der Hochschulvertretung nicht eingetragen bzw. aufgeklebt ist, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten und Wahlkuverts sind dem Wahlakt beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten und Wahlkuverts sind in der Niederschrift festzuhalten.

(5a) Sodann sind die, in den miteinzubeziehenden Wahlkarten enthaltenen, Wahlkuverts in die hiefür vorbereiteten Behältnisse, getrennt für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung zu legen.

(6) Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft diese getrennt für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,

4.

die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Die Mitglieder der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) und die Beobachterinnen und Beobachter sind von der oder dem Vorsitzenden auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung des Briefwahlergebnisses bis zur Verlautbarung hinzuweisen.

Nichtigkeitsgründe

§ 59. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn:

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

3.

die Wahlkarte mehr Wahlkuverts enthält, als der oder dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,

4.

die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen der inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

5.

auf Grund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder

6.

die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingelangt ist,

7.

für eine Bildungseinrichtung nicht mehr als drei Wahlkarten rückübermittelt wurden.

Nichtigkeitsgründe

§ 59. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn:

1.

die eidesstattliche Erklärung auf oder in der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

das Überkuvert keine Wahlkarte oder mehrere Wahlkarten enthält,

3.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

4.

das Überkuvert oder die Wahlkarte mehr Wahlkuverts enthält, als der oder dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,

5.

die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Überkuvert oder die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen der inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

6.

die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers auf oder in der Wahlkarte nicht mehr erkennbar sind oder

7.

das Überkuvert oder die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt ist.

7.

Abschnitt

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