Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-12-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Gebieten ohne Völkerrechtssubjektivität (Doppelbesteuerungsgesetz – DBG), BGBl. I Nr. 69/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

§ 1. Bei in Österreich oder im Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt, ansässigen Personen wird, je nach Lage des Falles, eine Doppelbesteuerung nach Maßgabe des am 12. Juli 2014 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen dem Österreich Büro in Taipeh und dem Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen beseitigt. Das Abkommen ist in seiner deutschen Textfassung als Anlage 1 zu dieser Verordnung, in seiner englischen Textfassung als Anlage 2 zu dieser Verordnung und in seiner chinesischen Textfassung als Anlage 3 zu dieser Verordnung angeschlossen.

§ 2. Diese Verordnung findet Anwendung:

1.

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner 2015 gezahlt werden.

2.

bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2015 erhoben werden.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

Anlage 1

ABKOMMEN

ZWISCHEN

DEM ÖSTERREICH BÜRO IN TAIPEH

UND

DEM TAIPEH WIRTSCHAFTS- UND KULTURBÜRO IN ÖSTERREICH

ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG

AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN

Das Österreich Büro in Taipeh

und

das Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich,

von dem Wunsche geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch ein von der Wirtschaftskammer Österreich und dem Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich verhandeltes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen zu fördern,

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem der Gebiete ansässig sind.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Gebietes oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a)

in dem Gebiet, in dem das Steuerrecht vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen angewendet wird:

(i) die Einkommensteuer;

(ii) die Körperschaftsteuer;

b)

in dem Gebiet, in dem das Steuerrecht vom Finanzministerium, Taipeh, angewendet wird:

(i) die von gewinnorientierten Unternehmen erhobene Einkommensteuer (profit seeking enterprise income tax),

(ii) die von natürlichen Personen erhobene konsolidierte Einkommensteuer (individual consolidated income tax) und

(iii) die einkommensteuerliche Basissteuer (income basic tax).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Gebiete teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)

bedeutet der Ausdruck „Gebiet“, je nach dem Zusammenhang, das in Artikel 2 Absatz 3 lit. a oder Artikel 2 Absatz 3 lit. b dieses Abkommens bezeichnete Gebiet, und die Ausdrücke ‚anderes Gebiet“ und „Gebiete“ werden entsprechend ausgelegt;

b)

umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

c)

bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

d)

bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

e)

bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Gebiets“ und „Unternehmen des anderen Gebiets, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Gebiet ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Gebiet ansässigen Person betrieben wird;

f)

bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Gebiets betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Gebiet betrieben;

g)

bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:

(i) in dem Gebiet, in dem das vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen verwaltete Steuerrecht angewendet wird: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

(ii) in dem Gebiet, in dem das vom Finanzministerium, Taipeh, verwaltete Steuerrecht angewendet wird: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

h)

schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch ein Gebiet hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Gebiets über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Gebiet anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Gebiets hat.

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Gebiet ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Gebiets dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gründung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch dieses Gebiet und seine Gebietskörperschaften.

(2) Im Sinne dieses Abkommens gilt eine Person als nicht in einem Gebiet ansässig, wenn sie in diesem Gebiet nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Gebiet steuerpflichtig ist. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für natürliche Personen, die in dem in Artikel 2 Absatz 3 lit. b bezeichneten Gebiet ansässig sind, sofern ansässige natürliche Personen nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Gebiet steuerpflichtig sind.

(3) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Gebieten ansässig, so gilt Folgendes:

a)

Die Person gilt als nur in dem Gebiet ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Gebieten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Gebiet ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem Gebiet die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Gebiete über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Gebiet ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Gebieten oder in keinem der Gebiete, so werden sich die zuständigen Behörden der Gebiete bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(4) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Gebieten ansässig, so gilt sie als nur in dem Gebiet ansässig, in dem sie gegründet wird.

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere

a)

einen Ort der Leitung,

b)

eine Zweigniederlassung,

c)

eine Geschäftsstelle,

d)

eine Fabrikationsstätte,

e)

eine Werkstätte und

f)

ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst auch:

a)

eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Überwachungstätigkeit, jedoch nur dann, wenn die Dauer der Bauausführung, Montage oder Überwachungstätigkeit sechs Monate übersteigt;

b)

Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen, die ein Unternehmen durch Arbeitnehmer oder anderes von dem Unternehmen zu diesem Zweck eingestelltes Personal erbringt, jedoch nur dann, wenn diese Tätigkeiten (für dasselbe oder ein damit verbundenes Projekt) im Gebiet über einen Zeitraum oder Zeiträume von insgesamt mehr als sechs Monaten innerhalb von 12 Monaten ausgeführt werden.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als

Betriebstätten:

a)

Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden:

d)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Gebiet die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Gebiet für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Gebiet, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Gebiet ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Gebiet ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

(1) Einkünfte, die eine in einem Gebiet ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Gebiet liegt, dürfen im anderen Gebiet besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Gebiets zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Gebiets dürfen nur in diesem Gebiet besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Gebiet durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Gebiet besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Gebiets seine Geschäftstätigkeit im anderen Gebiet durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Gebiet dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Gebiet, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Gebiet üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieses Gebiet die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT, BINENSCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Gebiets aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Gebiet besteuert werden.

(2) Gewinne eines Unternehmens eines Gebiets aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen nur in diesem Gebiet besteuert werden.

(3) Für Zwecke dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr:

a)

Gewinne aus der Vercharterung von voll ausgerüsteten (Zeitcharter oder Reisecharter) oder leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und

b)

Gewinne aus der Nutzung, Instandhaltung oder Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und zugehöriger Ausrüstung für die Beförderung von Containern), die für die Beförderung von Gütern oder Waren eingesetzt werden,

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